Urteil
2b O 115/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0304.2B.O115.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin. 17.199,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.983,77 € und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.478,24 € jeweils seit dem 14.06.2013 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 39,00 € für ein anwaltliches Mahnschreiben zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Leasingunternehmen. Der Beklagte war ausweislich seiner Angaben im Leasingantrag seit dem 01.07.2004 selbständig gewerblich tätig, zuletzt als Versicherungsvermittler als Partner der B AG und ab #####/#### als freier Versicherungsmakler. Anfang November 2010 wandte er sich an die Firma L & T GmbH zwecks Ankaufs eines Kopiergeräts für seine Büroräume. Diese bot ihm ein Kopiergerät Canon CLC 4040 mit Zubehör an. Das vom Beklagten unterzeichnete mit „Lieferschein“ überschriebene Schreiben vom 04.11.2010 ( K1) enthielt das an den Beklagten gerichtet „freibleibende Angebot“ zur Lieferung eines generalüberholten Kopiergeräts. Da der Kläger eine Finanzierung des Kaufpreises wünschte, übergab die Lieferantin ihm am 04.11.2010 zusätzlich einen Antragsformular der Klägerin auf Abschluss eines Leasingvertrags. Der Beklagte unterzeichnete am 04.11.2010 diesen Formularleasingvertrags über 60 Monate Grundmietzeit mit monatlichen Leasingraten in Höhe von 469,76 € brutto, die monatlich im Voraus im Lastschriftverfahren eingezogen werden sollten. Sämtliche Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin trat die Klägerin an den Beklagten ab. Gemäß § 8 Abs. 8 der AGB übernahm die Klägerin für gebrauchte Objekte keine Mangelhaftung, wenn mit dem Lieferanten nichts anderes vereinbart war. Auf dem Formularleasingvertrag unterzeichnete der Beklagte zusätzlich eine Übernahmebestätigung, wonach er das Leasingobjekt am 04.11.2010 in vertragsgemäßem Zustand erhalten hatte. 3 Der Formularleasingvertrag mit Übernahmebestätigung und der Lieferschein vom 04.11.2010 gingen der Klägerin am 05.11.2010 zu. Sie schloss den Kaufvertrag mit der Lieferantin gemäß Rechnung vom 05.11.2010 ( K 3) über das Kopiergerät (Ausstellungsstück) zum Preis von 23.681,00 € brutto ( 19.900,00 € netto ) und zeichnete den Leasingvertrag am 08.11.2010 gegen. Mit Schreiben vom 10.11.2010 ( K 4) bestätigte sie dem Beklagten den Abschluss des Leasingvertrages und übermittelte ihm mit dem Annahmeschreiben die Rechnungen über die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 89,25 € brutto und über den anteiligen Sachversicherungsbetrag für den Zeitraum 04.11.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 55,14 € brutto und die Nutzungsgebühr vom 04.11.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von 422,78 € brutto. Die Grundmietzeit begann am 01.12.2010. Mit Schreiben vom 11.03.2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Zahlungsrückstand für die Raten Dezember 2010 und Januar 2011 sowie Bearbeitungsgebühr und Versicherung in Höhe von 1.083,91 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Am 11.03.2011 zahlte er einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 €. Die monatlichen Leasing-Raten ab Februar 2011 bis einschließlich April 2012 wurden vom Konto des Beklagten eingezogen. Dieser beglich ab Dezember 2010 bis April 2012 insgesamt 17 Leasingraten und zahlte insgesamt 8.455,68 €. 4 Mit Schreiben vom 06. Dezember 2011 ( K 10 ) teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Gerät funktioniere seit November 2011 nicht. Es sei mindestens zwei Jahre alt und gebraucht. Er habe ein Serviceunternehmen beauftragt, das ihm mitgeteilt habe, dass es sich nicht – wie von der Lieferantin zugesagt - um ein Neugerät handle, weshalb er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erkläre. Die Klägerin wies die Anfechtung mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2012 unter Berufung auf den Lieferschein zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2012 wiederholte der Beklagte die Anfechtung und die Behauptung, das Gerät sei seit November 2011 defekt. Die Lieferantin habe eine Reparatur zugesagt, jedoch nicht durchgeführt. Die nunmehr beauftragte C GmbH ( im folgenden C GmbH ) habe mitgeteilt, dass es sich anstelle eines neuen um ein gebrauchtes Kopiergerät handelte. Mit am 16.04.2012 zugegangenem anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2012 ( Bl.11 ) teilte der Beklagte mit, das Gerät sei seit dem 21.03.2011 defekt und funktionsunfähig. Der Zählerstand entspreche nicht der Abnutzung. Das Kopiergerät sei nicht generalüberholt. Er focht den Leasingvertag erneut wegen arglistiger Täuschung an und widerrief die Einzugsermächtigung. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Fa. C GmbH vom 14.02.2012 ( Bl. 48 d. A. ) an den Beklagten. Daraus ging hervor, dass bei einem Ersteinsatz zwecks Inbetriebnahme und Anbindung des Kopiergeräts vom 21.03.2011 festgestellt worden sei, dass es sich um gebrauchtes Gerät nicht – wie vom Beklagten mitgeteilt - um ein generalüberholtes Gerät gehandelt habe. Am 15. April 2011 sei das Kopiergerät unter Verwendung eines Controller Kabels in Betrieb genommen worden. Dabei habe der Verschmutzungsgrad und der Zustand der Verbrauchsmaterialien auf einen höheren als den angezeigten Zählerstand schließen lassen. Der Eindruck habe sich bis Mitte August 2011 verstärkt. 5 Ab Mai 2012 zahlte der Beklagte die Leasingraten nicht mehr. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 09.08.2012 ( K 20 ) wegen Zahlungsrückstands fristlos und forderte den Beklagten auf, das Kopiergerät bis zum 21.08.2012 zurückzugeben. Eine Rückgabe des Kopiergeräts erfolgte nicht. 6 Die Klägerin begehrt mit der Klage rückständige Leasingraten in Höhe von 1.983,77 € sowie Schadensersatz wegen der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags in Höhe der abgezinsten 39 Restmonatsraten in Höhe von 14.391,31 € zzgl. eines abgezinsten Restwerts von 86,92 € und Zinsen in Höhe von 737,12 €. 7 Die Klägerin behauptet: 8 Da dem Beklagten der doppelt so hohe Neupreis zu hoch gewesen sei, habe die Lieferantin ihm ein in ihren Ausstellungsräumen stehenden, generalüberholten, gebrauchten Canon CLC 4040 mit Zubehör zu einem erheblich reduzierten Preis angeboten. Er habe sich in den Ausstellungsräumen der Lieferantin das generalüberholte Canon CLC 4040 Kopiergerät mit Zubehörteilen persönlich ausgesucht. Es sei ausführlich über die Ausstattung und den Preis gesprochen worden. Das Gerät habe sich bei Übergabe in einwandfreiem, vertragsgemäßen Zustand befunden. Das Gerät sei generalüberholt, die Zählerstände ordnungsgemäß registriert. 9 Die Klägerin habe Canon Kopierer CLC 4040 mit vergleichbarer Ausstattung zu Preisen zwischen 38.500,00 € und 45.000,00 € netto gekauft. 10 Die Klägerin hat die Klage mit Übergang in streitige Verfahren in Höhe eines Teilbetrags von 1.195,81 € zurückgenommen und beantragt nunmehr, 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.199,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.983,77 € und in Höhe von 5 13 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.478,24 € jeweils seit dem 14 14.06.2013 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 39,00 € für ein 15 anwaltliches Mahnschreiben zu zahlen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und behauptet: 19 Er habe die Lieferantin ohne jegliche vorangegangene Preisrecherche aufgesucht. Er habe den Ankauf eines Neugeräts beabsichtigt und sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem ausgesuchten Kopiergerät um ein fabrikneues Gerät handle. Die Lieferantin habe erklärt, dass es sich um ein neues Kopiergerät handle. Dies ergebe sich aus dem Leasingantrag, da dort die Eintragung des Baujahr fehle und das gelieferte Kopiersystem mit dem marktüblichen Wert eines Neugeräts von 23.681,00 € brutto in die Berechnung der Leasingraten einkalkuliert worden sei. Das Gerät sei tatsächlich 2006 produziert worden. Ein generalüberholtes Gerät habe einen marktüblichen Wert von 9.000,00 € bis 11.000,00 €, ein gebrauchtes von 3.000,00 € gehabt. 20 Die Klägerin müsse von der Täuschung durch die Lieferantin Kenntnis gehabt haben. Die arglistige Täuschung sei zurechenbar nach § 166 BGB. Die Lieferantin sei Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen. Sie habe bei Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung für die Klägerin gehandelt. 