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Urteil

4b O 10/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin und aufgrund wirksamer Abtretung aktivlegitimiert. • Binäre Anschlüsse im Patentanspruch erfordern nicht zwingend einen dritten Zustand „0“; die Zustände „1“ und hohe Impedanz genügen. • Angebot und Vertrieb von NFC-fähigen Mobiltelefonen durch eine Tochtergesellschaft können mittelbare Patentverletzung begründen, wenn diese die Vertriebs- und Supportfunktionen inländisch fördert und eine Prüfpflicht zur Vermeidung von Rechtsverletzungen trifft. • Bei offensichtlicher Eignung der gelieferten Geräte zur Durchführung des patentierten Verfahrens rechtfertigt dies Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz; Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind zeitlich ab Handelsregistereintragung begrenzt. • Eine Aussetzung angesichts eines anhängigen Nichtigkeitsverfahrens ist unzulässig, wenn dessen Erfolg nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung durch Vertrieb NFC-fähiger Mobiltelefone • Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin und aufgrund wirksamer Abtretung aktivlegitimiert. • Binäre Anschlüsse im Patentanspruch erfordern nicht zwingend einen dritten Zustand „0“; die Zustände „1“ und hohe Impedanz genügen. • Angebot und Vertrieb von NFC-fähigen Mobiltelefonen durch eine Tochtergesellschaft können mittelbare Patentverletzung begründen, wenn diese die Vertriebs- und Supportfunktionen inländisch fördert und eine Prüfpflicht zur Vermeidung von Rechtsverletzungen trifft. • Bei offensichtlicher Eignung der gelieferten Geräte zur Durchführung des patentierten Verfahrens rechtfertigt dies Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz; Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind zeitlich ab Handelsregistereintragung begrenzt. • Eine Aussetzung angesichts eines anhängigen Nichtigkeitsverfahrens ist unzulässig, wenn dessen Erfolg nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die Klägerin (Lizenznehmerin des streitgegenständlichen europäischen Patents) macht die Beklagte, eine Vertriebsgesellschaft im Konzern der Herstellerin, wegen Angebot und Vertrieb NFC-fähiger Mobiltelefone (z. B. Modell M) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend. Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Amplitudenmodulation eines Antennensignals mittels eines Steuer-Schaltkreises mit binären Anschlüssen. Die Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation auf einen am 19.12.2014 geschlossenen Lizenzvertrag und eine nachfolgende Abtretung von Schadensersatzansprüchen. Die Beklagte bestreitet Recht zum Vorgehen der Klägerin, ihre Verantwortung für das Angebot der Geräte in Deutschland und die Patentgeltung; sie beantragt hilfsweise Aussetzung wegen einer beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsklage. Die Klägerin legt Schaltungsanalysen des NFC-Chips vor und behauptet, die angegriffene Ausführungsform setze die patentierte Lehre um. • Zulässigkeit: Klägerin ist prozessführungsbefugt als ausschließliche Lizenznehmerin und durch wirksame Abtretung übergangener Ansprüche. • Auslegung Patentanspruch: 'binäre Anschlüsse' erfordern nach Patenttext und Beschreibung nicht zwingend einen Zustand '0'; die Zustände '1' (Versorgung) und hoher Impedanz (HZ) genügen für die beanspruchte Funktionsweise. • Erfindungskern: Die Lehre besteht darin, dass mindestens zwei Anschlüsse den Antennenschaltkreis mit elektrischer Energie versorgen und durch Modifikation einzelner Anschlüsse die Amplitude des Antennensignals moduliert wird (Merkmale der Ansprüche 1 und 5). • Verletzung: Die Beklagte fördert und unterstützt das Angebot und den Vertrieb der streitgegenständlichen Smartphones in Deutschland (Impressumsnennung, Kontakt-/Supportfunktion, Vertriebsmitarbeiter) und trifft daher eine zumutbare Prüfpflicht zur Vermeidung von Patentverletzungen. • Objektive Eignung: Der im Gerät verwendete NFC-Chip (N) und dessen Sendertreiber enthalten Schaltungen (PMOS-/NMOS-Transistoranordnungen), die als binäre Anschlüsse zu qualifizieren sind und die patentgemäße Modulation ermöglichen; die Produkte sind ISO/IEC-kompatibel, was die funktionale Eignung bestätigt. • Offensichtlichkeit des Verletzungsrisikos: Da die NFC-Funktion explizit beworben und für Nutzer zugänglich ist, war für die Beklagte bei Angebot und Lieferung erkennbar, dass die Geräte zur patentgemäßen Nutzung bestimmt sind. • Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch ist begründet; ein generelles Verbot ist gerechtfertigt, weil Warnhinweise oder Vertragsstrafen gegenüber Endverbrauchern nicht praktikabel sind und der Beklagten zumutbare Hardware- oder Softwareänderungen möglich sind. • Schadensersatz und Auskunft: Feststellungsanspruch und Schadensersatzanspruch sind dem Grunde nach begründet; Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehen, zeitliche Begrenzung ab Handelsregistereintragung 06.09.2010; eigene Ersatzansprüche der Klägerin ab 19.12.2014 aufgrund der ausschließlichen Lizenz. • Nichtigkeitsverfahren: Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht angezeigt, weil die Vorhaltungen im Nichtigkeitsverfahren (Entgegenhaltungen) den Kernmerkmalsbestand des Patents nicht hinreichend wahrscheinlich angreifen. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten; Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verpflichtet, insbesondere das Anbieten, Inverkehrbringen oder Verwenden von Mobiltelefonen und Vorrichtungen zur Ausgabe von Daten durch induktive Kopplung zu unterlassen, soweit diese die in den Patentansprüchen beschriebenen Merkmale aufweisen. Ferner wurde sie zur umfassenden Rechnungslegung und Auskunft über Umfang und Umfang ihres Angebots- und Liefergeschäfts seit 06.09.2010 verpflichtet. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist für die in den Zeiträumen 06.09.2010 bis 18.12.2014 entstandenen und seit dem 19.12.2014 entstandenen und noch entstehenden Schäden; die Klägerin kann Ansprüche aus eigenem Recht (ab 19.12.2014) und aus übergegangenem Recht (vorher) geltend machen. Die weiteren Klagebegehren wurden abgewiesen; die Beklagte trägt die Prozesskosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar.