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Urteil

37 O 79/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0216.37O79.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verpackungsvorrichtungen in der aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlichen Gestaltungsform

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a)

in der Europäischen Union herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;

b)

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

I.2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer I.1. Verpackungsvorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen.

I.3.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. zu erteilen, insbesondere durch Vorlage eines geordneten und chronologischen Verzeichnisses, aus dem sich insbesondere ergeben müssen:

a)

der nach Kalender- oder Geschäftsjahr gegliederte Umsatz, unter Aufschlüsselung der Anzahl der Verpackungsvorrichtungen sowie der jeweiligen Abgabepreise,

b)

der nach Kalender- oder Geschäftsjahr erzielte Gewinn unter Aufschlüsselung der Kosten,

c)

die betriebene Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

I.4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in vorstehender Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

II.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I.1. ausgesprochene Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verpackungsvorrichtungen in der aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlichen Gestaltungsform a) in der Europäischen Union herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen; b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. I.2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer I.1. Verpackungsvorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen. I.3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. zu erteilen, insbesondere durch Vorlage eines geordneten und chronologischen Verzeichnisses, aus dem sich insbesondere ergeben müssen: a) der nach Kalender- oder Geschäftsjahr gegliederte Umsatz, unter Aufschlüsselung der Anzahl der Verpackungsvorrichtungen sowie der jeweiligen Abgabepreise, b) der nach Kalender- oder Geschäftsjahr erzielte Gewinn unter Aufschlüsselung der Kosten, c) die betriebene Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; I.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in vorstehender Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. II. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I.1. ausgesprochene Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie kumulativ aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin für nichtig zu erklären. Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Materialien wie Papier und Wellpappe, verwertet Altpapier und entwickelt, produziert und vertreibt passende Verpackungssysteme und –maschinen. Sie ist Inhaberin des am 19.09.2012 im Wege einer Sammelanmeldung angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. T (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), welches am 17.10.2012 veröffentlicht wurde. Hierzu sind im Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgende Abbildungen hinterlegt: Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Die Klägerin produziert und vertreibt eine dem Muster entsprechende Verpackungsvorrichtung, einen „Dispenser“, unter der Bezeichnung „Y“. Einsatzgebiet des Produkts sind Betriebe, in denen Papier zur Verpackung und Polsterung von Waren benötigt wird, das ist insbesondere im Versandhandelsbereich der Fall. In den „R“ kann eine Papierrolle eingelegt und über den vorderen Auslass passgenau und unkompliziert abgewickelt werden. Unstreitig ist die Klägerin mit dem „G“ mit einem Marktanteil von über 70% in Europa fast 90% in Deutschland Marktführerin bei manuell betriebenen Papierfüllsystemen. Wegen der auf dem Markt vertretenen manuellen Papierfüllsysteme und deren Gestaltung wird auf die Abbildungen und Ausführungen in der Klageschrift (dort insbesondere auf S. 6, S. 17 f. und 22 bis 25) Bezug genommen, die auch die Produkte der Parteien wiedergeben. Die Beklagte