Urteil
9 O 149/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0127.9O149.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 14. Januar 2015 - 9 O 149/14 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte trägt, dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Fahrzeug-Kaskoversicherung. 4 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Der Kläger zeigte bei der Beklagten an, dass der bei ihr versicherte PKW Typ Audi A6 3,0 TDI, Erstzulassung 3. Dezember 2007, in der Zeit zwischen dem 08. und 11. September 2013 entwendet worden sei. Die Beklagte verweigerte die Regulierung des Schadens. 5 Der Kläger behauptet, er habe den PKW am Abend des 8. September 2013 auf der Chemnitzer D-Straße vor den Hausnummern 14-18 abgestellt, nachdem er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern von einem Besuch zurückgekommen sei. Seine Ehefrau habe dann am Mittwoch den 11. September 2014, als sie mit dem Fahrzeug zum einkaufen habe fahren wollen, festgestellt, dass der Pkw nicht mehr da gewesen sei. Der Kläger behauptet ferner, dass der Pkw zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung einem Zeitwert i.H.v. 16.000 Euro gehabt habe. Im Übrigen sei es zutreffen, dass seine Angaben in dem Fragebogen der Beklagten vom 18. September 2013 J falsch seien, als er angegeben habe, das Fahrzeug am 26. Juli 2013 von einem Herrn C4 erworben zu haben. Tatsächlich habe er den Pkw, wie in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zu Az. 6 O 191/13 richtigerweise vorgetragen, bereits am 14. Juni 2012 erworben, allerdings unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen um einen Händlerrabatt zu erhalten. Weil er zu diesem Zeitpunkt noch arbeitslos gewesen sei, habe er das Fahrzeug auch zunächst nur pro forma auf den C4 zugelassen, es allerdings bereits auf sich selbst versichert. Später sei auch die Zulassung auf ihn erfolgt. 6 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2013 zu zahlen sowie darüber hinaus außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Mit Versäumnisurteil der Kammer vom 14. Januar 2015 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. 7 Der Kläger beantragt nunmehr, 8 das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten und die Beklagte in die weiteren Kosten des Rechtstreits zu verurteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, dass der angebliche Diebstahl entweder gar nicht stattgefunden habe, oder aber vorgetäuscht gewesen sei. Zweifel an der Redlichkeit des Klägers bestünden bereits deswegen, da er zu den Erwerbs- und Eigentumsverhältnissen in dem Fragebogen der Beklagten unzutreffende Angaben gemacht habe. Dies stelle im Übrigen auch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar. Ferner seien nur zwei statt drei Fahrzeugschlüssel vorhanden gewesen. Die Reparatur von Vorschäden aus zwei vorhergehenden Unfällen vom Oktober 2012 und März 2013 sei nicht hinreichend dargelegt und geklärt. Überdies ergäben sich aus den vorliegenden Unterlagen Zweifel an dem vom Kläger angegebenen Kilometerstand zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung von 147.000 km. Weitere Indizien seien Verkaufsabsichten des Klägers im Sommer 2013 sowie die kurze Zeitspanne zwischen erstmaligem Versicherungsschutz und dem angeblichen Diebstahl. 12 Im Übrigen wird zur Vervollständigung auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie die Erklärungen des Klägers im Termin vom 4. November 2015 gemäß Protokoll Blatt 133 der Akten Bezug genommen. 13 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2, Erjon U, Bajram U und Qendrim W2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 4. November 2015 Bl. 133 ff der Akten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der streitgegenständliche Pkw tatsächlich entwendet worden ist, mithin ein Versicherungsfall vorliegt. 17 Allerdings kommen einen Versicherungsnehmer im Rahmen derartiger Versicherungsschäden nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zu. Auch diese führen vorliegend indes nicht dazu, dass die Kammer von dem äußeren Erscheinungsbild eines Diebstahls überzeugt ist. 18 1. 