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Urteil

10 S 4/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:1209.10S4.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der x GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden: Schuldnerin) auf Rückgewähr erhaltener Zahlungen in Anspruch. Der Beklagte beteiligte sich mit einer Einlage in Höhe von 80.000,00 EUR als Kommanditist an der Schuldnerin. § 18 des Gesellschaftervertrags regelte die Ergebnisverteilung. Dessen Absatz 6 sah vor, dass die Kommanditisten für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 vorab eine garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage in Höhe von 6 % p.a. erhalten sollen, die auf das Ergebnis anzurechnen war. Zugleich schloss die Schuldnerin mit der nunmehr ebenfalls insolventen x AG einen sog. Ausschüttungsgarantievertrag ab. Darin verpflichtete sich diese, der Schuldnerin liquide Mittel zur Erfüllung der gegenüber den Kommanditisten bestehenden Verpflichtung zur Auszahlung von Vorabausschüttungen für die Jahre 2004 bis 2008 zur Verfügung zu stellen, sollte deren Ertragslage nur eine geringere als die vertraglich vereinbarte Ausschüttung zulassen. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen stellte die x AG der Schuldnerin für das Jahr 2007 die Mittel für die garantierten Ausschüttungen zur Verfügung. Hieraus leistete die Schuldnerin am 31.03.2008 4.800,00 EUR an den Beklagten. Auf den am 04.10.2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der Finanzverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.12.2011 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser ficht die Zahlung an den Beklagten auf Grundlage des § 134 InsO an. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin liege nicht vor, weil der Beklagte nach § 18 Abs. 6 des Gesellschaftervertrags einen Anspruch auf die gewinnunabhängige Ausschüttung gehabt habe. In Höhe der Auszahlung sei die Schuldnerin daher von einer Verbindlichkeit befreit worden, sodass es an einer Unentgeltlichkeit fehle. Als Gegenleistung sei die bereits erbrachte Einlage zu sehen. Mit dieser Leistung habe der Beklagte die Stellung als Kommanditist mit den damit verbundenen Vorteilen erlangt, zu denen auch die garantierten Ausschüttungen gehörten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, ob der Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch auf die angefochtene Zahlung gehabt habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zahlung eine Gegenleistung des Beklagten gegenüber gestanden habe. Diese sei nicht in der erbrachten Einlage zu sehen. Diese sei nur die Gegenleistung für die erworbene Beteiligung. Der Anspruch habe auch nicht unabhängig von einem Gewinn der Fondsgesellschaft bestanden. Der Kläger beantragt, das am 13.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 232 C 17690/14 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den ihn 4.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verfahrenseröffnung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung des Klägers ist begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 134 Abs. 1 InsO zu. Die angefochtene Zahlung ist als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin anzusehen, welche die übrigen Gläubiger benachteiligte und auch nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. a) Die angefochtene Zahlung stellte eine Leistung der Schuldnerin dar, auch wenn sie tatsächlich durch die x AG bewirkt wurde. Diese handelte auf Veranlassung der Schuldnerin, der gegenüber sie sich in dem Ausschüttungsgarantievertrag verpflichtet hatte, die zur Befriedigung der Kommanditisten erforderlichen liquiden Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch aus Sicht der Leistungsempfänger wollte die Schuldnerin dadurch ihre sich aus § 18 Abs. 6 des Gesellschaftervertrags ergebende Verbindlichkeit erfüllen. b) Die Leistung erfolgte unentgeltlich. aa) Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn der Schuldner einen Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgibt, ohne dass ihm ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Erbringt der Schuldner eine Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags, ist seine Leistung entgeltlich, soweit durch sie eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird. Gegenleistung ist dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2010 – IX ZR 60/10 –, juris). bb) Gemessen daran ist von einer unentgeltlichen Verfügung der Schuldnerin auszugehen. (1) Der zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Gesellschaftsvertrag stellt zwar einen entgeltlichen Vertrag dar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einlage des Gesellschafters eine Gegenleistung für sämtliche Leistungen der Gesellschaft, auf die er nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen einen Anspruch hat. Dementsprechend beurteilt der Bundesgerichtshof die Frage, ob an den Gesellschafter geflossene Zahlungen als unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO anzusehen sind, danach, ob diesen Zahlungen ein entsprechender Anspruch des Gesellschafters zugrunde lag (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 198/10 –, juris Rn. 33). (2) Dem Beklagten stand ein Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Ausschüttung indes nicht zu. (a) Nach § 169 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HGB hat ein Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden, tatsächlich erwirtschafteten Gewinns. Bei Vornahme der angefochtenen Zahlung stand jedoch das Geschäftsergebnis für das Jahr 2007 noch nicht fest. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt stand dem Beklagten ein gesetzlicher Anspruch auf Gewinnausschüttungen nicht zu. (b) Der Beklagte war allerdings nach § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags schon vor Feststellung des Geschäftsergebnisses berechtigt, vorab eine sog. garantierte Verzinsung seiner Einlage in Höhe von 6 % zu verlangen, ohne dass eine begründete Erwartung eines Ergebnisses für das laufende Geschäftsjahr vorgelegen haben musste. Ob der Gesellschaftsvertrag einschränkend auszulegen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wird das gesetzliche wie auch das vertragliche Entnahmerecht durch die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft beschränkt. Das gilt auch für die Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft. Sie mag hier mit Rücksicht darauf, dass die Anlagegesellschafter untereinander und zu den eigentlichen Unternehmensgesellschaftern in keinerlei persönlichen Beziehungen stehen, einen anderen Inhalt haben und andere Wirkungen zeitigen. Das kann aber nicht dazu führen, die Treuepflicht überhaupt zu leugnen, sondern nur dazu, dass die Grenzen anders zu ziehen sind. Ein Kommanditist darf demnach einen Vorschuss auf künftigen Gewinn nicht geltend machen, wenn die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und keine Gewinne mehr erwirtschaftet. In einer solchen Situation widerspricht es seiner Treuepflicht, auf einer Vorauszahlung auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne zu bestehen (vgl. BGH, a.a.O. Rn 43 f.). Die Schuldnerin war bei Vornahme der angefochtenen Zahlung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und hatte in der Vergangenheit keine Gewinne erwirtschaftet, so dass die Vorauszahlung auf aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne erfolgte. Nach den oben dargestellten Grundätzen hatte der Beklagte daher trotz der Regelung in § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags aufgrund seiner Treuepflicht keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Auszahlung. Soweit er pauschal bestreitet, dass die Schuldnerin keine Gewinne erwirtschaftet habe, ist dies unerheblich. Dass die Schuldnerin aus eigenen Mitteln nicht in der Lage war, die Vorauszahlungen zu leisten, folgt bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass diese aus den ihr von der x AG zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten wurden. Nach § 1 des Ausschüttungsgarantievertrags erbrachte diese nur dann eine Leistung, wenn die Ertragslage der Schuldnerin die Ausschüttungen nicht zuließ. Zudem hat das Finanzamt mit Bescheid vom 23.02.2015 für das Jahr 2007 einen negativen Gewerbeertrag von 3.566.650,00 EUR festgestellt. (c) Die Kammer folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags einen gewinnunabhängigen Ausschüttungsanspruch der Kommanditisten begründe. Zwar kann in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass an die Kommanditisten gewinnunabhängige Ausschüttungen erfolgen sollen, denn die gesetzliche Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB ist abdingbar und steht einer abweichenden Vereinbarung nicht entgegen (BGH, a.a.O. Rn. 40). Eine entsprechende Vereinbarung wurde vorliegend jedoch nicht getroffen. Vielmehr konnten die Kommanditisten lediglich einen Vorschuss auf künftige Gewinne verlangen, den sie indes nur behalten durften, wenn die Gesellschaft in der Folge tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftete. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen zunächst systematische Gründe. Der entsprechende Anspruch der Kommanditisten wurde nicht in einer separaten Klausel festgehalten, sondern unter der Überschrift „Ergebnisverteilung“ geregelt. Schon daraus kann geschlossen werden, dass der Anspruch nicht unabhängig von dem tatsächlichen Ergebnis der Fondsgesellschaft bestehen sollte, sondern eine vorweggenommene Ergebnisverteilung darstellte. Auch der Formulierung, wonach die Kommanditisten, „vorab“ eine garantierte Verzinsung erhalten sollten, kann entnommen werden, dass es sich um eine Vorschussleistung handeln sollte. Gleiches gilt für die Regelung, wonach die Verzinsung auf das Ergebnis anzurechnen sei. Sollte es sich um einen gesonderten Anspruch handeln, der neben den Anspruch auf Gewinnausschüttungen träte, wäre diese Regelung nicht zu erklären. Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn die Auszahlung einen Vorschuss auf den späteren Gewinnausschüttungsanspruch darstellte. Die Anrechnung führt dazu, dass der Kommanditist im Falle eines Gewinns der Gesellschaft Ausschüttungen nur abzüglich der vorab bereits erhaltenen Auszahlung verlangen kann. Unschädlich ist, dass der umgekehrte Fall, dass die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet, nicht ausdrücklich geregelt ist. Bereits aus dem Zweck der Vorschusszahlung ergibt sich, dass die Kommanditisten in einem Fall der Überzahlung die ausbezahlten Vorschüsse an die Schuldnerin zurückzuzahlen haben (BGH, a.a.O. Rn. 40). Diese gewichtigen Argumente gegen eine Gewinnunabhängigkeit der Ausschüttungen und für deren Einordnung als Vorschuss werden auch nicht durch die Verwendung des Begriffs der „Verzinsung“ entkräftet. Eine Kommanditeinlage wird von der Gesellschaft nicht „verzinst“. Vielmehr wird der Gesellschafter in Abhängigkeit von der Höhe seiner Einlage an dem Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Aus welchen Gründen auch die angefochtene Zahlung als Ergebnisbeteiligung in diesem Sinn anzusehen ist, wurde bereits ausgeführt. Dass der Bezeichnung als „Verzinsung“ keine eigenständige Bedeutung zukommen sollte, folgt bereits daraus, dass in der Klausel auf einen „Zinsgarantievertrag“ verwiesen wird, der jedoch tatsächlich mit „Ausschüttungsgarantievertrag“ überschrieben ist. Der Begriff des „Zinses“ wird in der Sprache der Fondsgesellschaft mit dem der „Ausschüttungen“ gleichgesetzt. In der Präambel des Ausschüttungsgarantievertrags ist festgehalten, dass der Gesellschaftsvertrag des Auftraggebers (= der Schuldnerin) eine jährliche „Vorabausschüttung“ vorsehe. Auch dieser Formulierung ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich um Vorschusszahlungen handelte. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Landgerichts Heilbronn, dessen Entscheidung der Kläger als Anlage BK10 vorgelegt hat, wonach der Bezeichnung in dem Ausschüttungsgarantievertrag für die Auslegung des § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags keine Bedeutung zukomme. Zwar waren die Kommanditisten nicht an diesem Vertrag beteiligt. Ihre Rechte und Pflichten wurden in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt. Durch die Bezugnahme auf den Zins- bzw. Ausschüttungsgarantievertrag ist dessen Inhalt jedoch gleichsam Bestandteil des Gesellschaftsvertrags geworden. Die Kammer sieht auch anders als das Landgericht Heilbronn keinen Widerspruch zwischen beiden Verträgen, sodass es nicht darauf ankommt, welcher Vertrag „vorgeht“. Die Regelungen in dem einen Vertrag können zur Auslegung des anderen herangezogen werden und auf diese Weise nebeneinander bestehen. Widersprüchliche Regelungen waren von den Vertragsparteien offensichtlich nicht gewollt. Ein solches Auslegungsergebnis würde dem erkennbaren Willen der Vertragspartner und der beiderseitigen Interessenlage nicht gerecht werden. Der Inhalt des Garantieausschüttungsvertrags widerspricht nicht demjenigen des Gesellschaftsvertrags, vielmehr bestätigt er das Auslegungsergebnis, das sich bereits aus Systematik, Wortlaut und Zweck des § 18 des Gesellschaftervertrags ergibt. Ebenso wenig folgt aus der Formulierung, dass es sich um eine „garantierte“ Verzinsung handeln sollte, die Gewinnunabhängigkeit der angefochtenen Zahlung. „Garantiert“ wurde nur, dass die Kommanditisten einen Vorschuss auf ihren Gewinnausschüttungsanspruch erhielten. Hingegen kann der Regelung aus den bereits dargelegten Gründen nicht entnommen werden, dass die Gesellschafter diese Vorschussleistung unabhängig von einem tatsächlichen Gewinn behalten durften. c) Durch die Zahlung wurden die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil die Aktivmasse verkürzt wurde. Der Anspruch gegen die x auf Zurverfügungstellung der Mittel ist in der Person der Schuldnerin entstanden und war deren Vermögen zuzuordnen, auch wenn es sich um eine zweckgebundene Forderung handelte, die den Kommanditisten zu Gute kommen sollte. Zwar können vereinbarte Zweckbindungen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewirken und gehören Forderungen des Schuldners, die nicht der Vollstreckung unterliegen, gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Nach einhelliger Auffassung gehören jedoch Schuldbefreiungsansprüche, obwohl sie nur an den Drittgläubiger abgetreten werden können (§ 399 Alt. 