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Urteil

12 S 22/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0113.12S22.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015, Az. 57 C 9341/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Spielfilms in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Erstattung von Abmahnkosten. 4 Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. 5 Mit dem 24.03.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes zwar wegen der Vergleichbarkeit der klägerischen „On Demand/Demand View“-Rechte mit der Verbreitung durch Filesharing nach Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen könne, bei der vorzunehmenden Schätzung der Schadenshöhe jedoch nachfolgend beschriebener Rechenweg zugrundezulegen sei: Über die festgestellte Dauer der Verbindung, die anhand der für einen vollständigen Download benötigten Zeit zu bestimmen und dann zu verdoppeln sei, müsse die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks ermittelt und diese Zahl mit der zu schätzenden Lizenzgebühr pro Einzeldownload multipliziert werden. Sodann sei der Betrag wegen der Eingriffsschwere zu verdoppeln und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Für den vorliegenden Fall sei die Lizenzgebühr auf 20 % des Nettoverkaufspreises, demnach auf 2,52 EUR zu schätzen. Aus der Uploadgeschwindigkeit von 57 KB/s ergäben sich bei einer maximal möglichen Verbreitung von 57 MB und einer Chunkgröße von 9 MB rechnerisch sechs Downloads unter Beteiligung der jeweiligen Chunks. Hieraus ließe sich ein Betrag von 15,12 EUR ermitteln, der zu verdoppeln sei. Um ein angemessenen Ergebnis zu erreichen, sei der Betrag weiter auf 60,00 EUR zu verdoppeln. Zu dem für die Abmahnung zugrundezulegenden Gegenstandswert hat das Amtsgericht ausgeführt, dieser sei mit dem dem fünffachen Betrag des lizenzanalogen Schadens anzusetzen, im vorliegenden Fall demnach mit 300,00 EUR, so dass sich eine berechtigte Gebührenforderung nur in Höhe von von 39 EUR ergebe. 6 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 955,60 EUR nebst Zinsen weiter. 7 Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 8 II. 9 A. 10 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und begründet worden, § 520 ZPO. Die Klägerin hat die Berufung ausweislich der Berufungsbegründung auf die Frage der Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzes beschränkt. Eine solche Beschränkung ist zulässig (vgl. Wulf, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 18. Aufl., § 520, Rn. 16) und führt dazu, dass die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen und daher nicht durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind. Die auf den Rechtsgrund bezogenen Einwendungen des Beklagten in der Berufungserwiderung, also die Rüge der Aktivlegitimation, das Bestreiten ordnungsgemäßer Ermittlung der IP-Adressen sowie die mitgeteilten Rechtsansichten über die Frage sekundärer Darlegungslast in Filesharingfällen und zum Vertretenmüssen des Beklagten, greifen nicht durch. 11 B. 12 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil ist antragsgemäß abzuändern. 13 I. 14 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F. 15 1. 16 Zutreffend hat das Amtsgericht den zugesprochenen Schadensersatz der Höhe nach gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei nach der Methode der Lizenzanalogie den Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen bzw. verkehrsüblichen Bedingungen fingiert. Denn eine Schätzung nach Grundsätzen der Lizenzanalogie ist auch für Fälle des Filesharing möglich und geboten. 17 2. 18 Die Schadenshöhe ist vorliegend nicht in Anlehnung eines Tarifs zu bestimmen, da es an einem vergleichbaren Tarif fehlt. 19 Ob, wenn wie hier ein unmittelbar anwendbarer Tarif fehlt, eine Orientierung an Tarifen für andere Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgen kann, ist umstritten. Dagegen wird vor allem angeführt, dass in Filesharingfällen nicht in erster Linie ein wirtschaftlicher Absatzerfolg beabsichtigt sei und die Anzahl der tatsächlichen Downloads auch nur grob geschätzt werden könne. Als Folge dessen müsse die Höhe des Schadensersatzbetrags unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei insbesondere das OLG Hamburg vertritt, es bedürfe zudem der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrags, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität seien (vgl. OLG Hamburg MMR 2014, 127; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 233). Hiergegen wird eingewandt, ohne Orientierung an den Tarifwerken hänge eine gerichtliche Schätzung in der Luft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2013, 20 U 138/12, für Musik-Downloads). Jedenfalls für den Filmbereich folgt die Kammer der erstgenannten Auffassung, da sich sämtliche bekannte Tarifwerke als unpassend erweisen. So bilden GEMA-Tarife primär die Kosten der Verwendung von Musikstücken ab (und können daher für die Berechnung bei Musikstücken herangezogen werden, vgl. LG Düsseldorf BeckRS 2015, 12080), während GÜFA-Tarife in erster Linie die Zahl von Vermietungshandlungen berücksichtigen. Tarifwerke für die Online-Verwertung von (Kino-)Spielfilmen existieren dagegen nicht. 20 3. 21 Das Landgericht folgt auch nicht der vom Amtsgericht gewählten Berechnungsmethode (vgl. die Darstellung unter Ziff. I.). 22 Die vom Amtsgericht gewählte Berechnungsmethode scheint zunächst exakter als eine bloße Angemessenheitsbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalls. Dieser Anschein hält jedoch genauer Überprüfung nicht stand, denn die Berechnung gründet sich auf mehrere empirisch nicht belegte Annahmen (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431), etwa, dass unter Angemessenheitsgesichtspunkten die doppelte eigene Downloadzeit zu Grunde zu legen, ein „üblicher DSL-6000“-Anschluss zu unterstellen und die Uploadgeschwindigkeit gemäß einer Empfehlung, deren Quelle unbekannt ist, auf 56 KB/s begrenzt sei. Auch durch die Angemessenheitsprüfung, bei der hier eine Verdoppelung des ermittelten Betrags erfolgt ist, verliert die Methode an Genauigkeit. 23 Die von dem OLG Köln (Urt. v. 06.12.2013, Az. I-6 U 96/13) gewählte Methode, die maßgeblich auf die Zahl der möglichen Zugriffe auf die Datei abstellt und deren Ergebnis von dem BGH in der Entscheidung vom vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, dahingehend gebilligt wurde, das Berufungsgericht habe die Annahme von mindestens 400 möglichen Abrufen durch Tauschbörsenteilnehmer nachvollziehbar begründet, unterliegt ähnlich gelagerten technischen Bedenken (vgl. etwa AG Stuttgart-Bad Cannstatt BeckRS 2015, 14852). Ohnehin liegt erst nach mehreren Zugriffen ein kompletter Download vor (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), so dass selbst ungefähre Angaben zu den wahrscheinlichen Downloads, die für die Ausgestaltung des Lizenzvertrages maßgeblich wären, nicht möglich sind. 24 4. 25 Die Höhe des Schadens ist daher von der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunkts der Downloadvorgänge in der Luft hängen würde, zu lösen. Abzustellen ist vielmehr auf das, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten (vgl. LG Frankfurt a.a.O.; LG Düsseldorf a.a.O); jedenfalls ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mindestschaden zu schätzen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2015, Az. 12 S 9/15). 26 Eine Lizenzgebühr von 400,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films „O“ in einer Internettauschbörse ist angesichts des Risikos unkontrollierbarer Weiterverbreitung nicht überzogen. Der Film wurde erst fünf Tage vor dem Download kommerziell im Kino veröffentlicht, war also in der akuten Verwertungsphase. Das Budget betrug ca. 6,1 Mio. US-Dollar. Auf Nutzerseite ist zu berücksichtigen, dass der Download eine vollständig verwertbare Videodatei des Films beinhaltet, die – anders als ein Stream – jederzeit „offline“ anzusehen ist und auch weiter vervielfältigt werden kann. Die Verbreitung über das Filesharing-Netzwerk erfolgte expontentiell. Auch bei der Berechnung des lizenzanalogen Schadens findet schließlich Berücksichtigung, dass die Klägerin lediglich das Recht innehat, den Film im Internet "on demand/demand view" zur Verfügung zu stellen. Trotz der Feststellung bloß eines einzelnen Verstoßes erscheint daher ein – in dieser Höhe nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsender – Schadensersatzbetrag von 400,00 EUR als angemessen. Der Betrag entspricht auch dem, was in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten zugesprochen wurde (vgl. etwa LG Magdeburg BeckRS 2015, 14699 mit den dortigen Nachweisen; LG Frankfurt a.a.O). 27 5. 28 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 29 II. 30 Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR verlangen, § 97a Abs. 1 UrhG a.F. 31 Dabei ist bezüglich des Gegenstandswerts für das Unterlassungsinteresse ein Betrag von 7.500,00 EUR anzusetzen. Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az. I-20 W 40/13). Ausgehend von dieser Maßgabe hält das Gericht den Ansatz eines Gegenstandswerts von 7.500,00 EUR für das Unterlassungsbegehren jedenfalls für angemessen. Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes, insbesondere durch die Ermöglichung unendlicher Weiterverbreitung, bestimmte Interesse wieder. Die Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer keine Absicht einer gewerblichen Nutzung hegt (vgl. Kammerurteil vom 02.12.2015, Az. 12 S 9/15). 32 Unter Anwendung des RVG a.F. und bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 555,60 EUR, der nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen ist. 33 III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 35 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 36 Streitwert (Berufung): 856,60 EUR.