stellt die in Nummer I.1. des Urteilstenors wiedergegebene Verpackungs-vorrichtung her, die die gleiche Funktion erfüllt wie das Produkt der Klägerin und vertreibt sie unter der Bezeichnung „E“ (im Folgenden auch: Verletzungsmuster). Es ist an der Unterseite mit dem eingravierten Kürzel „T“ (für A & Wl) versehen. Die Klägerin behauptet – von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten – sie habe den „M“ im Jahr 2012 für den Einsatz bei einem Großkunden an verschiedenen europäischen Standorten entwickelt und ihn erstmalig auf der Branchenmesse Fachpack 2012 in Nürnberg (25. - 27.09.2012) ausgestellt. Seitdem bewerbe sie das Produkt durchgängig und intensiv und präsentiere es regelmäßig auf Messen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der „L“ der Beklagten weise einen identischen Gesamteindruck zu dem geschmacksmusterrechtlich zugunsten der Klägerin geschützten Design auf, da alle maßgeblichen Gestaltungsmerkmale nahezu 1:1 übernommen worden seien. Die Klägerin beantragt, I.1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, Verpackungsvorrichtungen in der aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlichen Gestaltungsform – wegen der an dieser Stelle in den Klageantrag eingeblendeten Abbildungen wird auf die Darstellung im Urteilstenor verwiesen – a) in der Europäischen Union herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen; b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, I.2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer I.1. Verpackungsvorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen; I.3. der Klägerin Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. zu erteilen, insbesondere durch Vorlage eines geordneten und chronologischen Verzeichnisses, aus dem sich insbesondere ergeben müssen: a) der nach Kalender- oder Geschäftsjahr gegliederte Umsatz, unter Aufschlüsselung der Anzahl der Verpackungsvorrichtungen sowie der jeweiligen Abgabepreise, b) der nach Kalender- oder Geschäftsjahr erzielte Gewinn unter Aufschlüsselung der Kosten, c) die betriebene Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; Ferner beantragt die Klägerin, I.4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in vorstehender Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. Z für nichtig zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 hat die Beklagte den Klageantrag zu I.1. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anerkannt. Die Beklagte meint, dem Klagegeschmacksmuster fehle es an Neuheit und Eigenart. Denn der von ihr vertriebene Dispenser sei früher offenbart worden, als das Muster der Klägerin. Die Beklagte behauptet, Anlass für die Entwicklung des von ihr vertriebenen Dispensers sei gewesen, dass ihr die K in Regensburg Mitte des Jahres 2012 mitgeteilt habe, man benötige für den Kunden Ö voraussichtlich demnächst Dispenser zur Aufnahme von hülsenlosen Papierrollen, mit deren Hilfe Stopfpapier für Kartons leichter abgewickelt werden könne. Die Papier Liebl GmbH sei daraufhin an die H & L in D herangetreten und habe dort um die Entwicklung eines entsprechenden Dispensers gebeten. Herr T. habe sich umgehend an die Arbeit gemacht und bis zum 21. August 2012 den aus Anlage B 1 ersichtlichen Prototypen eines Dispensers entwickelt. Die Abbildung aus der Anlage B1 wird folgt wieder gegeben: Diesen Prototyp hätten die Papier V und die Beklagte anschließend am 22. August 2012 bei ihrem Kunden J vorgestellt. Im Verlaufe der Präsentation habe Ö um einige Änderungen an dem Prototypen gebeten. Unter anderem habe das Loch am vorderen Ende von 6-7 cm auf 9 cm vergrößert werden und die am hinteren Ende erkennbare Querstrebe (zur Reduzierung der Klemmgefahr) habe wegfallen sollen. Wegen der Änderungswünsche habe die C & D den Prototypen modifiziert. Eine der Modifikationen war unter anderem, dass die längliche, teilzylindrige Auflage für die Aufnahme der Papierrolle an ihrem unteren Ende trichterförmig zulief. Da die M & Q im weiteren Verlauf den entwickelten Dispenser nicht selbst herstellen konnte, sie an die H, mit Schreiben vom 17. September 2012 (vgl, Anlage B 