Urteil
10 O 44/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2014:1114.10O44.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen der x RheinMainHypo Vermögensverwaltungs GmbH (heute x, nachfolgend: Emittentin) geltend. Das Geschäftsmodell der Emittentin sah im Kern vor, Einzelhandelsimmobilien zu erwerben, diese langfristig an die führenden Großdiscounter wie x und x zu vermieten, um mit Blick auf deren Bonität das Risiko von Mietausfällen möglichst gering zu halten. Die Emittentin verfügte seinerzeit über wenig Eigenkapital und so sollte die Finanzierung der Immobilien überwiegend, d.h. zu ca. 60% bis 80%, über erstrangig durch Grundpfandrechte auf den Immobilien sowie eine Sicherheitsabtretung der Mieteinnahmen gesicherte Bankkredite und im Übrigen über die durch die Hypothekenanleihen eingeworbenen Anlegergelder erfolgen. Zu diesem Zweck gab die Emittentin in den Jahren 2005 bis 2006 insgesamt drei Anleihen mit Laufzeiten bis 2015 bzw. 2016 und einem Emissionsvolumen in Höhe von insgesamt 70 Millionen Euro aus. Im Gegenzug für die im Zuge des Erwerbs der Schuldverschreibungen erfolgende Zahlung sollten die Anleger einen festen Zins in Höhe von 6 % p.a. auf das der Emittentin überlassene Kapital erhalten. Die erste Anleihe aus 2005 mit der WKN A0EPMO hatte eine Laufzeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2015, die zweite aus 2006 mit der WKN A0JQAG vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2016 und die dritte aus 2006 mit der WKN A0KAHL vom 16.11.2006 bis zum 15.11.2016. Die Anleger hatten einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf die volle Rückzahlung des Kapitals zu einem festgelegten Datum, für den die Emittentin – genauso wie für die Zinszahlungen – mit ihrem gesamten Vermögen haftete. Die an die Anleger jährlich zu zahlenden Zinsen von 6 % sollten nach der Ergebnisprognose der Emittentin aus den geplanten Mieteinnahmen erwirtschaftet werden. Vorgesehen war des Weiteren, die Anlegergelder durch zweitrangige Grundpfandrechte auf den zu erwerbenden Einzelhandelsimmobilien abzusichern. Aus den verbleibenden Überschüssen plante die Emittentin, die jeweiligen Bankkredite zu tilgen. Die zweitrangigen Grundpfandrechte der Anleger waren von einem durch die Emittentin zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen bestellten Treuhänder zu verwalten. Bei der ersten Tranche war dies ein Rechtsanwalt x, bei der zweiten und dritten Tranche die Beklagte, die 2009 auch noch die Verpflichtungen von Rechtsanwalt Lehne aus der ersten Anleihe übernahm. Zu dem Sicherheitenkonzept finden sich im Emissionsprospekt unter anderem folgende Angaben: „III. 3.3 Absicherungen der Anleger Auch wenn die Ansprüche der Anleger auf laufenden Verzinsung der Anteile nach den Planungen der Gesellschaft bereits aus den Mieteinnahmen gedeckt sind, bietet das von der Gesellschaft für die Hypothekenanleihe entwickelte Konzept für die Anteilsgläubiger noch zusätzliche Sicherheiten: Zugunsten der Anleger werden nachrangige Grundpfandrechte auf den zu erwerbenden Immobilien eingetragen, die durch den Treuhänder verwaltet werden und in der Krise/Insolvenz der Gesellschaft einen Zugriff auf die Immobilien als Haftungsmasse erhalten. Dabei wird die Gesellschaft die Finanzierung der einzelnen Immobilieneinkäufe so strukturieren, dass die mit fortlaufender Tilgung der Bankverbindlichkeiten – die Emittentin reduziert ihre Verbindlichkeiten über die Laufzeit der Anleihen 2005 und 2006 von anfänglich EUR 100,00 Mio. um ca. EUR 40,00 Mio. – im Grundbuch freiwerdenden Sicherheiten auf die Anleger bzw. Treuhänder übertragen werden. Mit zunehmender Laufzeit der Anleihe steigt also die grundbuchrechtliche Sicherung der Anleger kontinuierlich an. 4..4 Verwendung der Anlagegelder und Kontrolle Die Erlöse aus der Emission fließen zunächst auf ein von der Gesellschaft und einem Treuhänder gemeinsam verwaltetes Konto und dienen zum Erwerb von Einzelhandelsimmobilien gemäß der Investitionskriterien sowie der Bildung einer Liquiditätsreserve von bis zu EUR 10.000.000,00. Die Gesellschaft kann eine Immobilie nur ankaufen, wenn zuvor eine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurde und der Treuhänder die für die Investition notwendigen Mittel freigegeben hat. Dazu muss ihm die Gesellschaft insbesondere die Gelegenheit zum Erwerb der jeweiligen Immobilie sowie außerdem nachweisen, dass der vom Treuhänder freizugebende Kaufpreisanteil durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert werden wird. 3.4.1. Mittelverwendungskontrolle durch Sparkasse KölnBonn Die Gesellschaft hat mit der Sparkasse KölnBonn einen Servicevertrag abgeschlossen, in dem sich die Sparkasse verpflichtet hat, vor Ankauf einer Immobilie durch die Gesellschaft eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, indem sie das jeweilige von der Gesellschaft für einen Erwerb ausgewählte Objekt anhand der Investitionskriterien nach den gemäß dem Servicevertrag von der Gesellschaft vorzulegenden Unterlagen und Dokumenten prüft. Kommt die Sparkasse zu dem Ergebnis, dass die Investitionskriterien erfüllt sind, gibt die Sparkasse die Mittel gegenüber dem Treuhänder frei. Stellt die Sparkasse fest, dass die Investitionskriterien nicht erfüllt sind, hat sie dies der Gesellschaft und dem Treuhänder mitzuteilen. Der Treuhänder prüft in diesem Fall dann seinerseits – wenn die übrigen Auszahlungskriterien vorliegen – das von der Gesellschaft zum Erwerb ausgewählte Objekt auf Einhaltung der Investitionskriterien. ... 3.4.2 Treuhänder – Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Die Emittentin hat mit dem Treuhänder einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Wesentliche Aufgaben des Treuhänders sind die Freigabe der zum Erwerb der Immobilien notwendigen Mittel vom Treuhandkonto sowie die Vertretung der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin. 3.4.2.1. Der Treuhänder gibt den auf dem Treuhandkonto eingezahlten Emissionserlös auf Anforderung der Gesellschaft in Höhe des 16-fachen der Jahresnettokaltmiete eines zu erwerbenden Objektes frei, soweit ihm von der Emittentin der Erwerb einer Einzelhandelsimmobilie nachgewiesen wird und sichergestellt ist, dass der von der Emittentin für den Erwerb angeforderte Kaufpreisanteil durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert ist bzw. der Bestellung der Sicherheiten keine Hindernisse im Wege stehen. 3.4.2.2 Vertretung der Anleger Grundsätzlich werden für jedes von der Emittentin erworbene Objekt Grundschulden in Höhe des 16-fachen der Jahresnettomiete eingetragen. Über den zur Sicherung der Forderungen der Anleihegläubiger dienenden Teil werden Grundschuld-Treuhandvereinbarungen zwischen der finanzierenden Bank und dem Treuhänder geschlossen. ... Aufgrund der Vielzahl der Anleihegläubiger hat die Gesellschaft einen unabhängigen Treuhänder beauftragt, die Rechte der Anleihegläubiger wahrzunehmen, die Grundpfandrechte zu verwalten und im Fall einer Krise/Insolvenz der Gesellschaft gegebenenfalls auch die Verwertung der Grundpfandrechte zu betreiben. Die Grundpfandrechte werden daher zugunsten des Treuhänders bestellt bzw. im Treuhandwege von der jeweils finanzierenden Bank bestellt, für den Treuhänder gehalten und im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen. ... 4.4. Tilgung Auch wenn das Konzept der Emittentin vorsieht, dass zugunsten der Anleihegläubiger zunächst nur nachrangige Grundpfandrechte bestehen und damit im Fall einer Krise/Insolvenz der Gesellschaft zunächst die erstrangig gesicherten Banken aus dem Erlös einer Verwertung der Immobilien bedient werden, handelt es sich im Ergebnis um ein flexibles Modell, das über die Laufzeit der Anleihe eine deutliche Verbesserung der grundbuchrechtlichen Position der Anleger vorsieht. Tatsächlich gehen die Planungen der Gesellschaft davon aus, dass die Bankverbindlichkeiten für die Anleihe 2006 bis zum Ende der Laufzeit der Anleihe um bis zu EUR 7,5 Mio. getilgt werden. Kumuliert werden bis Ende der Laufzeit der Anleihe 2006 insgesamt EUR 17,7 Mio. getilgt sein. Bis 2015 sind es EUR 16,7 Mio. und im letzten Jahr noch 1,0 Mio. Entsprechend dieser Tilgung werden dann auch die den Banken gewährten Sicherheiten – vor allem die erstrangigen Grundpfandrechte – zurückgeführt; d.h. die Gesellschaft erwirbt mit fortschreitender Tilgung gegenüber den Banken einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden, die nicht mehr als Sicherheit benötigt werden. Diese Rückgewähransprüche wird die Emittentin an den Treuhänder abtreten und so die zugunsten der Anleger bestehende Sicherungsposition verbessern Im Ergebnis übernehmen die Anleger damit über die Laufzeit der Anleihe Teile der zugunsten der Banken bestellten Grundschulden und können somit bei einer Verwertung der einzelnen Immobilien in größerem Umfang an einem etwaigen Verwertungserlös partizipieren.