Urteil
12 O 178/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inhaberin einer Gaststätte verletzt das ausschließliche Recht des Senders an der öffentlichen Wiedergabe einer urheberrechtlich geschützten Fußballsendung, wenn diese während der Öffnungszeit in den Räumen für die Öffentlichkeit zugänglich wahrnehmbar gemacht wird.
• Aufnahmen und Aufbereitung von Fußballspielen können Filmwerke i.S.d. UrhG sein, wenn Auswahl, Anordnung, Live-Kommentare und redaktionelle Elemente eine persönlich-geistige Schöpfung erkennen lassen.
• Für die Wirksamkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist regelmäßig die Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses maßgeblich; ein etwaiger Zustellungsmangel kann nachträglich durch tatsächliches Innehaben geheilt werden.
• Eine vorherige Abmahnung nach § 97a UrhG ist nur eine Soll-Vorschrift; ihr Fehlen steht dem Erlass einstweiliger Verfügungen nicht zwingend entgegen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch des Senders wegen öffentlicher Wiedergabe einer Fußballsendung in einer Shisha-Bar • Die Inhaberin einer Gaststätte verletzt das ausschließliche Recht des Senders an der öffentlichen Wiedergabe einer urheberrechtlich geschützten Fußballsendung, wenn diese während der Öffnungszeit in den Räumen für die Öffentlichkeit zugänglich wahrnehmbar gemacht wird. • Aufnahmen und Aufbereitung von Fußballspielen können Filmwerke i.S.d. UrhG sein, wenn Auswahl, Anordnung, Live-Kommentare und redaktionelle Elemente eine persönlich-geistige Schöpfung erkennen lassen. • Für die Wirksamkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist regelmäßig die Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses maßgeblich; ein etwaiger Zustellungsmangel kann nachträglich durch tatsächliches Innehaben geheilt werden. • Eine vorherige Abmahnung nach § 97a UrhG ist nur eine Soll-Vorschrift; ihr Fehlen steht dem Erlass einstweiliger Verfügungen nicht zwingend entgegen. Die Antragstellerin betreibt ein TV-Programm mit Live-Fußballberichterstattung und behauptet, für die Sendung entsprechende ausschließliche Rechte zu besitzen. Die Antragsgegnerin betreibt eine Shisha-Bar, die freitags regulär bis in die Nacht geöffnet ist. Am 08.05.2015 lief in der Bar gegen 19:30 Uhr das Programm der Antragstellerin; ein Kontrolleur der Antragstellerin betrat die Gaststätte, bestellte ein Getränk und erkannte die Sendung als öffentlich ausgestrahlt. Die Antragsgegnerin behauptet, die Bar sei zum Kontrollzeitpunkt noch nicht geöffnet und habe nur gereinigt; es besteht Streit über die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und über den Zugang des Abmahnschreibens. Das Landgericht hatte der Antragsgegnerin bereits durch einstweilige Verfügung untersagt, die Sendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen; die Antragstellerin begehrt Bestätigung dieser Verfügung. • Vollziehungsfrist und Zustellung: Die Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses am 12.06.2015 wahrt die Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO; eine nachträgliche Heilung eines Zustellungsmangels nach §§ 191, 189 ZPO kommt hier ebenfalls in Betracht, weil das Schriftstück tatsächlich zum Verbleib übergeben worden ist. • Aktivlegitimation und Schutzumfang: Die Antragstellerin ist berechtigt, weil sie das von Dritten gelieferte Basis-Live-Signal redaktionell aufbereitet und durch Kommentare, Vor-/Halb-/Nachberichterstattung sowie Grafiken eigene persönlich-geistige Schöpfungen einbringt; solche Sendungen sind als Filmwerke i.S.d. § 2 UrhG schutzfähig. • Verletzungshandlung: Die Inhaberin der Gaststätte hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, 22, 31 Abs. 3 UrhG verletzt, weil die Räume zum Zeitpunkt der Ausstrahlung für die Öffentlichkeit zugänglich waren; hierfür reicht die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten aus, auch wenn nur wenige Personen anwesend waren. • Beweiswürdigung: Die Aussagen des Kontrolleurs und des weiteren Zeugen lassen die Öffentlichkeit der Wiedergabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben erscheinen; widersprechende eidesstattliche Erklärungen der Antragsgegnerin und Dritter entkräften dies nicht hinreichend. • Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund: Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet; ein dringendes Bedürfnis an einstweiliger Regelung liegt vor, da der Sender wirtschaftlichen Schaden erleidet und innerhalb eines Monats nach Kenntnis reagierte. • Abmahnung: Ein möglicher Streit über den Zugang des Abmahnschreibens ist unbeachtlich, da § 97a UrhG nur eine Soll-Vorschrift darstellt und die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht zwingend an eine wirksame Abmahnung gebunden ist. Die einstweilige Verfügung vom 09.06.2015 wird bestätigt. Das Gericht sieht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 97 Abs. 1, 31 Abs. 3 UrhG beziehungsweise aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, 22, 31 Abs. 3 UrhG als gegeben an, weil die Fußballsendung urheberrechtlich geschützt ist und in der Shisha-Bar während zugänglicher Öffnungszeit öffentlich wahrnehmbar gemacht wurde. Mangels entgegenstehender, überzeugender Entlastung ist auch die Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demnach die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Natur der einstweiligen Verfügung tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne gesonderte Entscheidung ein.