Urteil
37 O 96/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2014:1211.37O96.14.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird verboten, einen Stromkonzessionsvertrag für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 00.00.0000 abzuschließen, bis in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahren über die Vergabe der Stromkonzession entschieden ist.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro angedroht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird verboten, einen Stromkonzessionsvertrag für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 00.00.0000 abzuschließen, bis in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahren über die Vergabe der Stromkonzession entschieden ist. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro angedroht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Stromkonzessionsvertrages für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 00.00.0000 in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein Tochterunternehmen der Stadtwerke L AG, die zu 100 % im Anteilsbesitz der Stadt L steht. Die Aufgabe der Antragstellerin ist der Betrieb von Energieverteilnetzen. Sie ist Stromnetzbetreiberin und Konzessionärin in den Gemeinden X und T. Die Antragsgegnerin ist eine Stadt im Kreis W. Sie hat mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 00.00.0000 - berichtigt durch Bekanntmachung vom 00.00.0000 - das Auslaufen des bisherigen Stromkonzessionsvertrages mit der M U GmbH für das Stadtgebiet zum 00.00.0000 öffentlich bekannt gemacht und zur Abgabe von Interessenbekundungen aufgefordert. Die Antragstellerin hat daraufhin fristgerecht ihr Interesse bekundet. Anschließend hat die Antragsgegnerin mit einem Verfahrensbrief Auswahlkriterien bekannt gemacht und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlage AST04 in Kopie vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 verwiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin ein erstes indikatives Angebot fristgerecht zum 00.00.0000 abgegeben, über das anschließend am 00.00.0000 mit der Antragsgegnerin verhandelt wurde. Das verbindliche Angebot wurde sodann - ebenfalls fristgerecht - am 00.00.0000 eingereicht. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin blieb zunächst aus. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 00.00.0000 an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Mitteilung über den weiteren vorgesehenen Verfahrensablauf. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Ferner bat die Antragsgegnerin um Mitteilung, ob das Angebot der Antragstellerin weiterhin Gültigkeit habe. Bereits am 00.00.0000 hatte bei der Antragsgegnerin eine Sitzung des Bau-, Energie-, Verkehrs- und Umweltausschusses (BEVU) stattgefunden, bei der das seitens der Antragsgegnerin beauftragte Beratungsunternehmen die Auswertung der Angebote der Antragstellerin und der M U GmbH dargestellt hatte. Das sachverständige Beratungsunternehmen war nach Prüfung der Angebote zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot der Antragstellerin mit 89,45 % und damit um 0,91 Punkte höher zu bewerten sei als das Angebot der M U GmbH (88,54 %). Die Verwaltung schlug daher vor, die Stromkonzession an die Antragstellerin zu vergeben. Dieser Vorschlag wurde seitens des Ausschusses angenommen. In der Sitzung des Hauptausschusses der Antragsgegnerin 00.00.0000 wurde nochmals über die Konzessionsvergabe beraten und es wurden Fragen an das beauftragte Beratungsunternehmen gestellt. Zur Vorbereitung auf die Ratssitzung am 00.00.0000 wurde die Bewertungsbegründung des Beratungsunternehmens am 00.00.0000 nochmals aktualisiert und den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt. In der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 wurde durch den Rat eine von dem Bewertungsvorschlag des Beratungsunternehmens abweichende Neubewertung vorgenommen, in deren Ergebnis das Angebot der M U GmbH mit 89,94 % und damit mit insgesamt 0,49 Punkten höher als dasjenige der Antragstellerin (89,45 %) bewertet wurde. Dies wurde erreicht, indem der M U GmbH jeweils bei dem Kriterium „Preisgünstigkeit (Pos. 2) sowie dem Unterkriterium „Baumschutz" (Pos. 5.02) eine höhere Punktzahl zugesprochen wurde. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin mit, dass der Zuschlag nicht an sie, sondern an die M U GmbH erteilt werden würde. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Vertragsschluss „nach Ablauf der Informations- und Wartefrist von 15 Kalendertagen ab Absendung dieses Schreibens erfolgen" würde. Nach Aufforderung durch die Antragstellerin sagte die Antragsgegnerin über ihre Anwälte mit Schreiben vom 00.00.0000 zu, den Stromkonzessionsvertrag nicht vor Ablauf von 14 Kalendertagen nach Gewährung der Akteneinsicht oder nach Zustellung einer ggf. ablehnenden Entscheidung zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Akteneinsichtsbegehren der Antragstellerin stattgegeben. Die Akteneinsicht erfolgte am 00.00.0000. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Antragsgegnerin verbindlich zugesagt, den Konzessionsvertrag mit der M U GmbH nicht vor Ablauf des 00.00.0000 zu unterzeichnen. Der Antragstellerin vertritt die Auffassung, das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren und die von ihr getroffene Auswahlentscheidung stellten eine Diskriminierung und unbillige Behinderung der Antragstellerin und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin dar. Ein solches Verhalten verstoße gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB), das allgemeine Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§19 Abs. 1 GWB), das Verbot einer unbilligen Behinderung (§ 20 Abs. 1 GWB) sowie schließlich gegen das für die Vergabe von Wegenutzungsrechten geltende Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot nach § 46 Abs. 1 EnWG (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 (KZR 66/12), dort Rn. 101). Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin – jeweils unter Androhung von Ordnungsmitteln - zu verbieten, 1. einen Stromkonzessionsvertrag für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 00.00.0000 abzuschließen, bis in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahren über die Vergabe der Stromkonzession entschieden ist; 2. Hilfsweise zu 1.: einen Stromkonzessionsvertrag für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 00.00.0000 abzuschließen, bevor nicht die Antragstellerin eines neues Angebot auf Grundlage von vorab durch die Antragsgegnerin mitzuteilenden Auswahlkriterien abgeben konnte und eine erneute Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erfolgt ist; 3. Hilfsweise zu 1 und 2.: einen Stromkonzessionsvertrag für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 00.00.0000 abzuschließen, bevor nicht eine erneute Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erfolgt ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zu weisen. Sie hält die Angriffe der Antragstellerin für nicht zutreffend und meint, das von ihr durchgeführte Auswahlverfahren und die Entscheidung des Stadtrats seien nicht zu beanstanden. Zudem vertritt sie die Auffassung, die für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche besondere Eilbedürftigkeit sei zu verneinen. Entscheidungsgründe Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und nach dem (Haupt-)Antrag zu 1. begründet. I. 1. Gegenstand des Verfahrens ist ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG, so dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Für die Abgrenzung zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich auf die Natur des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Da die Gemeinden bei der Konzessionsvergabe privatrechtlich handeln und die Antragstellerin den Verfügungsanspruch auf bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen stützt, handelt es sich bei streitgegenständlichem Rechtsverhältnis um ein solches des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 37, 353, 354 f; 138, 266, 274; OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2012 (Az.: 11 B 1187/11), Rn. 7 ff.; Danner/Theobald, EnWG, § 46Rn. 19). Zudem handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 102 EnWG, für welche die Landgerichte ausschließlich zuständig sind. Gegenstand des Prozesses ist die Bewertung des von der Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 3 EnWG durchgeführten Konzessionsverfahrens. In diesem Zusammenhang genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes von §102 Abs. 1 Satz 2 EnWG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits teilweise von der Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher Fragen abhängig ist. 2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO, § 102, 103 EnWG i. V. m. § 1 Nr. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf. 3. Darüber hinaus ist auch die erforderliche Dringlichkeit zu bejahen. Sie ergibt sich aus dem Zeitablauf und dem aus Sicht der Klägerin drohenden Abschluss des Konzessionsvertrages mit der M U GmbH. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich bereit erklärt hat, mit dem Vertragsschluss bis zur Äußerung der Landeskartellbehörde mit dem Vertragsschluss zu warten. Das behördliche Verfahren – dessen Ausgang zudem ungewiss ist – biete der Antragstellerin keinen mit dem gerichtlichen Verfahren vergleichbaren Rechtsschutz. Ein weiteres Zuwarten begründet aus Sicht der Antragstellerin überdies die Gefahr sich zu einem späteren Zeitpunkt dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, nicht umgehend um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und durch eine zögerliche Rechtsverfolgung die „Dringlichkeit“ ihres Begehrens selbst widerlegt zu haben. II. 1. Der Antragstellerin steht aus § 33 Abs. 1 GWB i. V. m. §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB sowie § 46 Abs. 1 EnWG ein im Wege einstweiliger Verfügung sicherbarer Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, der darauf gerichtet ist, den angekündigten Vertragsabschluss der Antragsgegnerin mit der M U GmbH zu untersagen. Denn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung stellt eine Diskriminierung und unbillige Behinderung der Antragstellerin und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin dar, welche gegen das Verbot einer unbilligen Behinderung (§ 20 Abs. 1 GWB) sowie gegen das für die Vergabe von Wegenutzungsrechten geltende Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot nach § 46 Abs. 1 EnWG (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, Rn. 101) verstößt. (a) Die Antragsgegnerin ist auf dem durch ihr Stadtgebiet begrenzten Markt für die Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 EnWG marktbeherrschend. Sachlich relevanter Markt ist dabei der Markt für die Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 Abs. 2 EnWG, also von Wegenutzungsrechten zur Verlegung und für den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Der relevante Markt ist in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der jeweiligen Kommune beschränkt. (b) Die Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der mit ihr konkurrierenden M U GmbH durch den Rat der Antragsgegnerin ist zu Lasten der Antragstellerin willkürlich vorgenommen worden und diskriminiert diese in unzulässige Weise. Das seitens der Antragsgegnerin mit der Angebotsauswertung beauftragte Beratungsunternehmen hat nicht die M U GmbH, sondern die Antragstellerin als Siegerin im Konzessionswettbewerb ermittelt (vgl. Anlage ASt. 09 und Ast. 10). In der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 hat der Rat die Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der M U GmbH abweichend von der Angebotsauswertung des Beratungsunternehmens in zwei Punkten geändert, was dazu führte, dass das Angebot der M U GmbH eine bessere Gesamtbewertung erhielt als das der Antragstellerin. Das sachverständige Beratungsunternehmen war nach Prüfung der Angebote zu dem Ergebnis gelangt, das Angebot der Antragstellerin mit 89,45 % und damit um 0,91 Punkte höher zu bewerten sei als das Angebot der M U GmbH (88,54 %). Aufgrund der in der Ratssitzung vorgenommenen Neubewertung wurde das Angebot der M U GmbH mit 89,94 % und damit mit insgesamt 0,49 Punkten höher als das der Antragstellerin (89,45 %) bewertet. Das wurde erreicht, indem der M U GmbH jeweils bei dem Kriterium „Preisgünstigkeit (Pos. 2) – (aa) - sowie dem Unterkriterium „Baumschutz" (Pos. 5.02) – (bb) - eine höhere Punktzahl zugesprochen wurde. Diese abweichende Bewertung ist – ausgehend von dem insoweit unstreitigen tatsächlichen Vorbringen beider Parteien – sachlich nicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich erfolgt. (aa) Die „Preisgünstigkeit“ war von dem Beratungsunternehmen bei beiden konkurrierenden Angeboten mit 4,00 Punkten bewertet worden. Zur Begründung heißt es in der „Bewertungsbegründung“ (Anlage ASt. 09, dort S. 6 unten): „ Bewertung : Die derzeitigen Netzentgelte liegen deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. In der aktuellen Regulierungsperiode wird es nach Ansicht beider Bieter nicht zu nennenswerten Änderungen der derzeitigen Entgelte kommen, eine Prognose der Entgelte in der folgenden Regulierungsperiode ist nicht möglich. Die Hausanschlusskosten befinden sich bei beiden in einer vergleichbaren Größenordnung. Baukostenzuschüsse fallen i.d.R. nicht an. Aufgrund der überdurchschnittlichen Regelungen werden beide Angebote mit jeweils 4 Punkten bewertet.