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Urteil

9 O 8/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:1207.9O8.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, das gesamte Gewerbegrundstück, H2, 40723 Hilden, bestehend aus sämtlichen Außenanlagen, vier Gewerbehallen, einem Bürogebäude, bestehend aus zwei Büroräumen, Sanitärräumen, Toilette, zwei Kellerräumen und zwei Stellplätzen, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, das gesamte Gewerbegrundstück, H2, 40723 Hilden, bestehend aus sämtlichen Außenanlagen, vier Gewerbehallen, einem Bürogebäude, bestehend aus zwei Büroräumen, Sanitärräumen, Toilette, zwei Kellerräumen und zwei Stellplätzen, zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks sowie diesbezügliche Gegenansprüche. Der Beklagte und die Klägerin zu 3) sind Kinder der zwischenzeitlich verstorbenen Frau F. Die Kläger zu 1) und 2) sind Enkelkinder von Frau F. Die Kläger sind aufgrund Auflassung vom 01.08.2011 und Eintragung ins Grundbuch vom 15.08.2011 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in der H4 in Hilden. Der Beklagte betreibt auf diesem Grundstück seit 1966 einen Abschleppdienst mit Werkstatt. Die Eltern des Beklagten hatten dem Beklagten das Grundstück in den 1960er Jahren überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Der Beklagte zahlte einen monatlichen Miet- bzw. Pachtzins in Höhe von 1.200,00 € netto. Es existiert ein Schreiben vom 25.11.2010, in welchem die Kündigung des Pachtverhältnisses zum 31.12.2011 erklärt wird. Es ist unterzeichnet mit dem Namen F. Mit Schreiben vom 02.01.2012 widersprachen die Kläger einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses und erklärten erneut die Kündigung. Der Beklagte räumte das Grundstück nicht. Im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen nach dem Ableben des Vaters des Beklagten kam es zu Streitigkeiten mit der Mutter des Beklagten. In den Jahren #####/#### standen sich der Beklagte und seine Mutter in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Langenfeld (Az. 11 C 260/04) gegenüber, welches mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 12.01.2005 endete. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass der Beklagte die monatliche Zahlung der Mietzinsen eingestellt hatte, weil er der Auffassung war, dass er aufgrund in das Grundstück getätigter Investitionen und von ihm gezahlter Erschließungskosten Gegenansprüche gegenüber der dortigen Klägerin, seiner Mutter, habe. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, rückwirkend ab Oktober 2004 die Pacht nachzuzahlen und künftig fortzuzahlen. Ziffer 2 des Vergleiches lautet: „Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien ausgeglichen.“ Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte dem Herausgabeanspruch keine Gegenrechte entgegenhalten könne. Dem Beklagten sei nicht in Aussicht gestellt worden, dass er das Grundstück erben würde. Der Beklagte habe auch keine Investitionen in das Grundstück i.H.v. 500.000,00 € im Vertrauen darauf, dass er das Grundstück erben würde, getätigt. Der Beklagte habe bereits zuvor weitere Immobilien vererbt bekommen. Weiter sind die Kläger der Meinung, dass etwa bestehende Gegenrechte des Beklagten hinsichtlich der Umbaukosten für die Halle, die Werkstatt, das Dach, den Zaun und die Pflasterung sowie bezüglich Erschließungskosten durch den Vergleich vor dem Amtsgericht Langenfeld abgegolten seien. Ferner bestreiten die Kläger eine Werterhöhung durch die vom Beklagten behaupteten Investitionen. Sie behaupten weiter, dass die Frau F die wesentlichen Kosten für Umbaumaßnahmen getragen habe. Etwaige Gegenansprüche seien zumindest verjährt. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, das gesamte Gewerbegrundstück, H2, 40723 Hilden, bestehend aus sämtlichen Außenanlagen, vier Gewerbehallen, einem Bürogebäude, bestehend aus zwei Büroräumen, Sanitärräumen, Toilette, zwei Kellerräumen und zwei Stellplätzen, zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, es handele sich um ein Pachtverhältnis. Er ist der Auffassung, dass seine Mutter das Pachtverhältnis nicht wirksam gekündigt habe; die klägerseits vorgelegte Urkunde sei nicht echt. Es sei stets gesagt worden, dass er das fragliche Grundstück erben würde. Durch die von ihm getätigten Investitionen sei der Wert des Grundstücks heute um 300.000,00 DM höher. Die entsprechenden Umbauten habe er selbst auch bezahlt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es treuwidrig sei, einen Abriss der Neu- bzw. Umbauten zu verlangen, weil diese mit Zustimmung der Eltern erfolgt seien. Auch die Kündigung durch die Kläger sei wegen § 594b BGB frühestens zum 31.12.2014 wirksam geworden. Die Kündigung sei erst am 05.01.2012 zugestellt worden. Gegenansprüche des Beklagten seien nicht verjährt. Der Beklagte trägt weiter vor, dass seine Mutter bei Überschreibung des Eigentums auf die Kläger nicht geschäftsfähig gewesen sei. Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass ihm Gegenansprüche zustünden aus denen sich ein Zurückbehaltungsrecht ergebe, weil die von ihm getätigten Investitionen zu einem maßgeblichen Wertzuwachs des Grundstücks geführt hätten. Wenn eine angemessene Entschädigung gezahlt würde, sei er bereit, das Grundstück herauszugeben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Auf die Protokolle zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Den Klägern steht ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gemäß § 985 BGB zu. 1. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien und wird durch den vorgelegten Grundbuchauszug bestätigt. Auf die Frage, ob die Mutter bei der Übertragung des Eigentums geschäftsfähig war, kommt es nicht an. Für die Eigentümerstellung der Kläger streitet zumindest die (nicht widerlegte) Vermutung des § 891 BGB. 2. Dem Beklagten steht ein Recht zum Besitz nicht zu. Ein solches Recht zum Besitz ergibt sich insbesondere nicht aus dem mündlich mit seinen Eltern geschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Denn diesen haben die Kläger spätestens mit Schreiben vom 02.01.2012, zugegangen beim Beklagten am 05.01.2012, gekündigt. Es kann dahinstehen, ob die Kündigungserklärung vom 25.11.2010 aus der Hand der damaligen F stammt. Im Ergebnis bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das Vertragsverhältnis als Mietvertrag über Grundstücke oder als Pachtvertrag anzusehen ist. Denn selbst wenn die Vorschrift des § 594b BGB anwendbar wäre, wäre das aus dem Vertrag resultierende Recht zum Besitz spätestens zum 31.12.2014 erloschen. 3. Der Beklagte kann dem Klagebegehren auch keinen Aufwendungsersatzanspruch und kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Den diesbezüglichen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Dabei ist unerheblich, ob dem Beklagten stets zugesichert worden war, dass er das Grundstück einmal erben würde, und er Investitionen allein im Vertrauen darauf getätigt haben mag. Ob dem Kläger Ansprüche aus §§ 990 ff. BGB, § 539 Abs. 1 BGB, §§ 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt., 818 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund gegenüber seiner Mutter zustanden, welche er nunmehr gegebenenfalls gegenüber den Klägern einwenden könnte, kann dahinstehen. Denn mit dem vor dem Amtsgericht Langenfeld am 12.01.2015 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 11 C 260/04 geschlossenen Vergleich sind sämtliche Ansprüche des Beklagten gegenüber seiner Mutter im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück abgegolten. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung der Kammer fest. a) Unstreitig waren die Bau- und Erschließungsmaßnahmen, die der Beklagte dem Herausgabeanspruch letztlich entgegenhält, zu dem Zeitpunkt, als der Vergleich vor dem Amtsgericht Langenfeld abgeschlossen wurde, bereits durchgeführt. Entsprechende Investitionen waren bereits zuvor getätigt worden (streitig ist insoweit lediglich, wer hierfür welche Kosten getragen hat). Der Umstand, dass der Beklagte die Zahlung des Miet- bzw. Pachtzinses an seine Mutter verweigerte und dieses Verhalten damit begründete, dass er (im Vertrauen darauf, das Grundstück einmal zu erben) maßgeblich in das Grundstück investiert habe, belegt, dass diese Positionen in den damaligen Rechtsstreit eingebracht worden waren. In der dortigen Klageerwiderung vom 20.09.2004 trug der Beklagte ausdrücklich vor, dass er erhebliche Gegenansprüche aus Bau und Erschließung