1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den durch den Verlust des B3 entstandenen Schaden, insbesondere Verdienstausfall, zu bezahlen, soweit er über den Tenor zu 2. hinausgeht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger entgangenen Verdienst für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 30.04.2013 in Höhe von 46.640,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Prozessvertretung. Der in Togo geborene Kläger war seit Anfang November 1999 – zunächst in drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen – bei der Firma K GmbH tätig. Er begann dort als Maschinenarbeiter. Ab dem 26.04.2001 stellte ihn die Firma in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein. In diesem kam es über viele Jahre zu immer stärker werdenden, rassistisch begründeten Schikanen und beleidigenden Äußerungen verschiedener, wechselnder Vorgesetzter sowie anderer Mitarbeiter gegenüber dem Kläger, der mehrfach seinen Einsatzort in unterschiedlichen Werken ändern musste. Durch die sehr harte körperliche Arbeit erlitt der Kläger bereits 2002 einen Bandscheibenvorfall. Hinzu kamen in der Folgezeit weitere gesundheitliche Beschwerden und eine zunehmend depressive Stimmung beim Kläger. Durch den erlittenen Bandscheibenvorfall folgten längere Perioden, in denen der Kläger arbeitsunfähig war. Er musste sich insgesamt drei Operationen unterziehen und wurde schließlich Ende 2009 mit einem Behinderungsgrad von 30 % Schwerbehinderten gleichgestellt. Aus Angst vor einem B2 gab der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ab und erschien trotz Schmerzen an seinem B4, obgleich sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechterte. Zuletzt war der Kläger als Bediener der Wasch- und Späneanlagen tätig und verdiente bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden 1.457,51 € netto bzw. 2.027,46 € brutto. Der Kläger wies wiederholt darauf hin, dass die Bedienung dieser Anlagen nicht leidensgerecht sei und zeigte auf, dass im Werk Stellen zu besetzen seien, die er trotz seines Leidens ausfüllen könne, worauf seine Arbeitsgeberin indes nicht einging. Ein im Juli 2009 vom Kläger verfasstes Schreiben an seine Arbeitgeberin, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 2), blieb zunächst ohne Reaktion. Unter dem 04.12.2009 wurde dem Kläger auf seinen Wunsch ärztlicherseits erneut bestätigt, dass die B-Platz zu einer erheblichen körperlichen und psychischen Mehrbelastung und somit zu einer Komplizierung seines Krankheitsverlaufs führe. Dabei wurde wiederholt eine betriebsärztliche Mitbeurteilung angeraten und gleichzeitig aktuell absolute Arbeitsunfähigkeit angenommen (Anlage K 9). Daraufhin fanden diverse Gespräche und Verhandlungen zwischen den ehemaligen Arbeitsvertragsparteien und dem Integrationsfachdienst statt und der Betriebsarzt besichtigte den B4 des Klägers. Zuvor hatte der Arbeitgeber angeordnet, dass der Kläger bei einem Verstopfen der Späneanlage diese Verstopfung nicht selbst durch Ersteigen einer Leiter beheben musste. Soweit Verstopfungen auftraten, sollte die Vorgesetzte Longworth eingreifen oder andere Arbeitnehmer damit beauftragen. Während ein sozialmedizinisches Gutachten vom 05.03.2010 (Anlage K 8) zu dem Ergebnis gelangte, dass vom Kläger zukünftig wieder leichte Arbeiten, jedoch ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken und Steigen auf Leitern und Gerüsten durchführt werden können, vertrat die Arbeitgeberin auf der Grundlage ihrer Ermittlungen unter Einbeziehung des Betriebsarztes sowie des Integrationsfachdienstes weiterhin die Auffassung, die Arbeitsstelle des Klägers sei – auch mit Besteigen der Leiter – leidensgerecht. Andere Einsatzmöglichkeiten für den Kläger sah die Arbeitgeberin nicht bzw. seien nicht mit zumutbarem Aufwand umgestaltbar gewesen. Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 12.01.2010 (Anlage K 10) erfolglos eine Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit an einem anderen B4 begehrt hatte, kündigte seine damalige Bevollmächtigte mit Anwaltsschreiben vom 30.03.2010 (Anlage K 11) die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger ab dem 01.04.2010 – dem ersten Tag der Arbeitsfähigkeit – an, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen anderen, behindertengerechten B4 zuzuweisen. Dabei wies sie erneut darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule die Tätigkeit an der Spänemaschine nicht ausüben könne. Nach der Rückkehr in die Firma am 01.04.2010 wies die Vorgesetzte den Kläger an, seine Arbeit an seinem bisherigen B4 weiter auszuführen. Der Kläger weigerte sich mit der Begründung, dieser B4 sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor nicht leidensgerecht, woraufhin er darauf hingewiesen wurde, dass dieses Verhalten als unberechtigte Arbeitsverweigerung gewertet werden könne und er mit einer L rechnen müsse, sofern er die Arbeit weiterhin beharrlich verweigere, wobei Einzelheiten zu den genauen weiteren Ablaufen zwischen den Parteien streitig sind. Mit Bescheid vom 19.04.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B1), stimmte das Integrationsamt auf Antrag des Arbeitsgebers der außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlichen L des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu. Mit Schreiben vom 20.04.2010 kündigte die Firma K GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zum 21.04.2010, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2010 (Bl. 5 BA). Der Kläger beauftragte die Beklagte, gegen die Kündigungen arbeitsgerichtlich vorzugehen und ließ diese gegen den Bescheid vom 19.04.2010 Widerspruch einlegen. Die Beklagte brachte unter dem 23.04.2010, handelnd durch ihren zunächst zuständigen Sachbearbeiter D eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – aus und berief sich unter anderem auf das Fehlen eines erforderlichen wichtigen Grundes, die fehlende soziale Rechtfertigung sowie die Nichteinhaltung der Frist aus § 626 Abs. 2 BGB (Bl. 1ff. BA). Der Rechtssekretär D nahm den auf den 30.06.2010 anberaumten Gütetermin für den Kläger wahr. Das Gericht führte unter Berücksichtigung des vorläufigen, mündlichen Beklagtenvortrags aus, dass unerlaubtes Entfernen vom B4 bzw. Arbeitsverweigerung grundsätzlich als Kündigungsgrund – auch für eine außerordentliche L – in Betracht kommen und unterbreitete sodann den Vorschlag, dass die Arbeitsvertragsparteien sich im Wege einer gütlichen Einigung verständigen, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betrieblich veranlasste Arbeitgeberkündigung zum 31.08.2010 endet und etwaige im Zusammenhang mit der L erhobene Vorwürfe nicht aufrecht erhalten werden (Bl. 11 f. BA). Nachdem der Kläger den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hatte, erwiderte die Firma K mit Schriftsatz vom 13.10.2010 (Bl. 15 ff. BA), in dem sie die Kündigungen rechtfertigte und erneut insbesondere auf eine beharrliche Arbeitsverweigerung abhob. Die Beklagte nahm hierzu wiederum mit Schriftsatz vom 07.01.2011 Stellung, wies eine (unberechtigte) Arbeitsverweigerung zurück und berief sich erneut auf ärztlich dokumentierte gesundheitliche Probleme (Bl. 45 ff. BA), wobei diesbezüglich sowie wegen der weiteren vertiefenden Schriftsätze vom 11.02.2011 (Bl. 61 ff. BA) und vom 08.03.2011 (Bl. 82 ff. BA) aus dem Arbeitsgerichtsprozess auf die beigezogene Akte Bezug genommen wird. Kurz vor dem Kammertermin Anfang 2011 wechselte die Sachbearbeitung des Falles bei der Beklagten, so dass fortan die Rechtssekretärin T zuständig war. Nach einer Besprechung mit dem Kläger, die – wie auch in der Vergangenheit stets – auf Deutsch stattgefunden hatte und deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, wünschte dieser die Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Kammertermin, der daraufhin auf den 16.03.2011 verlegt wurde, um eine Dolmetscherin für die französische Sprache hinzuziehen zu können. Bei den Besprechungen machte der Kläger mehrfach auf Schikanen seines ehemaligen Arbeitsgebers aufmerksam und teilte mit, dass ihm die gewünschte mögliche Versetzung auf einen anderen B4 aus rassistischen Gründen verweigert worden sei. Im Kammertermin gab das Gericht unter Hinzuziehung der Dolmetscherin C zu erkennen, dass es den konkreten B4 des Klägers für leidensgerecht erachtet, zumal der Arbeitgeber die Anweisung erteilt hatte, dass der Kläger die Verstopfungen nicht