Urteil
4a O 149/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin verletzt durch gerichtliche Geltendmachung des Klagepatents nicht ihre eigene Selbstverpflichtung; eine solche Erklärung begründet keinen Verzicht auf Durchsetzung des Patents.
• Eine Trommeleinheit im Sinne des Anspruchs ist der nach Anspruchstext definierte Gegenstand; bei der Erschöpfungsprüfung ist auf diesen patentierten Gegenstand (hier: Trommeleinheit), nicht auf die größere gehandelte Einheit (Prozesskartusche), abzustellen.
• Der Austausch nur der Trommel bei der patentierten Trommeleinheit stellt bei den vorliegenden Wert- und Umstandsverhältnissen eine Neuherstellung und keine bloße Erhaltungsmaßnahme dar; damit greift der Erschöpfungseinwand nicht ein.
• Bei einer wortsinngemäßen Patentverletzung ist ein allgemeiner Unterlassungstenor nach dem Anspruch möglich; Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Vernichtung und Rückruf folgen aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140a, 140b PatG.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Wiederaufbereitete Trommeleinheiten; Erschöpfung verneint • Die Klägerin verletzt durch gerichtliche Geltendmachung des Klagepatents nicht ihre eigene Selbstverpflichtung; eine solche Erklärung begründet keinen Verzicht auf Durchsetzung des Patents. • Eine Trommeleinheit im Sinne des Anspruchs ist der nach Anspruchstext definierte Gegenstand; bei der Erschöpfungsprüfung ist auf diesen patentierten Gegenstand (hier: Trommeleinheit), nicht auf die größere gehandelte Einheit (Prozesskartusche), abzustellen. • Der Austausch nur der Trommel bei der patentierten Trommeleinheit stellt bei den vorliegenden Wert- und Umstandsverhältnissen eine Neuherstellung und keine bloße Erhaltungsmaßnahme dar; damit greift der Erschöpfungseinwand nicht ein. • Bei einer wortsinngemäßen Patentverletzung ist ein allgemeiner Unterlassungstenor nach dem Anspruch möglich; Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Vernichtung und Rückruf folgen aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140a, 140b PatG. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents für eine elektrofotografische Trommeleinheit. Die Beklagten vertrieben in Deutschland wiederaufbereitete Lasertoner-Prozesskartuschen, bei denen in der Regel die originale Trommel gegen eine neue Trommel ausgetauscht wurde, wobei Kupplung und Flansch teils weiterverwendet wurden. Die Klägerin behauptete, die angegriffenen Trommeleinheiten verletzten Anspruch 1 des Klagepatents und klagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung von Schadensersatzansprüchen. Die Beklagten rügten Rechtsmissbrauch wegen einer Selbstverpflichtung der Klägerin, bestritten die Patentgeltung gegenüber den angegriffenen Ausführungsformen und beriefen sich auf Erschöpfung. Die Kammer stellte die betreffenden technischen Merkmale des Anspruchs dar und prüfte Auslegung, Verletzung und Erschöpfung sowie die Angemessenheit der begehrten Rechtsfolgen. • Keine Rechtsausübung durch die Klägerin: Die von der Klägerin abgegebene Selbstverpflichtung enthält keinen Rechtsbindungswillen, der die Durchsetzung des Klagepatents ausschlösse; ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB liegt nicht vor. • Patentrechtsverletzung (§ 9 Nr.1 PatG): Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngemäß, insbesondere ist das Merkmal eines um eine Achse rotierbaren Kupplungsbauelements dahin auszulegen, dass das Bauelement eine definierte Achse besitzt und sich ggf. mit der Trommel mitdrehen kann; die konkrete Konstruktion der Beklagten fällt unter den Anspruch. • Erschöpfung verneint (Art.64 EPÜ i.V.m. §§ 139 ff. PatG): Relevanter Prüfgegenstand ist die patentierte Trommeleinheit, nicht die Prozesskartusche. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungsmaßnahme und Neuherstellung eine Interessenabwägung vorzunehmen; hier sprechen Wertverhältnisse (Trommel macht nach Feststellungen den überwiegenden Anteil des Werts der Trommeleinheit aus), der technische Beitrag der Trommel, die verlorene Identität der Trommeleinheit bei Trommeltausch sowie der Arbeitsaufwand gegen die Annahme einer bloßen Erhaltungsmaßnahme. Daher greift der Erschöpfungseinwand für beide vorgelegten Ausführungsformen nicht. • Rechtsfolgen: Wegen der festgestellten Verletzung sind Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung (für bestimmte Beklagte) und Rückruf zuerkannt; Feststellung der Ersatzpflicht ist zuerkennen; ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils nach § 140e PatG wird abgelehnt, da kein berechtigtes Interesse der Klägerin an Kostenüberwälzung dargelegt ist. • Haftung: Geschäftsführerhaftung der verantwortlichen Personen für die von Handelsgesellschaften begangenen Patentverletzungen wird bejaht; Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeitsregelungen wurden getroffen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagten wurden zur Unterlassung verurteilt, das Inverkehrbringen, Anbieten, Verwenden und Einführen der angegriffenen Trommeleinheiten zu unterlassen. Ferner wurden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zugunsten der Klägerin sowie Vernichtung (bei bestimmten Beklagten) und Rückruf der patentverletzenden Trommeleinheiten angeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin seit dem 17.08.2013 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils wurde dagegen verneint. Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; das Urteil ist unter Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.