der Wohnhäuser und Grundstücke H-Straße, 89 und 91 gegenüber der damaligen Klägerin habe und dass Widerklage vorbehalten bleibe, sollte nicht über den gesamten Komplex innerhalb jenes Jahres Einigung erzielt werden (Bl. 184 d.A.). Der Beklagte machte vermeintliche Ansprüche im Zusammenhang mit Erschließungskosten im Wege der Aufrechnung in Höhe von 9.688,27 € ausdrücklich geltend und erklärte ferner, dass Ansprüche aufgrund ihm entstandener Kosten in Bezug auf den Neubau von Werkstatthallen, die Dacheindeckung, die Pflasterung und Umzäunung und der daraus resultierenden Wertsteigerung des Grundstücks H4 noch nicht geltend gemacht würden. In den weiteren Schriftsätzen wurden die einzelnen Positionen (einschließlich derer, mit denen nicht die Aufrechnung erklärt wurde) von beiden Parteien eingehend thematisiert. So setzte sich die Klägerin mit den dort vom Beklagten als Anlagen vorgelegten Rechnungen auseinander, und stellte ihre Auffassung dazu dar, wer welche N veranlasst und die Kosten hierfür getragen habe. In einem weiteren Schriftsatz forderte der Beklagte die Klägerin auf, Rechnungen in Bezug auf das Hallendach, Eisenträger, Steine, Glasbausteine, Regenrinnen, Sand, Kies, Zement und dergleichen vorzulegen. Diese sämtlichen Investitionsmaßnahmen und daraus evtl. resultierende Ansprüche des Beklagten sind von Ziffer 2. des Vergleichs erfasst. Bestätigt wird dies auch durch den Wortlaut der Abgeltungsklausel in Ziffer 2. des Vergleichs. Dort sind ausdrücklich sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien benannt. Bereits der Wortlaut impliziert, dass sich diese Klausel auch auf Ansprüche des Beklagten erstreckt. Wäre das nicht gewollt gewesen, hätte Gegenteiliges ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden müssen. Das Vorstehende bestätigte der Zeuge K2 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung. Der Zeuge schilderte überzeugend und in Übereinstimmung mit den zur Akte gereichten Schriftsätzen aus dem damaligen Rechtsstreit, dass diverse Positionen, namentlich Arbeiten an der Halle, dem Dach, der Umzäunung, der Pflasterung sowie Erschließungskosten in dem damaligen Rechtsstreit von beiden Parteien ausdrücklich schriftsätzlich thematisiert worden seien. Wenn vor diesem Hintergrund im Vergleich vom 12.01.2005 sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sein sollen, so müsse sich dies gerade auch auf die vermeintlichen Gegenrechte des Beklagten beziehen. b) Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte gemeint haben mag, dass er das Grundstück erben würde. Eine derartige Annahme kann insbesondere nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs i.S.v. § 313 BGB geworden sein. Selbst wenn entsprechende Äußerungen in der Vergangenheit getätigt worden sein sollen, zeigen die – sogar gerichtlich geführten – Auseinandersetzungen sowie der Umstand, dass der Beklagte von seinem damals bereits verstorbenen Vater enterbt worden war und es Hinweise darauf gab, dass auch seine Mutter ihn enterben würde, dass ein derartiges Vertrauen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht (mehr) berechtigt gewesen wäre. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand, nämlich die beabsichtigte Eigentumsumschreibung auf den Beklagten, in dem Vergleich zum Ausdruck gekommen wäre. Derartige Hinweise existieren jedoch nicht. Der Einbeziehung sämtlicher vermeintlicher Gegenrechte des Beklagten in den Vergleich (wie vorstehend ausgeführt), steht auch nicht eine etwaige Eigentümerstellung der Klägerin zu 3), Frau C3, entgegen. Die Kläger sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien im Jahr 2011 Eigentümer des Grundstücks geworden; zuvor war Frau F. Soweit die hiesige Klägerin C3 laut Protokoll zum Termin am 12.01.2005, in dem der Vergleich geschlossen wurde, Angaben zur Übertragung eines Grundstücks im Jahr 2001 gemacht hat, bezog sich dies auf das Grundstück H3, während sowohl der damalige als auch der hiesige Rechtsstreit das Grundstück H4 betreffen. c) Unerheblich ist insoweit, ob konkrete Gegenrechte (z.B. als Zurückbehaltungsrecht) in dem Rechtsstreit ausdrücklich geltend gemacht worden sind oder nicht. Schließlich kann auch ein Mehrvergleich geschlossen werden, wenn dies den