Beschluss
6 O 532/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0106.6O532.14.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 23.12.2014 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 23.12.2014 zurückgewiesen. Gründe Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung nicht vorliegen. Das von dem auf Klägerseite befindlichen Insolvenzverwalter angestrebte Klageverfahren kann zumutbar von den Insolvenzschuldnern finanziert werden. 1. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters liegen dann nicht vor, wenn es den beteiligten Insolvenzgläubigern voraussichtlich einen so hohen Nutzen bietet, dass es ihnen zumutbar ist, die Prozesskosten vorzuschießen. Vorschüsse von Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die verauslagten Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - II ZR 211/08). a) Dabei sind zunächst nicht zu berücksichtigen diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche bestritten oder minimal (weniger als 5% der Gesamtschulden) sind ( Fischer , in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 116, Rn. 6, 9 m.w.N.). Zu den wirtschaftlichen Beteiligten, denen eine Kostenbeteiligung zugemutet werden kann, gehören ebenfalls nicht der Insolvenzverwalter und Träger der Sozialversicherung, so dass diese bei der Berücksichtigung der Kostenaufbringung unberücksichtigt zu bleiben haben. Der Insolvenzverwalter ist selbst dann nicht wirtschaftlich Beteiligter, wenn es im Wesentlichen nur um die Befriedigung seines Vergütungsanspruchs aus der Masse geht. Er nimmt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr, mit der es unvereinbar wäre, wenn ihm die Führung eines solchen Prozesses auf eigenes Kostenrisiko zugemutet werden würde ( Motzer , in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 116, Rn. 14). Träger der Sozialversicherung, wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung, AOK, Berufsgenossenschaften u.ä., die nach ihrem gesetzlichen Auftrag öffentliche Mittel verwalten, handeln allein im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger und ohne eigenes Gewinnstreben, so dass auch ihnen eine Beteiligung an den Prozesskosten deshalb nicht zuzumuten ist ( Reichling , in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 18. Edition, Stand: 01.09.2015, § 116, Rn. 12.4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei den vorliegenden zwei Großgläubigern indes nicht vor, so dass ihnen eine Kostenbeteiligung grundsätzlich zuzumuten ist. Dabei ist auch der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) zur Prozessfinanzierung heranzuziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auf den PSVaG nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unzumutbarkeit der Kostenbeteiligung von Sozialversicherungsträgern zu übertragen. Grund der Privilegierung der Träger der Sozialverwaltung ist es, dass diese durch öffentliche Mittel finanziert werden und dem Interesse der sozialschwächeren Gläubiger dienen, sowie dabei nicht gewinnorientiert handeln ( Geimer , in Zöller, ZPO, § 116, Rn. 14 m.w.N.). Dies trifft auf den PSVaG nicht zu. Der PSV ist ein VVaG und als solcher eine privatrechtliche juristische Person. Für den Beitragseinzug ist er zugleich beliehenes Unternehmen ( Steinmeyer , in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 14 BetrAVG, Rn. 1). Er wird nicht durch öffentliche Mittel finanziert, sondern durch gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber, die zur Insolvenzsicherung verpflichtet sind. Vor allem ist der PSVaG aber ausweislich seines Geschäftsberichtes (2014, veröffentlicht im Internet unter: http://www.psvag.de/fileadmin/doc/220/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht_2014_d.pdf) auch gewinnorientiert am Kapitalmarkt tätig. So wird der Beitrag ausweislich des Geschäftsberichts u.a. bemessen unter Berücksichtigung der Erträge aus Kapitalanlagen (Investmentanteile, Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und Schuldscheinforderungen, sowie Einlagen bei Kreditinstituten (Termingelder)) abzüglich Aufwendungen für Kapitalanlagen auf der Ertragsseite (S. 8 des Geschäftsberichts). Im Folgenden (S. 9) wird ausgeführt, dass im Berichtsjahr der Buchwert der Kapitalanlagen um 417,2 Mio. € auf insgesamt 4.853,3 Mio. € gestiegen ist. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 290,0 Mio. € in Anleihen mit Fälligkeiten im Jahr 2024 investiert, während 240,5 Mio. € fällig wurden. Im Fonds wurde netto 415,0 Mio. € investiert. Dies dient zwar letztlich der Erfüllung der Einstandspflichten, jedoch dient die wirtschaftliche Betätigung am Wertpapiermarkt auch dazu, die zu leistenden Beiträge zu reduzieren, da anderenfalls nicht erwirtschaftete Gewinne durch höhere Beiträge zu kompensieren wären. Daher kann das zur Privilegierung der Sozialverwaltung beanspruchte Argument der Funktion als Sachwalter fremder Gläubigerinteressen mit entsprechend zweckgebundenen öffentlichen Mitteln (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. 