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Urteil

1 O 68/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer kann Herausgabe seiner beweglichen Sache nach § 985 BGB verlangen, wenn der Verwahrer die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten hat. • Gewerblich verwahrende Personen haben die Pflicht, bei Übernahme von Betriebsinventar auf Kundeneigentum hinzuweisen und den Eigentümer über Betriebsübergang zu informieren. • Schadensersatz für abhandengekommene Sache bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert; bei unklaren Tatsachen kann das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Wertbemessung innerhalb einer vom Sachverständigen genannten Spanne vornehmen.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch gegen Verwahrer bei verloren gegangenem Flügel; Ersatz nur in Höhe des Mindestwerts • Der Eigentümer kann Herausgabe seiner beweglichen Sache nach § 985 BGB verlangen, wenn der Verwahrer die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten hat. • Gewerblich verwahrende Personen haben die Pflicht, bei Übernahme von Betriebsinventar auf Kundeneigentum hinzuweisen und den Eigentümer über Betriebsübergang zu informieren. • Schadensersatz für abhandengekommene Sache bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert; bei unklaren Tatsachen kann das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Wertbemessung innerhalb einer vom Sachverständigen genannten Spanne vornehmen. Der Kläger übergab 2008 dem Beklagten zur Prüfung und möglichen Reparatur einen Steinway-Flügel (Baujahr 1908). Die Parteien stritten über den Umfang der durchzuführenden Arbeiten; der Flügel verblieb auf Wunsch des Klägers vorübergehend in der Werkstatt des Beklagten. Der Beklagte gab an, im Rahmen einer Betriebsübernahme habe die Nachfolgerin das Inventar übernommen und der Flügel sei danach nicht mehr im Mietobjekt gewesen; er behauptete, daher nicht mehr im Besitz zu sein. Der Kläger forderte Herausgabe und stellte hilfsweise Schadensersatzansprüche für den Verlust des Instruments. Das Gericht holte ein Gutachten zur Wertermittlung ein; ursprüngliche hohe Schadenssumme wurde vom Kläger reduziert bzw. teilweise zurückgenommen. • Herausgabeanspruch aus Eigentum (§ 985 BGB): Der Kläger ist Eigentümer und kann Herausgabe verlangen. Zwischen den Parteien bestand ein Verwahrungsvertrag, sodass nach §§ 688, 695 BGB die Rückforderung zulässig ist. • Beweis- und Darlegungslast: Zwar trägt der Eigentümer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für Besitz des Beklagten, doch wenn feststeht, dass der Beklagte Besitz hatte und das Abhandenkommen von ihm zu vertreten ist, trifft ihn die Darlegungs-/Beweisentlastung nicht. • Vertretenmüssen (§ 276 BGB bzw. Haftungsmaßstab § 690 BGB): Der Beklagte hatte die Pflicht, die Nachfolgerin und den Eigentümer über Kundeneigentum und Betriebsübernahme zu informieren; dies unterließ er und hat damit das Abhandenkommen zu vertreten. • Schadensersatzanspruch (§§ 281, 249 BGB): Für den Fall der nicht möglichen Herausgabe steht dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu. Bei unklaren Tatsachen hat das Gericht nach § 287 ZPO die Wertbemessung vorzunehmen. • Wertermittlung durch Sachverständigen: Der Sachverständige gab eine Preisspanne von 3.000–6.000 EUR an und stellte fest, dass der Flügel faktisch nur noch einen Restwert hat. Das Gericht hielt wegen des Alters und der Mängel den Mindestwert von 3.000 EUR für angemessen und lehnte die Bildung eines Mittelwerts ab. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Anspruchszinsen seit Fristablauf nach § 291 BGB; Kosten- und Sicherheitsentscheidungen nach §§ 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO; Streitwertangabe 25.000 EUR. Der Kläger obsiegt hinsichtlich der Herausgabeforderung; der Beklagte wird zur Herausgabe des Flügels verurteilt und es wird ihm eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft gesetzt. Kann der Beklagte die Herausgabe nicht leisten, ist er dem Kläger nach fruchtlosem Fristablauf zum Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit Fristablauf verpflichtet, da der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 3.000 EUR ermittelte und das Gericht diese Untergrenze für maßgeblich hielt. Der Beklagte hat das Abhandenkommen zu vertreten, weil er seine auf der Hand liegenden Informations- und Sorgfaltspflichten im Rahmen der Betriebsübernahme nicht erfüllt hat. Kosten und Sicherheitsleistungen wurden dem Tenor entsprechend verteilt und festgesetzt.