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Urteil

9 O 37/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0217.9O37.16.00
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1) 24 %, dem Kläger zu 2) 6 %, dem Kläger zu 3) 7 %, dem Kläger zu 4) 16 % und dem Kläger 5) 47% auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1) 24 %, dem Kläger zu 2) 6 %, dem Kläger zu 3) 7 %, dem Kläger zu 4) 16 % und dem Kläger 5) 47% auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistung aus einer kombinierten A2 und C3-Versicherung in Anspruch. Die F AG (Insolvenzschuldnerin) unterhielt bei der Beklagten als Versicherin eine Errors & Omissions-Versicherung. Versicherte Personen waren als Rechtsnachfolgerin die F GmbH sowie darüber hinaus die , die N GmbH & Co. KG (Y), die N2 GmbH und Co. KG (Q2) sowie die N4 GmbH & Co. KG (Z). Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war im weitesten Sinn die Beteiligung an Schifffonds in Form von Kommanditgesellschaften. Die Insolvenzschuldnerin legte mehrere dieser Fonds auf und fungierte in der Regel als Gründungskommanditistin, Prospektherausgeberin und Emmissionsgesellschaft. Zu den Fonds gehörten auch die Z, Y und Q2. In diese investierten die Kläger. Beginn der Versicherung war der 01.09.2007, Ablauf der 01.09.2009. Der Versicherungsfall ist in den Bedingungen wie folgt definiert: „Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen und eventuell vereinbarter Besonderer Deckungsvereinbarungen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass die nachstehend… genannten versicherten Gesellschaften und Personen wegen Pflichtverletzungen für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen werden… Bei Ansprüchen gegen die nachstehend unter… genannten Gesellschaften und Personen, die auf die Behauptung einer vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzung gestützt werden, besteht Versicherungsschutz, sofern das jeweils beteiligte geschäftsführende Organmitglied von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis gehabt hat. Für die Bestimmung der Deckungssumme und Bedingungen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der ersten Anspruchserhebung maßgeblich“. Hinsichtlich der Nachmeldefrist war das Folgende vereinbart: „Wird das Versicherungsverhältnis beendet, bleiben Haftpflichtansprüche… versichert, die nach Vertragsende innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Pflichtverletzungen in den versicherten Zeitraum fallen.“ Weiterhin enthielten die Bedingungen eine Regelung zur „vorsorglichen Meldung von Sachverhalten“, die wie folgt gefasst war: „Wird der Versicherungsvertrag zum Vertragsablauf vom Versicherer beendet, so können versicherte Personen dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Beendet die Versicherungsnehmerin das Vertragsverhältnis, können versicherte Personen bis zum Vertragsende dem Versicherer Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird fingiert, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.“ Zudem enthielten die Bedingungen eine Regelung zum Serienschaden folgenden Inhalts: „Haftpflichtansprüche gelten als ein Versicherungsfall und werden der Versicherungsperiode zugeordnet, zu der der erste Haftpflichtanspruch gemeldet wurde, wenn eine Pflichtverletzung durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, oder wenn mehrere Pflichtverletzungen durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlich angemessenem oder zeitlichem Zusammenhang stehen und somit eine einheitliche Pflichtverletzung vorliegt.“ Ausweislich des Versicherungsscheins war ein Selbstbehalt von 50.000,00 € vorgesehen mit der Beschreibung „versicherte Gesellschaften in den USA C3 gemäß B Ziffer 2“. Die Kläger zu 1) bis 4) sowie die Anleger, deren Ansprüche der Kläger zu 5) verfolgt, beteiligten sich in den Jahren 2004 und 2005 an den Fonds wie aus Bl. 10 bis 12 der Klageerwiderung (Bl. 31 bis 33 der Akte) ersichtlich. Die Kläger verklagten die Versicherungsnehmerin jeweils vor dem Landgericht Aurich auf Schadensersatz, weil die Prospekte Fehler enthalten hätten und auf diesen die Anlageentscheidung beruht habe. Die Klageverfahren wurden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin mit Wirkung zum 01.05.2013 