Urteil
22 S 89/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall durch einen von außen kommenden ‚Geisterfahrer‘ gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und begründet für sich genommen keinen Reisemangel i.S.d. § 651c BGB.
• Der Reiseveranstalter haftet verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise; diese Garantiehaftung wird jedoch durch die Abgrenzung von Risiken eingeschränkt, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind.
• Fehlt ein reisemäßiger Zusammenhang oder ein Organisations- bzw. Überwachungsverschulden des Reiseveranstalters, bestehen weder Anspruch auf Reisepreisminderung (§ 651d BGB) noch Schadensersatz (§ 651f BGB, § 823 BGB).
• Die Frage, ob der weite Mangelbegriff bei nicht reisespezifischen Risiken einschränkungsbedürftig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung und revisionsbedürftig.
Entscheidungsgründe
Geisterfahrer-Unfall auf Transfer: Kein Reisemangel bei Verwirklichung allgemeinen Lebensrisikos • Ein Unfall durch einen von außen kommenden ‚Geisterfahrer‘ gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und begründet für sich genommen keinen Reisemangel i.S.d. § 651c BGB. • Der Reiseveranstalter haftet verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise; diese Garantiehaftung wird jedoch durch die Abgrenzung von Risiken eingeschränkt, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind. • Fehlt ein reisemäßiger Zusammenhang oder ein Organisations- bzw. Überwachungsverschulden des Reiseveranstalters, bestehen weder Anspruch auf Reisepreisminderung (§ 651d BGB) noch Schadensersatz (§ 651f BGB, § 823 BGB). • Die Frage, ob der weite Mangelbegriff bei nicht reisespezifischen Risiken einschränkungsbedürftig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung und revisionsbedürftig. Die Klägerin buchte mit ihrem Ehemann eine Pauschalreise an die Türkische Riviera einschließlich Flughafentransfer. Auf dem Transfer vom Flughafen zum Hotel wurde der Bus am 15.12.2013 frontal von einem ‚Geisterfahrer‘ gerammt; die Klägerin und ihr Ehemann erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin forderte vom Reiseveranstalter die Erstattung des noch offenen Reisepreises sowie Ersatz für verlorene orthopädische Schuhe. Das Amtsgericht gab der Klage insoweit statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der Unfall sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und stelle keinen Reisemangel dar. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen sind §§ 651c, 651d, 651f, 638, 346 BGB; deliktisch § 823 BGB relevant für die Prüfung von Aufsichtspflichten. • Grundsatz: Der Reiseveranstalter schuldet die Reise als gestaltete Leistung und haftet verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise (weiter Mangelbegriff). • Einschränkung: Zur Vermeidung unbeschränkter Haftung werden Beeinträchtigungen, die ausschließlich das allgemeine Lebensrisiko betreffen, vom Mangelbegriff ausgenommen; dazu zählen persönliche Verletzungsrisiken, die dem Reisenden auch im Alltag drohen. • Feststellungen des Amtsgerichts sind bindend; danach war der Unfall durch einen von außen kommenden, betrunkenen Geisterfahrer verursacht, ohne Vermeidungsmöglichkeit durch den Transferfahrer. • Die Gefahr einer Kollision mit einem Geisterfahrer ist nicht reisespezifisch und gehört zum allgemeinen Lebensrisiko; dadurch wird der Schutzbereich der reisevertraglichen Gewährleistung nicht eröffnet. • Die vertraglich geschuldete Beförderungsleistung wurde nicht dadurch verletzt, dass ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug und ein ordnungsgemäß handelnder Fahrer eingesetzt waren; es liegt kein Organisations- oder Überwachungsverschulden vor. • Mangels Reisemangels scheiden Ansprüche auf Reisepreisminderung (§ 651d BGB) und Schadensersatz aus §§ 651f, 638 BGB sowie deliktische Ansprüche (§ 823 BGB) aus. • Abgrenzung zu entgegenstehenden Entscheidungen: Fälle, in denen Mitarbeiter des Veranstalters ursächlich oder andere reiseteilbezogene Fehler vorlagen, sind zu unterscheiden; das Kriterium der bloßen ‚Obhut‘ rechtfertigt keine Ausweitung des Schutzbereichs. • Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung; die Revision wurde zugelassen, da die höchstrichterliche Klärung fehlt, ob der weite Mangelbegriff bei nicht reisespezifischen Risiken einzuschränken ist. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des verbleibenden Reisepreises und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil der Geisterfahrer-Unfall zum allgemeinen Lebensrisiko zählt und somit kein Reisemangel nach § 651c BGB vorliegt. Weiter fehlt es an einem Verschulden oder Organisations- bzw. Überwachungsfehlern des Reiseveranstalters, die eine Haftung aus §§ 651f, 638 oder § 823 BGB begründen könnten. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.