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Urteil

4a O 31/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0714.4A.O31.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Verfügungsklägerin macht als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE A(im Folgenden: Verfügungspatent) gegen die Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend. Das Verfügungspatent wurde als Teilanmeldung zu dem deutschen Patent DE B (im Folgenden: Stammpatent) am 26.03.1997 angemeldet, die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 21.01.2016. Das Verfügungspatent steht in Kraft. Die Verfügungsbeklagte zu 2) erhob mit Schriftsatz vom 23.06.2016 (Anlage AR 12) Einspruch gegen das Verfügungspatent. Eine Entscheidung in dem Einspruchsverfahrens steht noch aus. Die dem Verfügungspatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine „Insektizidkombination gegen Flöhe und Zecken von Säugern, insbesondere von Hunden und Katzen“ . Der Hauptanspruch 1, auf den die Verfügungsklägerin ihr Begehren stützt, lautet wie folgt: „Zubereitung gegen Flöhe und Zecken von Hunden und Katzen, wobei die Zubereitung für punktuelles Auftragen auf die Haut des Typs „spot-on“ hergerichtet ist und umfasst, (i) Fipronil (A); (ii) mindestens ein lnsekten-Wachstumsregulierungsmittel, das eine wachstumshormonmimetische Verbindung (B) ist; und (iii) einen für das Tier verträglicher flüssiger Träger; wobei die Gewichtsverhältnisse der Verbindung (A) und der Verbindung des Typs (B) zwischen 80/20 und 20(80 liegen.“ Zur Patentfamilie des deutschen Verfügungspatents gehören weitere nationale Patente, insbesondere die französischen Patente FR C und FR D und das britische Patent GB E. Das britische Patent wurde in der Entscheidung des britischen Court of Appeal vom 23.01.2013, Az.: A3/2012/0423, (vorgelegt als Anlage AST 10 und in deutscher Übersetzung als Anlage AST 10a), in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des High Court of Justice vom 21.12.2011, Az.: [2011] EWHC 3393 (Pat) (vorgelegt als Anlage AR 9), rechtskräftig wegen nicht ausreichender Offenbarung vernichtet. Auch in dem französischen Verfahren wurden die Patente erstinstanzlich mit Entscheidung vom 13.02.2014, Az.: 13/00455, mangels ausreichender Offenbarung vernichtet, wobei ein Vergleich der Parteien in der Berufungsinstanz dazu führte, dass das französische Patent wiederhergestellt wurde. Die Verfügungsklägerin, die in Frankreich ansässig ist, vertreibt selbst Tierarzneimittel und Impfstoffe, unter anderem das Präparat mit der Bezeichnung „F“, das Fipronil in einer Konzentration von 10 Gewichtsprozent und S-Methropren in einer Konzentration von 9 bzw. 11 Gewichtsprozent enthält. Auch die Verfügungsbeklagte zu 2), deren Sitz ebenfalls in Frankreich liegt, stellt her und vertreibt Tierarzneimittel. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist die für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 2). Die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten entwickelte auf der Grundlage von über einen weiteren Wettbewerber erworbener Rechte ein Produkt namens „G“, insbesondere die Handelsformen „G0,40 ml und „G0,71 ml (im Folgenden: Verletzungsformen). Das Produkt enthält Fipronil in einer Konzentration von 17 % und S-Methropren in einer Konzentration von 8,5 Gewichtsprozent. Es soll in der Darreichungsform von Lösungen zum Auftragen zur Behandlung und Vorbeugung eines Floh- und Zeckenbefalls bei Katzen eingesetzt werden. Die Verletzungsformen werden auf dem deutschen Markt bisher nicht vertrieben. Die Verfügungsbeklagte zu 1) beantragte beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel erstmals am 18.01.2013 eine Marktzulassung für das Produkt „G“, damals noch unter der Bezeichnung „H“. Die Erteilung einer Marktzulassung erfolgte daraufhin am 05.03.2014. Die Verfügungsbeklagte zu 2) und die I, die zur Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin gehört, trafen am 05.11.2014 die als „License Agreement Related to 17 % Fipronil/S-methoprene