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Beschluss

25 T 435/15

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Schuldner kann die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO auch dann zunächst bewilligt bekommen, wenn vor Verfahrenseröffnung nicht lückenlos dargelegt ist, welche Erwerbsbemühungen er unternommen hat. • Eine Stundung darf nur dann versagt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich ist, dass die Stundung später nach § 4c InsO wieder aufzuheben wäre. • Die Erwerbsobliegenheit nach § 287b ZPO greift erst mit der Verfahrenseröffnung; die Pflichten nach § 4c InsO können den Schuldner frühestens mit der Stundung treffen. • Die Bewilligung der Stundung kann für einzelne Verfahrensabschnitte separat entschieden werden; das Insolvenzgericht kann die Entscheidung insoweit zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenz: Stundung trotz unvollständiger Vorabdarlegung von Erwerbsbemühungen • Der Schuldner kann die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO auch dann zunächst bewilligt bekommen, wenn vor Verfahrenseröffnung nicht lückenlos dargelegt ist, welche Erwerbsbemühungen er unternommen hat. • Eine Stundung darf nur dann versagt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich ist, dass die Stundung später nach § 4c InsO wieder aufzuheben wäre. • Die Erwerbsobliegenheit nach § 287b ZPO greift erst mit der Verfahrenseröffnung; die Pflichten nach § 4c InsO können den Schuldner frühestens mit der Stundung treffen. • Die Bewilligung der Stundung kann für einzelne Verfahrensabschnitte separat entschieden werden; das Insolvenzgericht kann die Entscheidung insoweit zurückverweisen. Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht beanstandete den Stundungsantrag mit der Aufforderung, Angaben zu seinen seit 2010 unternommenen Erwerbsbemühungen zu machen. Der Schuldner sandte nur die Formulare und später Angaben zu eingeschränkter Erwerbsfähigkeit wegen Handproblemen; ärztliche Nachweise legte er nicht vor. Das Amtsgericht wertete die Eingabe als Beschwerde und wies den Stundungsantrag zurück. Der Schuldner wandte sich daraufhin an das Landgericht zur sofortigen Beschwerdeentscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 4d, 4 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig. • Tatbestandliche Würdigung: Der Schuldner hat dargelegt, dass sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken; damit ist der Stundungsantrag nach § 4a InsO grundsätzlich zulässig. • Rechtsgrundsatz zur Stundung: Eine Stundung ist nicht zwingend zu versagen, nur weil vor Verfahrenseröffnung die Erwerbsbemühungen nicht lückenlos nachgewiesen sind; die Versagungsgründe des § 290 InsO sowie die Aufhebungsgründe des § 4c InsO müssen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich vorliegen, um eine Stundung zu verweigern. • Erwerbsobliegenheit und Zeitpunkt: Die Erwerbsobliegenheit nach § 287b ZPO gilt erst ab Eröffnung; die Obliegenheiten des § 4c InsO greifen nach dem Wortlaut frühestens mit Wirksamwerden der Stundung. • Auslegung und Gesetzeszweck: Gesetzgeber wollte Stundung verfahrenspraktisch ermöglichen und nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Schuldner bereits vorab alle Obliegenheiten erfüllt hat; daher ist eine restriktive Auslegung, die vorab Stundung ausschlösse, nicht geboten. • Folgeentscheidung: Dem Schuldner ist die Stundung für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Eröffnungsverfahren zu gewähren; über die Stundung für Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren ist das Amtsgericht erneut zu entscheiden, weil getrennte Entscheidungen möglich sind. • Kostenentscheidung: Da kein erstattungspflichtiger Gegner am Beschwerdeverfahren beteiligt war, bleibt eine Kostenentscheidung aus (§ 91 ZPO). Das Landgericht hat die Beschwerde in dem ausdrücklich genannten Umfang stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben: Dem Schuldner wird die Stundung der Kosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Eröffnungsverfahren bewilligt, weil sein Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreicht und die Voraussetzungen für eine sofortige Versagung oder Aufhebung der Stundung zum Entscheidungszeitpunkt nicht offensichtlich gegeben waren. Gleichzeitig wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, soweit über die Stundung für das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zu entscheiden ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da kein erstattungspflichtiger Gegner am Beschwerdeverfahren beteiligt war.