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Urteil

8 O 73/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0408.8O73.15.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 3. Februar 2005 (Anlage K2) über die Beklagte zu 1 eine Kommanditbeteiligung an der BALTIC „S“ Q mbH & Co. KG mit einer Einlage von € 50.000 zuzüglich 5 % Agio. Die Beklagte zu 2 zählt zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Am 11. Februar 2005 nahm die H mbH & Co. KG die Beitrittserklärung des Klägers an. Der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorangegangen war ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Berater der Beklagten zu 1, in dessen Verlauf der Berater dem Kläger die Beteiligung anhand des Verkaufsprospekts vorgestellt hatte. Die Klage des Klägers vom 11. Februar 2015 ist am selben Tag zunächst per Telefax bei dem Landgericht Düsseldorf gemeinsam mit einem Scheck für die Gerichtskosten eingegangen und den Beklagten jeweils am 15. April 2015 zugestellt worden. Der Kläger, der zunächst noch weitere Pflichtverletzungen geltend gemacht hatte, stützt seine Klage gegen die Beklagte zu 1 auf die Behauptung, von ihr nicht auf das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden zu sein. Ihr Berater habe diesen Aspekt weder in dem Gespräch am 3. Februar 2005 noch in einem der zuvor anlässlich weiterer Zeichnungen geschlossener Beteiligungen durch ihn oder seine Ehefrau geführten Gespräche erwähnt. Den Prospekt habe ihm der Berater erst mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben. Ferner ist der Kläger der Ansicht, eine Haftung beider Beklagter bestünde deshalb, weil er über – das im Prospekt nicht erläuterte –Innenhaftungsrisiko analog §§ 30, 31 GmbHG nicht aufgeklärt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 34.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der BALTIC „S“ Q mbH & Co. KG in Höhe von € 50.000 und darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für einen Betrag in Höhe von € 52.250 vom 18. Februar 2005 bis zum 15. Dezember 2005, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für einen Betrag in Höhe von € 48.500 vom 16. Dezember 2005 bis zum 31. Oktober 2006, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für einen Betrag in Höhe von € 44.500 vom 1. November 2006 bis zum 29. November 2007, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für einen Betrag in Höhe von € 40.500 vom 30. November 2007 bis zum 27. November 2008, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für einen Betrag in Höhe von € 36.500 vom 28. November 2008 bis zum 27. November 2009 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für einen Betrag in Höhe von € 34.000 seit dem 28. November 2009 bis zur Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Übertragung der Beteiligung an der BALTIC „S“ Q mbH & Co. KG in Höhe von € 50.000 in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie reden Verjährung ein. Die Beklagte zu 1 behauptet, ihr Berater habe dem Kläger den Prospekt bereits anlässlich eines ersten, Mitte Januar 2005 geführten Gespräches übergeben und die Frage des Risikos einer Rückforderung der Ausschüttungen überdies zum Gegenstand seiner mündlichen Erläuterungen gemacht. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagten haben dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Folgen der von ihm abgegebenen Beitrittserklärung einzustehen. Etwaige Ansprüche des Klägers wären jedenfalls verjährt und die Beklagten deshalb gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung einer etwa ihnen obliegenden Leistung berechtigt. 1. Etwa bestehende Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 nach den im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten, an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 – II ZR 172/76, BGHZ 71, 284; Urteil vom 16. November 1978 – II ZR 94/77, BGHZ 72, 382; Urteil vom 22. Mai 1980 – II ZR 209/79, BGHZ 77, 172; Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337) – diese Grundsätze sind im Streitfall weiter anwendbar, da Prospekthaftungsansprüche für geschlossene Beteiligungen in § 13 VerkProspG erst in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung mit Einführung der Prospektpflicht für sonstige Vermögensanlagen durch § 8f Abs. 1 VerkProspG gesetzlich geregelt sind – verjähren in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (bspw. §§ 20 Abs. 5 KAGG, 12 Abs. 5 AuslInvestmG, 44 ff., 46 BörsG) für bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 veröffentlichte Prospekte in sechs, für danach (bis zum 31. Mai 2012) veröffentlichte Prospekte in zwölf Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 – II ZR 40/00 [unter I 1]; Urteil vom 28. Februar 2008 – III ZR 149/07 [unter III]; Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08 [unter III 1]). Die danach geltende Höchstfrist von drei Jahren seit dem Beitritt des Klägers war vor Klageerhebung bereits seit langem verstrichen. 