Urteil
34 O 97/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2015:1217.34O97.14.00
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Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin aus den ursprünglichen Klaganträgen Ziffer I bis V aus der Klagschrift vom 27.11.2014 (34 O 97/14) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.500,-- € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Streitwert: bis zum 29.05.2015: 4.236,05 € (Klagantrag zu VI: 300,-- €)
ab dem 30.05.2015: Kosten aus 3.936,05 € und 300,-- €
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin aus den ursprünglichen Klaganträgen Ziffer I bis V aus der Klagschrift vom 27.11.2014 (34 O 97/14) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.500,-- € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Streitwert: bis zum 29.05.2015: 4.236,05 € (Klagantrag zu VI: 300,-- €) ab dem 30.05.2015: Kosten aus 3.936,05 € und 300,-- € Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung aus einer Rechtsstreitigkeit vor dem Landgericht Köln (84 O 103/10) und aus einer Rechtsstreitigkeit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf (34 O 130/10 und 20 U 48/11). In allen Verfahren war Patentanwalt A hinzugezogen. Der Beklagte hatte in allen Verfahren obsiegt, so dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten mit den von ihr – im Rahmen der Kostenfestsetzung - gegenüber den Verfahrensgegnern geltend gemachten Kosten verrechnete. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln zahlte der Verfahrensgegner, die B, 7.847,31 € netto auf das Konto der Klägerin. Die Klägerin verlangt insoweit von dem Beklagten noch die Umsatzsteuer von 580,68 € (ursprünglicher Klagantrag zu 1), weil er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der ursprüngliche Klagantrag zu Ziffer II betraf offene Gebühren aus dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, der Klagantrag zu III offene Gebühren aus dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Klagantrag zu IV betrifft die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 28.09.2012. Der Klagantrag zu Ziffer V betrifft von der Klägerin verauslagte Zustellkosten. Mit dem Klagantrag zu Ziffer VI will die Klägerin feststellen lassen, dass der Beklagte aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung die Zahlungen auf die Klaganträge zu I bis IV unterlassen hat. Mit Schreiben vom 03.04.2013 hatte der Beklagte die ursprüngliche Verfahrensgegnerin, die C, angeschrieben und sie aufgefordert Kostenerstattung laut Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ausschließlich auf sein Konto zu überweisen und nicht an die ihn vertretende Rechtsanwaltskanzlei. Dem folgte die C. Der Beklagte teilte der Klägerin mit eMail vom 24.05.2013 mit, dass D 1.442,39 € auf sein Konto überwiesen habe. Wörtlich heißt es dort weiter: „Die anderen Erstattungen stehen bis heute aus.“ Der anwaltliche Vertreter von D teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2013 mit, dass sie weiter gezahlt hätten: 05.06.2013: 6.792,90 € 05.06.2013: 5.899,73 € 05.06.2013: 4.182,37 € 26.09.2013: 97,11 € Der Beklagte zahlte auf Aufforderung der Klägerin die offenen Anwaltshonorare nicht, sondern behauptete auch noch in der Klagerwiderung, dass „Zahlungen der Prozessgegenseite für die Verfahren in Düsseldorf nicht geleistet, jedenfalls sind diese bei dem Beklagten nicht eingegangen“. In der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 ließ der Beklagten seinen anwaltlichen Vertreter die Kopie eines Kontoauszuges vorlegen, die sich auf Blatt 69 der Gerichtsakte befindet. Mit dieser Kopie wollte der Beklagte nachweisen, dass er keine Zahlung vom D erhalten hatte. Mit Mail vom 19.05.2015 bestätigte der Beklagte D dann doch, dass er den Betrag von 16.875,-- € am 06.06.2013 auf seinem Postbankkonto erhalten habe. Er habe den Kontoauszug der Postbank trotz mehrfacher Anfrage erst am Montag, 18.05.2015 in seinem Briefkasten vorgefunden. Hinsichtlich des Bankauszuges wird auf Blatt 98 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte in betrügerischer Absicht die Klägerin über die Überweisung von D in Höhe von 16.875,-- € im Juni 2013 getäuscht habe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, I. 580,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013, II. 1.493,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013, III. 1.736,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013, IV. 114,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2013, V. 10,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen, VI. festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin aus den Klaganträgen