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Urteil

7 O 13/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ist unzulässig, wenn die Klägerin nicht konkretisieren kann, welches von mehreren vorhandenen Exemplaren sie verlangt. • Zur Geltendmachung dinglicher Rechte muss die Klägerin den Eigentumserwerb schlüssig darlegen; pauschale Verweise auf Kaufverträge ohne konkrete Zuordnung der Exemplare genügen nicht. • Auskunfts- und Herausgabeansprüche wegen Vermarktungserlösen setzen darlegungs- und beweisbar voraus, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin geführt hat; bloße Vermarktungseinwilligung schließt keinen Anspruch aus.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Herausgabeforderung und fehlender Eigentumsbeleg führen zur Klageabweisung • Ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ist unzulässig, wenn die Klägerin nicht konkretisieren kann, welches von mehreren vorhandenen Exemplaren sie verlangt. • Zur Geltendmachung dinglicher Rechte muss die Klägerin den Eigentumserwerb schlüssig darlegen; pauschale Verweise auf Kaufverträge ohne konkrete Zuordnung der Exemplare genügen nicht. • Auskunfts- und Herausgabeansprüche wegen Vermarktungserlösen setzen darlegungs- und beweisbar voraus, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin geführt hat; bloße Vermarktungseinwilligung schließt keinen Anspruch aus. Die Klägerin verlangt die Herausgabe von 408 bzw. später 272 Werken des verstorbenen Künstlers Jörg J. sowie Auskunft über seit 2009 erzielte Erlöse. Die Beklagte ist ein Kunsthandelsunternehmen, das zahlreiche Werke des Künstlers besitzt; streitig ist, wie diese in ihren Besitz gelangten und wem die Werke gehören. Die Klägerin behauptet, zahlreiche Werke 2005 von ihrem Ehemann erworben zu haben und beruft sich auf verschiedene Anlagen und einen Kaufvertrag vom 19.12.2005; später stellte sie ihren Anspruch auf eine andere Bestandsliste (Anlage K 30) um. Die Beklagte bestreitet Eigentum und Vortrag der Klägerin, hält die Werke für Leihgaben des Künstlers und führt insoweit Widersprüche in den vorgelegten Listen und Nummerierungen an. Die Parteien streiten über Bestimmtheit der begehrten Exemplare, Eigentumserwerb und die Frage, ob die Beklagte in einem Auftrag für die Klägerin tätig war. Das Landgericht entscheidet schriftlich nach Schluss der Schriftsatzfrist. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; daher Abweisung der Klage. • § 985 BGB: Vindikationsanspruch scheitert, weil die Klägerin nicht hinreichend bestimmt darlegt, welches konkrete Exemplar sie verlangt; von fast allen in Anlage K30 genannten Werken existieren zahlreiche Exemplare und Varianten, sodass der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist. • Weiter fehlt der Klägerin der schlüssige Vortrag zum Eigentumserwerb. Die behaupteten Kaufverträge und Listen (K1, K30, K47) sind widersprüchlich, teilweise nachträglich erstellt oder stammen aus späteren Jahren (Werkverzeichnisnummern 2006, Artikelnummern 2008), sodass nicht erkennbar ist, welche Werke konkret veräußert und übereignet wurden. • Abtretung: Selbst wenn eine Abtretungserklärung vorliegt, ist der Vindikationsanspruch nicht isoliert übertragbar, da er untrennbar mit der Stellung als Eigentümer verbunden ist. • § 604 BGB (Leihe) und § 861 BGB (Besitzkehr): Die Klägerin hat keinen konkreten Vortrag, welche Exemplare Gegenstand eines Leihvertrags waren; zudem fehlt ein unfreiwilliger Besitzentzug, da Besitzüberlassung nach ihrem eigenen Vortrag freiwillig erfolgte. • § 812, § 1007 BGB und § 988 BGB: Mangels konkreter, schlüssiger Darlegung der Eigentums- bzw. Leistungsbeziehung und wegen fehlender Bösgläubigkeit der Beklagten bestehen auch keine Herausgabeansprüche aus diesen Vorschriften. • Auskunfts- und Erlösansprüche (§§ 681 Satz 2 i.V.m. 666, § 684 i.V.m. § 812 BGB) scheitern, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin geführt hat; zudem hat die Klägerin bis zum Ausscheiden ihres Ehemanns der Vermarktung durch die Beklagte zugestimmt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91,101,709 ZPO; Streitwert 300.000 EUR. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin kann die Herausgabe der in Anlage K30 aufgeführten Werke nicht verlangen, weil sie nicht konkret bestimmen kann, welche einzelnen Exemplare sie heraus begehrt, und weil sie den Eigentumserwerb nicht schlüssig dargelegt hat. Subsidiär bestehen keine Herausgabeansprüche aus Leihe, Besitzschutz oder ungerechtfertigter Bereicherung, da entweder die erforderlichen Voraussetzungen fehlen oder die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin die Werke rechtmäßig zur Vermarktung erhalten hatte. Ebenso besteht kein Auskunfts- oder Erlösanspruch, weil nicht bewiesen ist, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin geführt hat; die Klägerin hatte die Vermarktung bis zum Ausscheiden ihres Ehemanns gebilligt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenintervention; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.