Urteil
14c O 145/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0302.14C.O145.16.00
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Tenor
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.698,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.698,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch. Die Klägerin ist Herstellerin unter anderem von luxuriösen Lederwaren und vertreibt seit Herbst 2013 das Taschenmodell „Capucines“, wie aus Anlage K 2 ersichtlich ist. Die Kollektion wurde zu einem weltweiten Verkaufsschlager und ragt unter der Vielzahl der verschiedenen Taschenkollektionen der Klägerin heraus. Die Klägerin ist bezüglich dieses Taschenmodells Inhaberin des am 18.10.2013 angemeldeten und eingetragenen sowie am 22.10.2013 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. #####/####-0001, für das die folgenden Abbildungen hinterlegt sind (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster): Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt ein Ladengeschäft, in dem sie die als Anlage K 6 überreichte und nachfolgend wiedergegebene Tasche anbot und vertrieb: Auf die anwaltliche Abmahnung durch die Klägerin gaben die Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – mit Schreiben vom 09.03.2016 und 10.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2016 annahm. In der Folge erteilten die Beklagten Auskunft, deren Richtigkeit der Beklagte zu 2) eidesstattlich versicherte. Auf die mit Schreiben vom 22.04.2016 übermittelte Aufforderung der Klägerin, ihr bis zum 12.05.2016 die ihr entstandenen Kosten, und zwar eine 1,5fache Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 150.000 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Kosten für einen Handelsregisterauszug, einen Gewerberegisterauszug und den Testkauf, zu erstatten, zahlten die Beklagten nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, die oben wiedergegebene Tasche verletze das Klagegeschmacksmuster. Sie begehrt nunmehr die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie die weiteren bereits vorgerichtlich geltend gemachten Kosten. Sie ist der Ansicht, der angesetzte Streitwert sei angesichts der Größe und Bekanntheit der Klägerin und der wirtschaftlichen Bedeutung des Klagegeschmacksmusters gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt, wie geschehen zu erkennen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Geschmacksmuster sei weder neu noch eigenartig. Jedenfalls wiesen die angegriffenen Taschen keinerlei Ähnlichkeit auf. So sei der Bügel des Klagegeschmacksmusters eher flach, während die angegriffene Tasche einen steifen Bogen habe. Zudem unterschieden sich die Taschen in der Größe. Der angesetzte Streitwert sei unangemessen, zumal die Beklagten selbst Opfer eines Betruges geworden seien. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich die Pauschale für den Testkäufer im Einzelnen ergebe. Schließlich habe die Reduktion der Geschäftsgebühr vor Klageerhebung mitgeteilt werden müssen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das tatsächliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Die Kammer hat umfängliche Hinweise im Beschluss vom 04.11.2016 gegeben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten, der Testkaufkosten sowie der Kosten der Handelsregister- und Gewerberegisterauskunft aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG. 1. Das im Tatbestand gezeigte Taschenmodell der Beklagten verletzt das Klagegeschmacksmuster. a) Das Klagegeschmacksmuster, von dessen Rechtsbeständigkeit die Kammer auszugehen hat, da es nicht mit der Widerklage angegriffen wurde (Art. 85 Abs. 1 GGV), zeigt eine Handtasche, die im Wesentlichen durch folgende Merkmale geprägt wird: (1) Rechteckiger, leicht trapezförmiger Taschenkorpus, der sich zur Oberkante hin leicht verjüngt; (2) mittellanger Tragegriff, der am Taschenkorpus mit auffälligen Ringen befestigt ist; (3) drei Fächer im Tascheninneren, wobei das mittig angeordnete Fach mittels eines Reißverschlusses verschließbar ist; (4) „V“-förmige Einkerbung an der Oberkante der Schauseite des Taschenkorpus mit eingepflegtem „L“; (5) ein als Verschluss dienender, annähernd rechteckiger Überschlag, mit einer spitz zulaufenden Lasche mit einer Blütenapplikation. b) Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters ist jedenfalls durchschnittlich. Die Beklagten haben keinen Formenschatz vorgetragen, der den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters einschränken könnte. Soweit sie sich auf eine ähnliche Tasche „Cambom“ von Chanel beziehen, ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Überdies weisen diese, der Kammer bekannten Taschen, die oben benannten äußeren Merkmale des Klagegeschmacksmusters nicht auf, so dass sie den Schutzbereich nicht einzuengen vermögen. Gleichzeitig ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im Bereich von Handtaschen lediglich durch den Funktionszweck bedingt beschränkt und im Übrigen groß. c) Das angegriffene Taschenmodell fällt in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters, da es keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das angegriffene Muster übernimmt nahezu identisch die das Klagegeschmacksmuster prägenden Merkmale, d.h. neben der Grundform des Taschenkorpus, den mit Ringen befestigten Bügel, die drei Innenfächer, von denen das mittlere mittels eines Reißverschlusses zu schließen ist, die „V“-förmige Einkerbung an der Oberkante der Schauseite des Taschenkorpus und den Überschlag mit der Lasche. Unterschiede liegen lediglich in der Ausführung von Details, wie dem etwas kürzeren Tragegriff, dem fehlenden „L“ im „V“, und der etwas anders geformten Lasche ohne Blütenapplikation, und würden selbst bei einem eingeschränkten Schutzbereich nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herausführen. Die Größe der Handtasche ist – anders als die Proportionen – dem Klagegeschmacksmuster nicht zu entnehmen; auf eine abweichende Größe gegenüber dem Taschenmodell der Klägerin kommt es nicht an. 2. Die Geschmacksmusterverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Durch das Angebot und den Verkauf des angegriffenen Taschenmodells haben die Beklagten jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da sie sich über die Schutzrechtslage hätten informieren müssen. 