Urteil
9 O 235/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0504.9O235.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche analog § 78 VVG. Die Klägerin war Gebäudeversicherer des Objekts L-Strasse in Trossingen, in welchem sich am 15.04.2010 einen Brandschaden ereignete. Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt Haftpflichtversicherer des Herrn I, der das Objekt gemeinsam mit seiner Frau, die bei dem Brandereignis ums Leben kam, gemietet hatte. Im Auftrag der ermittelnden Staatsanwaltschaft Rottweil wurde ein Sachverständigengutachten zur Brandursache erstellt. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Brandentstehungsort im Schlafzimmer im Obergeschoss zu verorten und eine zum Brandzeitpunkt eingeschaltete Heizdecke vermutlich brandursächlich gewesen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ausgehend von einem Zeitwertschaden von 84.964,62 € einen Anspruch auf Ausgleich analog § 78 VVG gegenüber der Beklagten habe. Als einzige Ursache komme eine zumindest leicht fahrlässige Verursachung des Brandes durch die verstorbene Mieterin in Betracht. Es gebe keine Anhaltspunkte für weitere Brandursachen oder einen technischen Defekt der Heizdecke. Daher könne allenfalls eine unsachgemäße Handhabung die Ursache sein. Wenn die Brandursache in der Sphäre des Mieters liege, müsse sich dieser (bzw. hier dessen Haftpflichtversicherung) in Bezug auf ein Verschulden entlasten. Auch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine andere Brandursache nicht in Betracht komme. Denn die kriminalpolizeilichen und gutachterlichen Feststellungen, Rückschlüsse und Untersuchungsergebnisse seinen grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar. Zur Anspruchshöhe bezieht die Klägerin sich auf ein Parteigutachten und meint, dass dieses zumindest zur Schätzung eines Schadens herangezogen werden könne. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.482,31 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem außergerichtlichen Honoraranspruch der Rechtsanwälte I2 & Collegen i.H.v. 1.706,93 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Anspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Schadensursache ungeklärt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Heizdecke bestimmungsgemäß gebraucht worden sei und allenfalls ein Produktfehler schadensursächlich sei. Sie bestreitet, dass die Heizdecke eingeschaltet gewesen sei. Es habe nicht mehr festgestellt werden können, ob die Heizdecke geknickt oder gefaltet gewesen sei. Zudem kämen weitere Ursachen für den Brandschaden in Betracht. Im Übrigen meint die Beklagte, dass die Sphärentheorie nicht zur Anwendung komme. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin der Beweis auch hinsichtlich eines Verschuldens der verstorbenen Mieterin obliege. Auch das gerichtliche Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Schadensursache nicht hinreichend geklärt sei. Ferner bestreitet die Beklagte den Anspruch der Höhe nach. Sie meint, das diesbezügliche Parteigutachten genüge nicht den an ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Rottweil – 20 UJs #####/#### – beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie weitere Erläuterung dieses Sachverständigengutachtens nebst Vernehmung des Erstellers des Gutachtens im Auftrag der Staatsanwaltschaft Rottweil als sachverständigen Zeugen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Sachverständigengutachten, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Regressanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht zu, weil sich nicht feststellen lässt, dass ein die Beklagte verpflichtender Haftpflichtfall vorliegt. Nach der Beweisaufnahme lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Überzeugung ausschließen, dass die eigentliche Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre der Mieter des durch den Brand beschädigten Hauses lag. Die verbleibenden Zweifel gehen auch nach der anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregel des § 538 BGB zu Lasten der Klägerin. Im Einzelnen: 1. Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der besonderen Regelung zum Haftungsverhältnis mehrerer Versicherer nach § 78 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG analog. Nach letzterer Vorschrift sind im Falle der Doppelversicherung die Versicherer dem Versicherten als Gesamtschuldner verpflichtet und im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ist danach in der konkreten Konstellation zwar nicht unmittelbar anwendbar. Jedoch kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG in Betracht. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu, da die Interessenlage vergleichbar ist; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen. Diese Vorschrift verdrängt als spezielle Ausgleichsregelung unter den beteiligten Versicherern andere Ausgleichsansprüche (BGH VersR 2006, 1536 zur Vorgängervorschrift § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Der Ausgleichsanspruch ist nicht durch Regressausschlüsse oder -verzichte ausgeschlossen. Zum einen greift der Regressausschluss des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter nicht auch zu Gunsten des Haftpflichtversicherers des Mieters durch. Der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht im Verhältnis zum Mieter überhaupt zugemutet wird (BGH r+s 2010, 242). Dieser Regressverzicht soll dagegen nicht dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Gute kommen (BGH r+s 2010, 242). Zum anderen greift auch das Regressverzichtsabkommen (RVA) der Feuerversicherer von 1961 nicht zu Gunsten der Bekl. ein. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Das erkennende Gericht schließt sich insofern der Rechtsprechung des BGH an, die den Parteien bekannt ist und auf die hier verwiesen werden kann (BGH r+s 2010, 242 unter II). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen setzt der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte voraus, dass ein die Beklagte verpflichtender Haftpflichtversicherungsfall vorliegt, da sonst eine der Doppelversicherung i.S.v. § 78 Abs. 2 VVG vergleichbare Interessenlage überhaupt nicht gegeben ist. Mithin müssen die Mieter gegenüber dem Vermieter für den Brandschaden vom 15.04.2010 haftbar sein. Anspruchsgrundlage des Vermieters ist § 280 Abs. 1 BGB, konkretisiert durch § 538 BGB. Nach § 280 Abs. 1 BGB haftet der Schuldner für einen durch seine Pflichtverletzung verursachten Schaden, wobei die pflichtwidrige Verursachung vom Vermieter zu beweisen ist. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei der Schuldner den Entlastungsbeweis führen muss. Diese Regelung wird durch § 538 BGB modifiziert. Danach findet unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin schon vorgegebene Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens statt, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung: Wenn ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter im Rahmen des § 538 BGB die Beweislast dafür, dass er den Schadeneintritt nicht zu vertreten hat (vgl. nur Ehlert in: BeckOK BGB, 38. Edition, Stand 2012, § 538 Rn. 24 m.w.N.). Voraussetzung dieser Regel zur Beweislastumkehr ist jedoch, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch” entstanden ist. Lässt sich dagegen insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt nicht vom Mieter veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. Denn in einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die näheren Umstände der Schadenentstehung darzulegen und zu beweisen, so dass eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf, insoweit nicht in Betracht kommt (BGH NJW-RR 2005, 381 , 382 ). 3. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Klägerin für eine aus dem Verantwortungsbereich der Mieter stammende Schadenursache beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat den ihr nach § 538 BGB obliegenden Nachweis, dass die Brandursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch” gesetzt worden ist, nicht geführt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Brandherd zwar ein vom Mieter in die Wohnung eingebrachtes elektrisches Gerät ist, welches – vermutlich – infolge Überhitzung in Flammen geriet, wenn sich aber zusätzlich für dieses Gerät nicht ausschließen lässt, dass die Ursache für die Überhitzung außerhalb der Sphäre des Mieters gesetzt worden ist (so auch LG Hamburg, r+s 2011, 392, 394). Das gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ursachen für die Brandentstehung möglicherweise bereits produktionsbedingt in der vermutlich brandursächlichen Heizdecke angelegt waren. Zwar konnten der Sachverständige und der sachverständige Zeuge eine konkrete Brandursache außerhalb des Verantwortungsbereichs der Mieter nicht konkret bestimmen. Insbesondere konnten sie keine Brandursache, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fiele, ausmachen. So gab es auch unter Berücksichtigung der Sicherungssautomaten für die Stromkreisläufe im Gebäude und der Angaben des Mieters I gegenüber der Polizei und dem sachverständigem Zeugen keinerlei Hinweise darauf, dass die Hauselektrik schadensursächlich gewesen sein könnte. Soweit Sicherungsautomaten ausgelöst worden waren, konnte der sachverständige Zeuge dies als Folge des Brands plausibilisieren, ohne eine externe Ursache in der Elektrik, die ihrerseits den Brand ausgelöst haben könnte, ausmachen zu können. Vielmehr haben der sachverständige Zeuge und der Sachverständige übereinstimmend ausgeführt, dass mit größter Wahrscheinlichkeit die Heizdecke der Mieter, die mit einem deutlich abgegrenzten Abbrand in der Badewanne aufgefunden wurde, ursächlich für den Brand war. Auch konnte der Sachverständige nach Inaugenscheinnahme elektronischer Bilder im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung bestätigen, dass die Heizdecke zum Brandzeitpunkt eingeschaltet war, weil sich andernfalls abweichende Spuren am Schalter der Heizdecke gezeigt hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass in der bereits älteren Heizdecke, die von dem sachverständigen Zeugen und dem Sachverständigen als wahrscheinliche Brandursache identifiziert wurde, ein Verarbeitungsfehler oder sonstiger Defekt existiert haben könnte, welcher dazu geführt haben könnte, dass die Heizdecke sich an einer Stelle oder in einem Bereich überhitzte und aus diesem Grund in Brand geriet. Insoweit hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass es keine Erfahrungswerte gebe, wonach im Falle eines Produktions- bzw. Verarbeitungsfehlers davon ausgegangen werden könne, dass ein Brand deutlich früher entstehen müsse. Statistisch gesehen folge die Ausfallwahrscheinlichkeit elektrischer Geräte im Wesentlichen einer sog. Badewannenkurve. Danach sei die Ausfallwahrscheinlichkeit statistisch gesehen unmittelbar nach Erwerb zunächst sehr hoch, verbleibe dann auf einem niedrigeren Niveau und steige dann erfahrungsgemäß mit höherem Produktalter wieder an. Dabei sei statistisch gesehen die Ausfallwahrscheinlichkeit aber auch in der Zwischenzeit nicht bei null. Es könne daher zu jedem Zeitpunkt zu einem technischen Defekt kommen. Fehlfunktionen würden statistisch gesehen jedoch in höherem Produktalter häufiger auftreten. Die Heizdecke, die nach den Ausführungen des Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen die voraussichtliche Brandursache darstellt, war zum Zeitpunkt des Brandes bereits relativ alt, was sich insbesondere aus der Bestätigung des sachverständigen Zeugen, die als Anlage K3 vorliegt, ergibt. Denn dort ist noch eine vierstellige Postleitzahl vermerkt. Die Umstellung der Postleitzahlen in Deutschland erfolgte im Jahr 1993, so dass die Heizdecke mehr als 16 Jahre vor dem Brandereignis hergestellt worden sein muss. Zumindest statistisch gesehen kann daher ein technischer Defekt als Brandursache nicht ausgeschlossen werden. Zwar konnten der sachverständige Zeuge und der Sachverständige nicht konkret identifizieren, dass und wenn ja welcher technische Defekt zu einer Überhitzung der Heizdecke geführt haben könnte. Ebenso wenig vermochten sie jedoch eine mögliche bestimmungswidrige Benutzung durch die Mieter festzustellen. Sie konnten lediglich angeben, dass es keine Hinweise darauf gegeben habe, dass die Heizdecke zum Zeitpunkt des Brands (bestimmungwidrig) geknickt gewesen wäre. Auch der klar abgegrenzte Abbrand stelle kein Indiz für ein Knicken der Heizdecke