2) herangetreten und habe angefragt, ob der Dispenser von dieser hergestellt werden könne. In dem Schreiben werde – als solches unstreitig – explizit von einem „Blechtrichter“, einer „Konushöhe“ sowie ,,ähnliche[n] Trichter“ gesprochen, womit ersichtlich - und erst Recht für einen Fachmann - die konusartige Verjüngung der teilzyndrigen Auflage für die Aufnahme der Papierrolle gemeint war, da Trichter sich bekanntlich durch eben diese konusartige Verjüngung auszeichen. Die konusartige Verjüngung sei später auch auf der als Anlage B 3 überreichten und mit handschriftlichen Notizen versehenen Aufnahme des Prototyps vermerkt worden. Die Weiterentwicklung des am 22. August 2012 vorgestellten Prototyps in Gestalt der Abänderung der flache Scheibe am unteren Ende der Papieraufnahmeschale hin zu einem Trichter habe in der Zeit zwischen dem 4. bis 15. September 2012 stattgefunden und sei bereits vor dem Anmeldetag des Geschmacksmusters abgeschlossen gewesen. Die Präsentation des Prototyps bei dem Kunden Amazon sowie sämtliche Korrespondenz zwischen der Beklagten, U und der HL & L sei nicht unter einer Geheimhaltungsverpflichtung geschehen. Vielmehr seien alle Beteiligten darin frei gewesen, die Skizzen und Information frei zu verwerten, was sich auch daran zeige, dass die T & C mit dem Schreiben gemäß Anlage B 2 an die H herangetreten sei. Bereits vor dem Anmeldetag des Geschmacksmusters hatte daher die N & H in Kooperation mit der X ein entsprechend gestalteten Dispenser unabhängig von der Klägerin entwickelt und diesen der Öffentlichkeit präsentiert. Er stelle daher vorbekannten Formensatz nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV dar. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung die Gestaltung des Klagegeschmacksmuster sei ausschließlich technisch bedingt. Zudem komme ihm nur ein äußerst enger Schutzbereich zu, der durch das Verletzungsmuster nicht beeinträchtigt werde. Darüber hinaus verfüge das Produkt der Klägerin nicht über wettbewerblich Eigenart, es fehle zudem an einer Nachahmung und an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, da sie ihr Gerät ausschließlich im Direktvertrieb über unmittelbaren Kundenkontakt vertreibe. Zudem verkaufe sie ihren B, während die Klägerin ihr Produkt lediglich verleihe. Schließlich meint sie, der Klägerin sei die Berufung auf geschmacksmusterrechtliche Ansprüche verwehrt, weil sich deren Geltendmachung als missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin darstelle. Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft gem. § 46 Abs. 1 Fsei insbesondere auch deshalb ausgeschlossen, weil das Auskunftsverlangen im konkreten Fall unverhältnismäßig sei. Der Klägerin gehe es nur darum, die Identität der Abnehmer der Beklagten zu erfahren, um Vertragsbrücher ihrer – der Klägerin – Vertriebspartner aufdecken zu können. Dies sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Vertriebspraxis der Klägerin gegen Kartellrecht verstoße. Entscheidungsgründe Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen (I.). Während die Widerklage unbegründet ist (II.) stellt sich die Klage als überwiegend gerechtfertigt dar (III.), lediglich soweit sie kumulativ auch auf einen Verstoß gegen den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz gestützt wird, unterliegt sie der Abweisung (IV.). I. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art 82 Abs. 4 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) in Verbindung mit Art. 18 EuGVVO, da die Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus Art. 80 Abs. 1 GGV i.V.m. § 63 Abs. 1 Designgesetz. Das Landgericht Düsseldorf ist aufgrund der Verordnung vom 30.08.2011 (GV.NRW S. 468) als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für alle nordrhein-westfälischen Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig. Die vermeintliche Verletzungshandlung ist durch den Inhalt der deutschsprachigen Homepage der Beklagte u.a. auch im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts Düsseldorf begangen worden. Zur Entscheidung über die Widerklage ist das Landgericht Düsseldorf nach alledem nach Art 82 Abs. 5 GGV berufen. 