Combination Product for Dogs and Cats in Greater Europe and Brazil“ überschriebene schriftliche Vereinbarung (nachfolgend: Vereinbarung). Im Rahmen der Vertragsverhandlungen, kündigte die Verfügungsbeklagte zu 2) an, bis spätestens April 2016 ein Produkt entsprechend der Verletzungsformen einführen zu wollen. Die Vereinbarung sieht eine Kooperation zwischen der I und der Verfügungsbeklagten zu 2) vor. Hintergrund der Vereinbarung war, dass die Verfügungsklägerin die Weiterentwicklung ihres Produkts „J“ hin zu einem Produkt, das – wie dasjenige der Verfügungsbeklagten – Fipronil in einer Konzentration von 17 Gewichtsprozent und S-Methopren in einer Konzentration von 8,5 Gewichtsprozent enthält, anstrebte. Im Rahmen der Vereinbarung verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte zu 2), der I. Dokumente, die für die Entwicklung eines sog. „I Reformulated Product“ (im Folgenden: MRP) hilfreich sind, zu offenbaren ( Art. 2.1.1 der Vereinbarung). Die I verpflichtete sich ihrerseits unter anderem zur Zahlung von Lizenzen ( Art. 4 der Vereinbarung) sowie dazu, „wirtschaftlich sinnvolle“ Anstrengungen zur Entwicklung eines MRP bis zum 31.12.2015 zu unternehmen ( Art. 2.2.1 der Vereinbarung). Gemäß Art. 3.5.1 der Vereinbarung sollte die Verfügungsbeklagte zu 2) zudem nach Erlangung einer Marktzulassung für das MRP „automatisch“ eine Lizenz an den „I Patenten“ mit der Berechtigung zur Einräumung von Unterlizenzen erhalten. Art. 8.2.4 der Vereinbarung sieht ein Kündigungsrecht für die Verfügungsklägerin für den Fall vor, dass bei der Produktentwicklung größere technische Probleme im Hinblick auf die Sicherheit oder Wirksamkeit des zu entwickelnden Produkts auftreten. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht und die internationale Zuständigkeit trafen die Parteien in Art. 10.1 eine Vereinbarung über die Anwendbarkeit französischen Rechts sowie die Zuständigkeit französischer Gerichte. Wegen der Einzelheiten der näher genannten Regelungen sowie wegen des Inhalts der Vereinbarung im Übrigen wird auf die vorgelegten Auszüge dieser Vereinbarung (Anlage AR 2, Anlage AST 17) sowie deren deutsche Übersetzungen (Anlage AR 2a sowie Anhang zum Sitzungsprotokoll v. 28.06.2016) Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) erhielt am 13.01.2015 für die Verletzungsform „K“ und am 14.12.2015 für die Verletzungsform „L“ Arzneimittelzulassungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die Bundesrepublik Deutschland für die Anwendung bei Katzen. Die Zulassungen waren aus den am 05.03.2014 erteilten Marktzulassungen hervorgegangen. Wegen der Details der Zulassung wird auf die Tabelle aus dem Arzneimittel-Informationssystem des BfArM, vorgelegt als Anlage AST 3, Bezug genommen. Am 25.11.2015 erklärte der Patentanwalt der Verfügungsklägerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens des Verfügungspatents (vgl. Schreiben v. 25.11.2015, Anlage AR 6): „Unseren Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens aufgrund der Markteinführung eines potenziell patentverletzenden Produktes erhalten wir aufrecht.“ Am 25.02.2016 erhielt die Verfügungsbeklagte zu 2) ein Kündigungsschreiben von Seiten der Verfügungsklägerin, mit welchem die Loslösung von der Vereinbarung unter Berufung auf deren Art. 8.2.4 erklärt wurde. Auf das Schreiben wird wegen seines Inhalts Bezug genommen (Anlage AR 3). Die Verfügungsbeklagte zu 2) machte am 18.05.2016 ein – noch laufendes – gerichtliches Verfahren vor dem „Tribunal de grande instance de Paris“ (vgl. Klageschrift Anlage AR 4 in französischer und Anlage AR 4a in englischer Sprache) anhängig, welches unter anderem auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Kündigung unwirksam ist und sich die Verfügungsbeklagte zu 2) hinsichtlich des Vertriebs der Verletzungsformen auf Lizenzen an den Patenten der Verfügungsklägerin berufen kann. Zu der Erteilung einer Marktzulassung für ein MRP kam es zu keinem Zeitpunkt. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Verletzungsformen würden von der Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Die Verfügungsbeklagten könnten sich auch auf eine Nutzungsberechtigung aufgrund der Vereinbarung vom 05.11.2014 nicht berufen. Sie habe den Vertrag mit Schreiben vom 25.02.2016 zudem wirksam gekündigt, weil die Entwicklung eines MRP sich vor dem Hintergrund, dass bei Produkten mit einer Konzentration von 17% Fipronil Kristallisationseffekte auf dem Fell des behandelten Tieres eintraten, als wirtschaftlich nicht sinnvoll erwiesen habe. Der Erlass der einstweiligen Verfügung sei dringlich. Sie, die Verfügungsklägerin, habe – was die Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen bestreiten – erst am 24.03.2016 Kenntnis von dem bevorstehenden Markteintritt der Verletzungsformen durch eine Email ihrer Mitarbeiterin, Frau Kaiser, mit dem folgenden Inhalt erhalten: „[...] Ich möchte dich darüber informieren, dass M dieses Jahr mit G weiter voranschreitet. Einer unserer größten Veterinär-Abnehmer N (Kettensystem mit 20 Praxen) hat von M Informationen, dass G auf den Markt gebracht wird.“ Wegen des weiteren Inhalts der Email wird auf diese (Anlage AST 8; deutsche Übersetzung: Anlage AST 8a) Bezug genommen. Die in der Email enthaltenen Informationen habe die Mitarbeiterin kurz zuvor von einem Kunden erhalten. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend gesichert. Insbesondere aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 03.07.2012, Az.: 3 Ni 5/11 (EP) (vorgelegt als Anlage AST 9) im Hinblick auf das europäische Patent 0 881 881 (im Folgenden: EP ‘881) könne abgeleitet werden, dass die die Patentfähigkeit tragenden Merkmale, nämlich eine Formulierung einer Fipronil umfassenden Zusammensetzung als „spot-on“-Produkt, im Erfindungszeitpunkt weder bekannt noch naheliegend gewesen seien. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass für die Applikation mit Fipronil eine systemische Wirkung notwendig sei. Sofern die französischen und britischen Gegenstücke zu dem Verfügungspatent wegen mangelnder Offenbarung vernichtet worden sind, sei dies darauf zurückzuführen, dass in den jeweiligen Jurisdiktionen höhere Anforderungen an die Offenbarung der technischen Lehre gestellt werden würden. Das Verfügungspatent beschreibe die Zusammensetzung in seinen Bestandteilen (Lösungsmittel, Co-Lösungsmittel und Kristallisationsinhibitor) funktionell (vgl. Abs. [0028]) und eine Mehrzahl von bevorzugten Implementationen strukturell (vgl. Abs. [0033] bis [0040]). Der Erlass der einstweiligen Verfügung sei erforderlich, weil ihr, der Verfügungsklägerin, andernfalls ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe, der nach erfolgreicher Durchführung des Hauptsacheverfahrens, sofern dieses überhaupt noch vor Auslaufen des Patentschutzes durchgeführt werden könne, nicht wieder gutzumachen sei. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere beachtet werden, dass – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – die Sommermonate die Hauptumsatzzeit für Parasitenabwehrmittel darstellt. Die Verfügungsklägerin, die ihr Antragsbegehren auf eine Erstbegehungsgefahr stützt, beantragt mit dem am 01.04.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag, den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu untersagen, Zubereitungen gegen Flöhe und Zecken von Katzen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu einem dieser Zwecke einzuführen oder zu besitzen, wobei die Zubereitung für punktuelles Auftragen auf die Haut des Typs „spot-on“ hergerichtet ist, und umfasst: (i) Fipronil (A); (ii) mindestens ein Insekten-Wachstumsregulierungsmittel, das eine wachstumshormonmimetische Verbindung (B) ist; und (iv) einen für das Tier verträglichen flüssigen Träger; wobei die Gewichtsverhältnisse der Verbindung (A) und der Verbindung des Typs (B) zwischen 80/20 und 20/80 liegen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten rügen die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor dem Hintergrund der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 