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Beschluss

22 T 121/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0128.22T121.15.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der früheren Beklagten vom 17.09.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2015 – 42 C 11445/13 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur Durchführung des Urteilsergänzungsverfahrens gem. 321 ZPO an das Amtsgericht zurück verwiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der früheren Beklagten vom 17.09.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2015 – 42 C 11445/13 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur Durchführung des Urteilsergänzungsverfahrens gem. 321 ZPO an das Amtsgericht zurück verwiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Über den Antrag der früheren Beklagten vom 28.04.2015 hätte im Verfahren der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO entschieden werden müssen. Eine Auslegung des ausdrücklich § 321 ZPO von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags als Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO war nicht möglich und auch nicht wegen Unzulässigkeit des Urteilsergänzungsverfahrens geboten. Dieses ist nämlich im vorliegenden Fall statthaft (BGH, Urt. v. 16.12.2005 – V ZR 230/04, NJW 2006,1351, Rn. 10 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 3). Zudem war der Antrag innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 gestellt worden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 321 ZPO hat durch Urteil zu ergehen, das hinsichtlich des Rechtsmittels in der Regel als selbständiges Urteil anzusehen ist. Aus diesem Grund sieht sich das Beschwerdegericht daran gehindert, im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 269 ZPO in der Sache über einen Antrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Für das weitere Verfahren ist die frühere Beklagte als existent zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss v. 10.10.2007 - XII ZB 26/05, NJW 2008, 528, juris, Rn. 9 ff). Da sie aufgrund eines Antrags der Klägerin mit ihrer Zustimmung und derjenigen des neuen Beklagten aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, bestehen keine Bedenken, der Klägerin die bis zu ihrem Ausscheiden ihr entstandenen Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gem. 21 Abs. 1 GKG.