OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 367/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0527.10O367.12.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „x) geltend. 3 Der Kläger ist seit vielen Jahren Kunde der Beklagten, einer Bank, bei welcher er seit dem 18.08.2003 ein Wertpapierdepot unterhält. Am 26.04.2004 trat der Kläger auf Empfehlung der Beklagten mit einer Kommanditeinlag von 30.000,00 Euro der Fünfzigsten Sachwert Rendite-Fonds x mittelbar bei. Am 05.08.2004 unterzeichnete der Kläger ein Risikoprofil, nachdem er über ein Gesamtvermögen bei der Beklagten in Höhe von fast 1,0 Mio. Euro verfügte, sein Anlageziel der Vermögensaufbau sei und er die Fragen zu seiner Risikoeinstellung so beantwortete, dass er für die Aussicht auf höhere Erträge bereit sei, Risiken in Kauf zu nehmen und in der Tendenz ihm die Sicherheit einer Geldanlage nicht am wichtigsten sei. Ein Jahr später zeichnete der Kläger am 04.05.2005 eine mittelbare Kommanditeinlage von 50.000,00 Euro bei der xGmbH und Co. KG, wobei ihm spätestens bei Zeichnung der in Anlage B 13 vorgelegte Verkaufsprospekt übergeben wurde, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Wenige Tage später unterschrieb der Kläger ein Risikoprofil, nach welchem er bei der Beklagten über ein Vermögen in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro und ein monatliches Nettoeinkommen von mehr 5.000,00 Euro verfügte und vier von fünf Fragen zu seiner Risikoeinstellung so beantwortete, dass er uneingeschränkt bereit sei, für eine höhere Rendite auch größere Risiken in Kauf zu nehmen. 4 Aufgrund des mit dem Mitarbeiter der Beklagten und Zeugen x am 11.09.2006 geführten Gesprächs zeichnete der Kläger seinen mittelbaren Beitritt zu der x mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000,00 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio. Die x ist ein geschlossener Schifffonds, an der sich Anleger mittelbar als Treugeber beteiligen konnten. Die Einzahlung der Kommanditeinlage erfolgte zu 50 Prozent zuzüglich des 5-prozentigen Agio nach Annahme des Beitritts und Aufforderung durch die Treuhänderin und zu jeweils weiteren 25 Prozent zum 30.09.2006 und zum 30.09.2007. Die Laufzeit betrug 17,2 Jahre ab Ablieferung des ersten von insgesamt 14 Container Schiffen im Jahr 2006. Ab Ablieferung aller Schiffe waren Ausschüttungen in Höhe von 8 Prozent p.a. ansteigend auf 9,5 Prozent p.a. bis zum Jahr 2021 für die Anleger vorgesehen. 5 In dem Gespräch wies der Zeuge x den Kläger sinngemäß darauf hin, dass er mit dieser langfristigen Anlage eine hohe Rendite und Steuervorteile erzielen könnte, Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttungen und der Verkaufserlöse allerdings nicht garantiert seien. Ferner unterschrieb der Kläger eine als Anlage B 23 vorgelegte „Erklärung zum Verkaufsgespräch geschlossene Fonds“, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Investitionsplan der Fondgesellschaft sah vor, sich für 516.982.000,00 Euro Anschaffungs- und 45.225.000,00 Euro Anschaffungskosten an insgesamt 14 Ein-Schiff-Gesellschaften zu beteiligen, die sich wiederum jeweils dem Erwerb eines noch zu bauenden Schiffes sowie dessen Vercharterung widmen. Laut Finanzierungsplan sollten die Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 562.420.000,00 Euro in Höhe von 197.270.000,00 Euro durch Eigenkapital, davon 177.005.000,00 Euro Kommanditkapital, und in Höhe von 365.150.000,00 Euro durch mindestens zur Hälfte in US-Dollar und höchstens zur Hälfte in japanische Yen aufgenommen und mit einer Laufzeit von 15 Jahren befristete Schiffshypothekendarlehen finanziert werden, deren Zinskonditionen jeweils ab Ablieferung des Schiffes fest für 5 Jahre festgelegt werden sollten. Bei Zeichnung war keines der insgesamt 14 Schiffe bereits ausgeliefert. 