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsmodells wird auf den Wertpapierprospekt, Anlage K 8, Bezug genommen. Die Beklagte schloss mit der Emittentin am 03.05.2006 einen Treuhandvertrag bezüglich der zweiten Anleihe (Anlage K 7) und am 15.08.2006 einen Rahmen-Treuhandvertrag bezüglich der zweiten und dritten Anleihe ab. Danach sollte die Beklagte die Grundpfandrechte im Innenverhältnis ausschließlich zugunsten der Inhaber der Anleger verwalten. Im Treuhandvertrag vom 03.05.2006 heißt es zu den Pflichten der Beklagten: „Präambel: Die grundpfandrechtliche Besicherung der Forderung aus der Inhaberschuldverschreibung erfolgt durch die Eintragung von nachrangigen Grundpfandrechten („Grundpfandrechte“) in den Grundbüchern von Immobilien, die von der Emittentin unter Beachtung bestimmter Investitionskriterien erworben werden („Anlageobjekte“). Den Erwerb der Anlageobjekte wird die Emittentin zum wesentlichen Teil durch Bankkredite finanzieren, die durch erstrangige Grundpfandrechte abgesichert sind. (...) Aufgabe des Treuhänders ist die Auszahlung der von den Anleihegläubigern eingezahlten Gelder („Anlagegelder“) an die Emittentin sowie die Bestellung, Verwaltung und Freigabe der Grundpfandrechte nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrags und der Anleihebedingungen (Anlage 1) zu kontrollieren. § 1 Treuhand Die Emittentin beauftragt den Treuhänder mit der Vornahme der nachfolgenden Tätigkeiten: ... 1.3. Der Treuhänder gibt die Anlagegelder auf Anforderung der Emittentin in Höhe des 16fachen der Jahres-Nettomiete (kalt) eines zu erwerbenden Anlageobjekts frei, soweit (i) die Zahlstelle nach Durchführung der Mittelverwendungskontrolle den Erwerb eines Anlageobjekts durch schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin und dem Treuhänder freigegeben hat und (ii) ihm von der Emittentin der Erwerb einer Einzelhandelsimmobilie durch Vorlage eines entsprechenden notariellen Kaufvertrages nachgewiesen wird und sichergestellt ist, dass die von der Emittentin für den Erwerb angeforderten Anlagegelder durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert sind [...] 5. Soweit dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie zur Wahrung der Rechte der Anleihegläubiger notwendig ist, ist der Treuhänder gegenüber der Emittentin berechtigt, nach vorheriger Abstimmung Unterlagen der Emittentin einzusehen, die die Schuldverschreibungen, die Anlageobjekte sowie die von ihm verwalteten Grundpfandrechte betreffen .“ Der Treuhandvertrag vom 03.05.2006 war dem Wertpapierprospekt zur zweiten Hypothekenanleihe beigefügt. Die Emittentin erwarb im Rahmen eines einheitlichen Investitionsprogramms aus Bankdarlehen und aus den Mitteln der bereits 2005 platzierten 1. Anleihe und den Mitteln der 2. und 3. Anleihe über 60 Immobilien, wobei die Banken erstrangig besichert wurden. Die Emittentin schloss mit der x Hypothekenbank AG (im Folgenden: x), der x und der x Kreditverträge und beispielsweise mit der x am 28.11.2005 eine „Sicherungsvereinbarung für eine Grundschuld mit Abtretung der Rückgewähransprüche. In dieser hieß es zum Sicherungszweck, dass die Grundschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank diene. Unter dem Punkt „Sicherheitenfreigabe“ war geregelt, dass die Bank lediglich nach Befriedigung ihrer durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche verpflichtet war, die Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Rechten in den Sicherungsgeber freizugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 a verwiesen. Darüber hinaus sahen die Kreditverträge einen Ausschluss der Abtretung der Rückgewähransprüche an die Emittentin vor. Auch die mit der x AG abgeschlossenen Kreditverträge sahen weite Sicherungsvereinbarungen vor (Anlage K 14). Die Rechte hinsichtlich der nachrangigen grundbuchrechtlichen Sicherheitenpositionen wurden bei der 2. Anleihe von der Beklagten für die Anleihegläubiger gehalten. Der Kläger erwarb am 21.03.2006 fünf Hypothekenanleihen mit der WKN A0EPM0. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Wertpapierkauf- und Übertragungsvertrags wird auf die erste Seite der Anlage K 2 Bezug genommen. Des Weiteren erwarb er fünf weitere Hypothekenanleihen mit der WKN A0JQAG und legt hierzu die Abrechnung vom 05.07.2006 vor (Anlage K 2, Seite 2). Per Ad hoc-Meldung vom 30.06.2010 teilte die Emittentin mit, dass die Ertrags- und Finanzplanung angepasst werden müsse, keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung vorliege. In einer weiteren Ad hoc-Meldung vom 19.07.2010 erklärte die Emittentin, dass „gravierende Einschnitte bei Anleihen unerlässlich“ seien. Über das Vermögen der Emittentin wurde, wie gerichtsbekannt ist, auf deren Antrag am 28.12.2013 das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 354/12 eröffnet. Mit Schreiben vom 03.09.2010 räumte die Beklagte ein, dass für sämtliche drei Anleihen eine Abtretung der Rückgewähransprüche nicht erfolgt sei und keine entsprechenden Ansprüche der Anleger bestünden (Anlage K 13). Der Kläger behauptet, 10 Hypothekenanleihen der zweiten Anleihe erworben zu haben. Das Anwachsen der Sicherheitenpositionen, das für die Anleger das wesentliche Sicherheitselement gewesen sei, sei bei allen drei Anlagen nicht umgesetzt worden. Dies hätte die Beklagte als international renommierte Rechtsanwaltskanzlei erkennen können, denn als solcher sei ihr bekannt, dass Banken die Abtretung der Rückgewähransprüche in Sicherheitenvereinbarungen formularmäßig häufig ausschlössen und nicht geneigt seien, abweichende Sondervereinbarungen zu schließen. Dieses Risiko sei für sie aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung erkennbar gewesen, und zwar eher als für die Emittentin und die Initiatoren selbst. Auch sei nicht vorstellbar, dass die Beklagte die jeweiligen Sicherheitenvereinbarungen nicht gehabt habe, denn als Inhaber der nachrangigen Grundschulden und als Treuhänder der Hypothekengläubiger habe sie – so die Auffassung des Klägers – die vertraglichen Grundlagen kennen müssen. Er ist der Auffassung, dass auf das Risiko, dass die Banken nicht dazu bereit sein könnten, dieses Sicherheitenkonzept durch eine entsprechende Vertragsgestaltung umzusetzen, im Prospekt hätte hingewiesen werden müssen. Der Prospekt erwecke den Eindruck, dass die nachrangige Sicherheitenposition von vornherein werthaltig sein werde und diese Absicherung immer werthaltiger werde, indem die Banken die Grundschulden nach und nach freigäben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm als Treuhänderin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne oder aus Haftung wegen eines Vertrags zu Gunsten Dritter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Durch Aufnahme eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern habe die Beklagte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Sie sei für die richtige Darstellung der Sicherheitskonstruktion im Prospekt einschließlich der Risiken mitverantwortlich. Jedenfalls hafte sie aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Beklagte hafte auch deshalb, weil sie die Anlagebeträge an den Käufer von Immobilien und an die Emittentin weitergeleitet habe, obwohl sie nach dem Treuhandvertrag gegenüber den Anleihegläubigern verpflichtet gewesen sei, die Freigabe der Anleihesumme zu verweigern. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Mittel erst nach Prüfung der konkreten Darlehens- und Sicherheitenvereinbarungen mit den Banken freizugeben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.381,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen „x Hypothekenanleihen 2006/2016“ (WKN A0JQAG), 10 Stück, auf die Beklagte, hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen hat, der ihm daraus entstanden ist, dass die x Hypothekenbank AG, die x AG und die x aus der Verwertung der der Anleihe WKN A0KAHL und A0JQAG als Sicherheit dienenden Immobilien im Insolvenzverfahren der x GmbH aus Absonderungsrechten Erlöse erhalten wegen Forderungen, die über deren Darlehensrestschuld- und Zinsansprüche gegen die x GmbH zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder Kündigung der Darlehen hinausgehen, insbesondere betreffend Ansprüchen der Banken aus Swapgeschäften, aus Schadensersatzansprüchen auf Vorfälligkeitsschaden oder aus Ansprüchen auf Verzugszinsen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, hilfsweise 3. festzustellen, dass die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen hat, der durch die pflichtwidrige Weiterleitung der Anlegergelder vom Treuhandkonto der x GmbH entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung: Sie sei weder prospektverantwortlich, noch weise der Wertpapierprospekt einen Prospektfehler auf. Dass derjenige, der nur über eine nachrangige Sicherheit verfüge, gerade im Insolvenzfall seines Schuldners mit Forderungsausfällen rechnen müsse, sei allgemein bekannt. Die Funktion des Sicherheitentreuhänders sei in dem Konzept