10.1 der Vereinbarung vom 05.11.2014 Die Verletzungsfrage sei auch im Rahmen des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens einer Klärung nicht zugänglich, da das parallele französische Verfahren vorgreiflich sei. Unbeschadet dessen, dass die Verletzungsformen schon von der erfindungsgemäßen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch machen würden, seien sie, die Verfügungsbeklagten, aber auch aufgrund der Vereinbarung vom 05.11.2014 zur Nutzung der patentgemäßen Lehre berechtigt. Aufgrund des treuwidrigen Unterlassens der Entwicklung eines zulassungsfähigen MRP sei – auch nach dem maßgeblichen französischen Recht – der Bedingungseintritt für die Lizenzerteilung zu fingieren. Die Vereinbarung sei auch nicht wirksam durch Kündigung beendet worden. Da der Verfügungsklägerin der beabsichtigte Markteintritt der Verfügungsbeklagten mit der Verletzungsform bereits seit dem Jahre 2014 bekannt war, fehle es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zudem an der Dringlichkeit. Denn der Verfügungsklägerin sei vor diesem Hintergrund eine Antragstellung bereits ab Erteilung des Verfügungspatents möglich gewesen. Das Verfügungspatent werde sich schließlich auch im Rahmen des eingeleiteten Einspruchsverfahrens als nicht rechtsbeständig erweisen. Es beruhe weder auf einer erfinderischen Tätigkeit, noch sei die technische Lehre hinreichend offenbart. An einer erfinderischen Tätigkeit der patentgemäßen Lehre fehle es insbesondere im Lichte der DE O(im Folgenden wie im Einspruchsverfahren als D14 bezeichnet). Unter Berücksichtigung dieser Druckschrift bestehe die dem Verfügungspatent zugrundeliegende Aufgabe ausschließlich darin, gezielt Fipronil als Wirkstoff in einer spot-on Zubereitung gegen Flöhe und Zwecken einzusetzen. Dies aber habe schon nach der D14 nahegelegen, in der Fipronil als Insektizid selbst explizit genannt ist. Die Beschreibung des Verfügungspatents lasse auch kein vollständiges Formulierungsbeispiel für die beanspruchte Zubereitung erkennen, was – wie auch die britischen und französischen Gerichte angenommen haben – zu einer mangelnden Ausführbarkeit der technischen Lehre führe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere stehen der Zulässigkeit weder die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts noch eine anderweitige Rechtshängigkeit (wegen des französischen Verfahrens) entgegen. 1. Das angerufene Gericht ist international zuständig. Die im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten zu 1) sich aus Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO), und im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten zu 2) sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergebende internationale Zuständigkeit, wird durch die Gerichtsstandsvereinbarung aus Art. 10.1 der Vereinbarung vom 05.11.2014 nicht berührt. Grundsätzlich ist die Derogation, wie sich Art. 25 Abs. 1 EuGVVO entnehmen lässt, zwar zulässig und ist anzunehmen, dass eine solche Abrede die Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Regel auch für den einstweiligen Rechtsschutz abbedingen soll (Geimer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, IZPR, Rn. 62). Jedoch fehlt es vorliegend an einer Vereinbarung gerade zwischen den Parteien des hiesigen Verfügungsverfahrens – wie Art. 25 Abs. 1 EuGVVO sie erfordert (Mankowski, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EUZPR/ EuIPR, 4. Auflage, 2016, Art. 25, Rn. 228). Denn die Vereinbarung vom 05.11.2014 besteht zwischen der I Ltd. und der Verfügungsbeklagten zu 2). Dazu, dass diese Vereinbarung ausnahmsweise (vgl. dazu Mankwoski, ebd., Art. 25, Rn. 229) auch gegenüber Tochterunternehmen der Vertragsschließenden Geltung erlangen müsste, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. 