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um. Die aus der Unabtretbarkeit folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs dient nicht dem Schutz des Schuldners. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine insolvenzfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wirkung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient (BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – IX ZR 195/00 –, juris; Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 166/08 –, juris). Die vereinbarte Zweckbindung sollte lediglich die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber den Kommanditisten bewirken, diesen aber nicht darüber hinaus eine insolvenzfeste Sicherung verschaffen. Wäre die an den Beklagten erbrachte Leistung nicht dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen, hätte der Beklagte allein aufgrund der Zweckbindung des Ausschüttungsgarantievertrages eine in der Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr angreifbare Rechtsposition erlangt. Ein Schuldner wäre dann regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte einem Einzelgläubiger unanfechtbar zu übertragen, indem er lediglich eine Zwischenperson einschaltet und für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweckbindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbart. Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften gesichert werden soll, weitgehend unterlaufen, die Gläubigergesamtheit also nicht mehr angemessen vor der Gefahr einer Ausplünderung der Masse geschützt werden (BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – IX ZR 195/00 –, juris). d) Der Rückgewähranspruch des Klägers ist nicht durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem auf Prospektfehler gestützten angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin nach § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass ihm ein solcher Schadensersatzanspruch zustehe. Die pauschale Behauptung, aus einer Gesamtbetrachtung des Prospektes ergebe sich ein „zu positiv gezeichnetes Bild der Anlage“ bzw. dem Anleger werde „in unzutreffender Weise eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Chancen, aber geringen bzw. stark begrenzten Risiken versprochen“ erfüllt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag. Entgegen seiner Auffassung konnte der Anleger aus den vorstehenden Gründen der entsprechenden Vertragsklausel trotz der Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich nur um Vorschusszahlungen auf einen künftigen Gewinn handelte. Im Übrigen ist die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Der streitgegenständliche Anspruch des Klägers ist erst mit der Verfahrenseröffnung entstanden (Brandes/Lohmann, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 96 Rn. 10 m.w.N.). e) Schließlich kann der Beklagte die Leistung auch nicht nach § 214 BGB verweigern. Der Anspruch des Klägers ist erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09.12.2011 entstanden. Die Verjährungsfrist endete daher nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens am 31.12.2014 und konnte durch den am 23.12.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, dessen Bekanntgabe am 19.01.2015 veranlasst wurde, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt werden. Die Überschreitung eines Zeitraums von 14 Tagen seit Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht dem Kläger anzulasten und steht der Annahme einer „demnächst“ erfolgten Veranlassung daher nicht entgegen. f) Die Zinsforderung ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB. Zinsen werden ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juni 2012 – 1 BvR 2952/08 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn unterschiedliche Auffassungen in der Instanzrechtsprechung zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vertreten werden, die bundesweit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet, so dass deren Auslegung revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08 –, juris Rn. 28). Die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Versäumnisurteil vom 01. Juli 2014 – II ZR 73/12 –, juris), sodass die zitierte Rechtsprechung zur Revisionszulassung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier anwendbar ist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der über den hiesigen Gerichtsbezirk hinausgehend verwendete § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin einen gewinnunabhängigen Anspruch der Kommanditisten oder lediglich einen Vorschuss auf zukünftige Gewinne regelt, ist klärungsbedürftig, weil hierzu in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. hierzu die Aufstellung des Klägers auf Bl. 456 ff. d.A.). IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Hüser Dr. Schuster Rasemann