8 Schiffe waren bereits für eine Laufzeit von 5 Jahren nach Inbetriebnahme verchartert. Die Beklagte erhielt für ihre Vermittlung von der x aus den zu deren Gunsten in dem Prospekt (Anlage B 21), Seite 78, 81, ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten eine Provision in Höhe von 9 Prozent zuzüglich des gleichfalls in dem Prospekt zugunsten der MPC ausgewiesenen Agios in Höhe von 5 Prozent, jeweils bezogen auf die Beteiligungssumme. 6 Am 02.04.2007 orderte der Kläger bei der Beklagten Anteile in Höhe von jeweils rund 50.000,00 Euro an drei verschiedenen Investmentfonds, wobei er mit der Beklagten aushandelte, dass sie für jede Order anstelle eines Agios von 5 Prozent nur ein solches in Höhe von 4 Prozent sowie eine Vertriebsfolgeprovision in Höhe von 0,875 Prozent p.a. erhielt. Eine vergleichbare Vergütungsvereinbarung über Agio und Vertriebsfolgeprovision trafen die Parteien zu den Wertpapierorders des Klägers vom 24.07.2007 und vom 07.09.2007, während bei der Wertpapierorder vom 14.07.2009 die Vertriebsfolgeprovision ganz ausgeschlossen wurde. Ferner vereinbarte der Kläger mit der Beklagten am 31.07.2008 eine Reduzierung des Agios von 5 Prozent auf 3 Prozent für sein an diesem Tage gezeichneten mittelbaren Beitritt in Höhe eines Kommanditanteils von 50.000,00 Euro an der x GmbH & Co. KG. Bei der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds am 17.11.2009 vereinbarte er mit der Beklagten eine Reduzierung des Agios von 5,25 Prozent auf 4,25 Prozent. 7 Der Kläger erhielt von der x zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt eine Ausschüttung in Höhe von 4.750,00 Euro. Nachdem die x in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und eine von der Geschäftsführung für September 2012 vorgeschlagene Kapitalerhöhung gescheitert war, forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung seiner Beteiligung an der x mit einer Frist zum 12.12.2012 auf. 8 Der Kläger behauptet, er habe wegen der streitgegenständlichen Kapitalanlage nur am 11.09.2006 ein Gespräch mit dem Zeugen x in Beisein seiner Lebensgefährtin, der Zeugin x, geführt. Zu Beginn des Gesprächs habe er erklärt, er suche eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge und habe dafür an Festgeld gedacht. Die Beklagte habe ihn wiederholt darauf hingewiesen, dass der Risikoanteil seines Depots wegen des hohen Aktienanteils zu hoch sei und ihm den Beitritt zu geschlossenen Fonds als sicheren Gegenpol empfohlen. Die streitgegenständliche Beteiligung sei ihm als sichere Investition angepriesen worden, die zur Altersvorsorge geeignet sei. Der Zeuge x habe ihn nicht über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt, insbesondere nicht über das Fungibilitätsrisiko, das Risiko des Totalverlusts, das Risiko einer Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, das Risiko, dass die Vertragspartner der x insolvent gingen, die mit der Finanzierung durch Darlehen verbundenen Risiken einschließlich des Risikos einer Sonderkündigung der Darlehen wegen eines zu niedrigen Verkehrswerts der beliehenen Schiffe, das Wechselkursrisiko und das Risiko, dass die Schiffe nicht zu den prognostizierten Konditionen verchartert werden könnten. 9 Der Zeuge x habe ihn zudem nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte für ihre Vermittlung, das Agio oder eine sonstige Provision von der x erhalte. Die Verkaufsunterlagen, insbesondere den Verkaufsprospekt, habe er erst während des Gesprächs vom 11.09.2006 erhalten. Die Risikoprofile seien ihm nur rasch zur Unterschrift hingelegt worden, ohne sie mit ihm im Detail zu besprechen. Auch die „Erklärung zum Verkaufsgespräch geschlossene Fonds“ vom 11.09.2006 habe er am Schluss der Beratung im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführung des Beraters unterschrieben, ohne sie im Detail zu studieren. 10 Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er auf Seite 78 f. den prozentualen Anteil der Weichkosten nur in Relation zu dem Gesamtfinanzierungsaufwand, nicht aber in Relation zu der Höhe der Kommanditeinlage errechne. Es fehle zudem ein Hinweis auf eine mögliche Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG und über die fehlende Unabhängigkeit der Treuhänderin, die Tochterunternehmerin der Emittentin sei. 11 Die Klage ist von der Kammer durch Urteil vom 29.10.2013 abgewiesen worden, auf Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit am 10.04.2014 verkündeten Urteil das vorgenannte Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an die Kammer zurückverwiesen. 