“ In der Ratssitzung folgte der Rat dem Antrag, das Angebot der M U GmbH stattdessen mit 4,50 Punkten zu bewerten. Der Antrag wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls wie folgt begründet: „Für die aktuelle Regulierungsperiode ist aufgrund der besonderen Regelungen davon auszugehen, dass die NNE bei einer Übernahme des Netzes durch die S2 sich nicht verändern. Wir haben im Hauptausschuss die Frage gestellt, ob im Rahmen der Bewertung eine Prognose der Entwicklung der NNE in der kommenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden kann. In den am Montag vorgelegten Antworten der Kommunalagentur zu Ziff. 2 wird es als denkbar und sachgerecht bezeichnet, aus den zur Zeit günstigeren NNE der M auf günstigere Nutzungsentgelte der M in Zukunft schließen zu können, auch wenn andere Faktoren, die Einfluss auf die NNE haben können, derzeit nicht ermittelt und berücksichtigt werden können. Vor diesem Hintergrund, … bewerten wir die Situation, so dass das Angenot der M in diesem Punkt leicht vorteilhaft gegenüber dem Angebot der S2 ist und beantragen deshalb folgende Bepunktung: M 4,50 Punkte S2 4,00 Punkte“ Diese Bewertung und ihre Begründung sind nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Schon aus der Begründung des Beschlussvorschlages selbst ergibt sich, dass er nicht auf einer auf Tatsachen und Erfahrungswissen basierenden Prognose, sondern auf der spekulativen Annahme beruht, die „zur Zeit günstigeren NNE der M “ rechtfertigten den Schluss auf günstigere Nutzungsentgelte der M in der Zukunft, obwohl „andere Faktoren, die Einfluss auf die NNE haben können, derzeit nicht ermittelt und berücksichtigt werden können.“ Diese spekulative Aussage steht im von der Antragsgegnerin nicht aufgeklärten Widerspruch zu der Aussage ihrer sachkundigen Beraterin, eine über den aktuellen Regulierungszeitraum hinausgehende Prognose der Netznutzungsentgelte (NNE) sei nicht möglich. An dem Befund ändert die „Beantwortung der offenen Fragen aus der Sitzung des Hauptausschusses in U am 00.00.0000 durch das Beratungsunternehmen (Bestandteil der Anlage ASt 09) nichts. Dort heißt es u.a.: „… 2. Netznutzungsentgelte Geklärt werden soll, ob die aktuellen Netznutzungsentgelte (NNE) auch für eine Prognose der zukünftigen NNE herangezogen werden können. In den Auswahlkriterien gefordert wurde: „Wie soll der Netzbetrieb preisgünstig gestaltet werden? Prognose der Netzentgelte, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten." Da nicht konkret gefordert wurde, sowohl die aktuellen als auch die zukünftigen NNE darzustellen, ist es zunächst denkbar, dass - auch ohne konkrete Ausführungen zu den zukünftigen NNE - ein Rückschluss von den aktuellen NNE gezogen werden kann. Hier sind zunächst die bereits in der Sitzung des HuF angesprochen Bedenken zu berücksichtigen: - Die Anreizregulierung ist ein hochkomplexes Thema. Prognosen sind daher entsprechen schwer zu treffen: Auch die Unternehmen sehen sich offensichtlich nicht in der Lage; konkrete Entwicklungen zu berechnen. - Die Anreizregulierungsverordnung wird zur Zeit überarbeitet. Welchen Inhalt sie nach der Überarbeitung haben wird, kann noch niemand, vorhersagen. Inwieweit sich die Erlösobergrenzen dadurch verändern, kann daher auch nicht prognostiziert werden. - Die S2 plant, das Netz in L von der X2 zu übernehmen. Hierdurch wird ein neues Netz entstehen, dessen NNE jetzt noch nicht vorhergesagt werden können. Bei der S2 stehen bei einer Übernahme des Uer Netzes deutliche Veränderungen an. Etwaige positive Auswirkungen auf die NNE wurden seitens der S2 jedoch nicht erläutert. Bei der M ist nicht von durchgreifenden Änderungen auszugehen, da sie das Uer Netz bereits betreibt. Die M sollte daher die Entwicklung der zukünftigen NNE zumindest in Ansätzen abschätzen können. Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht Beide Bewerber tragen daher nicht im Bereich der zukünftigen NNE ausreichend vor, um eine eindeutige Prognose der zukünftigen NNE ermöglichen zu können. Es könnte erwogen werden, dass in der M-Aussage, dass sich die NNE in Zukunft in einem vergleichbaren Rahmen halten werden („Somit können wir davon ausgehen, dass die NNE auch in Zukunft auf einem niedrigen Niveau, insbesondere zu den anderen Netzbetreibern bleiben werden" S. 14 des Angebots), ggf. eine gewisse Stabilitätsaussage bzw. Tendenz gesehen werden kann. Wenn sich am Netzbetrieb der M nichts Wesentliches ändert, der Netzbetrieb also weitgehend konsistent weitergeführt wird, könnte daraus wohl auch gefolgert werden, dass die NNE auf einem ähnlichen Niveau bleiben werden (trotz der obigen Bedenken). In diesem Lichte erscheint es als denkbar und damit als sachgerecht, von den zur Zeit günstigeren NNE der M auch auf günstigere NNE in der Zukunft schließen zu können. Mangels in diesem Bereich erfolgter Rechtsprechung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht im Falle eines Verfahrens zu einer Unzulässigkeit dieses Rückschlusses käme. Für die Stadtverwaltung waren beide Angebote in diesem Punkt zu wenig konkret und nachvollziehbar, um eines der Angebote besser zu bewerten. …“ Diese Aussagen sprechen für sich. Die in der Antwort aufgezeigten Unwägbarkeiten, sprechen eindeutig dafür und nicht dagegen, die abweichende Bewertung durch den Rat als offensichtlich willkürlich ergebnisorientiert und die Antragstellerin diskriminierend einzustufen. (bb) Die konkurrierenden Angebote waren hinsichtlich der zum „Baumschutz“ angebotenen Leistungen der Anbieter von dem Beratungsunternehmen bei der Antragstellerin mit 4,50 Punkten und bei deren Konkurrentin, der M, mit 4,00 Punkten bewertet worden. Zur Begründung heißt es in der „Bewertungsbegründung“ (Anlage ASt. 09, dort S. 10): „5.2 Baumschutz S2 bietet den Abschluss einer Baumschutzvereinbarung entsprechend der Krefelder Vereinbarung auf Grundlage einschlägiger DIN-Normen (S. 39). … Bewertung: Bzgl. der Kostentragung sind die Regelungen weitgehend identisch und für die Stadt positiv. S2 bietet hier eine detaillierte Regelung, um Rechtsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. … … das Angebot der S2 mit 4,5 Punkten bewertet.“ In der Ratssitzung folgte der Rat dem Antrag, das Angebot der M U GmbH ebenfalls mit 4,50 Punkten zu bewerten. Der Antrag wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls wie folgt begründet: „In diesem Punkt sind wir zu der Auffassung gekommen, dass beide Angebote gleich mit 4,50 Punkten zu bewerten sind. Beide haben deutlich gemacht, dass die einschlägigen technischen Regelungen beachtet werden. Die Unterschiedlichkeit der Vorgehensweise zur Erreichung dieses Ziels begründet aus unserer Sicht keine unterschiedliche Wertigkeit der Angebote“ Für die damit beschlossene abweichende Bewertung fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung. Sie ist deshalb willkürlich und diskriminiert die Antragstellerin. Die von dieser angebotene „detaillierte Regelung“ zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, die – so kann jedenfalls aus der Begründung des Beratungsunternehmens geschlossen werden – ursprünglich den Ausschlag für die Besserbewertung des Angebots der Antragstellerin gegeben hatte, wird mit keinem Wort erwähnt. Wird aber ein als gegenüber dem Angebot eines Wettbewerbers vorteilhafter Aspekt eines Angebots nicht mehr als bedeutsam für eine unterschiedliche Bewertung angesehen, bedarf dies der nachvollziehbar dargelegten und sachlich begründeten Rechtfertigung. Fehlt es – wie hier – daran, ist die Bewertung willkürlich . c) Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass sich die im Rat beschlossene, zu Lasten der Antragstellerin abweichende Bewertung der konkurrierenden Angebote entscheidungserheblich auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt hat. Nur wenn das zweifelsfrei ausgeschlossen werden könnte, könnte eine unbillige Behinderung verneint werden. Hier spricht bereits der erste Anschein dafür, dass die abweichende Bewertung deshalb beschlossen wurde, um dem konkurrierenden Angebot der M den Vorzug geben zu können. 2. Nach alledem muss über die weiteren, beachtlich begründeten Rügen der Antragstellerin nicht mehr entschieden werden. Das zivilgerichtliche Verfahren und dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht darauf angelegt, eine vollständige rechtliche Beurteilung der über die zur Begründung der zu treffenden Entscheidung nicht mehr erforderlichen und deshalb nicht (mehr) entscheidungserheblichen Umstände vorzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist ohne besonderen Ausspruch hierzu ohne weiteres vollstreckbar (vgl. Berneke / Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 349 m.w.Nw.). Streitwert € 250.000,00