19 Zunächst gilt, dass der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben darf, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH, Urteil vom 24-04-1991 - IV ZR 172/90). Darauf kommt es indes vorliegend nicht an, da der Kläger vorliegend den angeblichen Verlust des Fahrzeugs selber gar nicht bemerkt haben will, sondern hierfür Zeugen benannt hat. 20 Es ist nicht ersichtlich, wie ein Versicherungsnehmer unter diesen Umständen den Minimalsachverhalt für die Annahme eines Diebstahls durch eigene Angaben soll führen können (offen lassend: OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 160/10, BeckRS 2011, 26699). Jedenfalls ist das dann nicht mehr der Fall, wenn sich Zweifel an seiner eigenen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (OLG Hamburg a.a.O.). So kann es jedenfalls dann sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder gar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.4.1977, IV ZR 79/76 in VersR 1977, 610). 21 Zweifel an der Redlichkeit des Klägers bestehen hier deswegen, weil er selber eingeräumt hat, gerade im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund materieller Interessen in gleich zweierlei Beziehung unredlich vorgegangen zu sein. Zum einen hat er, belegt durch den Kaufvertrag vom 9. Juni 2012 (Bl. 147 der Akten) eingeräumt, zwecks Erlangung eines Händlerrabatts das Fahrzeug unter der Vorspiegelung erworben zu haben, Wiederverkäufer oder Unternehmer zu sein, obwohl er nach eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war. Ferner hat er das Fahrzeug gerade wegen des Bezugs staatlicher Transferleistungen zunächst nicht auf sich selbst zugelassen, um diesen Erwerbstatbestand zu verschleiern. 22 2. 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Versicherungsnehmer, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise, dass der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist. Dazu muss der Versicherungsnehmer indes den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt (BGH, Urteil vom 3.4.1985, IV a ZR 158/83; Urteil vom 24-04-1991 - IV ZR 172/90). Soweit der Versicherungsnehmer sich zum Beweis dieser Tatsachen auf Zeugenaussagen stützt, bleibt er beweisfällig, wenn die dazu vernommenen Zeugen nach dem persönlichen Eindruck des Tatrichters unglaubwürdig sind (OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 160/10, BeckRS 2011, 26699). 24 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger indes bereits das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls mittels der von ihm benannten Zeugen nicht hinreichend darlegen und beweisen können. 25 Allerdings hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C2, die Angaben des Klägers zum Abstellen des Fahrzeuges am Abend des 8. September sowie zur Entdeckung des Abhandenkommens am Nachmittag des 11. September 2013 bestätigt. J kann dahinstehen, ob die ansonsten detailreiche und in sich schlüssige Aussage der Zeugin bereits dadurch an Glaubhaftigkeit verliert, dass ihre Angaben, sie habe beabsichtigt, das Fahrzeug selber mit ihren Kindern und ihrem Neffen zwecks eines Einkaufs zu benutzen, bereits dadurch an Glaubhaftigkeit verliert, dass der Kläger seinerseits gegenüber der Beklagten in der Schadensauskunft angegeben hat, die Fahrzeugschlüssel hätten sich bei ihm befunden. 26 Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin bestehen aufgrund der Gesamtschau der Zeugenaussagen. J hat die Zeugin für sich gesehen detailliert dargelegt, dass sie den Kläger noch vor Ort telefonisch davon verständigt habe, dass das Auto nicht da sei und dieser ihr zunächst nicht geglaubt habe und gefragt habe, ob sie „Witze mache“. Letzteres ist an sich ein Detail, das grundsätzlich geeignet ist, für den Wahrheitsgehalt der Aussage zu sprechen. Allerdings war dieses Detail den nachvernommenen minderjährigen Kindern des Klägers ebenfalls so wichtig, dass sie dieses von sich aus sogar besonders im Rahmen ihrer Aussage hervorgehoben haben. Hier entstand, auch im Zusammenhang mit dem weiteren Aussageverhalten der Kinder, worauf noch näher einzugehen ist, bei dem Gericht der Eindruck, dass es sich hierbei um ein abgesprochenes Detail gehandelt hat, gerade um den Aussagen besondere Glaubhaftigkeit zu vermitteln. 27 Hinzu kommt nämlich, dass die Aussagen der beiden jetzt zehn und elf Jahre alten Söhne des Klägers völlig unglaubhaft waren und auch beide vernommenen Zeugen einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. 28 So hat der jetzt zehnjährige Zeuge U sich aus die Vorgeschichte zur Nutzung des Fahrzeuges mit dem Satz abgeschlossen „wir haben das Auto dann bis Mittwoch nicht mehr benutzt.