21 Dem Beklagten sei der Leasingantrag vor Lieferung des Geräts im November 2010 vorgelegt worden. Bei der 10 Tage nach Unterzeichnung des Leasingantrags erfolgten Anlieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins habe der Beklagte den Zusatz „generalüberholt“ im Lieferschein/Angebot übersehen. Er habe das verpackte Kopiergerät bis zur Fertigstellung der Büroräume in der Garage zwischengelagert und erstmals im März/April 2011 in Betrieb genommen. Das geleaste Kopiergerät habe nur ca. 6 Wochen funktioniert und sei dann funktionsunfähig gewesen. Die Klägerin habe ihm ein Schadensformular übersandt. Die Lieferantin habe die telefonisch zugesagte Überprüfung nicht vorgenommen. Sie sei insolvent gewesen und existiere inzwischen nicht mehr. Der Beklagte habe mit Schreiben der Fa.C GmbH vom 14.02.2012 Kenntnis davon erlangt, dass das Kopiergerät nicht generalüberholt worden sei. Der Mitarbeiter C der von ihm beauftragten Fa. C GmbH habe festgestellt, dass es sich um ein nicht generalüberholtes, gebrauchtes Gerät handle. Verschmutzungsgrad und Zustand der Verbrauchsmaterialien ließen auf eine wesentlich höheren Zählerstand als den angezeigten schließen. Lager, Zahnräder und Sensoren hätten erneuert werden müssen. Da die kalkulierten Reparaturkosten zwischen 12.000,00 € und 15.000,00 € gelegen hätten, habe er keinerlei Reparaturen vornehmen lassen. 22 Die Fa. c GmbH habe ihm mitgeteilt, ein vergleichbares Gerät könne zum Preis von 5.000,00 € bis 6.000,00 € brutto erworben werden. Der Beklagte habe zunächst als Ersatzlösung ein kleineres Kopiergerät genutzt und wenig später bei der Fa. c GmbH ein neues, dem streitgegenständlichen ähnliches Kopiergerät für 36 Monate geleast. Er zahle für dieses Neugerät inklusive Toner und Wartung monatlich 150,00 €. 23 Er habe die Weiterzahlung der Leasingraten an die Klägerin zunächst nicht gestoppt, weil er mit der Klägerin in Verhandlungen über eine Reparatur bzw. den Abschluss eines Leasingvertrag über ein neues Kopiergerät gestanden und einen negativen Schufa-Eintrag habe verhindern wollen. Nach Scheitern der Verhandlungen habe er sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Das streitgegenständliche Kopiergerät habe er für den Fall einer Untersuchung zurückbehalten. 24 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist begründet. 27 Die Klägerin kann vom Beklagten die rückständigen Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs verlangen. 28 Unstreitig haben die Parteien im November 2010 einen Leasingvertrag über ein Kopiergerät abgeschlossen. Unstreitig hat die Lieferantin sämtliche Verhandlungen über das gewünschte Kopiergerät und den Leasingvertrag geführt. Jedoch hat der Beklagte seine Angaben über das Gespräch mit der Lieferantin im Hinblick auf Zeitpunkt und Verhandlungspartner und Gesprächsinhalt nicht substantiiert und insoweit auch keinen Beweis angetreten. Die Auslegung des Vertrages ergibt entgegen der Ansicht des Beklagten, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein generalüberholtes Gebrauchtgerät handelte. Der Text des bei der Klägerin am 05.11.2010 eingegangenen Antragsformular auf Abschluss des Leasingvertrags vom 04.11.2010 enthält keine Formulierung, die ein fabrikneues Kopiergerät bezeichnet. Zwar fehlen dort Eintragungen in der für die Gerätenummer vorgesehenen Spalte ebenso wie in der „falls nicht fabrikneu“ für das Baujahr vorgesehenen Spalte. Jedoch war dem vom Beklagten am 04.11.2010 unterzeichneten Formularvertrag mit Übernahmebestätigung unstreitig der vom Beklagten gleichfalls am 04.11.2010 unterzeichnete Lieferschein/Angebot beigefügt, aus der sich der konkrete Vertragsgegenstand ergab, nämlich ein generalüberholtes Canon CLC 4040 Kopiergerät. Soweit der Beklagte behauptet, ihm sei der Lieferschein/Angebot erst ca. 10 Tage später bei Anlieferung vorgelegt worden, hat er keinen zulässigen Beweis angetreten. Hinzukommt, dass der Lieferschein/Angebot der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels bereits am 05.11.2010 mit dem Leasingvertrag zugegangen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Parteien besprochenen Kaufpreis. Der Beklagte, der nach eigenen Angaben ohne jede Preisrecherche in die Verhandlungen ging, konnte aus der Preisangabe allein entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung im Lieferschein/Angebot nicht auf ein fabrikneues Gerät schließen. Dies entspricht auch dem Kenntnisstand der Klägerin, die unwidersprochen vorgetragen hat, derartige Kopiersysteme auch in anderen Fällen zu ähnlichen Preisen erworben zu haben. Gegen die Behauptung des Beklagten spricht auch sein späteres Verhalten gegenüber der Fa. C GmbH, der er, wie sich aus deren Schreiben vom 14.02.1012 ergibt, bereits anlässlich des Ersteinsatzes vom 21.03.2011 mitgeteilt hatte, es handle sich um ein generalüberholtes Gerät. 