12 Der Kläger beantragt weiterhin, 13 1. 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 105.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent für den Zeitraum vom 11.09.2006 bis 11.12.2012 hieraus zu bezahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.12.2012, weiterhin die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.165,76 Euro zu erstatten; 15 2. 16 die Verurteilung Ziffer 1. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „x“ mbH & Co. KG über nominal 1.000,00 Euro; 17 3. 18 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung (Klageantrag zu Ziffer II.) in Verzug befindet. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie behauptet, der Kläger sei sowohl anleger- als auch anlagegerecht beraten worden. Bereits Anfang September 2006 habe der Zeuge x mit dem Kläger ein allgemeines Gespräch über dessen Wertpapierdepot geführt, bei dem ins Auge gefasst worden sei, Gewinne aus den Aktienmärkten zu realisieren und bei der Wiederanlage auf die Diversifikation der Risiken zu achten. In dem Zusammenhang habe der Zeuge x über die Möglichkeit der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds unter Darlegung der Chancen und Risiken informiert. Schon in diesem Gespräch habe der Zeuge x dem Kläger den Verkaufsprospekt (Anlage B 21), das Risikoprofil (Anlage B 24) und die Kurzübersicht (Anlage B 22) übergeben. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen. Dem Kläger sei es bei keiner Gelegenheit um eine Altersvorsorge gegangen, er habe sich nur für renditestarke und Steuer sparende Geldanlagen interessiert. Während des Gesprächs am 11.09.2006 habe der Zeuge x mit dem Kläger die Broschüre „Risikoprofil“ sowie im Prospekt den prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan und die vertraglichen Rahmenbedingungen durchgesprochen. Ferner habe der Zeuge x den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte das Agio in eine Provision erhalte, ohne in deren Höhe zu offenbaren. Dies habe ihrer Meinung nach auch der Kläger durch seine Unterschrift unter die „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ bestätigt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 22 Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, zwischen ihr und dem Kläger sei lediglich ein Vermittlungsvertrag zu Stande gekommen. Die am 21.12.2012 eingereichte Klage ist der Beklagten am 14.02.2013 zugestellt worden, nachdem die klägerische Rechtsschutzversicherung den mit Rechnung vom 04.01.2013 angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 11.01.2013 eingezahlt hatte. 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2016 Bezug genommen. 24 Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.08.2014, Blatt 468 d. A., auf den Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen x und x. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2016 Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Der Kläger hat gegen die Beklagte kein Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB – der für die geltend gemachten Forderungen allein in Betracht kommenden Grundlage. 28 I. 29 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 105.000,00 Euro gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag. 30 1. 31 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. 32 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hält die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BHG, Urteil vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93). Zu den in der Person des Kunden liegenden, die sogenannte Anleger gerechte Beratung prägenden Umstände gehören insbesondere dessen – u. a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjekts hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, ebenda). Im Unterschied zum Anlagevermittlung schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsache, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheit ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. 