Interessen der Parteien entspricht. Entscheidend ist, dass beide Seiten entsprechende Forderungen des Beklagten ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Ausführungen gemacht haben. Hätten diese Gegenrechte vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht in den Vergleich einfließen sollen, wäre eine ausdrückliche Benennung dieses Umstands erforderlich gewesen. d) Abweichendes ergibt sich auch nicht, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Pflichtteilsansprüche des Beklagten nach seinem Vater nicht Gegenstand des Vergleichs waren. Aus den Umständen des damaligen Vergleich ergibt sich, dass etwaige Pflichtteilsansprüche seinerzeit (noch) nicht eingefordert worden waren. Dies erfolgte ausweislich der Erläuterungen des Zeugen K2 erst ab dem Jahr 2006. Ergänzend ist abermals auf die Ausführungen des Klägers in der damaligen Klageerwiderung vom 20.09.2004 zu verweisen, wonach eine Widerklage für den Fall angekündigt wurde, dass über den gesamten Komplex innerhalb jenen Jahres keine Einigkeit erzielt werden würde. Der Umstand, dass eine derartige Widerklage nicht erhoben, sondern im folgenden Jahr ein Vergleich geschlossen wurde, belegt abermals, dass sich der Vergleich auf den gesamten Komplex, also sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Grundstück H4, erstreckte. Aus den wechselseitigen Schriftsätzen vor dem Amtsgericht Langenfeld ergibt sich auch nicht, dass nur einzelne Gegenrechte des Beklagten thematisiert worden wären, während dem Herausgabeanspruch nunmehr weitere Positionen entgegen gehalten würden. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses Anfang 2005 waren die streitgegenständlichen Investitionen, auf die der Beklagte seine Gegenrechte stützt, auch bereits sämtlich getätigt. e) Daraus, dass der Streitwert für den Vergleich in dem damaligen Rechtsstreit lediglich auf 9.305,50 € (das zehnfache des unter Ziffer 1. des Vergleichs monatlich zu zahlenden Betrags) festgesetzt wurde, lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass die Gegenforderungen nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen wären. Insbesondere ergibt sich aus dem Streitwert des Vergleichs nicht, dass nur die Ansprüche betreffend Erschließungskosten in Höhe von 9.688,27 €, mit denen der Beklagte aufrechnete, erfasst und sämtliche weiteren Gegenforderungen ausgeklammert werden sollten. Zwar soll der Streitwert eines Vergleichs dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche entsprechend, die mit dem Vergleich erledigt werden (vgl. nur Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16). Aufgrund der Gegenrechte des Beklagten wäre also ein höherer Streitwert zu erwarten gewesen, zumal die Gegenforderungen nunmehr mit einem deutlich höheren Wert in Ansatz gebracht werden und auch damals mit einem höheren Wert hätten berücksichtigt werden können. Aufgrund der aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Langenfeld verfügbaren Unterlagen (aus der Gerichtsakte war lediglich noch der Titel vorhanden; darüber hinaus legten die Kläger und der Zeuge K2 weitere Schriftsätze vor) führt dieser vergleichsweise geringe Streitwert indes nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Gegenforderungen nicht Gegenstand des Vergleichs geworden wären. Wie bereits ausgeführt hätte in diesem Fall ein ausdrücklicher Hinweis darauf, welche wechselseitigen Ansprüche erfasst sein sollten und welche nicht, erfolgen müssen. Denkbar ist auch, dass sich etwaige Gegenansprüche nicht im Streitwert des Vergleichs niedergeschlagen haben, weil und soweit sie von den Parteien lediglich angesprochen, nicht jedoch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht worden waren, oder dass die Gegenrechte bei der Festlegung des Streitwerts für den Vergleich übersehen wurden. Die Aussage des Zeugen K2 konnte diesbezüglich keine weitergehenden Erkenntnisse bringen. f) Soweit der vom Beklagten benannte Zeuge M im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 erklärte, dass ihm eine Schweigepflichtsentbindungserklärung des Beklagten nicht vorliege und er deshalb zum Inhalt des im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs keine Ausführungen machen könne, war es nicht erforderlich, einen erneuten