29 Der mit der Klägerin abgeschlossene Leasingvertrag ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig. 30 Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig. Insoweit kann ein Verstoß gegen die guten Sitten auch im Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB gilt dies insbesondere bei Wucher. Es kann insoweit dahinstehen, ob das vom Beklagten behauptet auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag und ob der Klägerin das Verhalten der Lieferantin zurechenbar ist. Denn erforderlich ist darüber hinaus die Ausbeutung einer Zwangslage bzw. der Unerfahrenheit, des mangelnden Urteilsvermögens, einer erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners durch den anderen. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB in Form einer Schwächesituation weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Anhaltspunkte für eine Schwächesituation des Beklagten, der bereits seit dem 01.07.2004 selbständig gewerblich tätig war - vor dem Vertragsschluss als Versicherungsvermittler - und das Kopiergerät im Zusammenhang mit seiner Folgetätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler erwarb, sind nicht ersichtlich. 31 Die Nichtigkeit des Leasingvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist gleichfalls nicht dargelegt. Zwar sind Leasingverträge in der Regel sittenwidrig, wenn die Leasingraten die üblichen um 100 % oder mehr übersteigen, vgl. BGHZ 128, 259. Vorliegend betrug der Wert des geleasten Geräts ausweislich der Angaben des Sachverständigen L1 zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 €. Jedoch muss der Leasinggeber im Rahmen des subjektiven Tatbestands die schwächere Lage des Kunden bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt haben oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen habe, dass der Kunde sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt. Zwar mögen diese Voraussetzungen bei einem Vertrag zwischen einem gewerblichen Leasinggeber und einem Verbraucher in der Regel erfüllt sein. Dies gilt aber nicht, wenn der Leasingnehmer wie vorliegend Kaufmann ist, vgl. Palandt, 73. Aufl. § 138 BGB, Rn. 33, 30 m.w.N.. 32 Der Leasingvertrag mit der Klägerin ist auch nicht durch Anfechtung gemäß §§ 123, 142 BGB wegen arglistiger Täuschung rückwirkend nichtig. 33 Hat der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers den Leasingvertrag verhandelt, ist er nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Die Lieferantin hat mit Wissen und Willen der Klägerin Vorverhandlungen mit dem Beklagten über den Abschluss des Leasingvertrages geführt, vgl. BGH, NJW 2011, 2877. Vorliegend hat die Klägerin der Lieferantin die Vertragsvordrucke und die für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Unterlagen überlassen und den ausgefüllten und von der Lieferantin übersandten Leasingantrags widerspruchslos entgegengenommen. Sie hat damit ihr Einverständnis zur Weitergabe der Formulare an den Beklagten erklärt sowie mit Wissen und Willen den Auftrag zur Führung der vorbereitenden Verhandlungen erteilt, um den Gegenstand des Leasingvertrages zu bestimmen und die Höhe der Leasingrate festzulegen. 34 Soweit der Beklagte behauptet, von der Lieferantin darüber getäuscht worden zu sein, dass es sich um ein gebrauchtes Kopiergerät anstelle eines Neugeräts handelte, hat er zwar mit Schreiben vom 06.11.2011 die Anfechtung erklärt. Jedoch hat er insoweit keine arglistige Täuschung dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm unterzeichneten Lieferschein/Angebot der Lieferantin vom 04.11.2010 und dem Vorgesagten, dass er wissentlich ein bestimmtes generalüberholtes Gerät ausgewählt hatte. 35 Auch soweit der Beklagte die Anfechtung mangels Generalüberholung des Kopiergeräts erklärt hat, ist die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Diese beginnt im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Insoweit kommt es auf die Anfechtungserklärung vom 06.12.2011 nicht an. Denn diese bezog sich auf die behauptete Täuschung darüber, dass das Kopiergerät fabrikneu sei. Zwar braucht der Anfechtungsgrund nicht angegeben zu werden, erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird. Nach Fristablauf kann keine neuer Anfechtungsgrund nachgeschoben werden, vgl. BGH NJW 2004, 628. Die auf die mangelnde Generalüberholung gestützte