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Urteil

25 S 83/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung nach § 46 Abs.1 Satz 2 WEG muss innerhalb eines Monats erhoben werden und ist durch Zustellung der Klage an die Miteigentümer erhoben. • § 167 ZPO bewirkt Rückwirkung der Zustellung auf den Einreichungszeitpunkt nur, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt; dies setzt ein zügiges Verhalten der klagenden Partei nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses voraus. • Nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ist im Regelfall eine Frist von etwa zwei Wochen angemessen; eine deutlich darüber hinausgehende Verzögerung kann die Rückwirkung der Zustellung ausschließen. • Die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine längere Zahlungsfrist; in besonderen Fällen (z. B. Weihnachtszeit) ist gegebenenfalls Vorleistung der Partei zuzumuten.
Entscheidungsgründe
Klageanfechtung WEG: Fristversäumnis durch verzögerte Kostenzahlung verhindert Rückwirkung der Zustellung • Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung nach § 46 Abs.1 Satz 2 WEG muss innerhalb eines Monats erhoben werden und ist durch Zustellung der Klage an die Miteigentümer erhoben. • § 167 ZPO bewirkt Rückwirkung der Zustellung auf den Einreichungszeitpunkt nur, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt; dies setzt ein zügiges Verhalten der klagenden Partei nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses voraus. • Nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ist im Regelfall eine Frist von etwa zwei Wochen angemessen; eine deutlich darüber hinausgehende Verzögerung kann die Rückwirkung der Zustellung ausschließen. • Die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine längere Zahlungsfrist; in besonderen Fällen (z. B. Weihnachtszeit) ist gegebenenfalls Vorleistung der Partei zuzumuten. Mit Klageschrift vom 4.12.2013 rügten zwei Wohnungseigentümer Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.11.2013 (insbesondere TOP 2). Die Klageschrift ging am 5.12.2013 bei Gericht ein. Das Amtsgericht forderte am 13.12.2013 per Schreiben (zugestellt am 19.12.2013) einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 723,00 € an. Die Prozessbevollmächtigte leitete die Anforderung an die Rechtsschutzversicherung weiter; die Zahlung ging jedoch erst am 14.01.2014 bei der Gerichtskasse ein. Die Zustellung der Klage an die Beklagten erfolgte am 6.2.2014. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Anfechtungsfrist sei gemäß § 46 Abs.1 Satz 2 WEG versäumt worden. Die Kläger legten Berufung ein, die das Landgericht zurückwies. • Anfechtungsklage nach § 46 Abs.1 Satz 2 WEG ist innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben; Erhebung erfolgt durch Zustellung der Klage an die Miteigentümer (§ 253 Abs.1 ZPO). • Nach § 167 ZPO kann die Zustellung auf den Einreichungszeitpunkt zurückwirken, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt; maßgeblich ist, ob die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter alles Zumutbare für eine baldige Zustellung getan haben. • Die Rückwirkung entfällt, wenn die Partei Verzögerungen zu vertreten hat, die sie bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können; geringfügige Verzögerungen sind in der Regel bis ca. zwei Wochen unschädlich. • Hier wurde der Gerichtskostenvorschuss am 19.12.2013 angefordert; die Zahlung ging jedoch erst nach fast vier Wochen am 14.01.2014 ein. Das Gericht legt im Interesse der Rechtssicherheit eine angemessene Einzahlungsfrist von 14 Tagen zugrunde; die Kläger hätten, insbesondere wegen der Weihnachtszeit, vorleistungspflichtig handeln oder nachfragen müssen. • Die Einschaltung der Rechtsschutzversicherung rechtfertigt keine automatisch längere Frist; die Kläger und ihre Bevollmächtigte blieben untätig und haben die Verzögerung zu vertreten, sodass die Zustellung nicht als demnächst im Sinne des § 167 ZPO zu werten ist. • Mangels Rückwirkung der späteren Zustellung war die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist nach Beschlussfassung erhoben und daher verfristet; die Berufung der Kläger ist deshalb erfolglos. Die Berufung der Kläger zu 2 und 3 wird zurückgewiesen; die Klage ist wegen Fristversäumnis unbegründet. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht binnen der vom Gericht für angemessen gehaltenen Frist erfolgte, die Zustellung daher nicht auf den Einreichungszeitpunkt zurückwirkte und folglich die Monatsfrist nach § 46 Abs.1 Satz 2 WEG versäumt wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.