Urteil
22 O 289/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Enthält eine Immobilienanzeige des Maklers ein eindeutiges Provisionsverlangen, kann der Interessent durch Inanspruchnahme der Maklerleistungen konkludent einen Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 BGB abschließen.
• Ist die Provision in einer Internetanzeige in betraglicher Höhe angegeben, bedarf es nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Provision vom Mieter zu zahlen ist; der Interessent kann von einem Provisionsverlangen gegenüber dem Mieter ausgehen.
• Die nachträgliche Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung führt nicht automatisch zum Wegfall des Maklerlohns, wenn dem Anfechtungsberechtigten keine Offenbarungspflicht des Maklers über die frühere Nutzung der Sache oblag und die Anfechtung zudem fristgerecht erklärt wurde, ohne dass eine täuschungsbedingte Aufklärungspflicht des Maklers vorlag.
Entscheidungsgründe
Maklerprovision bei eindeutiger Provisionsangabe in Internetinserat; Anfechtung nicht stets zum Erlöschen des Maklerlohns • Enthält eine Immobilienanzeige des Maklers ein eindeutiges Provisionsverlangen, kann der Interessent durch Inanspruchnahme der Maklerleistungen konkludent einen Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 BGB abschließen. • Ist die Provision in einer Internetanzeige in betraglicher Höhe angegeben, bedarf es nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Provision vom Mieter zu zahlen ist; der Interessent kann von einem Provisionsverlangen gegenüber dem Mieter ausgehen. • Die nachträgliche Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung führt nicht automatisch zum Wegfall des Maklerlohns, wenn dem Anfechtungsberechtigten keine Offenbarungspflicht des Maklers über die frühere Nutzung der Sache oblag und die Anfechtung zudem fristgerecht erklärt wurde, ohne dass eine täuschungsbedingte Aufklärungspflicht des Maklers vorlag. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Mietersuche für Gewerberäume beauftragt. Der Kläger inserierte die Räume auf einem Immobilienportal mit dem Hinweis "Provision: 2,38 Kaltmieten". Die Beklagte nahm Besichtigungstermine wahr und schloss mit der Vermieterin einen befristeten Mietvertrag mit Staffelmiete ab. Der Kläger stellte daraufhin die Provision in Höhe von 2,38 Durchschnitts-Nettokaltmieten für fünf Jahre in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht und erklärte später gegenüber der Vermieterin die Anfechtung des Mietvertrags wegen angeblicher Täuschung über die frühere Nutzung des Gebäudes (Bordell). Der Kläger beantragte die Aufrechterhaltung des ergangenen Versäumnisurteils, die Beklagte wandte sich mit Einspruch und Abwehr der Zahlungsansprüche. • Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 BGB zustande gekommen, weil die Internetanzeige ein klares Provisionsverlangen enthielt und die Beklagte in Kenntnis dessen Maklerleistungen in Anspruch nahm. • Nach ständiger Rechtsprechung reicht eine betragsmäßige Provisionsangabe in einem Internetinserat aus, um bei anschließender Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch einen Interessenten einen konkludenten Vertragsschluss zu begründen; ein zusätzlicher Hinweis, die Provision sei vom Mieter zu tragen, ist nicht erforderlich. • Der Anspruch auf Maklerlohn wurde durch den zwischen der Beklagten und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrag ausgelöst, weil dieser aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Klägers wirksam zustande kam. • Eine spätere Anfechtung des Mietvertrags führt nicht automatisch zum Wegfall des Maklerlohns. Zwar kann die Anfechtung gem. §§ 119, 123, 142 BGB den Hauptvertrag als von Anfang an nichtig erscheinen lassen, wodurch Vergütungsansprüche entfallen können; hier aber war die Beklagte nicht schutzwürdig im Sinne einer Offenbarungspflicht des Maklers, da von der Beklagten als Gewerbetreibender verlangt werden kann, sich eigenständig über die Vorgeschichte der Immobilie zu informieren. • Die Beklagte hat die Anfechtung fristgerecht gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt (innerhalb der Jahresfrist nach § 124 BGB), doch selbst bei Zugrundelegung der behaupteten Unterlassung der Aufklärung bestand keine hinreichende Offenbarungspflicht des Maklers; daher bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs.1,2,286, 288 BGB; die Rechtshängigkeit trat mit Zustellung des Mahnbescheids ein. Das Versäumnisurteil vom 20.03.2015 wurde bestätigt; die Beklagte hat an den Kläger 5.902,40 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Kammer stellte fest, dass wegen der eindeutigen Provisionsangabe in der Anzeige und der anschließenden Inanspruchnahme der Maklerleistungen ein konkludenter Maklervertrag zustande gekommen ist und der vermittelte Mietvertrag wegen der Vermittlung des Klägers wirksam zustande kam. Die nachträgliche Anfechtung des Mietvertrags durch die Beklagte führte nicht zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs, da keine Offenbarungspflicht des Maklers über die frühere Nutzung bestand und von der Beklagten als Gewerbetreibender zu verlangen war, sich über die Vorgeschichte zu erkundigen. Die Beklagte trägt ferner die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.