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Beschluss

25 T 523/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:1208.25T523.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Gründe I. Der Betroffene wurde am 23. April 1990 in Marokko geboren. Nach der Scheidung seiner Eltern heiratete der Vater ein zweites Mal. Der Betroffene reiste im Jahre 2000 mit seiner Stiefmutter und zwei Halbgeschwistern zu seinem bereits in E. lebenden Vater. Seine leibliche Mutter lebt ebenfalls in E.. Er erhielt erstmals am 6. Juli 2000 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, welche zuletzt bis zum 22. April 2006 verlängert wurde. Der Betroffene trat vielfach strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde u.a. wie folgt verurteilt: • Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2005 (135 Ls 70 Js 14969/04): Jugendstrafe von 6 Monaten auf Bewährung, • Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 (135 Ls 70 Js 3626/05): Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung, • Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2006 (135 Ls 70 Js 13376/05): Jugendstrafe von 3 Jahren; die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2006 – VII – 19/06 – verworfen, • Urteil des Amtsgerichts D. vom 25. Juli 2007 (15 Ls 501 Js 244/07 – (31/07)): Jugendstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, • Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 (135 Ls 70 Js 14811/08 – 693/08): Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, • Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2011 (135 Ls 70 Js 6360/10 – 256/10): Jugendstrafe von 3 Jahren, • Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2011 (135 Ls 70 Js 12949/10 – 148/11): Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Der Betroffene befand sich ab dem 26. Oktober 2010 im Jugendvollzug, zunächst in der JVA D. und ab 29. November 2011 in der JVA E.. Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 7. Mai 2014 (Bl. 549ff der Ausländerakte), auf das der Betroffene seine Stellungnahme vom 29. Mai 2014 (Bl. 554ff der Ausländerakte) einreichte, wies die Antragstellerin den Betroffenen mit Ordnungsverfügung vom 13. August 2014 (Bl. 569ff der Ausländerakte) gemäß § 53 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf 8 Jahre, gerechnet vom Tag der Ausreise an, befristet. Des Weiteren wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Marokko angedroht für den Fall, dass er nicht innerhalb von 15 Tagen nach Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen habe. Die gegen die dem Betroffenen am 29. August 2014 zugestellte Ordnungsverfügung eingereichte Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. Juni 2015 (AZ: 8 K 6150/14; Bl. 788ff der Ausländerakte) ab. Diese Entscheidung ist seit dem 16. Juli 2015 rechtskräftig (Bl. 811 der Ausländerakte). Am 3. März 2015 wurde der Betroffene aus der JVA E. entlassen (Bl. 742 der Ausländerakte). Er meldete sich gemäß der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Landeshauptstadt E. vom 20. März 2015 (Bl. 749 der Ausländerakte) zum 3. März 2015 unter der Adresse „F.“ an. Am 20. März 2015 nahm er einen Termin bei der Antragstellerin wahr (Bl. 748 der Ausländerakte). Am 20. März 2015 wurde eine Duldung des Aufenthaltes bis zum 2. April 2015 ausgesprochen (Bl. 774 der Ausländerakte), denen sich weitere Duldungen anschlossen, u.a. vom 21. März 2016 bis 18. April 2016. Anlässlich der Vorsprache vom 21. März 2016 hat der Betroffene die Entgegennahme einer Erklärung unterzeichnet (Bl. 829 der Ausländerakte), in der er u.a. auf die Mitteilungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG hingewiesen wurde, wonach er einen Wohnungswechsel oder das Verlassen des Duldungsbereichs für mehr als drei Tage anzuzeigen hat. Den für den 18. April 2016 anberaumten Termin sagte der Betroffene wegen Erkrankung ab. Den daraufhin auf den 21. April 2016 verlegten Termin nahm der Betroffene wahr und es wurde eine weitere Duldung vom 21. April 2016 bis 11. Mai 2016 ausgesprochen und der Betroffene zu einem Termin bei der Antragstellerin am 11. Mai 2016 geladen (Bl. 850, 851 AA). Die für den 11. Mai 2016 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Betroffene