5. 2013 − 5 W 835/13 m.w.N.) nicht herangezogen werden, da der PSVaG privat finanziert wird und zur Regulierung der Beitragshöhe auch gewinnorientiert tätig wird. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zumutbare Inanspruchnahme der beiden Großgläubiger PSV und Finanzamt Düsseldorf zur Prozessfinanzierung hier vor. b) Wann diesen eine Prozessfinanzierung zumutbar ist, ergibt sich sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls. Dazu gehört die Berücksichtigung der problemlosen Möglichkeit der Kostenaufbringung, sowie auf der anderen Seite der im Falle der (erfolgreichen) Rechtsverfolgung zu erwartenden Erhöhung der Insolvenzquote (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 − XII ZA 22/11). Starre Grenzen, wann eine nennenswerte Erhöhung der Quote vorliegt, gibt es nicht. Nach vorzugswürdiger Ansicht soll eine Vorschusspflicht von Insolvenz- und Massegläubigern bestehen, wenn sich die Befriedigungsaussichten bei einem Obsiegen des Verwalters um mindestens das Doppelte des Vorschusses verbessern oder die Gläubiger bei Prozesserfolg jedenfalls deutlich mehr erhalten, als sie an Kosten aufzubringen hatten ( Fischer , in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 116, Rn. 9). Dabei ist den vorzuschießenden Kosten die zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens des Rechtsstreits gegenüber zu stellen. Es ist hierbei allerdings nicht auf den vollen Streitwert abzustellen, sondern ein Prozess- und Vollstreckungsrisiko in Abzug zu bringen. Dies zugrunde gelegt, ist eine Prozessfinanzierung für die beiden Großgläubiger vorliegend zumutbar. Deren Forderungen sind bereits festgestellt wie folgt: Pensionssicherungsverein 886.145,65 EUR Finanzamt Düsseldorf Nord 201.261,68 EUR Insgesamt 1.087.407,33 EUR Zieht man somit den PSVaG und die Finanzverwaltung als Gläubiger zur Prozessfinanzierung heran, ergeben sich für beide erhebliche Quotenverbesserungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufzubringenden Kosten stehen. Es ergibt sich – bei gleichzeitiger Inanspruchnahme dieser zur Prozessfinanzierung – die folgenden Beteiligungsquoten an den Prozesskosten: Pensionssicherungsverein 81,5% Finanzamt Düsseldorf Nord 18,5% Unter Zugrundelegung der von Antragstellerseite zu verauslagenden Prozesskosten: Gerichtskosten 4.878,00 EUR 2,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und MwSt. 5.759,60 EUR Insgesamt 10.637,60 EUR ergeben sich folgende absolute Beteiligungsbeträge der Großgläubiger: Pensionssicherungsverein 8.669,64 EUR Finanzamt Düsseldorf Nord 1.967,96 EUR Dies zugrunde gelegt ist, selbst unter Berücksichtigung eines Abschlags für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko in Höhe von 50%, eine erhebliche Quotenverbesserung gegeben. Selbst wenn man ein Prozess- und Vollstreckungsrisiko mit 50% veranschlagen würde, ergebe sich hieraus, dass mit den verbleibenden 105.695,42 EUR (208.946,62 EUR : 2 + 1.222,11 EUR Kontoguthaben) rund 9,4% der festgestellten Forderungen i.H.v. 1.125.858,65 EUR befriedigt werden könnten. Die genannten Großgläubiger, erhielten mit: Pensionssicherungsverein 83.297,69 EUR Finanzamt Düsseldorf Nord 18.918,60 EUR das rund 9,6fache der zu verauslagenden Kosten und rund 9,4% ihrer Forderung. Nur angemerkt an dieser Stelle sei zudem, dass selbst bei Beanspruchung des vom Kläger nicht näher begründeten und im Hinblick auf die Mehrheit in Anspruch genommener Beklagter nicht nachvollziehbaren massiven Vollstreckungsrisikos von 75% eine Quotenverbesserung einträte, die den Großgläubigern einen um das fünffach höheren Ertrag als die aufzubringenden Kosten und rund 6% ihrer Forderung bereiten würde. c) Der Kläger hat daher die genannten Großgläubiger zur Prozessfinanzierung heranzuziehen. Der Umstand, dass der Verwalter versuchen muss, die Finanzierung des Rechtsstreits durch mehrere Gläubigern zu gewährleisten, führt umgekehrt nicht zwangsläufig zur ersatzweisen Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Unzumutbarkeit einer anderen Prozessfinanzierung ( Motzer , in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 116, Rn 12). Dass dies mit gewissem koordinatorischem Aufwand verbunden ist, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter muss versuchen, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe, gibt es nicht und dürfte bei den hier in Streit stehenden zwei Gläubigern nicht erreicht sein ( Groß , Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage 2014, § 116 ZPO, Rn. 10 m.w.N. – zitiert nach juris). Jedenfalls sind hierfür keine Anhaltspunkte vorgetragen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.