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Urteil

7 O 302/15

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der unmittelbare Mitbesitz an Haustüren, Klingelschildern, Transponder und Gegensprechanlage begründet Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht. • Das Auswechseln von Schlössern bzw. Umcodieren von Transpondern und das Entfernen von Klingelschildern kann einen vollständigen Entzug des Mitbesitzes darstellen und Besitzschutz nach §§ 858, 861 BGB begründen. • Petitorische Einwendungen (Fehlen eines Rechts zum Besitz) sind im Besitzschutzprozess unbeachtlich; gegenüber dem Besitzschutz können nur besitzrechtliche Einwendungen erhoben werden, § 863 BGB. • § 866 BGB schließt Besitzschutz unter Mitbesitzern nicht aus, wenn einem Mitbesitzer der Mitbesitz vollständig entzogen oder gleichwertig gestört worden ist (z. B. durch Austausch von Schlössern ohne Schlüsselübergabe).
Entscheidungsgründe
Wiedereinräumung des Besitzes nach verbotener Eigenmacht an Haustür und Zuordnungseinrichtungen • Der unmittelbare Mitbesitz an Haustüren, Klingelschildern, Transponder und Gegensprechanlage begründet Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht. • Das Auswechseln von Schlössern bzw. Umcodieren von Transpondern und das Entfernen von Klingelschildern kann einen vollständigen Entzug des Mitbesitzes darstellen und Besitzschutz nach §§ 858, 861 BGB begründen. • Petitorische Einwendungen (Fehlen eines Rechts zum Besitz) sind im Besitzschutzprozess unbeachtlich; gegenüber dem Besitzschutz können nur besitzrechtliche Einwendungen erhoben werden, § 863 BGB. • § 866 BGB schließt Besitzschutz unter Mitbesitzern nicht aus, wenn einem Mitbesitzer der Mitbesitz vollständig entzogen oder gleichwertig gestört worden ist (z. B. durch Austausch von Schlössern ohne Schlüsselübergabe). Der Kläger ist Inhaber eines Wohnrechts in einem Gebäudeteil D; das Nachbargebäude D-Allee ist über einen genehmigten Türdurchbruch und eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit mitbenutzbar. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Nachbargebäudes. Anfang 2015 tauschte die Beklagte Schlösser und codierte den Transponder der Eingangstüren der D-Allee um, so dass der Kläger mit seinen bisherigen Schlüsseln und dem Elektrosender keinen Zutritt mehr hatte. Außerdem entfernte die Beklagte die Klingelschilder mit dem Namen des Klägers und deaktivierte die Gegensprechanlage zur Wohnung des Klägers. Der Kläger rügt verbotene Eigenmacht und verlangt Herausgabe von Schlüsseln, Reaktivierung des Transponders, Anbringung der Klingelschilder und Wiedereinschaltung der Gegensprechanlage. • Anspruchsgrundlage ist § 861 Abs. 1 BGB: Werem dem Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, kann Wiedereinräumung verlangen. • Der Kläger hatte unmittelbaren Mitbesitz an den streitgegenständlichen Sachen (Haustüren, Transponder, Klingelschilder, Gegensprechanlage) durch tatsächliche Sachherrschaft und regelmäßige Nutzung. • Die Beklagte hat den Besitz des Klägers durch Auswechseln der Schlösser/Umcodieren des Transponders, Entfernen der Klingelschilder und Deaktivieren der Gegensprechanlage entzogen, was verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB darstellt. • Petitorische Einwendungen der Beklagten (fehlendes Recht zum Besitz) sind im Rahmen des Besitzschutzes unbeachtlich; nur besitzrechtliche Einwendungen nach § 863 BGB sind zulässig. • Einwendungen nach § 861 Abs. 2 BGB (fehlerhafter Besitz innerhalb eines Jahres) sind nicht substantiiert vorgetragen; es liegt keine ausreichende Darlegung einer fehlerhaften Erwerbssituation vor. • § 866 BGB schließt den Besitzschutz zwischen Mitbesitzern hier nicht aus, weil dem Kläger der Mitbesitz durch den Austausch der Schlösser/Transponder vollständig entzogen bzw. gleichwertig gestört wurde. • Andere von der Beklagten vorgebrachte Gesichtspunkte (alternativer Ausgang, Reichweite der Grunddienstbarkeit, zitierte BGH-Entscheidungen) verändern die rechtliche Beurteilung nicht. • Daher sind die begehrten Maßnahmen zur Wiedereinräumung des Besitzes und Wiederherstellung der früheren Zugangs- und Benennungssituation geboten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat dem Kläger den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen und ist zur Wiedereinräumung verpflichtet. Konkret ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger jeweils zwei Schlüssel für die Haustüren zu übergeben, den Transponder so zu gestalten, dass der Kläger die Tür mit seinem Sender öffnen kann, den Namen des Klägers wieder an den Klingelschildern anzubringen und die Klingel- und Gegensprechanlage zur Wohnung des Klägers einzuschalten; diese Maßnahmen sind aufrechtzuerhalten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.