selbst beheben musste. Das Gericht wertete die Zuweisung dieses B3 als eine unternehmerische Entscheidung, die der Kläger nicht auf seine Sinnhaftigkeit zu überprüfen habe. Das Gericht betrachtete das Verhalten des Klägers unter der Voraussetzung der Leidensgerechtheit des B3 objektiv als Arbeitsverweigerung und damit als Pflichtverletzung. Die Rechtssekretärin T verwies auf die rassistisch motivierten Attacken, denen der Kläger in bestimmten Bereichen des Betriebs ausgesetzt war. Daraufhin ergänzte das Gericht den ursprünglichen Vergleichsvorschlag um eine Abfindungszahlung von 8.500,00 €, ohne jedoch eine andere Bewertung des Kündigungssachverhaltes vorzunehmen. Sodann unterbrach das Gericht die Verhandlung zur Erörterung des Vergleichsvorschlags, wobei die Einzelheiten zu den Abläufen während der Unterbrechung zwischen den Parteien streitig sind. Nach Fortsetzung der Sitzung diktierte der Vorsitzende Richter den Vergleich in das Protokoll, auf das Bezug genommen wird (Bl. 87 ff. BA), und das verlesen und in die französische Sprache übersetzt wurde. Dieses wurde von den Parteien auf gerichtliche Nachfrage genehmigt. Zudem unterschrieb der Kläger auf dem Terminsbericht der Beklagten sein Einverständnis mit dem Vergleich (Anlage B 2). Der Kläger konnte in der Folgezeit keinen neuen B4 finden. Das während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ruhend gestellte Widerspruchsverfahren betrieb er nachfolgend weiter, bis dieses mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufgrund des gerichtlichen Vergleichsschlusses eingestellt wurde, wobei wegen der Einzelheiten auf die beigezogene Akte des Integrationsamtes Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 25.02.2012 wandte sich der Kläger wegen des arbeitsgerichtlichen Prozesses an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten (Anlage K 6), die daraufhin gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2012 Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machten. Der Kläger behauptet, weder sei der Vergleich gewollt noch zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Über die Folgen des Vergleichsschlusses habe die Beklagte ihn nicht aufgeklärt und seine Belange sowie die tatsächlich rassistisch motivierten Gründe für die L nicht berücksichtigt. Das Kündigungsschutzverfahren hätte Aussicht auf Erfolg gehabt. Sein Verhalten am 01.04.2010 habe damit zusammengehangen, dass der B4 an der Wasch- und Späneanlage nicht leidensgerecht gewesen sei, weshalb er der Arbeitsanweisung seiner Vorgesetzten nicht habe Folge leisten können. Im Übrigen seien die Kündigungen nicht sozial gerechtfertigt gewesen. Er sei stets – auch noch während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens – an dem Erhalt des B3 interessiert gewesen und habe um diesen kämpfen wollen Die Einsetzung an anderen, von ihm benannten Arbeitsplätzen, etwa in Werk 3, habe die Firma K nicht überprüft, weil er aus dem Arbeitsverhältnis habe gedrängt werden sollen. Erst auf sein Drängen hin habe vor dem Kammertermin ein persönliches Treffen mit der Rechtssekretärin der Beklagten T stattgefunden, in dem diese jedoch gänzlich unvorbereitet gewesen sei und lediglich geäußert habe, dass es keine Chance gebe, den Prozess zu gewinnnen, weil der Arbeitgeber zu stark sei. Der Frage, ob der B4 leidensgerecht war oder nicht, habe die Rechtssekretärin T keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet. In der Sitzungsunterbrechung habe die Dolmetscherin C ihm nicht die einzelnen Passagen des Vergleichs und dessen Konsequenzen übersetzt. Die Dolmetscherin sei vielmehr an der Tür zum Sitzungssaal stehen geblieben und habe nicht hören und damit auch nicht übersetzen können, was die Rechtssekretärin T ihm ins Ohr geflüstert habe. Weder habe er gewusst noch sei ihm erläutert worden, dass der Abschluss des Vergleichs das Verfahren endgültig beende und er damit die L akzeptiere. Die Rechtssekretärin T habe ihn zum Abschluss des Vergleichs gedrängt und er habe den Eindruck gehabt, keine Wahl zu haben. Sie habe ihn aufgefordert, die 8.000,- € zu akzeptieren, anderenfalls damit rechnen zu müssen, dass ihm bei einer weiteren Verhandlung nur noch 6.000,- € und