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Urteil

9 O 324/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 33 LuftVG schützt nur unbeteiligte Dritte; Betriebsteilnahme (auch durch bestimmte Aufstellung von Geräten) schließt Haftung nach § 33 LuftVG aus. • Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB nicht, wenn er den Entlastungsbeweis führt; hier haben die Piloten sich verkehrsgerecht verhalten. • Fehlende oder unzuverlässige Messmethoden für Bremswerte bei Schneefall können ursächlich für ein Ausrollen sein und entheben das Flugpersonal nicht von der Unfallsituation. • § 25 Abs. 3 i.V.m. § 33 LuftVG greift nicht, wenn das Abkommen von der Piste nicht auf einer beabsichtigten nicht genehmigten Landung beruht, sondern Folge witterungsbedingter Umstände ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Halters bei Ausrollen wegen witterungsbedingt ungenauer Bremswertmessung • § 33 LuftVG schützt nur unbeteiligte Dritte; Betriebsteilnahme (auch durch bestimmte Aufstellung von Geräten) schließt Haftung nach § 33 LuftVG aus. • Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB nicht, wenn er den Entlastungsbeweis führt; hier haben die Piloten sich verkehrsgerecht verhalten. • Fehlende oder unzuverlässige Messmethoden für Bremswerte bei Schneefall können ursächlich für ein Ausrollen sein und entheben das Flugpersonal nicht von der Unfallsituation. • § 25 Abs. 3 i.V.m. § 33 LuftVG greift nicht, wenn das Abkommen von der Piste nicht auf einer beabsichtigten nicht genehmigten Landung beruht, sondern Folge witterungsbedingter Umstände ist. Die Klägerin, ein Flugsicherungsunternehmen, verlangt von der Beklagten, Halterin eines Frachtflugzeugs, Schadensersatz für zerstörte Messinstrumente hinter der Landebahn nach einem Ausrollen bei der Landung. Bei starken Schneefällen verschlechterten sich gemessene Friktionswerte kurz vor der Landung von gut auf durchschnittlich; der Lotse teilte der Besatzung mit, die Bremswirkung sei "medium at all parts". Das Flugzeug setzte auf der zugelassenen Landebahn auf, rollte jedoch über das Ende der asphaltierten Fläche hinaus und beschädigte die im Gefahrenbereich aufgestellten Geräte der Klägerin. Die Klägerin macht Ansprüche aus § 33 LuftVG, § 831 BGB und §§ 25 Abs.3 i.V.m. § 33 LuftVG geltend. Die Beklagte bestreitet Verschulden der Piloten und beruft sich auf verkehrsgerechtes Verhalten sowie auf die Unzuverlässigkeit der Messwerte bei Schneefall. Das Gericht hat Beweis erhoben und insbesondere Bericht und Gutachteraussagen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung gewürdigt. • § 33 LuftVG ist nur zu Gunsten von unbeteiligten Dritten anwendbar; die Klägerin handelte jedoch als Flugsicherungsunternehmen und stellte ihre Geräte bestimmungsgemäß im Gefahrenbereich auf, sodass sie am Betrieb beteiligt war und die Haftungsvoraussetzung entfällt. • Nach § 831 BGB hat die Beklagte den Entlastungsbeweis geführt: Die Besatzung handelte nach den verfügbaren Informationen verkehrsgerecht, hatte nur den gemittelten Wert "medium" für alle Bahnabschnitte übermittelt bekommen und durfte sich auf die Mitteilungen des Towerlotsen verlassen. • Technische und praktische Umstände machen die Messwerte des Messfahrzeugs bei Schneefall nicht zuverlässig übertragbar auf die Bremswirkung eines landenden Großflugzeugs; das Messfahrzeug unterscheidet sich in Masse, Geschwindigkeit und Messfläche, zudem wirkt sich die Mittelung der Abschnitte verzerrend aus. • Die Auswahl‑ und Überwachungsleistung der Beklagten anlässlich der Besatzung ist nicht zu beanstanden; Qualifikation und Erfahrung der Piloten sind umfangreich und von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. • Die Einstellung des Bremssystems und die Bremsdurchführung waren nicht fehlerhaft; bei stark verminderter Reibung führt auch maximale Bremskraft nicht zwingend zu kürzerem Bremsweg, weshalb ein Verschulden der Piloten nicht festgestellt werden kann. • § 25 Abs.3 i.V.m. § 33 LuftVG greift nicht, weil hier kein bewusst geplantes Landen außerhalb genehmigter Flächen vorlag; das Abkommen von der Piste war Folge der Witterungsbedingungen und entspricht eher einem Notfall nach § 25 Abs.2 LuftVG. • Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 BGB; kostenrechtliche Nebenentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 33 LuftVG, § 831 BGB oder aus §§ 25 Abs.3 i.V.m. § 33 LuftVG, weil sie als Flugsicherungsunternehmen nicht als unbeteiligte dritte Geschädigte im Sinne des § 33 LuftVG gilt und weil die Beklagte den Entlastungsbeweis führt: Die Besatzung handelte verkehrsgerecht und konnte sich auf die dem Tower übermittelten, gemittelten Messergebnisse verlassen; zudem waren die Messmethoden bei Schneefall nicht zuverlässig auf das Flugzeug übertragbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.