33 Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05). 34 Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht. Anderes gilt, wenn der Berater mit vom dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BHG, Urteil vom 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht mehr anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen, oder er weiterführende Fragen stellt. 35 Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungsergänzungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sich behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt sein soll. Anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08). 36 2. 37 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine nicht Anleger gerechte Beratung des Klägers nicht festzustellen. 38 Die Empfehlung der Anlage war Anleger gerecht. Der Kläger ist – was sich aus seiner Anlagehistorie und dem vorgelegten und vom Kläger unterzeichneten Risikoprovilen ergibt – kein sicherheitsorientierter Anleger. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem wenige Monate vor der hier getätigten Anlage unterzeichneten Risikoprofil vom 12.05.2006 (Anlagenkonvolut B 17). In diesem wird schriftlich dokumentiert, dass sich für den Kläger auf der Grundlage seiner Antworten zu seiner Vermögenssituation, Risikoeinstellung und Vorerfahrung mit anderen Wertpapiergeschäften als Ergebnis des Beratungsgesprächs eine von ihm von der Beklagten empfohlene Anlagestrategie des Typs „Wachstum“ mit einem Gesamtrisikoanteil an Wertpapieren bis zu einer Produktrisikoklasse 4 mit einem maximalen Risikoanteil von 100 Prozent ergeben hat. So hat sich auch der Kläger selbst eingeschätzt. Zur Ermittlung der Anlageziele und Risikoeinstellungen bediente sich die Beklagte in zulässiger Weise fünf Einzelfragen, die keine bloße Antworten wie Ja oder Nein zulassen, sondern eine abgestufte Beantwortung mit jeweils vier Zwischenstufen vorgesehen hat. Eine solche Fragetechnik entspricht den Vorgaben des § 31 WPHG und ist auch in der empirischen Sozialforschung, in der Markt- und in der Wahlforschung üblich und schon aus sich selbst heraus für jedermann verständlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2010, Az.: I – 6 U 190/09). 39 Der Kläger war also offensichtlich kein rein auf Sicherheit bedachter Anleger, sondern durchaus bereit, das investierte Kapital unter Inkaufnahme eines entsprechenden Verlustrisikos einzusetzen, um damit Gewinne zu erzielen. Das ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Kläger in dem Risikoprofil ein Beispiel- Portfolio mit einer Rendite von minus 5 Prozent bis plus 12 Prozent, also ein Portfolio mit Verlustrisiken, wählte. Bei einem konservativen Anleger wäre zu erwarten gewesen, dass er die Anlageform mit einer Rendite von plus 1 Prozent bis plus 3 Prozent, die ebenfalls in beiden Risikoprofilen zur Auswahl stand, gewählt hätte. 40 Der Kläger muss sich an der von ihm abgegebenen Erklärung im Rechtsverkehr festhalten lassen, weil die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts der Urkunde besteht (§ 416 ZPO). Es wäre – falls erforderlich – in den Verantwortungsbereich des Klägers gefallen, sich das Risikoprofil vor der Unterzeichnung noch einmal vollständig durchzulesen und gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az.: I – 6 U 201/10). Selbst wenn der Kläger daher Herrn Hanisch erklärt hätte, wie der Kläger in der informatorischen Anhörung nochmal betont hat, er sei auf der Suche nach einer „sicheren“ Kapitalanlage zur Altersvorsorgung, war die Beklagte bzw. der Zeuge x nicht gehindert, dem in seinem sonstigen Anlageverhalten risikogeneigten Kläger die gegenständliche Anlage zu empfehlen, sofern auf die Risiken der Anlage derart aufmerksam gemacht wird, dass diese dem Kläger bewusst werden. Dass die Beklagte dem nicht nachgekommen ist, hat der Kläger in der Beweisaufnahme – wie noch dargelegt werden wird – nicht erwiesen. 