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Beschluss

1 AR 13/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:0428.1AR13.15.00
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Tenor

Der vorläufigen Einstellung des Verfahrens wird nicht zugestimmt.

Entscheidungsgründe
Der vorläufigen Einstellung des Verfahrens wird nicht zugestimmt. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Beschuldigten Betrug im Zusammenhang mit der Erbringung von „ privatärztlichen sogenannten Speziallaborleistungen “ der Abschnitte M III GOÄ vor. Die Beschuldigten – jeweils niedergelassene Ärzte – sollen Patienten in betrügerischer Weise geschädigt haben, indem sie Laborleistungen als eigene abgerechnet haben, obwohl sie nicht selbst von ihnen erbracht worden seien. Die Frage, ob die Abrechnung von Laborleistungen der Abschnitte M III der GOÄ die persönliche Anwesenheit des abrechnenden Arztes in dem Labor voraussetzt, ist seit 1995 Gegenstand kontroverser Diskussionen in den berufsständischen Vereinigungen. Dies führte auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ärzten, aufgrund derer die Berechtigung zur Abrechnung jedoch ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert und entschieden wurde. Der Berufsverband deutscher Laborärzte e.V. drängte gegenüber der Staatsanwaltschaft Wuppertal auf eine strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder der „ Ärztlichen Apparategemeinschaft “, zu der auch die beiden Beschuldigten zählen. Nach Kenntnis der Kammer hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal bei dem Landgericht Düsseldorf in mehreren Fällen Anklage gegen ärztliche Mitglieder der Apparategemeinschaft erhoben, über deren Zulassung noch nicht entschieden worden ist. II. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Erbringung einer Geldauflage (§ 153a Abs. 1 StPO) sind nicht gegeben. Voraussetzung einer solchen Verfahrenseinstellung ist u.a. der hinreichende Verdacht der Begehung einer Straftat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 168 [169]). Dieser liegt – jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen – nicht vor. 1) Mutmaßliche Tathandlung ist die Geltendmachung der Vergütung für ärztliche Leistungen, ohne dass die Beschuldigten gegenüber den Patienten auf den Sachverhalt hingewiesen hätten, dass nicht sie selbst sondern ein nicht unter ihrer Aufsicht und Leitung stehendes Labor die Leistungen erbracht habe. Bei der Einordnung eines solchen Verhaltens in strafrechtlich relevante Verhaltenskategorien (Handeln oder Unterlassen) ist – in wertender Würdigung – danach zu fragen, wo der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit läge (vgl. BGH Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/99 – NStZ 1999, 607). Berücksichtigt man, dass einer Person, die der Auffassung ist, ihr stehe – bei unklarer Rechtslage – ein Zahlungsanspruch zu, nicht versagt werden kann, diesen – durch aktives Handeln – geltend zu machen, läge der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit in derartigen Fällen in dem Unterlassen der Offenbarung derjenigen Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Anspruchs in Frage stellen könnten. Vorliegend ergeben die Ermittlungen nicht, dass die Beschuldigten in der gesicherten Annahme vorgegangen sind, sie seien nicht berechtigt, die Laborleistungen als eigene Leistungen abzurechnen. Wie die Frage, ob die berechneten laborärztlichen Leistungen unter der Aufsicht der Beschuldigten und nach ihrer fachlichen Weisung erbracht wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ), vor dem Hintergrund der konkreten Ausgestaltung der Beziehung der Beschuldigten zu dem Personal der „ Ärztlichen Apparategemeinschaft “ zu beantworten ist, lässt sich zumindest nicht mit einer solchen Eindeutigkeit beantworten, die – für die Antwort auf die Frage nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit – zu dem Schluss führen würde, die Beschuldigten hätten sich bewusst eines materiell-rechtlich nicht bestehenden Anspruchs berühmt. Mit anderen Worten: Der von den Beschuldigten bei den Abrechnungen – aber auch bei der Beteiligung an der „ Ärztlichen Apparategemeinschaft “ – eingenommene rechtliche Standpunkt ist jedenfalls nicht derart fernliegend, dass bereits auf der Geltendmachung der Ansprüche als solcher