zu Ziffer I bis V auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Nachdem der Beklagte die Zahlungsansprüche in den Klaganträgen zu Ziffer I bis V mit Überweisung vom 27.05.2015 in Höhe von 4.566,25 € gegenüber der Klägerin beglichen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.05.2015 den Rechtsstreit hinsichtlich der Klaganträge zu I bis V für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr nur festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin aus den Klaganträgen zu Ziffer I bis V auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und im übrigen Klagabweisung. Der Beklagte behauptet, dass er zwar die ursprüngliche Verfahrensgegnerin, die D angeschrieben habe, damit sie die ausstehenden Kosten allein an ihn und nicht an seinen Rechtsanwalt überweise. Er habe dann aber nur Kenntnis von der Überweisung von 1.442,39 € gehabt. Da er im Frühjahr 2013 unter einem schwersten Rückenleiden gelitten habe, habe er die ihm postalisch zugesandten Kontoauszüge für sein Geschäftskonto bei der Postbank sogleich – praktisch ungelesen – eingetütet und sie seinem Steuerbüro übersandt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat umfassend Erfolg. I. Es war festzustellen, dass die Ansprüche der Klägerin aus den ursprünglichen Klaganträgen zu Ziffer I bis V auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen. Vorsätzlich handelt derjenige, der den pflichtwidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt war. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der Beklagte hat nach der Überzeugung des Gericht bewusst vorsätzlich verschwiegen, dass er 16.875,-- € von den Verfahrensgegnern, der staatlichen B, überwiesen erhalten hatte. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte diese Kenntnis schon im Jahr 2013 oder erst im Laufe der Jahre 2014 und 2015 erworben hat. Jedenfalls hat er ab dem Zeitpunkt der Klagerhebung zumindest billigend in Kauf genommen, das Geld erhalten zu haben, und ab Weisung seines Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 die Kopie des manipulierten Kontoauszuges, vorsätzlich falsch behauptet, das Geld nicht erhalten zu haben. Die Klägerin hatte den Beklagten schon vor Klagerhebung mehrfach gebeten, ihre Zahlungsansprüche zu begleichen. Sie hatte den Beklagten insbesondere darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte von D, Rechtsanwalt E, ihr mitgeteilt habe, dass D im Juni 2013 die geschuldeten Beträge angewiesen habe. Trotzdem hat der Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 einen – aus der Rückschau – offensichtlich manipulierten Kontoauszug in Kopie vorlegen lassen, um weiter zu behaupten, dass er nicht 16.875,-- € von D erhalten habe. Seine Einlassung, er habe von diesem Geldbetrag aufgrund seines schwersten Rückenleidens im Jahr 2013 nichts gewusst, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Beklagte auf dem fraglichen Geschäftskonto bei der Postbank im fraglichen Zeitraum nur Beträge um die 4.000,-- € hatte. Ein Betrag von über 18.000,-- € fiel also völlig aus dem Rahmen. Wenn der Beklagte weiter behauptet, dass er den Betrag aus einem anderen Auftrag in ähnlicher Höhe erwartet habe, der aber nicht gekommen sei, so dass er die Beträge verwechselt habe, erscheint das als reine Schutzbehauptung und widersprüchlich; andererseits will der Beklagte die Kontoauszüge aufgrund seines Rückenleidens „quasi ungeöffnet an sein Steuerbüro weitergeleitet haben“. Jedenfalls auf die mehrfache Anmahnung der offenen Beträge durch die Klägerin, spätestens aber zur Vorbereitung der Klagerwiderung, allerspätestens zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in dieser Sache am 25.03.2015 hätte der Beklagte Anlass gehabt zu überprüfen, ob D ihm 16.875,-- € überwiesen hatte. Stattdessen hat der Beklagte in Täuschungsabsicht und damit mit bewusstem Vorsatz die Kopie (!) eines Kontoauszuges vorlegen lassen, der manipuliert war. Damit hat der Beklagte gezeigt, dass er bewusst in Kauf genommen hat, dass er die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Klägerin unter Ziffer I bis V vorsätzlich in Kenntnis seiner Schuld nicht bezahlt hat. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91, 91a ZPO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten auch die Kosten hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten, ursprünglichen Klaganträge zu Ziffer I bis V aufzuerlegen, weil diese von Anfang an begründet waren, wie der Kläger im einzelnen, gestützt auf die entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse dargelegt hat, wogegen der Beklagte nicht erheblich erwidert hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.