2. Der Zulässigkeit des Verfahrens steht auch eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund des von der Verfügungsbeklagten zu 2) gegen die I Ltd. angestrengten Verfahrens vor dem französischen Gericht nicht entgegen. In Ermangelung eines zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits – wie für eine Aussetzung nach Art. 29 EuGVVO erforderlich – könnte dem Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit vorliegend allein nach Maßgabe von Art. 30 EuGVVO Rechnung getragen werden. Jedoch liegen auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind. Gem. Art. 30 Abs. 2 EuGVVO kann sich das später angerufene Gericht darüber hinaus für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für das Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist. Orientiert an diesem Maßstab ist weder eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO, noch eine Abweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 EuGVVO geboten. Vorliegend ist die Klage vor dem französischen Gericht schon nicht vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden, mithin handelt es sich bei dem für das hiesige Verfügungsverfahren angerufenen Gericht schon nicht um das „später angerufene Gericht“ im Sinne der Vorschrift. Es fehlt aber auch an einem hinreichenden inneren Zusammenhang im Sinne von Art. 30 EuGVVO zwischen einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das gerade auf die Herbeiführung einer zügigen Entscheidung ausgerichtet ist, und einem Hauptsacheverfahren. II. Dem Antrag der Verfügungsklägerin konnte in der Sache nicht entsprochen werden, weil ein Verfügungsgrund (§§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verfügungsklägerin ein Verweis auf ein Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, Az.: 4a O 65/13, Seite 10, zitiert nach BeckRS 2010, 10846). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. 1. Die Erfindung des Verfügungspatents betrifft eine Zubereitung gegen Flöhe und Zecken von Hunden und Katzen. Nach den einleitenden Bemerkungen des Verfügungspatents sind im Stand der Technik, insbesondere in der EP P und der EP Q, bereits Familien von Insektiziden auf der Grundlage von 1-N-Arylpyrazolen beschrieben (Abs. [0002] des Verfügungspatents; im Folgenden sind Abschnitte ohne Angabe solche des Verfügungspatents). Eine dieser im Stand der Technik offenbarten Familie mit der generischen Bezeichnung Fipronil ist als besonders wirksam bekannt; und zwar insbesondere auch gegen Ektoparasiten wie beispielsweise Flöhe und Zecken (Abs. [0002]). Aus der US R sind weiter Verbindung bekannt, die bereits Wirkung auf die nicht ausgereiften Stadien von verschiedenen Ektoparasiten entfalten (Abs. [0003]). Einige dieser Verbindungen sind insbesondere Insekten-Wachstumsregulierungsmittel (IGR), die dadurch wirken, dass sie die Entwicklung der nicht ausgereiften Stadien (Eier und Larven) in das ausgewachsene Stadium blockieren, oder dass sie die Chitin-Synthese inhibieren (Abs. [0003]). Weiter sind im Stand der Technik, insbesondere nach der FR S, Kombinationen aus mindestens einer Verbindung eines Insekten-Wachstumsregulators und mindestens einer von drei N-Aryldiazolverbindungen, insbesondere Fipronil, zur Bekämpfung einer Vielzahl von schädlichen Insekten unterschiedlichster Gattungen bekannt (Abs. [0005]). Der einleitenden Beschreibung des Klagepatents zur Folge lässt sich dem dargestellten Stand der Technik jedoch keine Präzisierung des Anwendungszwecks der in sehr unterschiedlichen Formen einsetzbaren Zubereitungen entnehmen (Abs. [0005]). Auch finde sich darin keine Angabe darüber, für welche Parasiten die Zubereitungen geeignet sind (Abs. [0005]). Vor dem Hintergrund liegt dem Verfügungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Verfahren zur Bekämpfung von Flöhen bei kleine Säugern, insbesondere Hunden und Katzen, zu perfektionieren (Abs. [0007]). Dabei soll die Problemlösung nicht nur die große Wirksamkeit der erfindungsgemäßen Zubereitung erfassen, sondern gleichermaßen eine sehr lange andauernde Wirkung nach der Behandlung des Tieres herbeiführen (Abs. [0011]). Des Weiteren ist der Patentbeschreibung zu entnehmen, dass die Zubereitung, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, auch