Anfechtungserklärung erfolgte erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2012 nach Ablauf der Jahresfrist. Der Beklagte hat dazu unwidersprochen behauptet, davon Kenntnis erst durch Schreiben der Fa. C GmbH vom 14.02.2012 erlangt zu haben. Wie sich aus der Anhörung des Beklagten ergibt, war ihm die Funktionsunfähigkeit des Kopiergeräts ca. 6 Wochen nach dessen Anschluss und Inbetriebnahme am 15. April 2011 bekannt. Anhaltspunkte, dass ihn der Mitarbeiter der C GmbH T1 bereits vor dem 15.04.2011 von seiner Auffassung informiert hatte, dass es sich nicht um ein generalüberholtes, sondern um ein „schlicht und ergreifend schon lange gebrauchtes“ Gerät handle, sind nicht ersichtlich. 36 Der Beklagte hat den Leasingvertrag als anfechtbares Geschäft nicht gemäß § 144 BGB bestätigt, so dass eine Anfechtung ausgeschlossen wäre. Die Bestätigung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die durch schlüssige Handlung erfolgen kann. Erforderlich ist eine Verhalten, dass eindeutig den Willen offenbart, trotz Anfechtbarkeit an dem Vertrag festzuhalten. Vorliegend erfuhr der Beklagte im Februar 2012, dass das von ihm geleaste Kopiergerät nicht generalüberholt sei. Allein die Tatsache, dass er die Einzugsermächtigung erst Anfang April 2012 widerrufen hat, ist insoweit nicht ausreichend. 37 Der Beklagte ist jedoch für seine weitere Behauptung beweisfällig geblieben, dass das geleaste Kopiergerät entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht generalüberholt gewesen sei. Aufgrund der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kopiergerät nicht generalüberholt war. 38 Der Zeuge C konnte aus eigener Anschauung gar nichts zu dem Kopiergerät sagen. Er hat bekundet, ein Kopiergerät CLC 4040 nur aus den Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters der C GmbH T1 im Auftrag eines Herrn U für die B2 GmbH zu kennen. Er habe das Kopiergerät selbst nie gesehen. Es sei ausweislich der Unterlagen von dem Mitarbeiter T1 am 15.04.2011 angeschlossen worden. Es gebe weitere Eintragungen sowie einen zunächst an die B2 GmbH gerichteten Kostenvoranschlag über die Erneuerung der Fixierung und vier Entwicklereinheiten. 39 Der Sachverständige L1 hat keine Feststellungen dazu treffen können, ob das Kopiergerät bei Übergabe an den Beklagten generalüberholt war oder nicht. Dies geht zulasten des Beklagten, der darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass bei einer Generalüberholung eines Gebrauchtgeräts unabhängig vom Zustand alle Verschleißteile und alle beweglichen Teile, die zum Kopieren notwendig sind, erneuert werden, so dass das Gerät vom technischen Zustand her neuwertig ist. Er hat weiter erläutert, dass er den Teilen des untersuchten Kopiergeräts nicht ansehen könne, ob es sich um Originalteile oder erneuerte Teile handelt. Eine üblicherweise als Dokumentation aller Servicetätigkeiten genutzte Maschinenkarte sei nicht vorhanden gewesen. 40 Vorliegend sei die Durchführung einer Generalüberholung aus technischer Sicht aufgrund der geringen Leistung des Kopiergeräts nicht geboten gewesen. Der Sachverständige L1 hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass das im Jahr 2006 ausgelieferte Kopiergerät bis zu seiner Übergabe an den Beklagten weitgehend ungenutzt gewesen sein muss, da es eine für den bis dahin vergangenen Zeitraum von 53 Monaten äußerst geringe Kopierleistung aufwies. Der Sachverständige hat in dem Zusammenhang ausgeführt, dass für eine technisch sehr schwierige Manipulation des Zählerstandes keine Anzeichen vorhanden sind. Er könne sich abweichende Angaben der Fa. C GmbH zu den gefertigten Kopien nach Erstinbetriebnahme am 15.04.2011 nicht erklären und habe keine auf einen wesentlich höhere Zählerstand deutende Verschmutzungen festgestellt. Er hat weiter ausgeführt, dass das Kopiergerät optisch nicht zu beanstanden war. Es gab keine erkennbare Kontaminierung und Schäden bis auf die Tatsache, dass Plastikteile abgebrochen waren, was der Sachverständige auf die vom Beklagten veranlasste Lagerung zurückführt. Das Kopiergerät war, soweit feststellbar, in technisch einwandfreiem Zustand und ohne Mängel an den Verschleißteilen. Soweit die Kopierfunktion wegen Fehlens der bei Anlieferung unstreitig vorhandenen, zur Druck– und Kopierfunktion erforderlichen Fixiereinheit nicht überprüft werden konnte, lag dies in der Risikosphäre des Beklagten. Zum Verbleib der Fixierstation, die – worauf der Sachverständige hinweist - ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Fa. C GmbH am 08.11.2011 als „defekt“ bezeichnet ist, hat der Beklagte keine weiteren Angaben gemacht. Der Sachverständige hat dazu ferner erklärt, die Seriennummer des von ihm untersuchten Kopiergeräts entspreche der Seriennummer in den Unterlagen der Fa. C GmbH, wobei er zu deren Kostenvoranschlag über 8.460,87€ netto inhaltlich nicht Stellung nehmen könne. 