nicht bei der Antragstellerin vorsprachig wurde. Er war auch weder bei der Mutter (F.) noch dem Vater (G.) aufhältig. Er sprach auch in der Folgezeit nicht bei der Antragstellerin vor. Der Betroffene wurde zur Fahndung zwecks Festnahme mit dem Ziel der Abschiebung ausgeschrieben (Bl. 875 der Ausländerakte). Der Betroffene wurde am 23. Juni 2016 auf Grund eines Verkehrsdelikts angehalten und kontrolliert und nach Feststellung der Ausschreibung zur Fahndung festgenommen (Bl. 882 der Ausländerakte). Gegen seine Festnahme leistete der Betroffene erheblichen Widerstand, verletzte vier Polizeibeamte, davon biss er einen dienstunfähig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 hat die Antragstellerin die Anordnung von Sicherungshaft bis 5. August 2016 gegen den Betroffenen beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 24. Juni 2016 hat das Amtsgericht nach mündlicher Anhörung des Betroffenen die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. 2 Abs. 14 AufenthG bis zum Ablauf des 5. August 2016 und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Nach Anhörung des Betroffenen mit Schreiben vom 24. Juni 2016 (Bl. 921ff der Ausländerakte), welches dem Betroffenen am 24. Juni 2016 anlässlich der Anhörung vor dem Amtsgericht Düsseldorf übergeben wurde (Bl. 932 der Ausländerakte), befristete die Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2016 (Bl. 962 der Ausländerakte) die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG eintretende Sperrwirkung der Abschiebung auf 5 Jahre. Diese Ordnungsverfügung wurde dem Betroffenen in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren übergeben (Bl. 985 der Ausländerakte). Der Betroffene wurde am 28.Juli 2016 nach Marokko abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 hat der Betroffene gegen den Beschluss vom 24. Juni 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die Amtsrichterin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. August 2016 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 24. Juni 2016 ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die Hauptsache mit der Abschiebung des Betroffenen und damit Entlassung aus der Haft erledigt hat. Denn angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheitsentziehung bleibt die Beschwerde wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, § 62 FamFG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 184/09). 2. Die Voraussetzungen einer Haftanordnung zum Zwecke der Abschiebung lagen vor. Es lag ein zulässiger Haftantrag in Gestalt des Schreibens der Antragstellerin vom 24. Juni 2016 vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, jeweils mwN). a) Der Betroffene war aufgrund der Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 13. August 2014 zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebung wurde ihm in der Ordnungsverfügung auch angedroht. b) Es ist mit Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 12. Juli 2016 die erforderliche Befristung des Wiedereinreiseverbotes erfolgt. Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) darf eine Ausweisung nur noch angeordnet werden, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30). Die Abschiebung eines Betroffenen darf seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55). Der Betroffene durfte deshalb auf Grund des Ausweisungsbescheids der beteiligten Behörde vom 13. August 2014 auch vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 1. August 2015 in sein Heimatland Marokko nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet wurde (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015, - V ZB 194/14). Die Befristung war ihm auch in einem zeitlichen Abstand vor der Abschiebung bekannt zu geben, die ihm erlaubte, ihre gerichtliche Überprüfung noch im Inland in die Wege zu leiten. Diese ausländerrechtlichen Vorgaben führen aber nicht dazu, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung stets erst angeordnet werden dürfte, nachdem die Wirkungen der Ausweisung (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungsverbot, § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG aF) = § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet worden sind. Die Anordnung von Sicherungshaft ist vielmehr vorher möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Befristung rechtzeitig vor der Abschiebung erfolgt. Vorliegend ist die Befristung am 12. Juli 2016 erfolgt. c) Die Staatsanwaltschaft hat zu den Aktenzeichen 60 Js 1224/16, 51 Js 1565/16 und 40 Js 644/16 ihr Einverständnis mit der Abschiebung erteilt (Bl. 858ff der Ausländerakte). Auch bezüglich des Widerstandes bei seiner Festnahme und der Verletzungshandlungen am 23. Juni 2016 hat Staatsanwalt H. das Einvernehmen gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG zur Abschiebung erteilt (Bl. 900 der Ausländerakte). In Bezug auf die von der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2016 aufgeführten Verfahren war das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. Das Ermittlungsverfahren 70 Js 7455/03 A wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 2. Juli 2003 nach § 19 StGB eingestellt, da der Betroffene zur Tatzeit am 14. Mai 2003 strafunmündig war (Bl. 18 der Ausländerakte). Soweit die Bundesgrenzschutzinspektion Düsseldorf am 12. August 2003 die Ausländerbehörde über ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs unterrichtet (Bl. 21 der Ausländerakte), ist zum Einen nicht anzunehmen, dass dieses nicht nach § 19 StGB eingestellt worden ist und zum Anderen ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft wegen der Strafunmündigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht erforderlich. Das Ermittlungsverfahren 70 Js 15693/03 wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 nach § 19 StGB eingestellt, da der Betroffene zur Tatzeit am 25. November 2003 strafunmündig war (Bl. 24 der Ausländerakte). Das Ermittlungsverfahren 70 Js 3099/04 A wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 15. Juni 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; zudem war der Betroffene zur Tatzeit am 2. Dezember 2003 strafunmündig war (Bl. 50 der Ausländerakte). Der Ausländerakte ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreff der Zuwiderhandlung gegen das Ausländergesetz am 13. Oktober 2004 (Bericht der Bundesgrenzschutzinspektion Düsseldorf vom 15. Oktober 2004, Bl. 53 der Ausländerakte) zwar nicht zu entnehmen. Jedoch sind aufgrund des Zeitablaufs von 12 Jahren und der Tatsache, dass der Betroffene nachfolgend wegen einer Vielzahl von Tatvorwürfen verurteilt worden ist, und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ersichtlich in Bezug auf alle anhängigen Verfahren ihr Einverständnis erteilen wollte, weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf übernommen (Bl. 90 der Ausländerakte) und dort unter dem Aktenzeichen 60 Js 1736/05 geführt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (Bl. 107 der Ausländerakte). Unter anderem auf die Anklage vom 23. Mai 2005 (Bl. 101ff der Ausländerakte), über die die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ausländerbehörde unter dem 23. Mai 2005 informierte (Bl. 99 der Ausländerakte), wurde der Betroffene durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2006 (Bl. 197ff der Ausländerakte) zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Unter III. der Gründe des Urteils sind die dem Betroffenen durch die Anklageschrift zur Last gelegten Tatvorwürfe aufgeführt. Das Ermittlungsverfahren 60 Js 2752/05 wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 27. Juni 2005 nach § 154 StPO eingestellt (Bl. 118 der Ausländerakte). Bezüglich des Ermittlungsverfahrens 70 Js 12949/10 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf Anklage und wurde der Betroffene durch Urteil vom 30. Mai 2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 30. Mai 2011 rechtskräftig (Bl. 487 der Ausländerakte). d) Die Antragstellerin hat auch ausreichend dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Abschiebung erfolgen soll, welche Schritte hierzu erforderlich sind und welcher Zeitraum benötigt wird. Die tatsächlich erfolgte Abschiebung am 28. Juli 2016, fünf Wochen nach seiner Festnahme am 23. Juni 2016, belegt diese Prognose. e) Es lag der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 und vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Betroffene hat ohne Genehmigung und Unterrichtung der Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsort „F.