2. Die Klage ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Kartellrecht unzulässig. Die gerichtliche Prüfung eines auch nur vermeintlich bestehenden Anspruchs kann nicht unterbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005, GSZ 1/04 = NJW 2005, 3141, 3142 m.w.Nw). Dabei handelt es sich um ein prozessuales Privileg, welches das Bestehen materiell-rechtlicher Schadensersatzansprüche – insbesondere deliktsrechtlicher Art – nicht ausschließt (vgl. BGH, a.a.O.). Der EuGH hat dies im Hinblick auf den Missbrauchstatbestand des Art. 86 EG (jetzt: Art. 102 AEUV) in seinem Urteil vom 17. Juli 1998 (T-111/96, ECLI:EU:T:1998:183, Rdnr. 60) in der Rechtssache ITT Promedia/Kommission im Grundsatz ebenfalls so entschieden. Die Befugnis, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die darauf beruhende gerichtliche Kontrolle sind nach der zitierten Entscheidung, der die Kammer folgt, Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und auch in den Artikeln 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 verankert ist. Da der Zugang zu den Gerichten ein Grundrecht ist und ein allgemeines Prinzip darstellt, das die Wahrung des Rechts sichert, kann die Erhebung einer Klage nach Unionsrecht nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung zu beurteilen sein. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann Fall, wenn eine Klage objektiv betrachtet offensichtlich völlig unbegründet und darüber hinaus darauf abzielt, den Wettbewerb zu beseitigen. Die bloße Erhebung einer unbegründeten Klage kann somit für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen. Dass die Geltendmachung der Klageansprüche nicht offensichtlich unbegründet ist, ergibt sich schon aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit, auf die verwiesen wird. II. Das Klagegeschmacksmuster ist schutzfähig und die Widerklage deshalb abzuweisen. 1. Der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters steht ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Art. 25 GGV nicht entgegen (Art. 86 Abs. 1 b GGV). Zwar wird die Rechtsbeständigkeit des Musters gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet, sie ist aber von der Beklagten in statthafter Weise gemäß Art. 24 Abs. 1 GGV i.V.m. Art. 81 d) GGV mit der Widerklage angegriffen worden. Die Kammer hält die Widerklage aus den Gründen der als Anlage TW11 vorgelegten Entscheidung der 14c Zivilkammer in dem Parallelverfahren für unbegründet. Die nachstehenden Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit denen der Zivilkammer. 2. Bei dem durch das Klagegeschmacksmuster geschützten Erzeugnis handelt es sich um eine Verpackungsvorrichtung. Das Klagegeschmacksmuster zeigt folgende Gestaltungsmerkmale: (1) eine teilzylindrisch geformte Papieraufnahmeschale; (2) die jeweils in der Mitte der Längskanten über einen geschwungenen Absatz verfügt; (3) an die Papieraufnahmeschale schließt sich – verbunden über zwei Bajonett-Verschlüsse – ein kegelstumpfförmiger Haltetrichter an; (4) der kegelstumpfförmige Haltetrichter definiert an seinem schmalen Ende eine runde Abgabeöffnung, an die sich ein sehr kurzes Rohrstück wie ein Flansch anschließt; (5) an der Außenseite der Papieraufnahmeschale befindet sich ein Montageflansch, bestehend aus einem an der Aufnahmeschale angebrachten, trapezförmigen Verbindungsstück und einem Gegenstück in der Form eines dreieckigen Prismas. Das Klagegeschmacksmuster zeigt eine funktionale schlichte Verpackungsvorrichtung, dessen Gesamteindruck durch die Gestaltungsmerkmale (1) bis (5) geprägt wird, insbesondere durch die gefällige Kombination der gerundeten Elemente, nämlich der teilzylindrischen Aufnahmeschale mit dem kegelstumpfförmigen Trichter und der runden Abgabeöffnung. Dabei greift die teilzylindrische Aufnahmeschale die runde Form der einzulegenden Papierrolle auf. 3. Das zuvor nach seinen Gestaltungsmerkmalen und seiner ästhetischen Wirkung beschriebenen Klagegeschmacksmuster ist entgegen der Ansicht der Beklagten schutzfähig, weil seine Merkmale nicht sämtlich ausschließlich technisch bedingt sind (Art. 8 Abs. 1 GGV), es neu ist und Eigenart besitzt (Art. 4 Abs. 1 GGV). a) Die Merkmale des Klagegeschmacksmusters sind nicht ausschließlich technisch bedingt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GGV. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn keine gangbare Designalternative existierte, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllen könnte (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200 ff. – Tablet PC; LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014, Az. 14c O 37/13, Rn. 43 zitiert nach juris; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 18 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen dass für die Prüfung des Ausschlusstatbestandes des Art. 8 Abs. 1 GGV auf das Geschmacksmuster in seiner Gesamtheit und nicht auf die Einzelelemente abzustellen ist, aus denen es besteht, für die aber kein Schutz beansprucht wird. Geschmacksmusterschutz besteht danach als solche dann nicht, wenn ein aus mehreren Elementen zusammengesetztes Geschmacksmuster ausschließlich aus solchen Einzelmerkmalen besteht, deren äußere Gestaltung technisch bedingt ist (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8, Rn. 5), denn der Geschmacksmusterschutz knüpft an die äußere Erscheinungsform an. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Ausschlusstatbestand des Art. 8 Abs. 1 GGV schon deshalb nicht zu bejahen, weil zumindest für einzelne Elemente des Klagegeschmacksmusters Gestaltungsalternativen denkbar sind, die zu einem völlig anderen Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes führen. Das gilt insbesondere für die Gestaltung der Papieraufnahme, die bei dem Klagemuster äußerlich als Halbschale ausgebildet ist (1). Selbst wenn eine teilzylindrische Gestaltung der Innenseite der Papieraufnahme naheliegt, da dies der runden Form der Papierrolle entspricht, und sich mit Blick auf den Verwendungszweck und den von Zeit zu Zeit erforderlichen Austausch der Papierrolle gewisse Einschränkungen aus Praktikabilitätsgründen ergeben, bedeutet das nicht, dass auch die äußere, den Gesamteindruck des Musters beeinflussende Gestaltung dem entsprechen muss. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. August 2015 aufgezeigten Designs stellen schon deshalb gangbare Alternativen dar, weil sie alle mit einer (halb)schalenförmigen Gestaltung im Inneren versehen werden können und so aus Sicht des Verkehrs funktionell gleichwertig herzustellen sind. Das von der Klägerin vorgetragene Muster „R“ belegt mit Blick auf das Gestaltungsmerkmal (3), den sich an die Papieraufnahmeschale anschließenden kegelstumpfförmigen Haltetrichter, dass diese Gestaltung keineswegs ausschließlich technisch bedingt ist. Allein diese Erwägungen belegen, dass das Klagemuster nicht nur aus Elementen besteht, deren Gestaltung ausschließlich technisch bedingt ist. Die Frage, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt und bei ihrer Kombination ausschließlich funktionale Erwägungen angestellt worden sind, ist objektiv zu betrachten, so dass es nicht auf den subjektiven Willen des Entwerfers ankommt, sondern darauf, ob ein objektiver Beobachter bei vernünftiger Betrachtungsweise zu dem Ergebnis kommt, dass allein funktionale Erwägungen ausschlaggebend für die Designentscheidung gewesen sind (EUIPO a.a.O., Rn. 36). Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die Merkmale der Verpackungsvorrichtung und ihre Kombination nicht auch auf ästhetischen, gestalterischen Erwägungen beruhen, da hier gerade die Kombination von gerundeten Elementen den schlichten und gefälligen Gesamteindruck vermittelt. b) Das Klagegeschmacksmuster weist auch Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf. Ein Geschmacksmuster hat dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck jedes vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet (BGH, GRUR 2010, 718 ff. – Verlängerte Limousinen). Damit kann die Eigenart grundsätzlich nicht aufgrund einer Gesamtschau von mehreren vorbekannten Mustern verneint werden. Die Gesamtheit des vorbekannten Formenschatzes ist lediglich für den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Bedeutung (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zeigt das Klagegeschmacksmuster Eigenart. Die vorgelegten Entgegenhaltungen weisen aus, dass die prägenden Merkmale des Klagegeschmacksmusters jedenfalls in dieser Kombination noch nicht bekannt waren. Dem Klagegeschmacksmuster am nächsten kommt der Prototyp gemäß Anlage B 1. Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich – wie bei dem Klagegeschmacksmuster – um eine Verpackungsvorrichtung, die im Wesentlichen aus einer teilzylindrischen Aufnahmeschale besteht. Im Gegensatz zum Klagegeschmacksmuster verfügt der Prototyp jedoch nicht über einen kegelstumpfförmigen Haltetrichter, der sich an die Aufnahmeschale anschließt. Vielmehr befindet sich bei diesem am unteren Ende der Aufnahmeschale eine ebene Abdeckung, die in ihrer Mitte über eine kreisrunde Abgabeöffnung verfügt. Der Prototyp erweckt damit einen deutlich abweichenden Gesamteindruck, von dem das Klagegeschmacksmuster deutlich abweicht. Auf die Frage, ob der Prototyp dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist, kommt es nach alledem nicht an. c) Entsprechendes gilt für die Darstellung in der mit zeichnerischen Änderungen versehenen Anlage B3, der sich ein dem Klagegeschmacksmuster nahe kommender Gesamteinduck des modifizierten Prototyps nicht entnehmen lässt. III. 1. Die Beklagte ist schon aufgrund ihres prozessualen Anerkenntnisses nach dem Klageantrag zu I.1. zu verurteilen. Im Übrigen steht ihr der mit diesem Antrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu – auch insoweit folgt die Kammer der Entscheidung der 14c Zivilkammer. a) Für die Verletzungsprüfung kommt es gemäß Art. 10 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31 m.w.Nw.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters bemessen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32). Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze mindestens durchschnittlich. Der entgegengehaltene Formenschatz – hier allein die Offenlegungsschrift – vermag, wie sich aus den Ausführungen im Rahmen der Eigenart ergibt, den Schutzbereich kaum einzuschränken. b)Die angegriffene Ausführungsform stellt eine Verletzung des Klage-geschmacksmusters dar, weil sie denselben Gesamteindruck erzeugt wie das Klagegeschmacksmuster. Hierbei kommt es auf das Verständnis des „informierten Benutzers“ an. Bei ihm handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuGH, GRUR Int 2011, 746 – Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftskreis gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. EuGH, GRUR Int 2012, 43 – PepsiCo). Das Verletzungsmuster übernimmt von dem Klagegeschmacksmuster die besonders charakteristische Kombination einer Aufnahmeschale mit einem kegelstumpfförmigen Haltetrichter, die für den Gesamteindruck besonders prägend und im vorbekannten Formenschatz so auch kein weiteres Mal zu finden ist. Das Gestaltungsmerkmal (1) wird dabei in identischer Form übernommen, da das Verletzungsmuster ebenfalls über eine teilzylindrisch geformte Papieraufnahmeschale verfügt. Die Gestaltungsmerkmale (3), (4) und (5) werden – mit einzelnen für den Gesamteindruck nicht relevanten Abweichungen – in nahezu identischer Weise übernommen. Der kegelstumpfförmige Haltetrichter schließt sich an die Aufnahmeschale an (3) und verfügt wie das Klagegeschmacksmuster an seinem schmalen Ende über eine kreisrunde Abgabeöffnung (4). Der Montageflansch befindet sich bei dem Verletzungsmuster an derselben Position, nämlich mittig auf der Außenseite der Aufnahmeschale und besteht aus einem Flansch mit einem entsprechenden Gegenstück (5). Die vorhandenen Unterschiede führen die angegriffene Ausführungsform auch nicht aus dem Schutzbereich hinaus. Die bei dem Verletzungsmuster fehlende Verjüngung an den beiden seitlichen oberen Enden der Aufnahmeschale (2) ist zwar markant. Angesichts des erheblichen Abstandes des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz fällt dieser Unterschied jedoch nicht erheblich ins Gewicht. Bei den fehlenden zwei Bajonett-Verschlüssen (3), dem fehlenden kurzen, abgewinkelten