41 Einen deliktischen Anspruch gegen die Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ein doloses Zusammenwirken der Klägerin mit der Lieferantin behauptet er nicht substantiiert, vielmehr hat die Klägerin den aus ihrer Sicht nicht zu beanstandenden Kaufpreis gezahlt. 42 Soweit der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB geltend macht, gilt diese auch für den dem Leasingnehmer bei Mängeln zustehenden Erfüllungsanspruch. 43 Vorliegend hat die Lieferantin dem Beklagten den Abschluss eines Leasingvertrags über ein konkretes generalüberholtes Kopiergerät vorgeschlagen und einen entsprechenden Antrag vorbereitet, den die Klägerin angenommen hat. Jedoch hat die Klägerin die mietvertragliche Mängelhaftung unter Abtretung ihrer Gewährleistungsrechte gemäß §§ 433 ff BGB wirksam ausgeschlossen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die Gefahr für Sachmängel allein den Leasingnehmer, dem der Leasinggeber dafür seinen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten abtritt, vgl. BGH NJW 1998, 1637. 44 Daher war der Beklagte zunächst verpflichtet, Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Der Bestand des Kaufvertrags ist Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags im Sinne des § 313 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt bei Vollzug der Wandelung des Kaufvertrages über die Leasingsache - mit dem Kaufvertrag - rückwirkend die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages. Der Leasingnehmer muss daher gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung klagen, ehe er sich auf § 320 bzw. 313 BGB berufen kann. Der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, vgl. BGH Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 317/09. 45 Die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages ist vorliegend nicht aufgrund einer auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand bzw. eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag rückwirkend weggefallen. Unstreitig hat der Beklagte gegenüber der Lieferantin die ihm von der Klägerin abgetretenen Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag gemäß §§ 437 ff BGB nicht verfolgt. Entgegen § 377 HGB ist er der kaufmännischen Rügepflicht nicht unverzüglich nachgekommen. Dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Seine Behauptung, die Lieferantin sei insolvent geworden und existiere nicht mehr, ist insoweit nicht ausreichend. 46 Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich der bis zur fristlosen Kündigung rückständigen Leasingraten für den Zeitraum Mai 2012 bis August 2012 in Höhe von monatlich 469,76 € und den Rückstand aus 2011 in Höhe von 104,73 €, insgesamt 1.983,77 €. 47 Sie kann ferner Schadensersatz wegen der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags in Höhe der abgezinsten zukünftigen Leasingraten in Höhe von 14.391,31 € verlangen. Da der Beklagte das Kopiergerät nicht zurückgegeben hat sie Anspruch auf Ausgleich des abgezinsten Restwerts von 86,92 € ohne Abzug eines erzielten Verkaufserlöses. 48 Der Beklagte ist gemäß § 286 BGB außerdem zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet in Höhe von 737,12 € für den Zeitraum bis einschließlich 13.06.2013 und danach in Höhe des beantragten Zinssatzes. Er hat ferner die durch den Verzug mit der Zahlung der Leasingraten entstandenen 10,00 € vorgerichtlichen Mahnkosten sowie 39,00 € für ein anwaltliches Mahnschreiben zu zahlen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 50 Rechtsbehelfsbelehrung: 51 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 52 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 53 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 54 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 55 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. 56 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 57 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.