41 3. 42 Der Kläger ist auch Anlage gerecht (Objekt gerecht) beraten worden. 43 a) 44 Soweit der Kläger behauptet, nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger durch rechtzeitige Übergabe des Prospekts ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. 45 Der Kläger konnte auf der Grundlage des Beweismaßstabs des § 286 nicht beweisen, dass der Prospekt nicht rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung übergeben worden ist. Nach dieser Vorschrift wird das Gericht ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der sinnvollen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2003, Az.: VI ZR 28/03). 46 Gemessen hieran können Zweifel daran, dass der Prospekt erst am Tag der Zeichnung, also am 11.09.2006, übergeben worden ist, nicht mit dem nötigen Maß an Gewissheit ausgeräumt werden. Zwar stützt die Zeugin x grundsätzlich die Behauptung des Klägers, indem sie aussagte, dass sie nicht mitbekommen haben, dass der Prospekt in dem Gespräch übergeben worden sei, es aber vorher auf keinen Fall geschehen sei und der Prospekt vielleicht nachher per Post an den Kläger gesandt oder von diesem in der Filiale abgeholt worden sei. 47 Auch der Kläger selbst hat in seiner – grundsätzlich zu beachtenden – informatorischen Anhörung angegeben, dass er den Emissionsprospekt während des Gesprächs nicht gesehen habe und er möglicherweise im Nachhinein mit der Post gekommen sein mag. 48 Dagegen steht jedoch die glaubhafte Aussage des Zeugen x. Dieser hat in seiner Aussage vor dem Einzelrichter angegeben, dass er bereits in einem ersten Gespräch, was dem Beratungsgespräch vom 11.09.2006 um eine Tage voranging, dem Kläger das Prospekt über die hier streitgegenständliche Beteiligung ausgehändigt habe und der Kläger es mitgenommen habe. Der Kläger sei daraufhin einige Tage später aus eigenem Antrieb, nämlich am 11.09.2006, in Begleitung der Zeugin x in die Filiale gekommen. Im zweiten Beratungsgespräch habe er dann den Kläger und seiner Lebensgefährtin, die Zeugin x, anhand des Prospekts, aus dem er aus Sequenzen vorgelesen habe, und möglicherweise noch anhand des Risikoprofils (Anlage B 24) beraten. 49 Die Aussage des Zeugen x ist glaubhaft. Sie weist eine hohe Anzahl an Wahrheitskriterien auch für den konkreten Fall auf, während Lügenanzeichen nicht erkennbar sind. Die Aussage ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie ist detailreich im Kern- und Randgeschehen. Der Zeuge konnte insbesondere angeben, warum er gerade an die streitgegenständliche Beratung gegenüber dem Kläger so gute Erinnerungen habe. Er sei damals selbst noch relativ neu bei der Bank der Beklagten gewesen. Es habe in der Bank eine gewisse Scheu bestanden, den Kläger nochmal anzusprechen, da der frühere Berater die Bank verlassen gehabt habe und man vermutet habe, der Kläger wolle dem früheren Berater zu der anderen Bank vielleicht folgen. Gleichzeitig sei der Kläger für die Bank aufgrund seines großen finanziellen Engagement ein wichtiger Kunde gewesen. Auf Nachfrage ergänzte er dies noch insoweit, dass er aufgrund der eben geschilderten Umstände mit besonderer Sensibilität an die Beratung des Klägers herangegangen sei (Seite 10 des Protokolls Bl. 540 d. A.). Er konnte zudem auch Details aus dem Randgeschehen lebhaft schildern, etwa, dass die Zeugin x wörtlich gesagt habe, „Kai, mach’s nicht.