Urteil
3 O 290/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter, der um die anfechtbaren Umstände einer gesellschafterbezogenen Sicherungsgewährung weiß, kann sich auf die Schutzwirkung des § 796 BGB nicht berufen.
• § 242 BGB eröffnet in einer Sonderverbindung einen Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete leicht Auskunft erteilen kann.
• Der Auskunftsanspruch umfasst nur die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen; Angaben über Erwerber und erzielten Verkaufserlös sind entbehrlich, wenn sie für die Geltendmachung der Hauptansprüche nicht erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch über Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen bei Kenntnis des Gesellschafters (keine Berufung auf § 796 BGB) • Ein Gesellschafter, der um die anfechtbaren Umstände einer gesellschafterbezogenen Sicherungsgewährung weiß, kann sich auf die Schutzwirkung des § 796 BGB nicht berufen. • § 242 BGB eröffnet in einer Sonderverbindung einen Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete leicht Auskunft erteilen kann. • Der Auskunftsanspruch umfasst nur die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen; Angaben über Erwerber und erzielten Verkaufserlös sind entbehrlich, wenn sie für die Geltendmachung der Hauptansprüche nicht erforderlich sind. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der E2 GmbH und verfolgt anfechtungsrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Ansprüche; aktuell beantragt er Auskunft über den Verbleib bestimmter Hypothekenanleihen (ISIN DE000A0KAHL9) im Nominalwert €10.229.000, die ursprünglich von einer verbundenen Gesellschaft gehalten wurden. Die Beklagte ist Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin und hat die streitgegenständlichen Anleihen von einer früheren Gesellschaftergesellschaft übernommen und hielt sie bis mindestens Ende 2012. Der Kläger behauptet, die Anleihen könnten nachrangige Gesellschafterdarlehen darstellen und deswegen anfechtbar sein; falls die Beklagte die Anleihen weiterverkauft habe, bestehe Schadensersatzrisiko für die Masse. Die Beklagte macht geltend, die Schuldverschreibungen seien verbrieft und schütze § 796 BGB die Erwerber; ein Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch bestünde nicht. Der Kläger rügt, er sei über das Bestehen seines Anspruchs im Ungewissen und brauche Auskunft zur Bestimmung seines Hauptantrags; andere Informationsquellen stünden ihm nicht zur Verfügung. • Die Klage ist auf der Auskunftsstufe teilweise begründet; nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch, weil zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, der Kläger in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann. • Ob die Anleihen anfechtbar sind, hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte die Anleihen noch hält; ohne Kenntnis hierüber kann der Kläger seinen Hauptantrag nicht konkret bestimmen. • Die zeichnungsseitige Gewährung und die grundschuldliche Sicherung stellen nach § 135 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbare Sicherungsgewährungen dar; die Beklagte hat eingeräumt, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen im Sinne von § 39 Abs.1 Nr.5 InsO handelt, weshalb eine Anfechtung in Betracht kommt. • § 796 BGB schützt nur schutzwürdige Erwerber; ein in Kenntnis der anfechtbaren Umstände handelnder oder zumindest wissender Gesellschafter ist nicht schutzwürdig und kann die Schutzwirkung nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. • Für den Fall, dass die Beklagte die Anleihen veräußert hat, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht, weil dadurch der Masse ein Schaden entstehen kann, den § 796 BGB dem veräußernden Gesellschafter nicht entziehen soll. • Der Auskunftsanspruch umfasst nur die Frage, ob und gegebenenfalls wie viele Stücke die Beklagte verkauft hat (§ 242 BGB). Angaben zu Erwerbern und erzieltem Verkaufserlös sind nicht erforderlich, um die Hauptansprüche durchzusetzen, und deshalb nicht auskunftspflichtig. • Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Auskunftserteilung für sie unzumutbar wäre; der Informationsmangel des Klägers ist entschuldbar und andere zumutbare Informationsquellen stehen nicht zur Verfügung. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Die Beklagte ist zu Auskunft verpflichtet, ob sie die ursprünglich gehaltenen Anleihen über nominal €10.229.000,00 zwischenzeitlich verkauft hat und gegebenenfalls wie viele Stücke veräußert wurden. Weitergehende Auskunftsansprüche, insbesondere Angaben über Erwerber und erzielten Verkaufserlös, werden abgewiesen, weil diese Informationen für die Durchsetzung der vom Kläger geltend gemachten Hauptansprüche nicht erforderlich sind. In der Hauptsache bestehen hingegen substantielle Anfechtungs- und ggf. Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit die Beklagte die Anleihen veräußert hat oder als wissender Gesellschafter gehandelt hat; die Frage der Kostentragung und weiterer Anträge bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von €1.000,00 vorläufig vollstreckbar.