Urteil
8 O 573/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0407.8O573.15.00
21Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 18.04.2005 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 80.000,00 Euro (Nr. #####/####). Der Vertrag sah eine Bindung an den vereinbarten Zins von 4,1 % nominal bis zum 30.03.2010 vor. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 4 der Anlage K1 Bezug genommen wird. Am 05.01.2010 wurde zwischen den Parteien eine Änderungsvereinbarung (Anlage B2) geschlossen, wonach der Zins ab dem 01.04.2010 bis zum 30.03.2020 4,42 % betragen soll. Auch diese Änderungsvereinbarung war mit einer Widerrufsbelehrung versehen. Am 15.12.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, was die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2015 zurückwies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2015 forderten die Kläger die Beklagte auf, den Widerruf anzuerkennen und die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2015 lehnte die Beklagte auch dies ab. Die Kläger sind der Ansicht, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und nicht der Musterwiderrufsbelehrung entspricht. Weiter behaupten sie, dass ihnen Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro entstanden sind. Sie beantragen, festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nummer #####/#### durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 15.07.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sowie die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigen in Höhe von 2.085,95 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und die Widerrufserklärung daher für verfristet. Darüber hinaus beruft sie sich auf Rechtsmissbräuchlichkeit, Verwirkung und Verjährung. Entscheidungsgründe: A. Es kann dahinstehen, ob der Klageantrag zu 1) bereits unzulässig ist, weil die Kläger in der Lage sind, einen bezifferten Klageantrag zu stellen, sodass es an einem Feststellungsinteresse fehlt (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 20/2017 vom 21.02.2017 zum Aktenzeichen XI ZR 467/15). Über diese Frage muss nicht entschieden werden, wenn der sowohl für die Feststellungs- als auch für die Leistungsklage maßgebliche Anspruchsgrund zu verneinen und demnach jedenfalls auch die Leistungsklage unbegründet wäre (BGH, Urteil vom 10.07.1987 – V ZR 285/85, zitiert nach juris, Rn. 11). Dies ist – wie noch auszuführen sein wird – hier der Fall. B. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sie den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben. a. Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) weiter anzuwenden. b. Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass die von der Beklagten dem Vertrag im Jahr 2005 beigefügte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war, deshalb bei Abschluss des Vertrages die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und sie im Dezember 2014, als die Kläger ihre Widerrufserklärung abgab, noch nicht abgelaufen war. c. Etwas anderes ergibt sich nicht auf Grundlage der in der Änderungsvereinbarung vom 05.01.2010 enthaltenen Widerrufsbelehrung. Um in dieser Belehrung eine wirksame Nachbelehrung hinsichtlich des Vertragsschlusses im Jahr 2005 sehen zu können, wäre es erforderlich, dass die neue Belehrung ausdrücklich auf den damaligen Vertragsschluss Bezug nimmt. Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2011 – XI ZR 148/10 zitiert nach juris, Rn. 10). In dem – wie offenbar hier – bloßen routinemäßigen Beifügen einer neuen Belehrung in Änderungsvereinbarungen kann daher grundsätzlich keine ordnungsgemäße Nachbelehrung gesehen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Belehrung ansonsten inhaltlich korrekt ist. d. Gleichwohl führt der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung nicht zur Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts steht § 242 BGB entgegen, weil sich die Erklärung des Widerrufs aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als unzulässige Rechtsausübung darstellt. aa. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist – soweit nicht, was hier nicht der Fall ist, Unionsrecht dem entgegensteht – anhand § 242 BGB zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter II 3 a] und XI ZR 564/15 [unter A II 3 a]) mit der Folge, dass es im Einzelfall verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 [unter A II 3 b aa]) oder sich als aus sonstigen Gründen unzulässige, in Widerspruch zu § 242 stehende Rechtsausübung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 [unter A II 3 c aa]) und treuwidrig ausgeübt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter II 3 b, unter IV und unter V]). Bei Anwendung des § 242 BGB auf die Ausübung eines Widerrufsrechts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es in der Tradition des Widerrufsrechtes liegt, seine Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängig sein zu lassen, es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ankommt und der Grund des Widerrufs nicht vom Schutzzweck des das Widerrufsrecht vorsehenden Gesetzes gedeckt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, BGHZ 97,127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]; Urteil vom 12. Juni 1991 – VIII ZR 256/90, NJW 1991, 2901 [unter II 2] jeweils zu § 1b AbzG). Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Letztlich ist anzuerkennen, dass das „ewige Widerrufsrecht“ die Konsequenz der von dem Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung ist, auf eine Befristung des einem Darlehensnehmer zustehenden Widerrufsrechts für den Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung zu verzichten, und es nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt, diese gesetzgeberische Wertung durch eine über die zu § 242 BGB entwickelten und ansonsten anerkannten Grundsätze hinausgehende Handhabung dieser Vorschrift gleichsam zu korrigieren. Vorbehaltlich des Eingreifens einer der – regelmäßig nur für einzelne Widerrufsrechte geltenden und stets nur bestimmte Zeiträume erfassenden und hier nicht einschlägigen, oben unter I 3 bereits im einzelnen benannten – gesetzlichen Regelungen über ein Erlöschen des Widerrufsrechts ist die Möglichkeit eines erst längere Zeit nach Vertragsschluss erklärten Widerrufs gerade die gesetzlich gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung (vgl. schon BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber an dem „ewigen Widerrufsrecht“ bis heute noch in Teilbereichen festhält und eine Regelung, nach der das Widerrufsrecht bei fehlender oder unrichtiger Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Beginn der Widerrufsfrist erlischt, nachwievor nicht für alle Arten von Verbraucherverträgen getroffen und auch die eingeführte Erlöschensregelung für Altfälle auf bestimmte Verträge beschränkt hat (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB für zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge). bb. Die Verwirkung als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Für letzteres ist notwendig, dass der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und er sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Entscheidend ist dabei nicht ein Willensentschluss des Berechtigten, sondern die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, ob die Leistung für den Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des verspäteten Hervortretens des Berechtigten unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05 [unter II 2]; Urteil vom 5. Juli 2011 – XI ZR 306/10 [unter II 3 a]; Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 [unter II 2]; Urteil vom 20. Juli 2010 – EnZR 23/09 [unter II A 2 a]; Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]). An die Verwirkung eines einem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich dessen Geschäftspartner zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02 [unter II 7]). cc. Widersprüchliches Verhalten – das von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt wird – ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11 [unter II 3 a]). Unzulässig kann eine Rechtsausübung sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; maßgeblich für die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung ist nicht, dass der Berechtigte Kenntnis von seiner Berechtigung hat, ihm unredliche Absichten oder ein Verschulden zur Last fallen, sondern ob durch sein Verhalten ein ihm erkennbares schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 [unter II 2 a sowie unter II 2 b bb und cc]). dd. Der allgemeine Einwand des Rechtsmissbrauchs schließt eine Rechtsausübung aus, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des anderen Teils, der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zu Grunde liegt oder das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – II ZR 204/07 [unter II 1 b]). Ferner ist der in keinem Rechtsbereich ausgeschlossene Einwand des Rechtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichen zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätten (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977 – IV ZR 143/76, NJW 1977, 1234 [unter 2]), was eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erfordert und auf besondere Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 [unter II 2]). ee. Davon ausgehend steht § 242 BGB der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger entgegen. In Gestalt des