bei einer weiteren noch weniger als diese Vergleichssumme angeboten würden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den durch den Verlust des B3 entstandenen Schaden, insbesondere Verdienstausfall, zu bezahlen, soweit er über Antrag zu 2. hinausgeht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Verdienst für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 30.04.2013 in Höhe von 46.640,32 € sowie Nebenkosten von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihre Rechtssekretärin T habe den Kläger eingehend aufgeklärt, zutreffend beraten und dessen Interessen optimal vertreten. Sie sei sich ihrer Einschätzung des Vergleichsvorschlages sicher gewesen und sei es auch heute noch. Sie habe dem Kläger die Verteilung von Chancen und Risiken des Prozesses ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend dargelegt und sich gerade in diesem Fall besonderes viel Mühe gegeben, zu einer Entscheidung zu gelangen, die objektiv im Interesse des Klägers gelegen habe und dieser auch subjektiv habe nachvollziehen können. Es sei eine gute Entscheidung des Klägers gewesen, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Hätte der Kläger – entgegen ihres Rates – den Vergleich ausgeschlagen, wäre aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen gewesen, dass er den Prozess verloren und keine Abfindung erhalten hätte. Es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verlust des Prozesses in erster Instanz bestanden und das Urteil hätte Aussicht gehabt, auch in der zweiten Instanz zu bestehen. Nach den Ergebnissen der Untersuchungen unabhängiger Stellen sei davon auszugehen gewesen, dass der B4 leidensgerecht war. Selbst bei einem gewonnenen Prozess hätte der Kläger die von ihm formulierten Ziele der Aufklärung der Vorwürfe des Rassismus sowie den Einsatz an einem ganz bestimmten B4 nicht erreichen können. Bereits im Vorfeld habe sie Bedenken und Zweifel im Hinblick auf das Ziel einer Generalabrechnung mit dem Arbeitgeber in dem Arbeitsgerichtsprozess zum Ausdruck gebracht. Die Rechtssekretärin T habe dem Kläger erläutert, dass er selbst bei Obsiegen die Versetzung an einen bestimmten B4 in einem anderen Werk nicht hätte erreichen können, ebenso wenig, den Arbeitgeber moralisch und rechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Es sei besonders intensiv erörtert worden, ob es nicht sinnvoller sei, das Arbeitsverhältnis durch Abfindung zu beenden als etwa Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil erster Instanz einzulegen. Die Rechtssekretärin T habe dem Kläger zum einen erklärt, dass es allein seine Entscheidung sei, das Verfahren fortzusetzen und durch ein rechtsmittelfähiges Urteil entscheiden zu lassen oder dem Vergleichsvorschlag zu folgen, zum anderen, dass das Arbeitsverhältnis durch Vergleich endgültig beendet werde und der Vergleich bindend sei, während gegen eine gerichtliche Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung möglich sei. In der Sitzungsunterbrechung sei es für ihre Rechtssekretärin T ganz wesentlich gewesen, möglicherweise bestehende unterschiedliche Auffassungen und Zielvorstellungen zwischen ihr und dem Kläger zu diskutieren und zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen, des Weiteren dem Kläger ein umfassendes Bild über die Erfolgsaussichten der Klage aufzuzeigen. Dies sei dem Kläger, der sämtlichen Gesprächen ohne Weiteres habe folgen können, ungeachtet seiner ausreichenden Deutschkenntnisse nochmals übersetzt worden. Am Ende habe der Kläger dem Vergleich von sich aus zugestimmt. Der Kläger habe deutlich erklärt, er werde an den B4 auch bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess nicht zurückkehren. Ihm sei es nicht um den Erhalt des B3 gegangen, sondern er habe eine Entschuldigung seines Arbeitgebers erzwingen und ihn anderenfalls bestrafen wollen. Er habe selbst erklärt, sofern er die Leiter nicht besteigen und Verstopfungen nicht selbst beseitigen müsse, sei sein B4 leidensgerecht und wegen der häufig auftretenden Verstopfungen lediglich die Sinnhaftigkeit der Arbeitsorganisation angezweifelt. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. H sowie Vernehmung der Zeuginnen T und C. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27.03.2014 (Bl. 72 ff. GA), 27.10.2016 (Bl. 245 ff. GA) und 19.01.2017 (Bl. 295 ff. GA), auf das arbeitsmedizinische Gutachten sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Das Gericht hat die Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Würzburg (Kammer Schweinfurt) zum Aktenzeichen 9 Ca 553/10 sowie des Integrationsamtes beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat bis auf einen Teil der Nebenforderung Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 46.640,32 € sowie Feststellung der weiteren Einstandspflicht gemäß §§ 611 ff., 675, 280 BGB zu. Die Beklagte, handelnd durch ihre Rechtssekretärin T, hat gegenüber dem Kläger bei der Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren pflichtwidrig gehandelt. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.03.2008 - IX ZR 136/07). Der Anwalt muss die geeigneten Schritte empfehlen, wie der Mandant zu seinem erstrebten Ziel kommt. Bereits mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20.06.2014 sind die Parteien gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen worden, dass den rechtlichen Berater auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Er muss den Mandanten auf die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen. Dies bedingt, dass er im Einzelnen darzulegen hat, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen. Weiterhin hat er alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen mit diesem zu erörtern, damit dieser in die Lage versetzt wird, eigenverantwortlich über die Annahme des Vergleichs zu entscheiden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2010 - I-24 U 228/09, Juris, Rn. 5 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.1992 - 24 U 180/91, Juris, Rn. 3 f.; Zugehör/Fischer/Vill/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 789 ff.). Grundsätzlich ist zwar der Mandant - hier mithin der Kläger - darlegungs- und beweispflichtig für die von ihm behauptete Pflichtverletzung seines rechtlichen/anwaltlichen Beraters, namentlich die Behauptung nicht umfassend und zutreffend beraten worden zu sein. Jedoch ist der rechtliche/anwaltliche Berater im Fall des Bestreitens einer Pflichtverletzung - so wie hier - gehalten, konkret darzulegen, wie sich die Beratung zugetragen hat, die er erbracht haben will, welche Beratungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2010 - I-24 U 228/09, Juris, Rn. 6 m.w.N.). Trotz des erteilten Hinweises, lässt sich (nach wie vor) nicht feststellen, dass die Rechtssekretärin T den Kläger nach diesen Maßgaben umfassend und zutreffend über die Vor- und Nachteile des Vergleichs und über die rechtlichen Grundlagen und Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses beraten hat. Dass die Annahme der Rechtssekretärin T, es sei nicht ihre Aufgabe, die Hinweise des Gerichts zu bewerten, von einem Fehlverständnis anwaltlicher Beratungspflichten, an denen sich auch die Beklagte bzw. die für sie tätigen Rechtsekretäre messen lassen muss, getragen ist, wurde bereits mit dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20.06.2014 ausgeführt. Zwar ist eine richterliche Empfehlung, einen Vergleich zu schließen und eine damit einhergehende richterliche Bewertung der Sach- und Rechtslage ein bedeutsamer Faktor im Rahmen der Abwägung, ob ein Vergleich zu schließen ist oder nicht, insbesondere wenn gegen ein Urteil des Gerichts kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht (Zugehör/Fischer/Vill/Rinkler/Chab, a.a.O., Rn. 796 m.w.N.). Andererseits entbindet dies den rechtlichen/anwaltlichen Berater nicht von der eigenen Prüfung und Bewertung der Prozessaussichten (Zugehör/Fischer/Vill/Rinkler/Chab, a.a.O., Rn. 795, 798 m.w.N.). Insbesondere hat dieser von einem Vergleich abzuraten, wenn nach der Prozesslage begründete Aussicht besteht, dass im Falle einer streitigen Entscheidung - gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, bei einer Fehlbewertung der Sach- und Rechtslage durch das erstinstanzliche Gericht - ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (BGH, Urt. v. 07.12.1995 - IX ZR 238/94, Juris, Rn. 20). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den rechtlichen/anwaltlichen Berater ist dabei der Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (ex ante-Sicht; BGH, Urt. v. 05.01.1968 - VI ZR 137/66, Juris, Rn. 32, 35; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.1992 - 24 U 180/91, Juris, Rn. 4; Zugehör/Fischer/Vill/Rinkler/Chab, a.a.O., Rn. 798 a.E.). Weil aber Prognosen über den Ausgang eines Rechtsstreits selten eindeutig sind, muss dem rechtlichen/anwaltlichen Berater auch bei sorgfältiger Interessenabwägung gleichwohl ein gewisser Spielraum bleiben, der ihn vor Regressansprüchen schützt. Die Grenze dieses Spielraums besteht jedenfalls dort, wo ein vorgeschlagener Vergleich so (eindeutig) ungünstig erscheint, dass der Anwalt von ihm abraten muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.1992 - 24 U 180/91, Juris, Rn. 4). Ausgerichtet an diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass die Rechtssekretärin T dem Kläger nach der Einführung zum Sach- und Streitstand im Rahmen des Kammertermins zwar die negativen Erfolgsaussichten für die Klage zumindest in erster Instanz mitgeteilt hat. Auch will sie allgemein Ausführungen zur Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegenüber dem Kläger getätigt haben. Eine eigene Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage hat sie indes auch nach mehrfachen Befragungen im Zuge ihrer Zeugenvernehmung nach eigenen Bekundungen nicht vorgenommen, obwohl der Kläger hierum mehrfach gebeten hatte. Bereits dies stellt ein anwaltliches Beratungsdefizit dar. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass ihr angesichts der Unsicherheiten bei der Prognose des Ausgangs des Prozesses keine hellseherischen Fähigkeiten abverlangt werden dürfen, enthebt die Rechtsberaterin dies nicht von einer grundlegenden, eigenen Einschätzung der Erfolgschancen, ohne die eine seriöse und hinreichend fundierte Bewertung des Vergleichsvorschlags nicht möglich ist. Es gehört im Übrigen auch zu den von dem Rechtsanwalt aufzuklärenden Umständen, zu erklären, von welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Entscheidung bei Fortsetzung des Prozesses voraussichtlich abhängen würde (OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1769). Überdies muss der Rechtsberater den Mandanten nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos zu unterrichten, weil der Mandant in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. V. 13.07.2010 – I-U 228/09, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte sich auf Unwägbarkeiten wegen einer etwaigen Beweisaufnahme aus der ex-ante-Sicht im Hinblick auf die Frage des leidensgerechten B3 berufen will, so ist bereits nicht dargetan, in welcher Weise die Beklagte den Kläger überhaupt über das Erfordernis einer Beweisaufnahme im Einzelnen aufgeklärt hat. Sofern die Beklagte indes geltend machen will, angesichts der Aktenlage habe es aufgrund der abgestuften Darlegungslast möglicherweise keiner Beweiserhebung bedurft, ist wiederum von der Beklagten nicht dargelegt, inwieweit sie vor dem Hintergrund der vom Kläger eingeholten verschiedenen ärztlichen Atteste hinreichend bestrebt war, den eigenen Sachvortrag so zu substantiieren, dass sie zumindest ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen wäre, um das Gericht zu einer Beweisaufnahme zu veranlassen. Die Zeugin T hat selbst bekundet, das Gericht habe im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes auf die für einen leidensgerechten B4 sprechenden Umstände, insbesondere auch die weitere Anordnung hingewiesen. Dann hätte es aber ihr oblegen, dem in dieser und gegebenenfalls in der nächsten Instanz entgegenzutreten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe das Gericht das Verhalten des Klägers nur unter der Voraussetzung der Leidensgerechtheit des B3 objektiv als Arbeitsverweigerung und damit als Pflichtverletzung eingestuft. Dass der Kläger diese Voraussetzung als nicht gegeben ansah, hat er sowohl im Zuge seiner informatorischen Anhörungen als auch ausweislich des gesamten Schriftverkehrs mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin wiederholt betont. Auf die weiteren der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem klägerseits geltend gemachten Schaden ebenfalls gegeben. Hat der Anwalt den Mandanten vor Abschluss eines Vergleichs unzureichend beraten, kommt ein Schadensersatzanspruch des Mandanten nur dann in Betracht, wenn er bei korrekter Aufklärung von einem Vergleich abgesehen, den Prozess fortgesetzt und voraussichtlich obsiegt hätte (OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1769). Der Kläger trägt sowohl die Beweislast dafür, dass er den Kündigungsschutzprozess gewonnen hätte, als auch, dass der Vergleichsabschluss keine interessensgerechte Handlungsalternative war (OLG Düsseldorf, 17.01.2012, I-24 U 69/09; 13.07.2010, I-24 U 228/09). Beides ist hier der Fall. Maßgebend ist demnach zunächst, wie - nach dem Maßstab des § 287 ZPO - das durch Vergleich beendete Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen/anwaltlichen Beistands tatsächlich ausgegangen wäre (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - IX ZR 124/00, Juris, Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012 - I-24 U 69/09, Juris, Rn. 62). Es ist also zu prüfen, wie der vor dem Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Schweinfurt, geführte Kündigungsschutzprozess des Klägers, richtigerweise ausgegangen wäre. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist - mithin die hiesige Kammer -, richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist auszugehen von dem Sachverhalt, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre (BGH, Urt. v. 27.01.2000 - IX ZR 45/98, Juris, Rn. 31), wobei die für den Vorprozess maßgebliche Darlegungs- und Beweislastverteilung auch für den Regressprozess maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 27.01.2000 - IX ZR 45/98, Juris, Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012 - I-24 U 69/09, Juris, Rn. 69). Die Beklagte rückt daher insoweit in die Rolle der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ein. Das heißt, sie - die Beklagte - hat im Grundsatz darzulegen und zu beweisen, dass die seitens der K GmbH ausgesprochene außerordentliche bzw. ordentliche L berechtigt gewesen ist. Dies bezieht sich auch für die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Gründe, die nicht nur bei einer außerordentlichen L (BAG, Urt. v. 30.05.1978 - 2 AZR 630/76, Juris, Rn. 16 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.10.2013 - 5 Sa 111/13, Juris, Rn. 39 f.), sondern auch bei einer ordentlichen verhaltensbedingten L vorzunehmen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.02.2008 - 7 Sa 704/07, Juris, Rn. 53 f. m.w.N.). Die Beklagte hat vor dem Hintergrund dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung insbesondere nicht den Einwand des Klägers ausgeräumt, dass ihm am 01.04.2010 angesichts seiner Schwerbehinderung von der K GmbH kein leidensgerechter B4 zur Verfügung gestellt worden ist und er damit berechtigterweise die Arbeitsaufnahme/-leistung verweigert hat (vgl. dazu BAG, Urt. v. 31.05.1990 - AZR 535/89, Juris, Rn. 24; BAG, Urt. v. 06.08.1987 - 2 AZR 226/87, Juris, Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 626 Rn. 6). Ausgerichtet an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Kündigungsschutzprozess bei entsprechendem Vortrag zu der nicht anzunehmenden Leidensgerechtheit des B3 Erfolg gehabt hätte. Es hätte damit bereits kein wichtiger Grund für eine L vorgelegen, weil keine zu sanktionierende Arbeitsverweigerung des Klägers vorlag. Der Sachverstände Dr. H, Facharzt für Arbeitsmedizin, hat in seinem schriftlichen Gutachten, gegen das die Parteien in der Sache keine Einwendungen erhoben haben und dem sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, sorgfältig und plausibel dargestellt, dass der dem Kläger zugewiesene B4 unabhängig vom Besteigen der Leiter nicht leidensgerecht war. Dies hat der Sachverständige auch aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und zudem darauf verwiesen, dass auch aus der Dokumentation des Integrationsfachdienstes hervorgehe, dass der Kläger selbst Vorschläge über mögliche Alternativarbeitsplätze unterbreitet habe, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden seien. Außerdem sei nicht erkennbar und es bestünden Zweifel an der Alternativlosigkeit des B3 mit der Bedienung von drei Maschinen bei einer Firma mit einer Mitarbeiterzahl in der Größenordnung der Firma K. Angesichts dieses Beweisergebnisses ist weder anzunehmen, dass die außerordentliche noch die hilfsweise erfolgten ordentlichen Kündigungen Erfolg gehabt hätten. Damit besteht eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage des Klägers jedenfalls in der Rechtsmittelinstanz Erfolg gehabt hätte. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht außerdem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vergleichsschluss auch im Übrigen keine interessensgerechte Handlungsalternative darstellte. Dabei verkennt das Gericht nicht den eingangs allgemein dargelegten Ermessensspielraum des Rechtsberaters sowie den Umstand, dass es sich um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag handelte, dem der Kläger in der Sitzung zugestimmt hat. Auch ist zu beachten, dass die im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung getroffene Entscheidung von Wertungsfragen vielfältiger Art beeinflusst wird. Der Kläger hat jedoch im Zuge seiner informatorischen Anhörungen ebenso wie im arbeitsgerichtlichen Prozess stets lediglich darauf hingewiesen, dass er nicht an den nicht leidensgerechten B4 zurückkehren wollte bzw. konnte. Dass sich dies indes auf die gesamte Firma bezog, ist bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände nicht anzunehmen. Der Kläger hat zunächst noch nach Abschluss des Vergleichs (vergeblich) versucht, das Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt wegen der L fortzuführen. Allein dies belegt, dass nicht angenommen werden kann, dass er eine gütliche Einigung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber tatsächlich anstrebte. Stattdessen war er um Aufklärung der streitgegenständlichen Vorfälle bemüht. Dieses Ziel konnte er aber, wenngleich nicht in allen Einzelheiten insbesondere mit Blick auf die Diskriminierung, hinsichtlich der Richtigkeit seiner gesundheitsbezogenen Behauptungen nur durch die weitere Durchführung des streitigen Verfahrens erreichen. Auch die Zeugin T hat im Zuge ihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass der Kläger generell nicht zu der Firma K zurückkehren wollte. Dass der Kläger eine gütliche Einigung tatsächlich generell nicht angestrebt hat, wird zudem bereits aus den Abläufen im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Gütertermin deutlich. Nach diesem hat der Kläger den damals zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unstreitig sogleich angewiesen, den Vergleichsvorschlag abzulehnen bzw. zu widerrufen. Auch die vernommene Zeugin T hat – ebenso wenig wie die als Dolmetscherin hinzugezogene Zeugin C – nachvollziehbar und hinreichend detailliert darlegen können, dass der Kläger tatsächlich Vergleichsbereitschaft signalisiert habe. Auch nach der Aussage der Zeugin T habe er sich vielmehr um eine rechtlich zutreffende Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Klage und die Aufklärung der innerbetrieblichen Vorfälle bemüht, wobei sie angezweifelt habe, dass er dies in dem dortigen Verfahren hätte erreichen können. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtsituation stellt die gütliche Streitbeilegung – zudem bei berechtigten Erfolgsaussichten der Klage – auch bei der erforderlichen Betrachtung im Zeitpunkt der Verhandlung keine interessengerechte Handlungsalterative dar. Der dem Kläger hierdurch in Form des Verdienstausfalls entstandene und mit der Klage gemachte Schaden ist als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit er beziffert worden ist, bezieht er sich auf insgesamt 32 Nettomonatsgehälter von jeweils 1.457,51 €, insgesamt daher 46.640,32 €. Ein Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten in Höhe von 1.999,32 € besteht jedoch nicht. Es ist insbesondere nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens bereits in Verzug befand, §§ 280, 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Beweiswürdigungsschriftsätze des Klägers vom 13.03.2017 und der Beklagten vom 30.03.2017 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 95.000,00 € (46.640,32 € + 35.000,00 €)