der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit läge. Dies belegt auch die – aus Sicht der Kammer sich vorliegend besonders aufdrängende – Parallele zum Zivilprozess: Dass dieser „ streitig “ geführt wird, weil die Prozessparteien unterschiedliche, für entscheidungserheblich gehaltene Lebenssachverhalte vortragen und diese ggf. unterschiedlich rechtlich würdigen, ist im forensischen Alltag die Regel. Dass sich die unterliegende Partei alleine deshalb dem Verdacht einer Strafbarkeit wegen Betruges aussetzt, weil sie den von dem Gericht letztlich verneinten Anspruch überhaupt geltend gemacht hat, liegt – wenn nicht weitere Umstände hinzukommen – ersichtlich fern. Ein strafbares Verhalten wäre lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn die unterliegende Partei erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen prozessuale Offenbarungspflichten (§ 138 Abs. 1 ZPO) verschweigt. In einem solchen Falle liegt indes der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in dem Unterlassen der Offenbarung und nicht in der Geltendmachung des infolge der verschwiegenen Tatsachen möglicherweise zweifelhaften Anspruchs als solcher. 2) Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Verschweigens – möglicherweise – anspruchshindernder Tatsachen gegenüber ihren Patienten wäre gemäß § 13 Abs. 1 StGB eine Rechtspflicht zur Offenbarung. Eine solche vermag die Kammer nicht zu erkennen: a) Sie ergibt sich im konkreten Fall insbesondere nicht aus § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag. Zwar kann ein Arzt dazu verpflichtet sein, den – privatärztlich behandelten – Patienten vor der Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Behandlungskosten nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder nicht in voller Höhe von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger erstattet werden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht: Die Ermittlungen haben nicht ergeben, dass die Beschuldigten geplant hatten, die Vergütung für die Laborleistungen unabhängig davon zu vereinnahmen, ob sie tatsächlich von einem anderen Arzt beansprucht werden kann. Die Beschuldigten haben also nicht die Leistung in dem Bewusstsein abgerechnet, dass für die Patienten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht. Sie haben auch nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass den Patienten die Erstattung des Honorars durch ihre Krankenversicherungen bzw. – im Falle der Beihilfeberechtigung – durch ihren Dienstherrn versagt wird. Beides ist – soweit ersichtlich – auch nicht geschehen. Da somit für die Beschuldigten kein Anlass zu der Befürchtung bestand, ihren Patienten entstehe durch die gewählte Art und Weise, der Erbringung und Abrechnung laborärztlicher Leistungen ein Nachteil, bestand auch keine in den jeweiligen Behandlungsverträgen wurzelnde Hinweispflicht, deren Verletzung gemäß § 13 Abs. 1 StGB strafbar hätte sein können. b) Die Kammer vermag auch keine sonstige – insbesondere keine berufsrechtliche – Grundlage für eine entsprechende Hinweispflicht zu erkennen. 3) Grundlage des Vorwurfs, der den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemacht wird, ist letztlich nicht der mittels Täuschung vorgenommene Angriff auf fremdes Vermögen (der Patienten), sondern der Versuch, sich durch eine bestimmte Organisation bei der Erbringung von Laborleistungen privatärztliche Abrechnungsmöglichkeiten für Leistungen zu erhalten, die grundsätzlich auch abrechnungsfähig sind. Der – aus Sicht der Kammer unberechtigte (s.o.) – Betrugsvorwurf ergibt sich somit lediglich als Reflex aus unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit der von den Beschuldigten gewählten Organisation ihrer Laborleistungen sowie deren Abrechnung und nicht aus einer tatsächlichen Beeinträchtigung des von § 263 StGB geschützten Rechtsguts, also aus einem Schaden für die Patienten. Strafbar ist solches Verhalten – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Unterlassungsdelikts – lediglich dann, wenn der Gesetz- oder der Verordnungsgeber bzw. der Rechtsgutträger (Patient) dem Interesse an einer Offenbarung der möglicherweise anspruchshindernden Umstände in einer Art und Weise Ausdruck verleiht, die eine entsprechende Rechtspflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB begründet. Hieran fehlt es jedoch.