Abschlusses einer neuen Zinsvereinbarung für den weiter durchgeführten Vertrag im Januar 2010 liegt ein den späteren Widerruf des Vertrages als widersprüchlich erscheinen lassendes Verhalten der Kläger. Wie ausgeführt wird widersprüchliches Verhalten von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt und kann sich nur unter besonderen Umständen als treuwidrig darstellen. Unzulässig kann eine Rechtsausübung sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; maßgeblich für die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung ist nicht, dass der Berechtigte Kenntnis von seiner Berechtigung hat, ihm unredliche Absichten oder ein Verschulden zur Last fallen, sondern ob durch sein Verhalten ein ihm erkennbares schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 [unter II 2 a sowie unter II 2 b bb und cc]). Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Vertragspartner treuwidrig handeln, wenn er sich von einem Vertrag lösen will, obwohl er diesen ohne Beanstandungen durchführte, nachdem er durch ein besonderes Verhalten zu erkennen gegeben hat, an dem Vertrag festhalten zu wollen ohne etwa weitere Informationen über die Vertragsmodalitäten zu benötigen; unter solchen Umständen knüpft die Treuwidrigkeit nicht an eine jahrelange Vertragsdurchführung an sondern daran, dass der Vertragspartner durch ein hinzutretendes Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 [unter III 2] und Beschluss vom 13. Januar 2016 – IV ZR 117/15 [Rn. 5]). Demgegenüber führt allein ein laufend vertragstreues Verhaltens des Verbrauchers nicht dazu, dass ein Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf bildet, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 [unter A II 3 b bb (2) (aa)]). Die Kläger haben nicht lediglich – was nach den vorstehenden Ausführungen für sich genommen einem Widerruf nicht entgegenstünde – jahrelang beanstandungslos den im April 2005 geschlossenen Darlehensvertrag erfüllt. Der entscheidende Gesichtspunkt liegt darin, dass sie sich im April 2010 dazu entschlossen haben, mit der Beklagten eine erneute Zinsvereinbarung zu treffen. Damit haben sie zu erkennen gegeben, den Darlehensvertrag mit der Beklagten weiter fortführen zu wollen, was sich aus deren Sicht als Bekenntnis der Kläger zu der Geschäftsbeziehung mit ihr darstellte. Ob die Kläger Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht hatten, ist nicht entscheidend. Maßgeblich dafür, ob die Geltendmachung eines Rechts nach § 242 BGB ausgeschlossen ist, ist eine an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, weshalb es – anders als bei einem stillschweigenden Verzicht oder einer rechtsgeschäftlich zu beurteilenden Bestätigung – nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten ankommt; vielmehr ist sein Verhalten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, so dass ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten oder eine Verwirkung selbst dann eintreten kann, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]). Nach objektiven Maßstäben steht die Erklärung des Widerrufs des im April 2005 geschlossenen Vertrages im Dezember 2014 im Widerspruch zu der im Januar 2010 von der Klägerin geschlossen Anschlussvereinbarung, auf die sich die Beklagte verlassen durfte und nicht etwa gehalten war, in die Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2010 eine Rückstellung für einen eventuellen Wertersatzanspruch der Kläger einzustellen. Hinzu tritt, dass der Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2010 eine eigenständige Widerrufsbelehrung beigefügt war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese nicht als Nachbelehrung geeignet und auch im Übrigen schlichtweg überflüssig war, weil eine bloße Änderung einzelner Vertragskonditionen keinen Neuabschluss eines Darlehensvertrages darstellt und somit auch keine Pflicht zur erneuten Belehrung begründet. Auch kann offenbleiben, ob diese Belehrung fehlerfrei ist und grundsätzlich geeignet wäre, eine Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Jedenfalls durfte die Beklagte die Tatsache, dass eine Änderungsvereinbarung geschlossen wurde, in deren Rahmen die Kläger erneut mit der – wenn auch nur vermeintlich bestehenden – Möglichkeit, sich durch Widerruf von dem Darlehensvertrag zu lösen, konfrontiert wurden, ohne in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, an dieser Möglichkeit interessiert zu sein, dahingehend interpretieren, dass an der Vertragsbeziehung festgehalten werden soll. 2. Mangels eines begründeten Anspruchs in der Hauptsache steht den Klägern auch der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten ihres Prozessbevollmächtigten nicht zu. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.