“ Sofern er insoweit schildert, dass die Zeugin ihren Lebensgefährten eher zu Festgeld habe raten wollen, so stimmt dies auch mit ihrer eigenen Aussage überein. Weiterhin stimmen die Aussagen des Klägers, der Zeugin x und des Zeugen x darin überein, dass ein Modellschiff Gegenstand der Beratung war bzw. jedenfalls vorhanden war und Gegenstand der Beratung hätte sein können. Auf Nachfrage konnte der Zeuge weitere Details nennen. So konnte er auf Vorhalt der Anlage B 21 aussagen, dass er den Emissionsprospekt bei der Beratung genutzt hat. Auf Vorhalt der Anlage B 22 belebte er seine Erinnerung damit, dass diese im Original „Pappheftchen“ seien, die „immer rausgefallen“ seien. Auf Vorhalt der Anlage B 23 bzw. BB 8 konnte er sagen, dass er diese Erklärung zum Verkaufsgespräch bei einer Zeichnung immer bei Vorbereitung der Unterlagen vor Zeichnung der Beitrittserklärung mit dem Kunden zusammen ausgefüllt und sie dann dem Kunden vorgelegt habe, damit er sie durchlesen konnte. Im Anschluss sei er die Erklärung zum Verkaufsgespräch, hier mit dem Kläger zusammen, durchgegangen, habe sie einigen Kunden, möglicherweise auch dem Kläger, sogar vollständig vorgelesen. Insoweit deckt sich die Aussage wiederum mit der Aussage des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, der davon gesprochen habe, dass der Zeuge ihm die Erklärung zum Verkaufsgespräch vorgelesen habe. Umgekehrt räumte er auch freimütig Erinnerungslücken ein. So wusste er konkret auf den Kläger nicht mehr zu sagen, ob er das Risikoprofil der Beteiligung (Anlage B 24) genutzt habe, oder die entsprechenden Sequenzen aus dem Prospekt. In der Regel habe er aber diese Fassung (also Anlage B 24) genutzt. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage auch im Zusammenhang mit den zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere den dem Zeugen vorgehaltenen Schriftstücken, stellt sich die Aussage daher als glaubhaft dar. 50 Auch wenn der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Beratung auch nach der Beweisaufnahme nicht sicher ist, geht das Gericht von einer rechtzeitigen Übergabe des Prospekts aus. Diese genügt den Anforderungen, wenn sie so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss erfolgt, dass der Inhalt des Prospekts noch zur Kenntnis genommen worden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, Az.: III ZR 389/12; Urteil vom 14.04.2011, Az.: III ZR 27/10; Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 169/08, JURIS). Da hier der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt den Prospekt nach Hause mitnahm und dort nach Gelegenheit zur Kenntnisnahme selbsttätig zum Fortsetzungstermin hinsichtlich der Beratung wiederkam, ist von einer Rechtzeitigkeit der Übergabe auszugehen. Der Kläger hätte ohne Weiteres an einem späteren Zeitpunkt, etwa nach intensiverem Studium des Prospekts, in der Filiale der Beklagten vorbeikommen können. 51 Nach der auch insoweit glaubhaften (siehe oben) Aussage des Zeugen x hat er zudem mündlich über die Eigenschaft des Engagements des als unternehmerische Beteiligung, Fremdwährungsrisiken, Charterrisiken, Fremdfinanzierungsrisiken, die lange Laufzeit und dass es sich bei den Angaben über Ausschüttungen lediglich um Prognosen und eventuelle Renditen gehandelt habe. 52 Soweit sich der Kläger auf eine unterbliebene Risikobelehrung im Übrigen beruft, war dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem nicht ursächlich für seine Anlageentscheidung. Die soweit eigentlich einschlägige Vermutung ist vorliegend widerlegt. Zwar hat der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung, wie auch die Zeugin x in ihrer Aussage angegeben, dass sie bei der Erwähnung jedweden Risikos die Beteiligung nicht gezeichnet hätten, so ist dies durch die Aussage des Zeugen x über das nachträgliche Verhalten des Klägers jedenfalls insoweit widerlegt, dass eine etwaige Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO erschüttert wäre. Denn der Zeuge x hat angegeben, den Kläger über die Beteiligung noch einmal angesprochen zu haben, als es im Gespräch über deren mittlerweile schlechten Verlauf gegangen sei. Das mit den Risiken habe er dem Zeugen nicht vorgeworfen. Das einzige, was er, der Kläger, dem Zeugen übel genommen habe, sei, dass die Bank so viel daran verdient habe, und der Fond jetzt Pleite sei. 53 b) 54 Dass der übergebene Prospekt nach seiner Form und seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen sei, einen ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers herbeizuführen, kann das Gericht nicht feststellen. 