und in Abgaberichtung verlaufenden Rohrstück (4) sowie dem in anderer Form ausgestalteten Montageflansch (5) handelt es sich letztlich um Abweichungen in Details, die gegenüber den prägenden Merkmalen eher unterzugewichten sind. Angesichts des erheblichen Abstandes des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz wird dadurch – auch in der Kombination der Unterschiede – kein anderer Gesamteindruck bei dem informierten Benutzer erzeugt. c) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt sich auch nicht als rechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung dar, weil die Rechtsordnung zugunsten des Geschmacksrechtsinhabers Ansprüche unabhängig von dessen Marktstellung begründet. 2. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO. 3. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin (Klageanträge zu I.2. und I.3..) folgt aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 38 DesignG, soweit sie Angaben über die Herkunft und Vertriebsweg, Name und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge, Zeiten und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse begehrt. Der weitergehende Anspruch folgt aus § 242 BGB. Die Geltendmachung stellt sich auch im Hinblick auf das – behauptet – kartellrechtswidrige Vertriebssystem der Klägerin als unbillig, unverhältnismäßig oder kartellrechtswidrig dar. Die Frage der Kartellrechtswidrigkeit ist gegebenenfalls im Verhältnis der Klägerin zu ihren Vertriebspartnern zu klären. Das Kartellrecht und seine Verbotstatbestände dienen dagegen nicht dem Zweck die Beklagte die Erfüllung berechtigter Ansprüche der Klägerin zu ersparen. Die Beklagte steht außerhalb des Schutzzwecks der von ihr ins Feld geführten Kartellverbote und kann sich gegenüber den Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen der Klägerin nicht auf sie berufen. 4. Gemäß Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG ist die Beklagte der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte hätte die Geschmacksmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt. IV. Soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren und die Folgeanspüche kumulativ auf Lauterkeitsrecht stützt, ist die Klage unbegründet. Voraussetzung für die Begründetheit dieser Ansprüche, die neben dem eingetragenen Geschmacksmuster einen gesonderten Streitgegenstand bilden, wäre, dass es sich bei dem Verletzerprodukt um eine Nachahmung des „J“ handelt. Das ist nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2015, 595 Rn. 44; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 443). Auch bei der unmittelbaren Leistungsübernahme besteht keine Vermutung für das Vorliegen unlauterkeitsbegründender Umstände. Ist – wie hier – streitig, ob der Nachahmer die erforderliche Kenntnis vom Original hatte, greift die widerlegliche Vermutung der Kenntnis grundsätzlich dann ein, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt später als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (vgl. BGH GRUR 1998, 477, 480 – R; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 169). Der Beklagte hätte dann zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen bzw. verbreitet hat (vgl. BGH GRUR 2002, 629 (633) – Blendsegel ). Im Entscheidungsfall hat die Klägerin nicht konkret dazu vorgetragen, wann das von der Beklagten vertriebene Produkt auf dem Markt angeboten wurde. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Zwar unterliegt die Klage teilweise der Abweisung, soweit sie auf Lauterkeitsrechts gestützt wird. Aufgrund ihres Anerkenntnisses des Klageantrags zu I.1. hat die Beklagte jedoch die Kosten aus dem auf das Unterlassungsbegehren entfallenden Teil des Streitwerts in vollem Umfang zu tragen. Da die Klägerin im Übrigen ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht hat, erscheint die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO im Entscheidungsfall angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO. Die festgesetzte Sicherheitsleistung bezieht sich nicht auf den Urteilstenor zu I.1. X Y Z Vorsitzender Richter am Landgericht Handelsrichter Handelsrichter