“ Dies spricht aus Sicht des Gerichts für eine entsprechende inhaltliche Vorgabe seitens der Eltern des Zeugen, da von einem zehnjährigen Jungen weder zu erwarten ist, dass er die Relevanz über die Nutzung und den Verbleib des Fahrzeuges in der Zwischenzeit von sich aus erkennt, noch eine eigene Kenntnis dazu, ob und an welchen Tagen das Fahrzeug von den Eltern bewegt worden ist. Die Erklärung, die der Zeuge auf Nachfrage dafür angegeben hat, überzeugte den auch nicht. So hat er dazu angegeben, dass er seine Mutter sowohl am Montag, am Dienstag als auch am Mittwoch gefragt habe, ob sie weg war und irgendwo gewesen sei. Er sei halt sehr neugierig. Diese Behauptung ist gänzlich unglaubhaft. Bereits der Formulierung " wir haben das Auto dann bis Mittwoch nicht mehr benutzt" ist antzumerken, dass der minderjährige Zeuge hier die Perspektive seiner Eltern wiedergibt, anderenfalls hätte er entsprechend seiner dazu abgegebenen Erläuterung richtigerweise formulieren müssen, dass seine Mutter das Fahrzeug bis Mittwoch nicht mehr benutzt habe. Ferner bestehen darüber hinaus auch Zweifel, ob der zum angeblichen Diebstahlszeitpunkt nochmals zwei Jahre jüngere Zeuge tatsächlich - wie von ihm bekundet - aus eigener Erinnerung und Erfahrung bewusst wahrgenommen haben will, dass das Fahrzeug in jener D-Straße exakt vor den Hausnummern 14-18 geparkt worden ist, wie dies in der Klageschrift vorgetragen wurde. 29 Darüber hinaus unglaubhaft, weil im Widerspruch zur Aussage seines Bruder stehend, war ferner die Aussage dieses Zeugen, dass er den Inhalt des Gespräches zwischen Mutter und Vater, insbesondere dazu, dass der Vater das Telefonat anfänglich als Scherz verstanden habe, deswegen mitbekommen haben will, weil die Mutter an dem Handy den Lautsprecher angeschaltet habe. Dies steht im Widerspruch zur Aussage seines elfjährigen Bruders, des Zeugen bei Bajram U. Dieser hat den Inhalt des Telefonates ebenfalls so wiedergegeben, dass der Kläger anfänglich von einem Scherz ausgegangen sei und zur Begründung gesagt, er habe so nah an dem Telefon gestanden, dass er das auch so habe mithören können. Andererseits sei das Telefon wiederum nicht so laut gewesen, dass alle Umstehenden hätten mithören können. Ob sein Bruder und der ebenfalls vernommenen Zeuge W2, der als Neffe des Klägers ebenfalls bei dem angeblich geplanten Einkauf dabei sein sollte, etwas hätten hören können, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Der Zeuge W2 hat zu dem Telefonat angegeben, dass er selber von diesem Telefonat nichts mitbekommen habe, weil er sich mehr um die Kinder gekümmert habe, insbesondere hätten die Kinder näher bei ihm gestanden 30 J besteht bereits an unlösbarer Widerspruch zwischen der Aussage, das Handy sei laut gestellt worden, so dass der Gesprächsinhalts habe mitgehört werden können und der Aussage, jedenfalls ein Zeuge habe so nah dabei gestanden, dass er den Inhalt habe mithören können. Letztere Aussage wird zudem konterkariert durch die Aussage des Zeugen W2, der gerade angegeben hat, dass er selbst das Gespräch nicht habe mithören können und die Kinder näher bei ihm gestanden hätten als bei der Mutter. Soweit der Zeuge auf den ausdrücklich so formulierten Vorhalt des Klägervertreters ausgesagt hat, er halte es für denkbar, dass die Kinder gleichwohl das Gespräch hätten mitbekommen können, kommt dieser Aussage keine Relevanz zu, da nicht ersichtlich ist, was angesichts dieser Gesamtumstände dafür spricht. Vielmehr ist J auch bedenklich, dass der Zeuge W2 selber angegeben hat, er wisse nicht, ob das Telefon seiner Tante laut gestellt war oder nicht. Sollte die Zeugin laut gestellt haben, damit die anderen Familienmitglieder das Telefonat mithören konnten, so wäre zu erwarten, dass der Zeuge sich an diese besondere Situation auch noch erinnert. 31 In der Gesamtschau waren insbesondere die beiden vernommenen Kinder des Klägers nicht glaubwürdig und ihre Aussagen widersprüchlich. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ihr Aussageverhalten von den Eltern vorbereitet und manipuliert worden ist, um im Rahmen der Beweiserhebung ein für den Kläger günstiges Ergebnis zu erzielen. Dies wäre dann nach den beiden von ihm selbst zugegebenen Unredlichkeiten der dritte Täuschungsversuch des Klägers im Zusammenhang mit diesem PKW. 32 Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass das Fahrzeug tatsächlich entwendet worden ist und der Diebstahl so, wie von dem Kläger behauptet, entdeckt worden ist. In Anbetracht dieses Manipulationsversuches im Rahmen der Beweisaufnahme genügen jedoch die Aussagen der Ehefrau des Klägers und des Zeugen W2, die für sich gesehen derartige Widersprüchlichkeiten nicht aufwiesen, im vorliegenden Fall gerade nicht, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass das äußere Erscheinungsbild eines Entwendungsvorganges vorliegt. 33 II. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 35 Der Streitwert wird auf 16.000 EUR festgesetzt. 36