3. In der Folge sind die Beklagten deshalb im Rahmen des Schadensersatzes als Gesamtschuldner zur Erstattung der hier geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten verpflichtet. a) Die Klägerin ist mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten, die Beklagten abzumahnen, eine Verbindlichkeit eingegangen. Insoweit ist – unabhängig von der Fälligkeit dieser Forderung - ein Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten gemäß § 257 Abs. 1 BGB in Höhe der angemessenen Kosten entstanden. Die Zahlung durch die anwaltliche Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € zzgl. Post- und Telekommunikationsauslagenpauschale, mithin in Höhe von 2.305,40 €, haben die Beklagten nicht bestritten. Unabhängig davon hätte sich aber auch der Freistellungsanspruch aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2013, Az. I-4 U 58/13, Rz. 23-26, m.w.N.). Die Geltendmachung der Regelgebühr ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den geltend gemachten Streitwert. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, die gemäß § 23 Abs. 3 RVG für die Streitwertfestsetzung durch den Rechtsanwalt im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit maßgeblich sind, ist der Streitwert nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an dem von ihm begehrten Rechtsschutz festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung; BGH GRUR 2013, 301 Rz. 56 – Solarinitiative). Der von der Klägerin angesetzte Streitwert ist mit 150.000 € angemessen angesetzt und entspricht der gerichtlichen Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem nach dem Klagegeschmacksmuster vertriebenen Taschenmodell ist groß, da es sich als Verkaufsschlager erwies. Ob die Beklagten selbst Opfer eines Betrugs geworden sind – wie sie behaupten, ist für den Streitwert nicht von Bedeutung. Dass die Beklagten durch die Verpflichtung zur Zahlung in eine existentielle Notlage gebracht würden, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich; überdies würde es allenfalls eine zu beantragende Streitwertbegünstigung rechtfertigen. b) Die Testkaufkosten in Höhe von 369 € sind gleichfalls ein erstattungsfähiger Schaden. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören Testkaufkosten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insbesondere wenn für die Bestimmtheit der Antragstellung die Darstellung der gekauften Gegenstände notwendig ist (OLG München, GRUR 2004, 642). Dies war vorliegend der Fall, da der Erwerb eines Taschenmodells zur verlässlichen Feststellung des Gesamteindrucks im Rahmen eines geschmacksmusterrechtlichen Streitverfahrens erforderlich war. Die Kosten für die Durchführung des Testkaufs sind mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 260 € belegt (Anlage K 26) und angemessen. Der Klägerin muss es gestattet sein, sich eines Testkäufers ihres Vertrauens zu bedienen, der die notwendige Fachkenntnis besitzt, rechtsverletzende Produkte aufzufinden, als solche gesichert zu erkennen, den Testkauf durchzuführen und den Testkaufvorgang gerichtstauglich zu dokumentieren und zu übermitteln. Eine Pauschale von 260 € ist für diese umfangreichen Tätigkeiten, die Sachkunde erfordern, keinesfalls übersetzt. Auch die Versendungskosten in Höhe von 10 €, die Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, die auch Fahrtkosten des Testkäufers beinhaltet, und die Kosten für Fotoaufnahmen in Höhe von 50 € sind keinesfalls unangemessen; letztere liegen jedenfalls unter den Kosten für einen Berufsfotografen. c) Für die Handelsregisterauskunft sind der Klägerin notwendige Kosten in Höhe von 4,50 € entstanden, um die richtigen Passivlegitimierten zu ermitteln. Die durch den Kostenbescheid gemäß Anlage K 5 belegten Kosten der Gewerberegisterauskunft in Höhe von 20 € sind ebenfalls unbestritten geblieben und erstattungsfähig. Die Gewerberegisterauskunft war erforderlich, um die Handelsregisterauskunft zu verifizieren. 4. Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Klageforderung vorprozessual mit Schreiben vom 28.04.2016 (Anlage K 21) unter Fristsetzung bis zum 12.05.2016 erfolglos angemahnt, so dass sich die Beklagten seit dem 13.05.2016 in Verzug befunden haben. Soweit die Klägerin insoweit im Hinblick auf die Anwaltskosten vorprozessual eine 1,5 Geschäftsgebühr begehrt hat, stellt diese Mehrforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug nicht in Frage. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Zuvielforderung unschädlich, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH, X ZR 157/05, Urteil vom 12.07.2006, Rz.16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall ersichtlich vor. Die Beklagten hätten zumindest den aus ihrer Sicht angemessenen Betrag fristgerecht zahlen müssen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Streitwert: 2.698,90 €