Urteil
4b O 142/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE D und des deutschen Teils des EP E; die angegriffenen Radsatzpressen verletzen Anspruch 1 der Schutzrechte durch wortsinngemäße Benutzung.
• Ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten liegt nicht vor, weil vor dem Prioritätstag kein fertiger Erfindungsbesitz und keine inländische alsbaldige Umsetzung nachgewiesen ist.
• Bei wortsinngemäßer Benutzung eines erteilten Patents bzw. eines schutzfähigen Gebrauchsmusters ist das Verletzungsgericht an die Schutzwirkung gebunden; der Formstein-Einwand greift hier nicht durch.
• Der Klägerin stehen Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückrufpflicht und Erstattung von Abmahnkosten zu; Rückruf und Schadensersatz schließen sich nicht aus.
• Eine Aussetzung des Verfahrens wegen paralleler Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren ist nicht geboten, weil die Nichtigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Wortsinngemäße Patent- und Gebrauchsmusterverletzung bei Radsatzpressen; kein Vorbenutzungsrecht • Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE D und des deutschen Teils des EP E; die angegriffenen Radsatzpressen verletzen Anspruch 1 der Schutzrechte durch wortsinngemäße Benutzung. • Ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten liegt nicht vor, weil vor dem Prioritätstag kein fertiger Erfindungsbesitz und keine inländische alsbaldige Umsetzung nachgewiesen ist. • Bei wortsinngemäßer Benutzung eines erteilten Patents bzw. eines schutzfähigen Gebrauchsmusters ist das Verletzungsgericht an die Schutzwirkung gebunden; der Formstein-Einwand greift hier nicht durch. • Der Klägerin stehen Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückrufpflicht und Erstattung von Abmahnkosten zu; Rückruf und Schadensersatz schließen sich nicht aus. • Eine Aussetzung des Verfahrens wegen paralleler Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren ist nicht geboten, weil die Nichtigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters (DE D) und des deutschen Teils eines europäischen Patents (EP E) für eine Radsatzpresse. Die Beklagte bot auf ihrer Homepage mehrere Radsatzpressen an (angegriffene Ausführungsformen I–III), die nach Auffassung der Klägerin den technischen Kern von Anspruch 1 verletzen. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab und verklagte sie auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte bestritt die Verletzung, rief u. a. freien Stand der Technik und ein privates Vorbenutzungsrecht als Einwände auf und beantragte hilfsweise Aussetzung bis zur Entscheidung in parallel anhängigen Nichtigkeits- und Löschungsverfahren. Die Gerichtsprüfung betraf Schutzfähigkeit, Verletzung, Vorbenutzung, Verhältnismäßigkeit des Rückrufs und die Frage der Aussetzung des Verfahrens. • Schutzfähigkeit und Verletzung: Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster sind schutzfähig; die angegriffenen Ausführungsformen machen den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 wortsinngemäß nutzbar. Relevante Normen: Art.64 Abs.1 EPÜ, §§139 Abs.1,139 Abs.2,140a Abs.3,140b Abs.1,140b Abs.3 PatG sowie §§24,24a,24b GebrMG und §§242,259 BGB. • Formstein-Einwand begrenzt: Wegen Bindung des Verletzungsgerichts an die Patenterteilung ist der Einwand, die Ausführungsformen beruhten auf dem freien Stand der Technik, bei wortsinngemäßer Benutzung nicht ausreichend, sodass die Schutzwirkung des Anspruchs durchgreift. • Vorbenutzungsrecht verneint: Die Beklagte konnte keinen objektiven, vollständigen Erfindungsbesitz vor dem Prioritätstag und keine inländische alsbaldige Umsetzung nachweisen; bloße Skizzen, Angebotszeichnungen oder Verhandlungsphasen genügen nicht. Rechtsgrundlage: §§9,12 PatG (Vorbenutzungsrecht), einschlägige Rechtsprechung und Lehre. • Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch: Wegen der unberechtigten Benutzung hat die Klägerin Anspruch auf detaillierte Auskunft und Rechnungslegung zur Bezifferung des Schadens; Rechtsgrundlagen §140b Abs.1 und Abs.3 PatG i.V.m. Art.64 EPÜ sowie §§242,259 BGB. Nicht gewerbliche Abnehmer können durch Wirtschaftsprüfervorbehalt geschützt werden. • Rückruf und Schadensersatz: Ein Rückrufanspruch ist zulässig und nicht unverhältnismäßig; er dient Prävention und Sensibilisierung der Vertriebswege. Rückruf und Schadensersatz schließen sich nicht aus. Rechtsgrundlage: §140a Abs.3 PatG i.V.m. Art.64 EPÜ und §24a GebrMG. • Verschulden und Schadensersatz: Die Beklagte hätte als Fachunternehmen die Verletzung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen und fachkundigen Rat einholen müssen; daher besteht ein Schadensersatzanspruch nach §139 Abs.2 PatG i.V.m. Art.64 EPÜ. • Aussetzung abgelehnt: Eine Aussetzung gem. §148 ZPO bzw. §19 GebrMG ist nicht geboten, weil die Erfolgsaussichten der Nichtigkeits- und Löschungsbegehren nicht hinreichend wahrscheinlich sind. Die Klage ist in vollem Umfang begründet: Die Beklagte wird verurteilt, die streitgegenständlichen Radsatzpressen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen, soweit sie die Merkmale des Anspruchs 1 verletzen, zu unterlassen. Außerdem besteht eine Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung über Herstellung, Vertrieb und Werbung seit den jeweiligen Zeitpunkten (19.04.2009 für das Gebrauchsmuster, 19.02.2011 für das Patent) sowie zur Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagte hat die betreffenden Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, Entgelte zu erstatten und Rückgabekosten zu übernehmen. Ferner ist die Beklagte zur Zahlung von 6.764,00 € zuzüglich Zinsen an die Klägerin verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Eine Aussetzung des Verfahrens wurde abgelehnt, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.