der nachrangigen Hypothekenanleihe lediglich gewesen, als „Vehikel“ zu vermeiden, dass sämtliche Anleger als nachrangige Grundschuldgläubiger in das Grundbuch hätten eingetragen werden müssen. Daher habe der Sicherheitentreuhänder dazwischen geschaltet werden sollen, der die nachrangigen Grundschulden zugunsten der Anleger halte und im Fall der Insolvenz der Emittentin einheitlich verwerte und den Verwertungserlös gleichmäßig verteile. Ihm komme also – im Gegensatz zu einem für die zweckgerichtete Verwendung der Anleihegelder verantwortlichen Mittelverwendungskontrolleur – von vornherein nur eine untergeordnete Nebenrolle zu, bei der die Person des Treuhänders, dessen Aufgaben sich auf das Halten und gegebenenfalls Verwerten der Sicherheiten beschränkten, für die Bonität der Wertpapiere im Grunde ohne Bedeutung sei. Das Konzept der nachrangigen Hypothekenanleihen habe nicht vorgesehen, dass dem Treuhänder eine besondere und herausgehobene Stellung zugewiesen werde. Insbesondere habe sie nicht umfassend für die Werthaltigkeit und Valutierung der von der Emittentin bestellten nachrangigen Sicherheiten verantwortlich sein sollen. Dies sei allein in den Verantwortungsbereich der Emittentin gefallen. Die Pflichten als Sicherheitentreuhänder hätten sich darauf beschränkt, dass an jedem Grundstück, für dessen Erwerb Anleihegelder aus der zweiten und dritten nachrangigen Hypothekenanleihe verwendet worden seien, eine nachrangige Grundschuld zugunsten der Anleihegläubiger bestellt worden sei. Dieser Pflicht sei sie – unstreitig – in jedem einzelnen Fall nachgekommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche weder aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn (1.) noch aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn (2.) oder aus §§ 328 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (3.) zu. 1. Im Hinblick auf die fünf Hypothekenanleihen, die der Kläger am 21.03.2006 erworben hat, scheiden Ansprüche gegen die Beklagte schon deshalb aus, als es sich hierbei entgegen der Behauptung des Klägers nicht um solche der zweiten Anleihe handelt, sondern um Hypothekenanleihen der ersten Anleihe. Ausweislich des Wertpapierkauf- und Übertragungsvertrags ist als Wertpapierkennnummer nicht die den Hypothekenanleihen der zweiten Tranche zugeordnete A0JQAG aufgeführt, sondern die Bezeichnung A0EPM0. Dies aber ist die Wertpapierkennnummer der ersten Anleihe. In Bezug auf die erste Anleihe war Sicherheitentreuhänder bei Zeichnung der Hypothekenanleihen am 21.03.2006 jedoch nicht die Beklagte, sondern Rechtsanwalt x. Warum die Beklagte in Bezug auf das Sicherheitenkonzept der ersten Anleihe haften soll, ohne Sicherheitentreuhänder zum Zeitpunkt der Zeichnung gewesen zu sein, legt der Kläger, dessen Ausführungen sich lediglich auf die zweite Anleihe beziehen, nicht dar. Soweit der Kläger behauptet, am 30.06.2006 weitere Anteile der zweiten Tranche erworben zu haben, trifft dies ausweislich der zweiten Seite der Anlage K 2 zu, allerdings ergibt sich aus dieser aber auch, dass er diesen Wertpapierkauf storniert hat. Von daher bestehen auch insoweit Zweifel an der Schlüssigkeit der Klage. 2. Selbst wenn man im Hinblick auf das fehlende Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des zweiten Wertpapierkaufs davon ausgeht, dass der Kläger nach wie vor Inhaber von fünf Hypothekenanleihen der zweiten Anleihe mit der WKN A0JQAG ist, bleibt es dabei, dass keine Ansprüche gegen die Beklagte bestehen. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn. Die Beklagte ist weder Prospektherausgeberin noch sonst Prospektverantwortliche im Sinne der hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 109/08, WM 2010, S. 25 ff/juris, Tz. 13), insbesondere reicht ihre Erwähnung im Prospekt als Sicherheitentreuhänderin nicht aus, ihre Prospektverantwortlichkeit zu begründen. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn richten sich in erster Linie gegen Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen neben Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder beherrschen, auch sogenannte Hintermänner, sofern ihnen faktisch eine Schlüsselfunktion zukommt, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 01.12.1994 – III ZR 93/93, NJW 1995, 1025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 – I-6 U 127/13). Dass die Beklagte auf die Gestaltung des Prospekts Einfluss hätte nehmen können oder genommen hat, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Auch genügt die bloße Nennung der Beklagten im Prospekt nicht, um ihr Prospektverantwortung zuzuschreiben. Die bloße namentliche Nennung im Wertpapierprospekt oder der Abdruck des zwischen einem Treuhänder und der Emittentin geschlossenen Treuhandvertrags ist nicht ausreichend, um einen haftungsbegründenden Vertrauenstatbestand gegenüber dem Anleger zu schaffen (BGH, a.a.O.). Anders könnte der Fall nur dann liegen, wenn von einer gewichtigen Einflussnahme der Beklagten auf den Inhalt des Prospekts auszugehen wäre oder wenn es sich bei ihr um jemanden handelte, der aufgrund seiner besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund seiner Fachkunde eine Garantenstellung einnähme, sofern diese durch sein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen würde (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte, der als Rechtsanwaltskanzlei mit Kenntnissen im Kapitalanlagerecht eine aus Sicht der Anleger besondere Kompetenz zugekommen sein mag, ist in dem Prospekt zwar namentlich als unabhängige Treuhänderin genannt. Sie hatte die Aufgabe, die nachrangigen Grundpfandrechte der Anleger zu verwalten, deren Verwertung im Fall einer Krise/Insolvenz der Gesellschaft zu betreiben, die angelegten Gelder für den Kauf von Immobilien freizugeben und die Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin zu vertreten. Mit der bloßen Übernahme dieses Pflichtenkatalogs hat sie aber weder vertrauensbegründende Erklärungen bezüglich des Projekts abgegeben noch ist hierdurch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervorgetreten. b) Eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn kommt ebenfalls nicht in Betracht. Während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Vertragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2009, Az.: III ZR 223/08). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Beklagte hatte mit dem Anleger weder persönlichen Kontakt noch enthielten der Emissionsprospekt von der Beklagten stammende Erklärungen, Gutachten oder Berichte. Sie hatte auch keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Der Kläger war kein Direktkommanditist, sondern erwarb Inhaberschuldverschreibungen der Emittentin. Die Beklagte erhielt ihre Stellung als Sicherheitentreuhänderin jedoch allein aufgrund des zwischen ihr – der Beklagten – und der Emittentin am 03.05.2006 geschlossenen Treuhandvertrags. Hierdurch wurde im Verhältnis der Beklagten und den Anlegern zueinander keine nähere vertragliche Beziehung begründet, aus der sich für die Beklagte gegenüber des Klägers vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben konnten. c) Auch ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280, 328 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit den Treuhandverträgen vom 03.05.2006 und 15.08.2006 wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht nicht. aa) Die Emittentin der in Rede stehenden Hypothekenanleihen und die Beklagte haben die Treuhandverträge im Sinne von § 328 BGB zugunsten der künftigen Anleger geschlossen. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren die Parteien eines schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrags, dass der Dritte das Recht unmittelbar erwirbt. Zwar ist der Treuhandvertrag nicht ausdrücklich als Vertrag zugunsten der Anleger bezeichnet worden. Ein solcher liegt aber auch dann vor, wenn die Auslegung ergibt, dass einem Dritten ein Anspruch zugewendet werden soll, auch ohne dass dies ausdrücklich angesprochen wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 14.12.2012, 7 U 19/12, Rz. 31/juris für den Mittelverwendungskontrolleur). Die Aufgabe der Beklagten als Treuhänderin bestand nach den mit der Emittentin getroffenen Vereinbarungen, die als Anlage VI bzw. V in den Wertpapierprospekten wiedergegeben waren, darin, die im Außenverhältnis zu ihren Gunsten zu bestellenden Grundpfandrechte „im Innenverhältnis ausschließlich zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen“ zu verwalten sowie im Interesse der Anleger „die Auszahlung der Anlagegelder an die Emittentin und die Bestellung, Verwaltung und Freigabe der Grundpfandrechte nach Maßgabe der Bestimmungen der Treuhandverträge und der Anleihebedingungen zu kontrollieren“. Der Beklagten oblag als Treuhänderin gemäß § 1 Abs. 3 der Treuhandverträge sowie A. III. 3.4.2 der Basisprospekte außerdem „die Vertretung der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin“. Da