Termin zu mündlichen Verhandlung anzusetzen und dem Beklagten zuvor eine Frist zur Beibringung der Entbindungserklärung gemäß § 356 ZPO zu setzen. Die Vorschrift des § 356 ZPO ist auf diese Konstellation nicht anwendbar, weil die Tatsache, dass der Beklagte den Zeugen M vor und in dem Termin am 16.11.2015 von seiner Schweigepflicht nicht entbunden hatte, kein Hindernis im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Nach § 356 ZPO ist, wenn in der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen steht, durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Das Fehlen der Schweigepflichtsentbindungserklärung stellt kein Hindernis im Sinne dieser Norm dar, weil der Zeuge, also das Beweismittel, im Termin anwesend war, zur Aufnahme des Beweises also zur Verfügung stand. Das Fehlen der Entbindungserklärung führt nicht dazu, dass das Beweismittel nicht beigebracht ist und deshalb eine Beweisaufnahme nicht stattfinden kann. Eine Fristsetzung zur Beseitigung eines Hindernisses wäre deshalb nicht angezeigt gewesen, um eine Beweisaufnahme zu ermöglichen. Der Zeuge als Beweismittel war anwesend und konnte auch vernommen werden. § 383 Abs. 3 ZPO lässt es lediglich nicht zu, Fragen in Bezug auf Tatsachen zu stellen, hinsichtlich derer dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Diese Konstellation unterscheidet sich maßgeblich von Situationen, in denen eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt wird, beispielsweise die Einzahlung eines Vorschusses für Zeugen oder Sachverständige oder die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen. N dienen der Beseitigung eines Hindernisses, um ein Beweismittel herbeischaffen zu können. Ist ein Beweismittel, nämlich der Zeuge, im Termin jedoch anwesend, besteht kein Hindernis in Bezug auf die Herbeischaffung dieses Beweismittels. Die Entscheidung darüber, ob der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht entbunden wird, liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Mandanten, hier des Beklagten. Wird diese nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, führt dies nicht dazu, dass die betroffene Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen werden kann. Die alleinige Konsequenz ist, dass der Zeuge zu bestimmten Themen nicht befragt werden kann. Die Unterschiede werden auch dadurch verdeutlicht, dass die §§ 373 ff. ZPO ausdrückliche Regelungen in Bezug auf Zeugnisverweigerungsrechte enthalten. Teilt ein Zeuge bereits vor dem Termin mit, dass er von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, so ist er gemäß § 386 Abs. 3 ZPO noch nicht einmal verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. Dem kann durch Fristsetzung gemäß § 356 ZPO nicht begegnet werden. Anders als ein Zeuge, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erscheint, kann gegen einen Zeugen, der von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, auch kein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ihm können – im Gegensatz zu § 380 Abs. 1 ZPO – auch nicht die durch die Zeugnisverweigerung entstehenden Kosten auferlegt werden. Hätte (was hier nicht der Fall war) Streit darüber bestanden, ob dem Zeugen M ein Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt zusteht, wäre hierüber durch Zwischenurteil zu entschieden gewesen. Soweit die fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eines Sachverständigen als Hindernis im Sinne von § 356 ZPO angesehen wird ( Heinrich in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2012, § 356 Rn. 3), ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Dort wird als Fundstelle ein Bruchteil des LAG Köln zitiert (Urteil vom 02.08.2002, Az. 11 Sa #####/####). Das LAG Köln hatte sich in der Konstellation mit einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu befassen und befand das Beweismittel letztlich als untauglich, weil der Sachverständige nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht durch einen betroffenen Arbeitnehmer, der offenbar nicht Partei des Rechtsstreits war, entbunden worden war. Auch in dieser Situation ging es letztlich um die Herbeischaffung eines Beweismittels (Erstellung eines Sachverständigengutachtens). Darüber hinaus ist dem Urteil des LAG Köln