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Urteil

2a O 62/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:1109.2A.O62.16.00
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Tenor
  • 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.03.2016 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.03.2016 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen, das deutschland- und europaweit Modeschmuck und Accessoires vertreibt. Sie vermarktet ihre Produkte sowohl in eigenen Ladenlokalen als auch auf Konzessionsflächen in Verkaufsräumen großer Einkaufshäuser wie z.B. C & A und Karstadt. Sie ist Inhaberin diverser Marken, so auch der deutschen Wort-/Bildmarke, , Nr. 39910750, die mit Priorität vom 24.02.1999 u.a. in der Klasse 14 u.a. für die Waren „Schmuck und Modeschmuck“ geschützt ist. Die Verfügungsbeklagte ist ebenfalls in der Schmuckbranche tätig; sie ist Schmuckherstellerin mit Sitz in Großbritannien. Sie unterhält auf der Webseite www.rouge-designs.com einen Online-Shop und kennzeichnet ihre Produkte mit den angegriffenen Zeichen „Designsix“ und . Ihre Homepage ist ausschließlich in englischer Sprache darstellbar. Die Verfügungsbeklagte vertreibt ihre Produkte nicht selbst, sondern über Vertriebspartner wie z.B. über die ASOS.com Ltd. Die ASOS.com Ltd verkauft ihrerseits den Schmuck weltweit weiter. Im Hinblick auf Deutschland unterhält sie die Homepage www.asos.de . Dort waren auch bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 03.03.2016 gegen die Asos.com Ltd Produkte der Verfügungsklägerin erhältlich. Die Verfügungsklägerin erlangte am 1. Februar 2016 erstmals davon Kenntnis, dass die ASOS.com Ltd von der Verfügungsbeklagten unter der streitgegenständlichen Kennzeichnung hergestellten Schmuck zum Verkauf in der Bundesrepublik Deutschland anbot (vgl. Anlage AS 5). Daraufhin mahnte die Verfügungsklägerin die ASOS.com Ltd mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2016 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage AS 6). Auch die daraufhin betriebenen Vergleichsverhandlungen führten bislang zu keiner einvernehmlichen Lösung der Streitigkeit. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer am 23.03.2016 eine einstweilige Verfügung auch gegen die Verfügungsbeklagte erlassen und dieser untersagt, durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Designsix“ und/oder Schmuck, insbesondere Modeschmuck anbieten und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen und/oder solche Handlungen zu ermöglichen. Außerdem ist sie zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg der gekennzeichneten Waren verpflichtet worden. Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte am 01.09.2016 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte habe für die Verletzungshandlung jedenfalls als Störerin einzustehen. Sie hätte von dem Vertrieb ihrer Produkte auch nach Deutschland durch die ASOS.com Ltd wissen können; spätestens seit der Abmahnung der ASOS.com Ltd im Februar 2016 hätte sie positive Kenntnis von diesem Vertrieb gehabt. Die Verfügungsklägerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.03.2016 aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.03.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Sie meint, für eine Markenrechtsverletzung nicht als Störerin zu haften, da sie die streitgegenständlichen Produkte nur herstelle, aber nicht selbst nach Deutschland vertreibe. Ihr als Herstellerin sei es unmöglich und unzumutbar, die einzelnen Vertriebswege der jeweiligen Vertriebspartner auf mögliche Markenrechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine solche Prüfpflicht erschwerte ihre Tätigkeit als Herstellerin enorm. Im Übrigen hält sie auch eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Der zulässige Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.3.2016 war aufzuheben. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs nicht hinreichend dargetan. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte wegen der Verwendung der angegriffenen Kennzeichnung keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG, da die Verfügungsbeklagte für eine etwaige Markenrechtsverletzung der ASOS.com Ltd nicht als Störerin haftet. Unstreitig haftet die Verfügungsbeklagte weder als Täterin noch als Teilnehmerin, weil sie keinen unmittelbaren Beitrag dazu geleistet hat. Auch eine Haftung der Verfügungsbeklagten als Störerin scheidet aus. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II, juris, Rn. 79 ff.). Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - Bear-Share, mwN). Soweit die Verfügungsbeklagte Schmuck an Weiterverkäufer wie z.B. die ASOS.com Ltd. verkauft hat, hat sie allein durch diesen Verkaufsvorgang nicht adäquat-kausal und willentlich zu einer (späteren) Markenrechtsverletzung durch diesen Weiterverkäufer beigetragen. Die Verfügungsbeklagte hatte keine tatsächliche Möglichkeit, diese Rechtsverletzung zu verhindern. Als Herstellerin von Schmuck kennt sie nämlich nicht die weiteren Vertriebswege ihrer gewerblichen Abnehmer. Aber selbst für den Fall, dass sie Kenntnis vom Liefergebiet der ASOS.com Ltd gehabt hätte, hätte sie keinen Verursachungsbeitrag zu einer späteren Markenverletzung geleistet. Denn eine solche könnte nur verhindert werden, indem für jedes einzelne Zielland die Voraussetzungen einer Rechtsverletzung eingehend geprüft werden. Dies ist der Verfügungsbeklagten aber nicht zuzumuten; solche Prüfpflichten würden ihre gewerbliche Tätigkeit merklich erschweren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2014, 6 U 192/11 – Goldesel –, juris, Rn. 914 ff.). Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass der Verfügungsbeklagten der konkrete Absatzmarkt bekannt war. Dies wäre beispielsweise anders, wenn sie ihre Produktion durch deutschsprachige Etiketten an diesen Verkehrskreis angepasst hätte. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin wirtschaftlich von der Verletzungshandlung, bspw. in Form von Provisionen, profitierte. Solche erwerbswirtschaftlichen Zwecke können nämlich grundsätzlich auch zur Begründung der Störerhaftung herangezogen werden, weil dadurch ein gewisses Eigeninteresse an den Verletzungshandlungen zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 915). Schließlich haftet die Verfügungsbeklagte auch nicht ab dem 23.02.2016 als Störerin, weil sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in Folge des Abmahnschreibens an die ASOS.com Ltd positive Kenntnis von deren Verletzungshandlung hatte. Denn sie hat substantiiert dargetan, nach diesem Zeitpunkt keine Ware unter der angegriffenen Kennzeichnung mehr an die ASOS.com Ltd geliefert zu haben. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 ZPO. Streitwert: 60.000,00 €