unterbrochen. Der Insolvenzverwalter anerkannte Schadensersatzforderungen der Kläger wie aus der Tabelle auf Bl. 12 der Klageerwiderung (Bl. 33 der Akte) ersichtlich. Der vom Kläger zu 5) geltend gemachte Anspruch geht auf Klagen von Anlegern der N4, Dr. N3, V, Dr. L2 und Dr. L, zurück, die obsiegende Urteile des OLG Oldenburg vom 12.01.2012 (8 U 19/11) bzw. vom 21.01.2012 (8 U 32/11, 8 U 33/11 und 8 U 24/11) erstritten haben. Dazu wurden am 01.03.2012 von der Insolvenzschuldnerin Prozessbürgschaften über die Sparkasse Emden in Höhe 31.198,86 EUR 31.198,86 EUR, 31.195,88 und 31.201,10 EUR zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgereicht. Auf Hinweis des BGH wurden die Revisionen gegen die genannten Urteil zurückgenommen und die Sparkasse Emden von den vorgenannten Anlegern in Anspruch genommen mit der Folge, dass die Insolvenzschuldnerin die vorgenannten Beträge aufgrund einer Verpfändungserklärung zu Lasten des Kontos 90006537 ausgleichen musste. Mit Schreiben vom 03. Juni 2013 forderte der Kläger als lnsolvenzverwalter die Beklagte auf, die Schadensumme von 124.794,70 EUR (31.198,86 EUR + 31.198,86 EUR + 31.195,88 + 31.201,10 EUR) unter Fristsetzung zum 23.06.2013 zu erstatten. Die Beklagte lehnte die Deckung ab. Die Kläger behaupten, der Insolvenzverwalter habe ihnen jeweils die gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Freistellung abgetreten. Sie behaupten, ihnen seien Schäden in der auf S. 6 der Klageschrift (Bl. 6 der Akte) der Klage genannten Höhe entstanden. Der Sachverhalt, der dem vermeintlichen Prospektfehler zugrundegelegen habe, sei von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezüglich der hier nicht streitgegenständlichen, aber einen identischen Sachverhalt aufweisenden MS Y aufgedeckt und am 30.03.2009 bekannt gemacht worden. Die Versicherungsnehmerin habe den ersten Schadensfall zum Fonds N4 am 01.09.2009 gemeldet. Sie, die Kläger zu 1) bis 4) des hiesigen Verfahrens, hätten ihre Klagen am 07.06.2011 eingereicht. Die Kläger beantragen sinngemäß (vgl. S. 6 der Klageschrift): Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) den Betrag in Höhe von 62.756,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) den Betrag in Höhe von 16.307,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) den Betrag in Höhe von 19.472,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) den Betrag in Höhe von 42.316,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 5) als Insolvenzverwalter der F GmbH den Betrag in Höhe von 124.794,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie meint, dass sich aus den vorgelegten Abtretungserklärungen eine Abtretung nicht ergebe. Sie macht geltend, dass es an einer individuellen auf die jeweiligen Kläger bezogenen Darlegung der Haftung der Versicherungsnehmerin fehle. Sie redet Verjährung ein. Sie bestreitet unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2003 – IVZR 19 / 03 – das Vorliegen eines Serienschadens. Sie meint zudem, dass bezogen auf jeden einzelnen Fall der Selbstbehalt in Abzug gebracht werden müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind unbegründet, da die Ansprüche der Kläger zu 1) bis 4) nicht innerhalb der in den Bedingungen vorgesehenen Meldefristen geltend gemacht worden sind und der Anspruch des Klägers zu 5) keine Pflichtverletzung innerhalb der versicherten Zeit betrifft. Eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche der Kläger zu 1) bis 4) ist bis zum Ablauf der Nachmeldefrist von 12 Monaten nach Ziffer 8.0 S 19 „Nachmeldefrist“ TII der Bedingungen zur C3-Versicherung nicht erfolgt. Das Vertragsverhältnis endete am 01.09.2009, die Nachmeldefrist mithin am 01.09.2010. Eine versicherte Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der Nachmeldefrist ist nicht dargetan. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erfolgten die Zustellungen der Haftungsklagen der hiesigen Kläger nicht vor 2011. Zu einer zeitlich davor liegenden schriftlichen Geltendmachung ist nichts vorgetragen. Die Voraussetzungen der Fiktion nach Einleitung T II C3-Versicherung in Verbindung mit T I Ziffer 6.5 „Vorsorgliche Meldung von Sachverhalten“ sind nicht erfüllt. Eine Meldung durch eine versicherte Person im Sinne dieser Regelung ist schon nicht ersichtlich. Eine Meldung folgern die Kläger zu Unrecht aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Inanspruchnahme durch einen anderen Geschädigten am 08.06., 09.06. und 19.06.2009 erfahren habe und schon im anwaltlichen Anspruchsschreiben auf einen Prüfungsbericht zu einem Prospektfehler hingewiesen worden sei, ferner daraus, dass sich die Kenntnis der Beklagten aus der Deckungszusage für vier Anleger des Fonds MS Q2 am 17.11.2009 ergebe. Dem Wortsinn nach ist jedoch unter einer Meldung ein aktives Handeln der versicherten Person zu verstehen, mit welchem sie auf einen möglichen Versicherungsfall hinweist. Einer solchen Meldung wohnt inne, dass die versicherte Person den Versicherer von sich aus darauf hinweist, dass sich nach ihrer Einschätzung aus einem bestimmten Geschehen versicherte Ansprüche ergeben könnten und der Versicherer dem entsprechend mit der Prüfung des ihm unterbreiteten Sachverhalts beginnt. Ein derartiges aktives Tun versicherter Personen ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr konstruieren die Kläger die Meldung aus Informationen, die die Beklagte aus den Klagen bestimmter Anleger, bezüglich derer sie Versicherungsschutz gewährte, hatte und aus welchen sie möglicherweise auf etwaige weitere Schadensfälle mit ihr noch nicht bekannten Anlegern schließen konnte. Die mögliche Kenntniserlangung der Beklagten aufgrund eigener Initiative durch Sichtung und Prüfung der ihr im Zusammenhang mit der schriftlichen Geltendmachung oder Klage eines bestimmten Anlegers vorgelegten Unterlagen auf die Möglichkeit anderer Schadenssachverhalte kann der im Vertrag vorgesehenen Meldung von Schadenssachverhalten durch die versicherten Personen allerdings nicht gleich gestellt werden. Schließlich verhilft auch die Serienschadenklausel nach Einleitung T II in Verbindung mit T I Ziffer 2.3 „Deckungssumme/Kosten/Serienschaden“ der Klage nicht zum Erfolg. Aus dieser Klausel ergibt sich nicht, dass die Meldung hinsichtlich der oben genannten Geschädigten eine einen nur einen einzigen Versicherungsfall begründende Klammerwirkung entfaltet mit dem Ergebnis, dass aus der rechtzeitigen Meldung der oben genannten Geschädigten auch die fristgerechte Meldung der hier im Streit stehenden Geschädigten folgt. Der Bundesgerichtshof hatte eine ähnliche Klausel zu beurteilen und im Fall eines Vermittlers von Beteiligungen an Immobilienfonds den bedingungsgemäßen Zusammenhang –rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der betreffenden Angelegenheiten - für den Fall verneint, dass der Versicherungsnehmer mit den Mandaten unabhängig voneinander betraut worden ist und ihm aus deren selbstständiger - wenngleich von der gleichen Fehlerquelle beeinflussten - Erledigung der jeweilige Haftungsvorwurf gemacht wird (BGH r +s 2003, 500). So liegt es hier: Sämtliche Kläger machen geltend, von versicherten Personen nicht über ein Währungssicherungsgeschäft aufgeklärt worden zu sein, woraus sich ergibt, dass die Beitritte der hiesigen Kläger von demselben Fehler beeinflusst gewesen sein mögen. Die verschiedenen Kläger und die jeweils von ihnen mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsverträge haben aber im Übrigen nichts miteinander zu tun, so dass der Zusammenhang im o. g. Sinne zu verneinen ist. Das Bestreiten eines Serienschadens durch die Beklagte im hier vorliegenden Rechtsstreit erscheint schließlich auch nicht treuwidrig. Die die Beklagte vertretende E GmbH hatte bereits mit ihrer Mail vom 27. November 2009 (Anlage K 35) verdeutlicht, dass nach ihrer Auffassung kein Serienschaden vorliegt. Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 5) liegt die Klageerhebung der Anleger, die die Beklagte mit dem 29. bzw. 30.03.2010 angegeben hat, zwar innerhalb der Nachmeldefrist. Die Deckung nachgemeldeter Schadenfälle setzt indes bedingungsgemäß voraus, dass die Pflichtverletzung in versicherter Zeit erfolgt ist. Da die Anleger ihre Beteiligungen in den Jahren 2004 und 2005 gezeichnet haben, lag eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung außerhalb des versicherten Zeitraums vom 01.09.2007, 12.00 Uhr, bis 01.09.2009, 12.00 Uhr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 265.647,56 EUR festgesetzt.