Urteil
11 S 3/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0606.11S3.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.03.2016, Az. 70 C 3600/15, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.03.2016, Az. 70 C 3600/15, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.03.2016, Az. 70 C 3600/15, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.03.2016, Az. 70 C 3600/15, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision. Die Klägerin war durch den Vermieter als Maklerin mit der Vermietung des Objektes G in E betraut, welches sie mit einer Internetanzeige bewarb. Am 16.04.2015 rief der Beklagte auf Grund der Internetanzeige bei der Klägerin an und bat um einen Besichtigungstermin, welcher am 21.04.2015 stattfand. Wenige Tage später übermittelte der Beklagte der Klägerin die Selbstauskunft und den Gehaltsnachweis, am 04.05.2015 erhielt der Beklagte einen Grundriss des Objektes. Am 11.05.2015 fand auf Veranlassung der Klägerin ein Kennenlerntreffen der Beklagten mit dem Vermieter statt, am 12.05.2015 teilte der Vermieter der Klägerin mit, zum Abschluss des Mietvertrags bereit zu sein und bat diese, den Vertrag vorzubereiten. Die Klägerin bereitete den Vertrag vor und vereinbarte für den 19.05.2015 mit den Beklagten einen Termin zur Unterschrift. Zu diesem Termin erschienen die Beklagten nicht, wobei sie gegenüber der Klägerin auf telefonische Nachfrage angaben, wegen eines Todesfalls verhindert zu sein. Ende des Monats Mai meldeten sich die Beklagten telefonisch bei der Klägerin und vereinbarten einen Termin zum Abschluss des Mietvertrags für den 02.06.2015. Der schriftliche Mietvertrag wurde am 02.06.2015 durch die Beklagten unterzeichnet. Am 01.06.2015 trat – soweit hier von Relevanz – das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft, dessen Art. 3 Nr. 1 lit. b) die Ergänzung des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) um einen wie folgt lautenden Absatz 1a vorsieht : „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“ Die Beklagten wiesen den durch den Kläger nach Mietvertragsabschluss geltend gemachten Provisionsanspruch unter Hinweis auf den zum 01.06.2015 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1a WoVermittG zurück. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision stehe der Klägerin nicht zu, da die Forderung der Klägerin erst am 02.06.2015 fällig geworden sei, mithin nach Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass § 2 WoVermittG keine Anwendung finde, da es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nicht ankomme. Darüber hinaus führt sie – erstmals in dieser Instanz – aus, der Mietvertrag sei bereits vor dem 02.06.2015 zu Stande gekommen, weil die Beklagten und der Vermieter bereits vor dem ersten vereinbarten Termin zur Unterzeichnung über das Zustandekommen des Mietvertrags einig gewesen seien, bei der Unterzeichnung habe es sich lediglich um eine schriftliche Bestätigung gehandelt. Denn vor dem Termin hätten die Beklagten eine Selbstauskunft nebst Gehaltsnachweisen zur Verfügung gestellt und mitgeteilt, die Wohnung solle zum 01.09.2015 angemietet werden. Da die Selbstauskunft den Wünschen des Vermieters entsprochen habe, habe dieser sich mit dem Abschluss des Mietvertrags einverstanden erklärt. Das Verhalten der Beklagten stelle sich als treuwidrig dar, da es den Eindruck erwecke, diese hätten bewusst die Änderung des WoVermittG abgewartet, um der Zahlung der Maklerprovision zu entgehen. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass die Beklagten den zunächst vereinbarten Termin wegen eines tragischen Vorfalls vergessen hätten, da das Hindernis allein in deren Sphäre gelegen habe. Die Beklagten bestreiten den erstmals in dieser Instanz gehaltenen Vortrag, der Mietvertrag sei bereits vor dem 02.06.2015 zu Stande gekommen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. B. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1.654,10 € gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vor der Unterzeichnung des Mietvertrags dazu führt, dass die Klägerin ihren Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB nicht geltend machen kann. Gemäß § 2 Abs. 1a WoVermittG in der seit 01.06.2015 gültigen Fassung darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1), sog. Bestellerprinzip. a. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig einen Mietvertrag über Wohnraum vermittelt und hat auch nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit den Beklagten den Auftrag des Vermieters eingeholt, die Wohnung anzubieten. Vielmehr wurde die Klägerin durch den Vermieter beauftragt; die Beklagten haben sich auf Grund des daraufhin erfolgten Inserats der Klägerin bei dieser gemeldet. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob § 2 Abs. 1a WoVermittG auf den hiesigen Fall anwendbar ist, da der Maklervertrag unstreitig vor dessen Inkrafttreten geschlossen und auch die Maklerleistungen der Klägerin zuvor erbracht wurden. b. § 2 Abs. 1a WoVermittG steht dem Anspruch der Klägerin entgegen, da der Hauptvertrag, der Mietvertrag, erst nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes geschlossen wurde. aa. Maßgeblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein der Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags und des Erbringens der Maklerleistung, sondern –daneben – auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags. Denn erst der Abschluss des Hauptvertrags lässt den Provisionsanspruch der Klägerin entstehen; es handelt sich nicht lediglich um eine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern um eine Entstehungsvoraussetzung. Die Entstehung des Provisionsanspruchs ist nämlich nicht allein vom Zustandekommen des Maklervertrags abhängig, sondern daneben auch von der Erbringung der Maklerleistung, dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrags und der Kausalität der Maklerleistung für das Zustandekommen des Hauptvertrags (vgl. Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 652 Rn. 41, zitiert nach beck-online). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl der Abschluss eines Maklervertrags als auch die Erbringung der Maklerleistung alleine keinen Provisionsanspruch begründen können. bb. Der Provisionsanspruch der Klägerin war mangels Abschlusses des Hauptvertrags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 Abs. 1a WoVermittG noch nicht entstanden. Soweit die Klägerin erstmals in dieser Instanz vorträgt, der Mietvertrag sei bereits vor dem 02.06.2015 zu Stande gekommen, verfängt dieser Einwand nicht. Unabhängig davon, ob man dem Vortrag der Klägerin aus Rechtsgründen zu folgen vermag, ist der Vortrag jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Bei diesem Vortrag handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, da dies erstmals in dieser Instanz vorgetragen wird und die Beklagten den Vortrag bestreiten. Erstinstanzlich hatte die Klägerin mit der Klageschrift noch, bezogen auf den Termin am 02.06.2015, vorgetragen: „In diesem Termin kam es auch zum Abschluss des Mietvertrages“. Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen, deren Vorliegen die Klägerin selbst nicht geltend macht und die auch sonst nicht ersichtlich sind. cc. Die erst nach dem 01.06.2015 erfolgte Entstehung des Provisionsanspruchs führt dazu, dass § 2 Abs. 1a WoVermittG anwendbar war und die Geltendmachung des Provisionsanspruchs hindert. Nach dem sich aus Art. 170 EGBGB ergebenden Rechtsgrundsatz gilt, dass für ein unter der alten Rechtsordnung entstandenes Rechtsverhältnis grundsätzlich deren Bestimmungen maßgebend bleiben; ein neues Gesetz hat ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung keine Auswirkungen auf das schon entstandene Rechtsverhältnis (Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle, 2012, EGBGB Art. 170 Rn. 4, zitiert nach juris). Maßgeblich ist hierbei, ob sich der Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Geltung der alten Rechtsordnung vollständig erfüllt hat; sämtliche zur Entstehung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen müssen eingetreten sein (Staudinger a.a.O. Rn. 7). Soweit teilweise angeführt wird (vgl. z.B. Fischer: Das Bestellerprinzip im Wohnungsvermittlungsrecht, NJW 2015, 1560, zitiert nach beck-online), dass das Bestellerprinzip auf einen vor dem 01.06.2015 bereits abgeschlossenen Maklervertrag mangels Rückwirkungsregelung keine Anwendung finde, vermag die Kammer sich dieser Auffassung nur bedingt anzuschließen. Maßgeblich ist nicht alleine der Abschluss des Maklervertrags, da dieser nur einen Teil der Voraussetzungen für die Entstehung des Provisionsanspruchs darstellt. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Entstehung des Provisionsanspruchs unter Geltung der alten Rechtslage. Zum 01.06.2015 waren indes nicht alle zur Entstehung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen eingetreten, da es an dem für die Entstehung des Anspruchs zwingend erforderlichen Abschluss des Hauptvertrags mangelte. c. Das Verhalten der Beklagten stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, dar. Denn es steht bereits nicht fest, dass die Beklagten bewusst mit der Unterzeichnung des Mietvertrags bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes zugewartet haben. Die Klägerin trägt in dieser Instanz selbst vor, dass die Beklagten an der Unterzeichnung durch einen Todesfall gehindert waren. Der Umstand, dass die Beklagten auf Grund eines aus ihrer Sphäre stammenden Grundes an der frühzeitigen Unterzeichnung gehindert waren, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu begründen. 2. Mangels Begründetheit des Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.654,10 € festgesetzt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere fehlt es an der Relevanz der hier streitigen Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen, da Gegenstand eine Rechtsfrage ist, die lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum relevant ist und damit allenfalls eine geringe Anzahl an Fällen betreffen dürfte.