2. Denkbare Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung oder gegen die Beklagte zu 2 nach der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Form der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt. a) Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren sonstige, nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhende Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Ein auf eine fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung gestützter Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wobei der aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung entstandene Schaden schon in der Umsetzung der getroffenen Anlageentscheidung liegt. Ist in das Recht eines Vertragspartners, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen, eingegriffen worden, so stellt in der Regel der Erwerb eines Finanzproduktes oder sonstigen Vermögensgegenstandes, der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruht, bereits für sich genommen – mithin unabhängig von der Werthaltigkeit des Produktes – einen Schaden dar und berechtigt den Interessenten, die Rückabwicklung des für ihn nachteiligen – weil seinen konkreten Vertragszielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden – oder auch nur auf einem von den Mängeln fehlerhafter Aufklärung beeinflussten Entschluss beruhenden Geschäftes zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]; vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 [unter II A 3] vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 [unter II 2 b cc]). In diesem Zusammenhang ist mit dem Begriff des „Erwerbs der Anlage“ untechnisch nicht der Vollzug des Anlagegeschäftes, sondern das Zustandekommen des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäftes gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – XI ZR 278/14 [unter II 2 b aa]), also etwa die Erteilung der Kauforder für ein Wertpapiergeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – XI ZR 278/14 [unter II 2 b bb]) oder die Zeichnung einer Fondsbeteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]). In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des III. Zivilsenats zu verstehen, wo von einem (unwiderruflichen oder vollzogenen )Erwerb der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]) oder dem Eintritt der rechtlichen Bindung des Anlegers an seine Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 80/12 [unter II 1 a cc]) die Rede ist. Denn der III. Zivilsenat hat jüngst durch die (alleinige) Bezugnahme auf die grundlegende, auch in dem klarstellenden Urteil vom 24. März 2015 benannte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. März 2005 deutlich gemacht, die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn ebenso zu beurteilen wie der XI. Zivilsenat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13 [unter II 5 a]; s. zu dieser Frage auch N-Christmann, jurisPR-BKR 3/2016 Anm. 2 [unter C III] sowie Nobbe, WM 2016, 289 [293 f.]; Grüneberg, BKR 2015, 485 [485 f.]). Aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des II. Zivilsenats ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Soweit dort explizit auf die Annahme der Beitrittserklärung abgestellt wird betrifft dies den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 – II ZR 88/02 [unter IV 1]). b) Für den hier in Rede stehenden Fall des Eingehens einer unternehmerischen Beteiligung bedeutet dies für den Beginn des gegen den Berater oder Vermittler gerichteten Anspruchs, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Anlageinteressent seine Beitrittserklärung aus der Hand gibt. Bereits in diesem Zeitpunkt entsteht der Schadensersatzanspruch des Anlegers, denn er kann von dem Berater oder Vermittler, der ihm die Anlage empfohlen oder ihn über die maßgeblichen Risiken nicht zutreffend aufgeklärt hat, verlangen, die Folgen der Fehlberatung zu beseitigen und hierzu alles zu unternehmen, damit auf der Grundlage seiner Beitrittserklärung das angebahnte Anlagegeschäft nicht endgültig zustande kommt. Ab dem Moment, in dem er seine Beitrittserklärung aus der Hand gibt, kann der Anleger verlangen, dass der Berater/Vermittler es unterlässt, die ihm übergebene Beitrittserklärung an den Kapitalsuchenden weiterzuleiten. Ist dies bereits geschehen oder hat der Anleger die Erklärung selbst zur Post gegeben, hat er gegen den Berater/Vermittler einen Anspruch darauf, dass dieser den Eintritt einer rechtlichen Bindung des Anlegers verhindert oder eine schon eingetretene Bindung wieder beseitigt. Die Gefahr, dass ein von dem Anleger erklärter Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) verloren geht oder der Kapitalsuchende ihn unbeachtet lässt und das Anlagegeschäft gleichwohl in Gang setzt, darf nicht dem Anleger aufgebürdet werden. c) Für das Entstehen des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 gilt nichts Abweichendes. In dem Moment, in dem der Anleger seine Beitrittserklärung aus der Hand gibt, hat er alles aus seiner Sicht zur Umsetzung der Anlageentscheidung Erforderliche getan und es obliegt nun dem Schädiger – einschließlich des dem Anleger für die Verbreitung eines fehlerhaften Prospektes Verantwortlichen –die auf der fehlerhaften Aufklärung beruhende Vertragserklärung des Anlegers „aus der Welt zu schaffen“. d) Danach begann der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht erst am Tag der Annahme der Beitrittserklärung des Klägers am 11. Februar 2005, sondern bereits am 3. Februar 2005, nämlich mit der Übergabe des von dem Kläger unterschriebenen Zeichnungsscheins an den Mitarbeiter der Beklagten. Mithin war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, als die Klage am 11. Februar 2015 bei Gericht einging. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: € 34.000. T