zum Brandzeitpunkt dar. Die klare Abgrenzung sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Decke nach Entzündung vermutlich zeitnah in der Badewanne gelöscht worden sei. In Bezug auf eine denkbare frühere unsachgemäße Behandlung konnten der sachverständige Zeuge und der Sachverständige lediglich ausführen, dass erfahrungsgemäß häufig eine fehlerhafte Handhabung ursächlich für einen technischen Defekt und einen Brand sei. Ob dies in der konkreten Situation der Fall war, ließe sich demgegenüber nicht bestimmen. Soweit eine weitere Heizdecke, die zum Brandzeitpunkt nicht in Betrieb war, im Hausstand der Mieter existierte, habe sich auch nicht feststellen lassen, ob diese möglicherweise bestimmungswidrig gefaltet (und nicht aufgerollt) gewesen sein mag. Dies hätte gegebenenfalls ein Indiz dafür darstellen können, dass auch die mutmaßlich brandursächliche Heizdecke zuvor bestimmungswidrig benutzt worden wäre. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass sich nicht zeitlich eingrenzen lasse, in welchem Zeitraum ein möglicherweise bereits produktseitig angelegter Verarbeitungsfehler sich materialisieren würde. Insoweit erläuterte der Sachverständige, dass bei einem Produktfehler einer Heizdecke in Ermangelung einer entsprechenden Datenbasis keine Relativwahrscheinlichkeit bestehe, innerhalb welchen Zeitraums ein möglicher technischer Fehler für einen Nutzer nach außen sichtbar werden würde und ggf. einen Brand verursachen könne. So könne bei einer unterstellten Nutzung an 100 Tagen pro Jahr und einer Nutzungsdauer von 20 Jahren, also bei 2.000 Nutzungen, nicht gesagt werden, ob ein Defekt bei der 2.001. Nutzung nach außen auftritt oder sich möglicherweise bereits bei der 1.500. Nutzung zeigt. Vor diesem Hintergrund kann den Mietern auch unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Alters der Heizdecke von über 16 Jahren kein dahingehender Vorwurf gemacht werden, dass die Heizdecke nicht in bestimmten Abständen auf mögliche technische Fehler, altersbedingte Verschleißerscheinungen o.ä. hätte überprüft werden müssen. Derartige regelmäßige Wartungspflichten für Heizdecken sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner findet sich auch kein Hinweis darauf, dass es bereits in der Vergangenheit zu Fehlfunktionen der Heizdecke gekommen wäre, welche zu einer näheren technischen Überprüfung oder zu einem Austausch hätten Anlass geben können. Nach alledem hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ausschließen lassen, dass die Heizdecke die Brandursache war, die Ursache für eine (mutmaßliche) Überhitzung derselben aber für die Mieter unerkennbar außerhalb ihrer Sphäre lag. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen sind aus Sicht des Gerichts plausibel und überzeugend. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte den Beweis, dass die Brandursache in den Verantwortungsbereich der Mieter fällt, nicht geführt. Die Voraussetzung, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich der Mieter durch Mietgebrauch entstanden ist, ist nicht erfüllt, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat. In dieser Konstellation obliegt dem Vermieter bzw. hier der Klägerin der Beweis für die objektive Pflichtverletzung durch die Mieter. Diesen hat die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht geführt. Damit unterscheidet sich die hiesige Konstellation auch von der Situation, die dem Urteil des OLG Hamm vom 04.10.1996 (NJWE-VHR 1997, 49) zugrunde lag. Dort war die Ursache für eine Überhitzung eines Ventilators nicht gänzlich geklärt. Sämtliche Ursachen, namentlich Abdecken des Ventilators mit Wäsche, Überhitzung infolge Umfallens oder fahrlässig unerkannte Vorschädigung der Stromzuleitung, lagen nach den dortigen Feststellungen im Verantwortungsbereich des Mieters, sodass es dort (anderes als hier) diesem oblag, den Entlastungsbeweis zu führen. II. In Ermangelung eines Hauptsacheanspruchs kann die Klägerin auch nicht den Ersatz außergerichtlicher Honoraransprüche der sie vertretenden Prozessbevollmächtigten verlangen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 42.482,31 € festgesetzt.