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Beschluss

25 T 542/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0529.25T542.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2016 (Az. 150 A XIV 44/16 (B)) in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit  wird  zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2016 (Az. 150 A XIV 44/16 (B)) in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Gründe: Der Betroffene reiste sowohl 2013 als auch 2014 und 2016 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Nachdem er erstmals am 10. Februar 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist ist, stellte der Betroffene am 15. Februar 2013 einen Asylantrag, welcher am 21. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig erfolgte die Anordnung der Abschiebung nach Italien nach Anerkennung der dortigen Zuständigkeit für das Asylverfahren. Mit Verfügung des Antragstellers vom 26. März 2013 erfolgte die Ausweisung des Betroffenen für 4 Jahre. Der Betroffene wurde am 31. März 2013 abgeschoben. Am 3. Mai 2014 wurde der Betroffene im Rahmen einer Polizeikontrolle erneut auf deutschem Bundesgebiet angetroffen. Nachdem er erfolglos versucht hatte, sich dem Zugriff durch die Polizeibeamten durch Flucht zu entziehen, ist zunächst im Wege einstweiliger Anordnung Haft für eine Woche angeordnet worden. Am 8. Mai 2014 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf an, dass der Betroffene zur Sicherung seiner Überstellung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien in Überstellungshaft zu nehmen ist. Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung des Betroffenen an. Diese erfolgte am 25. Juni 2014. Am 6. Juli 2016 wurde der Betroffene erneut im Bundesgebiet angetroffen. Unter dem 7. Juli 2016 hat der Antragsteller beantragt, gemäß Art. 2, 28 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/2013 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen für die Dauer von 6 Wochen, bis längstens zum 18. August 2016 anzuordnen. Er hat u.a. das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG vom 6. Juli 2016 sowie das Prozedere bezüglich der Rückführung nach Italien innerhalb von 6 Wochen im Einzelnen dargelegt. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss diesem Antrag gem. §§ 415-417 FamFG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/2013 iVm § 62 Abs. 3 Nr. 1, 5 AufenthG entsprochen, die Höchstdauer der Haft auf 6 Wochen (bis zum 18. August 2016) bestimmt sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richtete am 8. Juli 2016 ein Aufnahmeersuchen an Italien für den Betroffenen. Italien wurde aufgrund von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/2013 mit Ablauf des 22. Juli 2016 zuständig. Der von dem Betroffenen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. August 2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene ist am 11. August 2016 abgeschoben worden. Der Betroffene hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren dahingehend geändert, dass er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Anordnung der Überstellungshaft vom 7. Juli 2016 begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet. 1. Der Betroffene ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, weil er den dafür erforderlichen – gültigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – Pass nicht besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Aufgrund dieser unerlaubten Einreise ist der Betroffene auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Betroffene ist gleichfalls unerlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist, weil er nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht einreisen darf und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG besitzt. Er darf nach § 11 AufenthG nicht in das Bundesgebiet einreisen, da er bereits zuvor zweimal, zuletzt am 25.06.2014 nach Italien zurückgeschoben worden ist und das danach kraft Gesetz geltende Einreiseverbot durch Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2014 auf 4 Jahre, gerechnet vom Tag der Abschiebung, nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG befristet worden ist. 2. Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nach § 34a Abs. 1 S. 3 AsylVfG nicht. 3. Der Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2 EU-Verordnung 604/2013 i.V.m. § 2 Abs. 14, 15 AufenthG liegt vor. Nach Art. 28 Abs. 2 EU-Verordnung 604/2013 ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 lit. n der EU-Verordnung 604/2013 das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/2013 festgelegt. Nach § 2 Abs. 15 S. 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 2, 3 AufenthG ist ein entsprechender Anhaltspunkt auch gegeben, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht oder gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat und aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will. Solche Umstände liegen hier vor. Der Betroffene hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich der Abschiebung zu entziehen versuchen würde. So hat er auch nach der Zurückschiebung nach Italien aus Deutschland, Schweden und Österreich mehrfach den italienischen Staat wieder verlassen und versucht, seine Identität bei seiner erneuten Festnahme durch Angabe falscher Namen und Herkunftsdaten zu verschleiern. Außerdem versuchte er in der Vergangenheit, am 3. Mai 2014, durch Flucht die Festnahme zu verhindern. Zudem ist er bereits häufiger unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Nach § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG ist ein entsprechender Anhaltspunkt auch gegeben, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Der Betroffene hat sich aus Italien, das für die Verfahrensprüfung zuständige Land, wiederholt entfernt. Dass er sich dort langfristig aufhalten will und den Pflichten des dortigen Aufenthaltsrechts Folge leisten will, kann bei der vorliegenden Sachlage nicht angenommen werden. Während der richterlichen Anhörung am 7. Juli 2016 hat der Betroffene vielmehr bekundet, in Deutschland bleiben zu wollen. 4. Es ist kein Grund ersichtlich, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit bis zum 18. August 2016 hätte durchgeführt werden können. Tatsächlich ist der Betroffene auch innerhalb von fünf Wochen nach der Inhaftierung, nämlich am 11. August 2016, abgeschoben worden. Auch der Umstand, dass die Prognose zum Verfahrensablauf vorsieht, dass der Flug erst nach Zustimmung Italiens zur Überstellung oder nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist nach § 25 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/2013 gebucht werden soll, begegnet keinen Bedenken. Soweit der Betroffene geltend macht, der Flug hätte bereits parallel mit der Anfrage an die italienischen Behörden am 8. Juli 2016 erfolgen können, so kann dies keine Verzögerung begründen, die zur Rechtswidrigkeit des Haftantrags führt. Im Hinblick auf die erheblichen Kosten, die mit der Buchung des Flugs verbunden sind, kann die Ausländerbehörde unter Zurückstellung der Interessen des Betroffenen abwarten, bis (spätestens nach Ablauf von zwei Wochen) feststeht, ob die Überstellung auf der Grundlage der EU-Verordnung 604/2013 erfolgen kann. Eine Vornahme kostenintensiver Amtshandlungen auf der Grundlage unsicherer Tatsachen kann hingegen nicht zwingend verlangt werden. Dafür, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer Aufnahmeverweigerung seitens der italienischen Behörden bestehen könnte, lagen keine erkennbaren Anhaltspunkte vor. Am 8. Juli 2016 wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 24 EU-Verordnung 604/2013 an Italien gerichtet. Eine Antwort darauf erfolgte in der vorgegebenen Frist nicht, so dass die Zustimmung nach Art. 25 Abs. 2 EU-Verordnung 604/2013 als zugesichert gilt. Der weitere Verlauf entsprach nahezu durchgehend der im Antrag aufgestellten Prognose über den Ablauf des Verfahrens. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann nicht festgestellt werden. Eine Untätigkeit oder Verzögerung des Verfahrens konnte hierbei nicht festgestellt werden. Insbesondere wurden die an die Mitteilung eines Zwischenergebnisses anknüpfenden Verwaltungshandlungen jeweils zeitnah, spätestens am folgenden Werktag durchgeführt. Im Einzelnen lässt sich den Akten folgender Verfahrensablauf entnehmen: Am Tag nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte die Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Am gleichen Tag hat der Antragsteller die Zentrale Ausländerbehörde in Köln um Überstellung des Betroffenen in Amtshilfe gebeten. Ebenfalls am selben Tag meldete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass die italienischen Behörden von dort aus um Übernahme des Betroffenen gebeten worden seien. Die Frist gem. § 25 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/2013 ist am Freitag, 22. Juli 2016, abgelaufen. Unter dem 25. Juli 2016, einem Montag und folglich am darauffolgenden Werktag, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid zur Abschiebungsanordnung erlassen und noch am selben Tag mitsamt der Modalitäten zur Überstellung dem Antragsteller zur Kenntnis gereicht. Nach Weiterleitung des Bescheids an die Zentrale Ausländerbehörde am Folgetag erfolgte durch dieselbe die Flugbuchung am 27. Juli 2016 für den 11. August 2016. An diesem Tag erfolgte plangemäß die Abschiebung. 5. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG zur Abschiebung wurde seitens der Staatsanwältin D. (StA Düsseldorf) am 6. Juli 2016 erteilt. Dies wurde durch einen Vermerk des KHK E. (Bl. 414 d. Ausländerakte) aktenkundig gemacht. Im Zeitpunkt des Wiederaufgriffs am 6. Juli 2016 war lediglich ein Verfahren staatsanwaltlich bekannt (Az. 70 Js 3631/14). Das Einvernehmen war auf das zu diesem Zeitpunkt einzige anhängige Verfahren bezogen. Dies zeigt u.a. die weitere Korrespondenz des Antragstellers mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Unter Bezugnahme auf vorgenanntes Aktenzeichen erbat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Nachgang unter dem 11. Juli 2016 die Übersendung der Grenzübertrittsbescheinigung. Mit Telefax vom 25. Juli 2016 informierte der Antragsteller die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter nochmaliger Bezugnahme auf das vorgenannte Aktenzeichen über den Verfahrensstand und die geplante Überstellung des Betroffenen. Soweit der Haftantrag darauf Bezug nimmt, dass der Betroffene als mehrfacher Straftäter bekannt sei, betrifft dies den Zeitraum vor der Abschiebung am 31. März 2014. Hinsichtlich der bis zum 17. März 2014, dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Betroffenen, anhängigen Strafverfahren ist das Einvernehmen erteilt und dies wie folgt dokumentiert worden: Am 17. März 2014 erteilte die Staatsanwältin F. (Staatsanwaltschaft Düsseldorf) das Einvernehmen für das am 16. März 2014 eingeleitete Strafverfahren (Bl. 98 d. Ausländerakte). Seitens der Staatsanwaltschaft Wuppertal ist das Einvernehmen zu dem Verfahren 322 Js 435/13 erteilt worden. Zu diesem Verfahren verbunden worden, sind die Verfahren 322 Js 553/13, 322 Js 590/13, 322 Js 665/13, 322 Js 819/13 (Bl. 96 d. Ausländerakte). Für die bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal anhängigen weiteren Verfahren hat die Staatsanwältin G. unter dem 17. März und dem 11. Mai 2014 telefonisch ihr Einvernehmen für die noch offenen Strafverfahren 322 Js 110/14, 322 Js 139/14 und 322 Js 221/14 erteilt (Bl. 99, 115 d. Ausländerakte). Das Einvernehmen wurde handschriftlich aktenkundig gemacht und im Haftantrag vom 17. März 2014 ausdrücklich in Bezug genommen. In der Strafsache 322 Js 435/13 (22 Ds 82/13) hat das Amtsgericht Velbert den Betroffenen mit Urteil vom 21. Februar 2014 zu 10 Monaten Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. In der Zeit zwischen dem erstmaligen Wiederaufgreifen des Betroffenen am 3. Mai 2014 und der erneuten Abschiebung im August 2016 sind bis auf das eingangs genannte Verfahren keine relevanten weiteren Verfahren aktenkundig geworden. Hinsichtlich des Verdachts der Straftat der illegalen Einreise, welcher Grund für die vorläufige Festnahme des Betroffenen am 6. Juli 2016 war, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. 6. Dem Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt für eine nicht erfolgte Verständigung zwischen der Dolmetscherin Frau H. und dem Betroffenen anlässlich der Anhörung durch das Amtsgericht Düsseldorf am 7. Juli 2016 zu entnehmen. Die Anhörung durch den Antragsteller am 6. Juli 2016 hat ebenfalls durch Vermittlung eines Dolmetschers für die arabische Sprache (Herr I. ) stattgefunden. Dass bei der Anhörung am 6. Juli 2016 eine Verständigung mit dem Dolmetscher Herrn I. möglich war, ergibt sich aus dem umfangreichen Protokoll (Bl. 412 f. der Ausländerakte) und den konkreten und fragebezogenen Antworten des Betroffenen. Unter anderem erklärte er, dass er nicht Marrokaner, sondern Algerier sei und sein richtiger Name J. laute, dass er seine Freundin in Deutschland besucht habe und erläuterte Details zu seinen Aufenthaltsorten in der Vergangenheit. Dass der Betroffene entgegen seiner eigenen Bestätigung (Bl. 62) „bezweifelt“, dass ihm der Haftantrag übersetzt worden ist (Bl. 78), rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung. 7. Einer vorherigen Abschiebungsandrohung und Fristsetzung bedarf es nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht, da das Bundesamt die Abschiebung angeordnet hat. 8. Der mit der Haftanordnung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen stellt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles auch als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der Sicherungshaft für längstens sechs Wochen ist angemessen und zumutbar. Unter Abwägung des mit den gesetzlichen Vorschriften verfolgten Zwecks ist festzustellen, dass dem Allgemeininteresse an der Sicherung einer zügigen Durchführung der vollziehbaren Zurückschiebung des Betroffenen der Vorrang gegenüber dem individuellen Freiheitsrecht des Betroffenen zukommt. Es lag insbesondere nahe, dass der Betroffene einer zwanglosen Aufforderung, der Ausreisepflicht nachzukommen nicht entsprechen wird, da er sich dem behördlichen Zugriff bereits in der Vergangenheit, zuletzt vor seiner Abschiebung im Jahr 2014, zu entziehen versucht hat. III. Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung abgesehen, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Der Betroffene ist im ersten Rechtszug zeitnah mündlich angehört worden. Von einer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht, da die Interessen des Betroffenen von einer Rechtsanwältin vertreten werden, § 419 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.