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Beschluss

25 T 334/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0620.25T334.16.00
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Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf zurückgegeben, mit der Vorgabe, den Antrag des Antragstellers nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzuweisen.

Entscheidungsgründe
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf zurückgegeben, mit der Vorgabe, den Antrag des Antragstellers nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzuweisen. Gründe: I. Mit Schreiben vom 21.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 24.03.2016, beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Die beigefügte Anlage 2 zum Eröffnungsantrag – Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) - wurde von Rechtsanwalt B. aus C. unterzeichnet, welcher in Absatz I als „geeignete Person oder Stelle“ aufgeführt ist. Unter Absatz IV heißt es bezogen auf den konkreten Fall: „Ich bescheinige auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass der Schuldner mit meiner Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“ Beigefügt war dem Antrag zudem ein Aktenvermerk des Rechtsanwalts B. aus C. in dem es wie folgt heißt: „Ich bescheinige auf der Grundlage persönlicher Beratung per Skype am 01.12.2015 um 17:25 Uhr und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass der Schuldner mit meiner Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“ Der Amtsrichter beanstandete mit Verfügung vom 15.04.2016, dass sich dieselbe Problematik wie im Verfahren 512 IK 193/15 ergebe, in dem der Antrag des Schuldners, bestätigt durch Beschluss der Kammer vom 11.12.2015 (25 T 759/15), zurückgewiesen worden war, weil eine persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sich nicht habe feststellen lassen. Der Antragstellervertreter teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 20.04.2016 mit, dass er mehrfach mit dem Schuldner persönlich telefoniert habe, auch per Skype. Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss vom 27.04.2016 den Eröffnungsantrag des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.05.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 34 InsO), und führt in der Sache zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Antragstellers zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller mangels persönlicher Beratung keine Bescheinigung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt hätte. Der Antragsteller hat nach Ansicht der Kammer hinreichend belegt, dass er von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht hat. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.06.2015 (25 T 410/15; ZVI 2015, 335) entschieden, dass jedenfalls dann, wenn eine Beratung nur telefonisch oder per E-Mail und zudem unter Einschaltung eines Vertreters erfolge, nicht mehr von einer persönlichen Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgegangen werden könne. In aller Regel dürfte ein persönliches Beieinandersein erforderlich sein, um dem Beratungszweck des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu genügen. Angesichts der modernen Kommunikationsmittel, bei denen nicht nur akustisch, sondern auch mittels Bild kommuniziert werden kann, erscheint es der Kammer zumindest in den Fällen, in denen die Kommunikation vergleichbar einem persönlichen Beieinandersein handhabbar ist, nicht zu rechtfertigen, generell eine persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO zu verneinen. Zumal derartige Kommunikationsmöglichkeiten auch in Gerichtsverfahren Einzug erhalten haben (vgl. § 128a ZPO). Erforderlich ist für die persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber, dass sie nicht durch Dritte oder einen Vertreter erfolgt, dass ein tatsächlich unmittelbarer Kontakt mit der geeigneten Stelle oder Person als Aussteller der Bescheinigung zustande kommt und dass diesem dabei sämtliche zur Analyse der Finanzsituation und Beratung des Schuldners relevanten Unterlagen vorlagen und der Schuldner umfassend über die verschiedenen Handlungsalternativen einschließlich außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten, Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan aufgeklärt worden ist. Anders als im vorangegangenen Verfahren 25 T 759/15 hat der Antragstellervertreter als geeignete Person i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nunmehr am 01.12.2015 via Bildtelefonie in unmittelbarem Kontakt zum Antragsteller dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft und den Antragsteller beraten. Dabei lag ihm die komplette Schuldnerakte nebst den vom Antragsteller ausgefüllten und unterzeichneten Fragebögen zu seiner Insolvenz vor. Somit war sichergestellt, dass der Zweck der persönlichen Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingehalten und der Antragsteller umfassend über die verschiedenen Handlungsalternativen einschließlich außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten, Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan aufgeklärt wurde. Das Amtsgericht hat nunmehr im Rahmen des durchzuführenden Abhilfeverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut zu prüfen, mit der Maßgabe, dass eine Zurückweisung des Antrags nicht wegen fehlenden Nachweises einer persönlichen Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgen kann.