Urteil
14c O 55/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können im einstweiligen Verfügungsverfahren wirksam geltend gemacht werden, wenn ihre Entstehung und Eigenart glaubhaft gemacht sind (Art.11, Art.85 GGV).
• Bei deutlicher Übereinstimmung des Gesamteindrucks zwischen geschütztem Muster und angegriffener Ausführung sowie besonderen Übereinstimmungen kehrt sich die Beweislast für die Nachahmung zu Lasten des Verletzers (Art.10, Art.19 GGV).
• Tiermotive sind grundsätzlich schutzfähig, sofern nicht für die naturalistische Darstellung, sondern für eine spezifische abstrakte Gestaltung, Anordnung und Farbgebung Schutz beansprucht wird.
• Bei Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung kann Auskunft nach Art.19 Abs.1 i.V.m. Art.10, 89 GGV und §46 Abs.7 DesignG im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Bestätigung einstweiliger Verfügung wegen Verletzung nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster • Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können im einstweiligen Verfügungsverfahren wirksam geltend gemacht werden, wenn ihre Entstehung und Eigenart glaubhaft gemacht sind (Art.11, Art.85 GGV). • Bei deutlicher Übereinstimmung des Gesamteindrucks zwischen geschütztem Muster und angegriffener Ausführung sowie besonderen Übereinstimmungen kehrt sich die Beweislast für die Nachahmung zu Lasten des Verletzers (Art.10, Art.19 GGV). • Tiermotive sind grundsätzlich schutzfähig, sofern nicht für die naturalistische Darstellung, sondern für eine spezifische abstrakte Gestaltung, Anordnung und Farbgebung Schutz beansprucht wird. • Bei Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung kann Auskunft nach Art.19 Abs.1 i.V.m. Art.10, 89 GGV und §46 Abs.7 DesignG im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Die Antragstellerin (Modeherstellerin Marke „Princess Goes To Hollywood“) vertreibt seit Mitte/Ende Juli 2013 eine roséfarbene Seidenbluse mit abstrakten Flamingo-Motiven sowie das zugehörige Stoffdesign. Die Antragsgegnerin (Marke „Lieblingsstück") bot eine ähnliche Bluse an. Die Antragstellerin behauptet, ihre Mitarbeiterin habe Bluse und Stoffdesign entworfen; die Produktion erfolgte in Hongkong durch Firma C. Nach Kenntnisnahme des Vertriebs der angegriffenen Bluse reichte die Antragstellerin am 02.04.2015 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das Landgericht verbot der Antragsgegnerin die Herstellung, das Inverkehrbringen und Besitz entsprechender Oberbekleidung sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebswege. Die Antragsgegnerin erhob Widerspruch und bestritt Schutzfähigkeit und Nachahmung mit dem Vortrag, Tiermotive seien üblich und das Design sei als freies Motiv angeboten worden. • Zuständigkeit: Landgericht Düsseldorf ist nach Art.82,83,90 GGV i.V.m. landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zuständig. • Inhaberschaft: Die Antragstellerin ist Inhaberin der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da der Entwurf durch ihre Angestellte glaubhaft gemacht wurde (Art.11 GGV). • Schutzfähigkeit und Rechtsbeständigkeit: Die Muster (Bluse und Stoffdesign) sind als Geschmacksmuster zugänglich und rechtsbeständig; es wird Schutz nicht für naturalistische Darstellung, sondern für die spezifische abstrakte Gestaltung, Anordnung und Farbgebung beansprucht (Art.3, Art.11, Art.85 GGV). • Offenbarung: Die erstmalige öffentliche Zugänglichmachung Mitte/Ende Juli 2013 in Showrooms begründet die Schutzvoraussetzungen des Art.11 GGV; auch für das Stoffdesign reicht die Bekanntmachung innerhalb relevanter Fachkreise aus. • Eigenart: Die Antragstellerin hat die Eigenart in der Kombination von Farbgestaltung, abstrakter Flamingodarstellung und ihrer Anordnung dargelegt; die Antragsgegnerin hat die Nichtigkeit wegen fehlender Eigenart nicht substantiiert nachgewiesen (Art.85, Art.90 GGV). • Verletzung/Übereinstimmung: Der Gesamteindruck der angegriffenen Bluse und des Stoffdesigns stimmt mit demjenigen der Verfügungsgeschmacksmuster überein; Material- und Detailabweichungen ändern den Gesamteindruck nach Ansicht des informierten Benutzers nicht erheblich (Art.10 GGV). • Nachahmung und Beweislastumkehr: Intensität der Übereinstimmungen sowie die Tatsache, dass das Design von derselben Hongkonger Firma angeboten wurde, legen Nachahmung nahe; damit kehrt sich die Beweislast um und die Antragsgegnerin hat keine unabhängige Schöpfung glaubhaft dargelegt (Art.19 Abs.2 GGV). • Auskunftsanspruch: Bei offensichtlicher Rechtsverletzung besteht Anspruch auf Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer und Mengen; dieser kann nach §46 Abs.7 DesignG im einstweiligen Verfahren durchgesetzt werden. • Verfügungsgrund: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, erst am 09.03.2015 Kenntnis vom Vertrieb erlangt zu haben und wegen aktiver Verfolgung ihrer Rechte den einstweiligen Rechtsschutz nötig zu haben. Die einstweilige Verfügung vom 16.04.2015 wird bestätigt. Das Landgericht sieht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus Art.19 Abs.1 i.V.m. Art.10, 89 Abs.1 lit. d) GGV als gegeben an, weil die angegriffene Bluse und das Stoffdesign den gleichen Gesamteindruck wie die nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erzeugen und eine Nachahmung vorliegt. Die Antragsgegnerin wird zur Unterlassung und zur Erteilung umfassender Auskunft über Herkunft und Vertriebswege verpflichtet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf die Glaubhaftmachung der Entwurfszuordnung, die Offenbarung der Muster in Showrooms, die durchschnittliche Schutzreichweite und die ausreichende Begründung der Nachahmungsvermutung.