55 Auf die Ausführung im Urteil der Kammer vom 29.10.2013 und im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dieser Sache vom 10.04.2014 wird insoweit zunächst Bezug genommen. 56 Soweit der Kläger nunmehr auch eine fehlende Aufklärung über die Aspekte der §§ 30, 31 GmbHG rügt, liegt insoweit ein Prospektfehler nicht vor. 57 Die Kammer vermag eine Aufklärungsbedürftigkeit des Risikos der Haftung nach den vorgenannten Vorschriften nicht anzunehmen und folgt insofern nicht dem Landgericht München I (vgl. Urteil vom 19.12.2014, Az.: 3 O 7105/14). Zwar ist es richtig, dass die §§ 30, 31 GmbHG auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten entsprechende Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990, Az.: II ZR 268/88). Allerdings handelte es sich bei diesem Risiko nach Auffassung der Kammer nicht um ein besonders aufklärungsbedürftiges wesentliches Risiko der Kapitalanlage (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 34 U 149/14; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015, Az.: 24 U 112/14), da der Eintritt dieses Risikos äußerst fernliegend ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.07.2013, Az.: II ZR 143/12). So sind Leistungen an Kommanditisten, die unmittelbar zu einer Verletzung des Kapitalerhaltungsgebots auf Ebene der Komplementär-GmbH führen, rechtswidrig im Sinne von § 30 GmbHG analog. Das Entstehen einer Rückzahlungspflicht nach § 31 GmbHG analog setzt damit also ein gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßendes und strafrechtlich relevantes Verhaltens der Fond Komplementärin bzw. ihres Geschäftsführers voraus. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 34 U 149/14). Dass eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu der streitgegenständlichen Beteiligung getroffen worden ist, ist weder vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss ohne konkreten Anlass jedoch nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 365/13). Dass ein solcher konkreter Anlass bestanden hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen. 58 d) 59 Hinsichtlich einer etwaiger nicht stattgehabten Aufklärung über die Weichkosten ist der Anspruch gemäß §§ 195, 199, 214 BGB verjährt, da der Kläger mit dem Schreiben der Treuhandgesellschafterin vom 12.10.2007, deren Erhalt er zugestanden hat, durch den diesem Schreiben beigefügten Kurzbericht der Geschäftsführung über das Geschäftsjahr 2006, Seite 5, Kenntnis oder jedenfalls grobfährlässige Nichtkenntnis davon erlangt hat, dass die Summe der Anschaffungsnebenkosten 25,56 Prozent des Kommanditkapitals oder 22,93 Prozent des Eigenkapitals betragen hat. Insofern wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dieser Sache Bezug genommen. 60 4. 61 Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf eine behauptete unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen bzw. Provisionen stützt, ist ein etwaiger Anspruch ebenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, die Leistungen gemäß § 214 BGB zu verweigern, auf diese Einrede der Verjährung hat sie sich auch berufen. 62 Für die geltend gemachten Ansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az.: III ZR 203/09). Demnach ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2009 und damit vor Einreichung der Klage im Jahr 2012 verjährt gewesen. 63 Zum einen hatte der Kläger seit der Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch geschlossene Fonds“ (Anlage B 23) Kenntnis von dem Bestehen von Rückvergütungen bei der Vermittlung von geschlossenen Beteiligungen. So heißt es in dieser Erklärung: 64 „ Ich, der Unterzeichner, bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass die Citibank Privatkunden AG und Co. KGaA nur als Vermittlerin geschlossener Fonds tätig ist und dafür eine Provision erhält.