“ verlegt bzw. ist untergetaucht. Anlässlich der Vorsprache vom 21. März 2016 hat der Betroffene die Entgegennahme einer Erklärung unterzeichnet, in der er in deutscher Sprache klar und deutlich auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen wurde. Der Betroffene hatte sich nach seiner Haftentlassung unter der Adresse seiner leiblichen Mutter gemeldet. Seine Mutter erklärte am 26. April 2016, dass ihr Sohn dort nicht wohnen würde (Bl. 862 der Ausländerakte). Auch am 11. Mai 2016 war der Betroffene unter der Adresse nicht erreichbar (Bl. 873 der Ausländerakte). Die Belehrung war ihm auch zutreffend in deutscher Sprache erteilt worden, da er seinen eigenen Angaben nach kaum arabisch spricht (Bl. 725 der Ausländerakte). So belegen auch das Protokoll über die Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8. Juni 2015 (Bl. 801ff der Ausländerakte), der Vortrag der von ihm mandatierten Rechtsanwältin Busl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie seine Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde (z.B. Bl. 829 der Ausländerakte), dass der Betroffene des deutschen mächtig ist. So finden sich auch in der Teilnahmebescheinigung bezüglich des Behandlungsprogramms für inhaftierte Gewalttäter folgende Passi „In den Themendiskussionen trat der Gefangene durch seine Redebeiträge oftmalig durch sachgerechte Lösungsansätze in Erscheinung“, „Mit seinen Redebeiträgen war er auch gegenüber den übrigen Gruppenmitgliedern vielfach ein guter Ratgeber“. f) Es gab auch kein milderes Mittel, da der Betroffene über Jahre deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen möchte. Seine Verfahrensbevollmächtigte hat in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets darauf hingewiesen, dass der Betroffene mit 10 Jahren nach Deutschland gekommen sei, hier seine gesamte Familie lebe, nicht nur seine Eltern sondern auch seine Geschwister. Nach dem Tod der Großmutter habe er keine Verwandte mehr in Marokko. Seine Familie sei inzwischen in Deutschland eingebürgert, was die Zäsur zu Marokko herausstelle. Am 3. Februar 2015 (Bl. 725 der Ausländerakte) hat er sich geweigert, Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Er verwies auf ein Telefonat mit der marokkanischen Botschaft, die ihm geraten hätte, nichts zu unterschreiben und keine Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Eine Abschiebung würde nicht stattfinden. Er spreche kaum arabisch und seine ganze Familie lebe in Deutschland. Insofern ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unerheblich, dass in der JVA sein Handy der Marke Samsung incl. Akku und Chipkarte, sein marokkanischer Pass sowie ein MP3-Player der Marke Apple abhanden gekommen waren und dem Betroffenen gemäß des Anschreibens vom 23. August 2011 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 448,60 € auf das Anstaltskonto überwiesen wurde (Bl. 736f der Ausländerakte). g) Das Verfahren ist auch mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden, wie die folgende Zusammenfassung belegt. Bereits am 23. Juni 2016 wurde eine Fluganmeldung an die ZFA in Bielefeld für den Betroffenen beantragt (Bl. 895 der Ausländerakte). Am 29. Juni 2016 wurde telefonisch mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 28. Juli 2016 geplant ist. Noch am selben Tag - 29. Juni 2016 –(Bl. 945 der Ausländerakte) beantragte die Antragstellerin bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln die Durchführung der Abschiebung des Betroffenen im Wege der Amtshilfe. Die ZAB Köln bestätigte mit Schreiben vom 30. Juni 2016 den Eingang. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 übermittelte die ZFA Bielefeld die Flugdaten, welche die Antragstellerin an die ZAB Köln weiterleitete. Diese benachrichtigte die UfA Büren. Letztere gab mit Schreiben vom 21. Juli 2016 Auskunft über eventuelle Gewaltpotentiale. Die ZFA Bielefeld organisierte auf Bitte der Antragstellerin vom 24. Juli 2016 die zusätzliche ärztliche Begleitung. Am 28. Juli 2016 erfolgte die Abschiebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.