insoweit vorteilhaft sein soll, als durch sie eine Kristallisation der Zubereitung auf dem Fell des Tieres, mithin ein nachteiliges optisches Aussehen, vermieden werden soll (Abs. [0031], [0032], [0039]). Dies geschieht nach dem vorliegend geltend gemachten Patentanspruch 1 wie folgt: 1. Zubereitung gegen Höhe und Zecken von Hunden und Katzen, 2. wobei die Zubereitung für punktuelles Auftragen auf die Haut des Typs spot-on“ hergerichtet ist 3. und umfasst: (i) Fipronil (A); (ii) mindestens ein Insekten-Wachstumsregulierungsmittel, das eine wachstumshormonmimetische Verbindung (B) ist; und (ii) einen für das Tier verträglicher flüssiger Träger; 4. wobei die Gewichtsverhältnisse der Verbindung (A) und der Verbindung des Typs (B) zwischen 80/20 und 20/80 liegen. 2. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist nicht in einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Umfang gesichert. a) Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126/09, Seite 4 – Harnkatheterset, zitiert nach BeckRS). Das Verletzungsgericht hat eine Einschätzung der Rechtsbeständigkeit in eigener Verantwortung vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126/09, Seite 5 – Harnkatheterset, zitiert nach BeckRS). Zu klären ist insbesondere, ob angesichts des Sachvortrags des Verfügungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent ggf. keinen Bestand haben wird (a. a. O.). Im Rahmen der nach diesem Maßstab vorzunehmenden Prüfung muss die Vernichtung des Verfügungspatents weder zwingend sein, noch muss für sie eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen (a. a. O.). Ausreichend ist vielmehr, dass eine solche aufgrund einer in sich schlüssigen, vertretbaren Argumentation des Verfügungsbeklagten möglich ist (a. a. O.). Dabei können Einwände gegen den Rechtsbestand auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich nur vorgebracht werden, wenn das Verfügungspatent auch durch ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren angegriffen worden ist (a. a. O.). Bringt der Verfügungsbeklagte nach dieser Maßgabe hinreichende Anhaltspunkte gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents vor, liegt die Glaubhaftmachungslast für den Rechtsbestand des Verfügungspatents auf Seiten der Verfügungsklägerin (OLG Düsseldorf, ebd., Seite 5 f.). Dies berücksichtigend kann von einem hinreichenden Rechtsbestand grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat (OLG Düsseldorf, ebd., Seite 6). Ausnahmsweise können hinreichende Anhaltspunkte für den Rechtsbestand auch ohne eine erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung bestehen, beispielsweise, wenn das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt ist (a. a. O. mit weiteren nicht abschließenden Beispielsfällen). b) Auch dann wenn man den dargelegten Maßstab zu Gunsten der Verfügungsklägerin in einem Umfang herabsetzt, der einerseits berücksichtigt, dass die Patentlaufzeit nur noch gering ist (bis 26.03.2017) und die Sommermonate die Hauptvertriebszeit für das von der Verfügungsklägerin vertriebene Produkt sind, andererseits jedoch auch dem Umstand Rechnung trägt, dass das Erteilungsverfahren des Patents ohne erkennbaren Grund einen erheblichen Zeitraum (über 18 Jahre) gedauert hat, kann ein gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt, vorliegend nicht angenommen werden. Aus Sicht der technisch nicht fachkundigen Kammer bleibt vielmehr offen, ob die Lehre des Verfügungspatents hinreichend deutlich und vollständig offenbart im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist, und ob das Verfügungspatent aus diesem Grund im Rahmen des von der Verfügungsbeklagten zu 2) eingeleiteten Einspruchsverfahrens vernichtet wird. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- bzw. Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 901 – polymerisierbare Zementmischung; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl, Rn. 42 m. w. Nachw.). Zwar mag – wie die Verfügungsklägerin anführt – die Lehre des Verfügungspatents anhand der in den Abschnitten [0033] – [0040] und des Abschnitts [0028] enthaltenen Informationen ausführbar sein. Begründete Zweifel rufen in diesem Zusammenhang jedoch die Entscheidungen des französischen Gerichts (Az.: 13/00455) und der britischen Gerichte (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: [2011] EWHC 3393 (Pat); Az. des zweitinstanzlichen Verfahrens: A3/2012/0423) hervor, in deren Rahmen die Patente, die die Gegenstücke zu dem Verfügungspatent bilden, jeweils wegen mangelnder Ausführbarkeit vernichtet worden sind. Die Entscheidungen dieser Gerichte, die zu den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gehören, sind als sachverständige Äußerungen zu würdigen (BGH, GRUR 2010, 950 (951 f.) – Walzenformgebungsmaschine; Rinken/ Kühnen, in: Schulte, PatG mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl., § 14, Rn. 50). Das erstinstanzliche britische Gericht – die Entscheidung des französischen Gerichts liegt nicht vor – ging davon aus, dass es dem Fachmann auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens trotz der Offenbarung der Bestandteile der Zusammensetzung in Ermangelung jeglicher tauglicher Beispiele nicht möglich sei, eine Fipronil-Zubereitung zu formulieren (Urt. des High Court of Justice v. 21.12.2011, Az.: [2011] EWHC 3393 (Pat), Anlage AR 9, Rn. 151). Dass sich diese Ausführungen des britischen Gerichts orientiert an den von der Rechtsprechung der hiesigen Jurisdiktion entwickelten Maßstäben für eine hinreichenden Offenbarung als falsch erweisen, vermag die Kammer nicht festzustellen. Wie bei dem britischen Patent beschränken sich auch die von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Abschnitte [0033] – [0040] auf die Darstellung der Bestandteile der Zubereitung, ohne ein Verhältnis der Bestandteile zueinander erkennen zu lassen. Soweit der Abschnitt [0028] mengenmäßige Vorgaben enthält, beschränken diese sich auf die Zusammensetzung mit einem nach dem Unterpatentanspruch 3 optionalen Kristallisationsinhibitor. Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundespatentgericht in dem Urteil vom 03.07.2012 zu dem Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich des EP ‘881, Az.: 3 Ni 5/11 (EP), das in dem Verfahren streitgegenständliche Patent (wie auf Seite 3 des Urteils ersichtlich) unter Verweis auf einen Test für ausreichend erachtet hat, wie er sich spiegelbildlich auch in Abschnitt [0028] wiederfindet (vgl. S. 20 f., Pkt. 5 des Urteils, Anlage AST 9). Der nicht fachkundige Kammer fehlen jedoch Anhaltspunkte, auf deren Grundlage diese Ausführungen des Bundespatentgerichts, die sich lediglich auf ein paralleles Patent beziehen, der Vorrang vor den bereits dargestellten Entscheidungen der ausländischen Gerichte, die die hinreichende Ausführbarkeit verneint haben, zu geben wäre. Schließlich kann auch dahinstehen, ob mit einer für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung hinreichenden Sicherheit von einer erfinderischen Tätigkeit der patentgemäßen Lehre auszugehen ist. Denn selbst dann, wenn man auch bei Berücksichtigung der D14 von einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf eine Fipronil spot-on-Formulierung ausgeht, verstärkt dies – worauf auch in dem Urteil des britischen Court of Appeal hingewiesen wird (Rn. 55, Anlage AST 10) – etwaige Zweifel an einer hinreichenden Ausführbarkeit. 3. Es kann auch nicht angenommen werden, dass auf Seiten der Verfügungsklägerin ein dringendes Bedürfnis an dem Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht. Die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, wenn der Verfügungskläger seine Rechtsverfolgung in einer Art und Wiese vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bemühens erkennen lässt und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. G., Rn. 108). Die Beurteilung der Dringlichkeit ist von dem Einzelfall abhängig und nicht anhand starrer Fristen zu bemessen (a. a. O.), wobei der Verfügungskläger den Verfügungsantrag, sobald er über alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen, innerhalb eines Monats anbringen muss (Kühnen, ebd., Kap. G., Rn. 118). Vorliegend lässt der Vortrag der Verfügungsklägerin bereits offen, inwiefern sie erst mit Email vom 24.03.2016 Kenntnisse erlangt hat, die ihr eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichten. Auf das zulässige Bestreiten der Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen fehlt es aber auch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung dieses Vortrags. Letztlich verbleiben auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Vortrags auch erhebliche Zweifel daran, dass die Verfügungsklägerin nicht bereits in dringlichkeitsschädlicher Zeit hinreichend Kenntnisse im Hinblick auf bevorstehende patentverletzende Handlungen der Verfügungsbeklagten erhalten hat. Die Verfügungsklägerin stützt sich im Hinblick auf die für sie maßgebliche Kenntniserlangung darauf, dass ihr mit Email vom 24.03.2016 (Anlage AST 8/ Anlage AST 8a) durch eine Mitarbeiterin mitgeteilt worden sei, dass ein Marktauftritt hinsichtlich der Verletzungsformen nunmehr unmittelbar bevorstehe. Dies habe man zuvor von dem in der Email näher bezeichneten Kunden erfahren. Weiter hat die Verfügungsklägerin mit ihrer Antragsschrift vorgetragen, dass „neben der erteilten Zulassung über die Markteinführung eines Spot-On Kombinationsproduktes gegen Parasiten […] durch die Antragstellerinnen [gemeint ist offensichtlich die Antragsgegnerinnen] kursieren“ (Bl. 4 GA, Rn. 8). Inwieweit sich aufgrund der Email vom 24.03.2016 gerade eine Konkretisierung der nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin bereits vorher bestehenden Verdachtsmomente ergeben hat, lässt sich weder der Email selbst noch dem Vortrag der Verfügungsklägerin entnehmen. In der Email heißt es lediglich, dass man gehört habe, dass „M dieses Jahr mit G weiter voranschreite“ . Soweit die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 13.06.2016 vorgetragen hat, dass es mit Ausnahme der in Bezug genommene Email keine weiteren Hinweise auf einen etwaigen Markteintritt in Deutschland gegeben habe (Bl. 100 GA, Rn. 74), kann dieser Vortrag nicht widerspruchsfrei mit dem bereits dargestellten Vortrag aus der Antragsschrift zusammen gebracht werden. Weiter ist die mit der Anlage AST 8 (bzw. Anlage AST 8a) vorgelegte Email als Mittel der Glaubhaftmachung dieses Vortrags nicht ausreichend. Die Email lässt schon nicht erkennen, ob darin lediglich Informationen vom Hörensagen weitergegeben werden. Unsicherheiten verbleiben bei der Kammer zusätzlich auch deshalb, weil ohne erkennbaren Grund keine eidesstattliche Versicherung wenigstens einer an der behaupteten Kommunikation beteiligten Person vorgelegt wird. Unbeschadet dessen vermag die Kammer auch nicht auszuschließen, dass die Verfügungsklägerin bereits zu einem früheren, dringlichkeitsschädlichen, Zeitpunkt Kenntnis von einem beabsichtigten Markteintritt der Verfügungsbeklagten mit den Verletzungsformen erhielt. Zwar ist eine solche Kenntnisnahme weder in der Absichtserklärung der Verfügungsbeklagten zu 2) im Jahre 2014, spätestens im April 2016 auf den Markt treten zu wollen, noch in den erteilten Markt- bzw. Arzneimittelzulassung für die Verletzungsformen im Jahre 2013/ 2015 zu erblicken. Jedoch erklärte der Patentanwalt der Verfügungsklägerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens des Verfügungspatents bereits am 25.11.2015, dass an dem Beschleunigungsantrag aufgrund der Markteinführung eines potenziell patentverletzenden Produktes festgehalten werde. Zu dieser Äußerung ihres Patentanwalts hat sich die Verfügungsklägerin nicht erklärt. Sie hat zwar vorgebracht, dass der Antrag auf Beschleunigung des Erteilungsverfahrens mit Blick auf den Zeitablauf des Schutzes des Verfügungspatents erforderlich gewesen sei. Damit verhält sie sich jedoch nicht erkennbar zu der Aussage ihres Patentanwalts. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO. IV. Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 € festgesetzt.