“ 65 Dieser Passage ist deutlich zu entnehmen, dass die Beklagte Provisionen erhält und sich daher in einem Konflikt zwischen der Wahrung der klägerischen Interessen im Rahmen der Beratung und des eigenen wirtschaftlichen Interesses an einer Vergütung für die Vermittlung der Beteiligung befunden hat. Diesbezüglich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass es sich bei der Erklärung zum Verkaufsgespräch um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dass diese Erklärungen vielfach verwendet worden sind, bedeutet nicht, dass sie nicht zur Kenntnis genommen werden können. Dies war vorliegend der Fall, da der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst ausgeführt hat, dass ihm die Erklärung zum Verkaufsgespräch sogar vom Zeugen x vorgelesen worden sei. Dass dies in beschleunigter Geschwindigkeit („rucki zucki“) geschehen sei, ändert an dieser Bewertung nichts. Diese Erklärung war auch ohne großen Aufwand wahrzunehmen. Bei der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ handelt es sich um ein gesondertes Schriftstück neben der Zeichnungsunterlage, bei dem anzunehmen ist, dass nicht lediglich davon ausgegangen wird, dass man eine Erklärung zum Beitritt abgibt, sondern ein Anleger hinterfragen muss, was er unterschreibt. Insofern kann sich ein Anleger nicht lediglich darauf berufen, er habe gedacht, es habe sich um eine Formalie gehandelt, da nicht plausibel ist, welche Formalie dies neben der Erklärung zum Fondbeitritt sein soll, zu deren Abgabe eine Anleger sich verpflichtet fühlt. 66 Zudem hat der Zeuge x in seiner auch insofern glaubhaften (siehe oben) Aussage ausgeführt, dass er dem Kläger gesagt habe, dass die Bank den Agio in voller Höhe bekomme und daneben noch eine Provision. Lediglich eine Höhe habe er nicht dazu gesagt. Diese sei ihm auch zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Bei einer Nachfrage eines Kunden zur Höhe hätte er in der entsprechenden Fachabteilung der Beklagten nachgefragt. Der Kläger habe jedoch auf seinen Hinweis auf die Provision und den Agio nicht nachgefragt. 67 Dabei ist für die Auslösung des Verjährungsbeginns eines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung grundsätzlich nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe erforderlich. Von dem anspruchsbegründenden Umstand einer unterlassenen Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung hat der Anleger denknotwendigerweise bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratene Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11). 68 Gemessen an den oben näher bezeichneten Grundsätzen des § 286 ZPO können Zweifel daran, dass der Zeuge x nicht darüber aufgelegt habe, dass die Bank das Agio vereinnahme und darüber hinaus noch eine weitere Provision erhalte, nicht mit dem nötigen Maß an Gewissheit ausgeräumt werden. Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Zeugin x angegeben, diese Informationen nicht vom Zeugen Hanisch erhalten zu haben. Sie konnten aber, auch auf mehrfacher Nachfrage des Gerichts, nicht angeben, worüber neben der Risikoaufklärung und den Kosten- und Vergütungsfragen sonst in der von ihnen selbst dargelegten Zeit des Beratungsgesprächs geredet worden sein soll. Der Zeuge x wiederum hat glaubhaft angegeben, dass er über Agio und weitere Provisionen aufgeklärt habe. 69 5. 70 Zudem hat der Kläger mangels einer Hauptforderung gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 71 II. 72 Der Kläger kann auch keine Zahlung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.165,76 Euro verlangen. Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen Anlageberatungsvertrag zusteht, war die Beklagte nicht zu einer Leistung verpflichtet und befindet daher nicht in Verzug. 73 III. 74 Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme der Beteiligung im Annahmeverzug befindet, da sie – mangels Bestehen des Anspruchs des Klägers auf Rückabwicklung der Anlage nicht zur Annahme der angebotenen Leistung verpflichtet gewesen ist. 75 IV. 76 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 77 V. 78 Der Streitwert wird auf 105.000,00 Euro festgesetzt.