nicht zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt worden wäre. Daher ist bereits fraglich, ob die dortige Konstellation überhaupt vergleichbar ist. Auch ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2003, Az. 27 U 7/03), in welchem die Fristsetzung gemäß § 356 ZPO ausdrücklich gefordert wird, betraf eine andere Konstellation, nämlich ebenfalls eine Frage der Herbeischaffung eines Beweismittels. Dort hatte das Gericht der ersten Instanz es versäumt, eine Frist nach § 356 ZPO zu setzen, und die Klage in Bezug auf einen Aspekt wegen Beweisfälligkeit abgewiesen, da die Klägerin den Beweis durch Verweigerung der Untersuchung durch den Sachverständigen sowie deshalb, weil sie ihn von seiner ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden habe, verweigert habe. Das OLG Hamm führt diesbezüglich aus, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Haltung (Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht) nach einer Fristsetzung gemäß § 356 ZPO gegebenenfalls geändert hätte. Abgesehen davon, dass es dort – wie bereits ausgeführt – um eine Frage der Herbeischaffung des Beweismittels ging, liegt hier ein weiterer wesentlicher Unterschied darin, dass der Beklagte – soweit ersichtlich – die Erteilung einer Entbindungserklärung nicht bewusst verweigert hat. Vielmehr erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch im Termin am 16.11.2015 und ergänzend im Schriftsatz vom 18.11.2015, dass der Beklagte mit einer inhaltlichen Aussage des Zeugen M einverstanden sei. Lediglich die Erteilung der Entbindungserklärung sei versehentlich unterblieben. Der Prozessbevollmächtigte konnte die Entbindungserklärung auch nicht für den Beklagten erteilen, weil es sich hierbei nicht um eine Prozesshandlung handelt und die Abgabe einer solchen Erklärung daher nicht von § 81 ZPO erfasst ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, den anwaltlich vertretenen Beklagten auf den Umstand, dass eine Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht zu den Akten gelangt ist, hinzuweisen oder gar eine Frist gemäß § 356 ZPO zu setzen. Es ist bereits nicht erforderlich, eine derartige Erklärung zu den Akten zu reichen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass ein Zeuge auch mündlich von seiner Schweigepflicht entbunden werden kann. Das Gericht hätte auch nicht erkennen können, ob, wann und in welcher Form eine entsprechende Erklärung eventuell erteilt worden wäre; es existiert keine Pflicht, eine Erklärung betreffend die Entbindung von einer Schweigepflicht zur Akte zu reichen. Der Beklagte hätte – wäre er im Termin anwesend gewesen – auch unmittelbar im Termin eine Entbindungserklärung abgeben können, so dass der Zeuge M inhaltlich zu dem Beweisthema hätte befragt werden können. Auch eine (mangels Erreichbarkeit des Beklagten letztlich gescheiterte) telefonische Erklärung wäre möglich gewesen. Das zeigt abermals, dass sich diese Situation von den unter § 356 ZPO fallenden Konstellation unterscheidet; so ist etwa eine ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen, weil die Zeugenladung (anders als die Entbindung von der Schweigepflicht) durch das Gericht erfolgt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte dem Termin nicht beiwohnte und auch telefonisch nicht erreichbar war, kann auch unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 356 ZPO, die Institute des effektiven Rechtsschutzes und der Wahrheitsfindung möglichst in Einklang zu bringen, nicht zur Folge haben, dass ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen wäre. Die Übermittlung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung mit Schriftsatz vom 24.11.2015 war nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt, § 8 ZPO. Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Kläger, das auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichtet ist. Nach dem Vortrag der Kläger besteht der Anspruch seit dem 01.01.2012, während der Beklagte von einem Wirksamwerden der Kündigung zum 31.12.2014 ausgeht (vgl. hierzu Wöstmann in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 8 Rn. 20). Nach § 8 ZPO ist der Betrag der auf die streitige Zeit entfallenden Pacht bzw. Miete maßgeblich (hier drei Jahre à 14.400,00 €).