nach den Treuhandvereinbarungen, wenn nicht ausschließlich, so doch zu einem ganz überwiegenden Teil Leistungspflichten begründet wurden, die im Interesse der Anleger zu erbringen waren, und von den Vertragsschließenden der Zweck verfolgt wurde, eine dingliche Absicherung einer Vielzahl noch unbekannter Anleihegläubiger in praktikabler Weise umzusetzen, ergibt die Auslegung der Regelungen, dass die Anleger unmittelbar das Recht erwerben sollten, die Leistung zu fordern, §§ 328 ff., 133, 157 BGB. bb) Die Kammer kann aber nicht feststellen, dass die Beklagte ihr aus den Treuhandverträgen obliegende Pflichten gegenüber den Erwerbern der Hypothekenanleihen und so auch gegenüber dem Kläger verletzt hat. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht auf die Abtretung von Mietforderungen an die finanzierenden Bankinstitute hingewiesen, verfängt dies schon deshalb nicht, als die Anleger über die vorrangige Abtretung an die Banken im Emissionsprospekt aufgeklärt wurden. Nicht anders ist der Hinweis auf S. 11 „Die Mietforderungen der Gesellschaft werden – wie im Fall der Grundpfandrechte hinter den vorrangig abzusichernden Banken – zur zusätzlichen Sicherung der Anleger an den Treuhänder abgetreten “ zu verstehen. Auch der Treuhandvertrag sieht hinsichtlich der Mietforderung unter Ziffer 2.2 vor: „Die Emittentin tritt zur Absicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger schon jetzt sämtliche Mietforderungen, die ihr zukünftig gegenüber Mietern der Anlageobjekte bzw. einer zwischengeschalteten Vermietungsgesellschaft zustehen, an den Treuhänder ab, soweit die Mietforderungen nicht schon als Sicherheit an die finanzierenden Banken abgetreten werden müssen.“ Auch im Übrigen sind Pflichtverletzungen der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat unstreitig die nachrangige Bestellung von Grundschulden im Fall des Klägers wie auch der übrigen Anleger erwirkt, sie hat die Anlagegelder auf dem Treuhandkonto bei der Sparkasse x verwaltet sowie die ihr obliegende Freigabe von Anlagegeldern erklärt und macht die Rechte der Anleger im Insolvenzverfahren offenbar beanstandungsfrei geltend. Soweit der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten darin sieht, dass die Beklagte die erstrangigen Grundschulden und die ihr zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen der Emittentin und den Banken nicht überprüft und die von der Sparkasse x freigegebenen Anleihegelder freigegeben und an die Emittentin weitergeleitet habe, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass die Anforderungen, die nach dem Treuhandvertrag für die Freigabe und Weiterleitung vorliegen mussten, nicht gegeben waren. Danach war die Freigabe ohne eine eigene Mittelverwendungskontrolle nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 zwingend zu erteilen, sobald dessen Voraussetzungen vorlagen. Diese Voraussetzungen waren rein formaler Natur. So musste die Sparkasse x als Mittelverwendungskontrolleurin den Erwerb eines Anlageobjekts durch schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin und der Beklagten als Treuhänderin freigegeben haben. Des Weiteren war der Beklagten von der Emittentin der Erwerb einer Einzelhandelsimmobilie durch einen notariellen Kaufvertrag nachzuweisen. Abschließend musste sichergestellt sein, dass die von der Emittentin für den Erwerb angeforderten Anlagegelder durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert war, das entweder zugunsten der Beklagten oder alternativ zugunsten der finanzierenden Bank eingetragen war, wobei im letzteren Fall eine Erklärung der Bank erforderlich wurde, das Grundpfandrecht im Innenverhältnis zugunsten des Treuhänders zu halten. Die Aufgaben und Verpflichtungen der Beklagten waren hiermit ersichtlich abschließend beschrieben. Inhaltliche Prüfungspflichten, auch im Hinblick auf die Grundschuld, können dem nicht entnommen werden. Vertragsverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die ihr obliegenden Aufgaben sind nicht ersichtlich. Dass eine Vertragsverletzung in einer fehlerhaften Mittelverwendungskontrolle lag, die nur im Fall einer Freigabeverweigerung seitens der Sparkasse x zum Tragen kam, hat auch der Kläger nicht behauptet. Auch hat er nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Absicherung durch ein zweitrangiges Grundpfandrecht zu seinen Gunsten nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist er der Meinung, die von der Beklagten erwirkte grundbuchrechtliche Absicherung sei deshalb mangelhaft, weil die Beklagte deren Werthaltigkeit nicht sichergestellt habe. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer aus folgenden Gründen nicht anzuschließen: (1) Die Treuhandverträge enthalten, wie bereits ausgeführt, an keiner Stelle eine Bestimmung, nach der die Beklagte verpflichtet oder berechtigt war, die zwischen der Emittentin und den Banken getroffenen Finanzierungsabreden zu prüfen. Erst recht sehen die Treuhandverträge keine Regelung vor, nach der der Beklagten das Recht oder gar die Pflicht zukam, die Anlagegelder trotz der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 klar definierten Auszahlungsvoraussetzungen zurückzubehalten. Vielmehr beschränkte sich der Aufgabenkreis der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe der Anlagegelder allein auf die Prüfung der in § 1 Abs. 1 Ziff 1.3 des Treuhandvertrags genannten formalen Voraussetzungen. Dies wird in aller Deutlichkeit durch die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Ziff. 1.4 belegt, wonach der Beklagten eine eigene Mittelverwendungskontrolle – und damit eine inhaltliche Prüfung der Anforderung von Anlagegeldern durch die Emittentin – nur dann oblag, wenn die Sparkasse x als vorrangige Mittelverwendungskontrolleurin zum Ergebnis gekommen war, die Mittel nicht freizugeben. Im Umkehrschluss heißt dies aber, dass sich die Prüfungspflichten der Beklagten im Fall einer Mittelfreigabe auf die formale Kenntnisnahme der diesbezüglichen Mitteilung der Mittelverwendungskontrolleurin beschränkte. Aufgrund der vertraglich beschränkten lediglich formalen Prüfungspflichten des Treuhänders mit der einzigen ausdrücklich geregelten Ausnahme in § 1 Abs. 1 Ziff. 1.4 oblagen der Beklagten auch in Bezug auf die weitere Auszahlungsvoraussetzung – die Bestellung nachrangiger Grundschulden durch die Emittentin – keine über die formale Prüfung ihres Vorliegens hinausgehende Verpflichtungen und somit auch nicht die Pflicht, die den erstrangigen Grundschulden zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen der Emittentin und den Banken einzusehen und inhaltlich zu überprüfen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Treuhandverträge. Zwar standen der Beklagten nach § 1 Abs. 5 Informationsrechte zu, die sie berechtigten, nach vorheriger Abstimmung Unterlagen der Emittentin einzusehen, die die Hypothekenanleihen, die Anlageobjekte sowie die von ihr verwalteten Grundpfandrechte betrafen. Dieses Recht steht ausdrücklich unter der Prämisse, dass diese Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag sowie zur Wahrung der Rechte der Anleihegläubiger notwendig war. Die Regelung stellte sicher, dass die Beklagte im Einzelfall Informationen einholen konnte für den Fall, dass sie die Rechte der von ihr vertretenen Anleihegläubiger nicht gewahrt oder sich in der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert sah. Eine generelle und fortwährende Informations pflicht erwächst hieraus nicht. Ob die Beklagte im Fall einer frühzeitigen und vor dem ihrerseits behaupteten Zeitpunkt der Kenntnis der weiten Sicherungsvereinbarungen aufgrund von § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrags verpflichtet gewesen wäre, sich die Sicherungsvereinbarungen vorlegen zu lassen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Kenntnis hat der Kläger, die insoweit nur Vermutungen äußert, nicht dargetan. (2) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger kommt die Kammer nicht zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht hat, indem sie die Werthaltigkeit der nachrangigen Sicherheiten nicht überprüft hat. Der Auffassung, die Treuhandverträge begründeten zugunsten der Anleger (vor)vertragliche Pflichten der Beklagten, die im Allgemeinen mit denjenigen eines Treuhandkommanditisten oder Mittelverwendungskontrolleurs ohne Weiteres vergleichbar seien (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2014, I-16 U 36/13; abweichend hingegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2014, I-14 U 208/13), vermag sich die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Dass einen Treuhandkommanditisten die Pflicht trifft, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte der Beteiligung und insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f.; BGH, WM 2006, 1621; BGH, WM 2008, 1205; BGH, WM 2009, 595). Gleiches gilt für den zuvor haftungsrechtlich keine übermäßig prominente Rolle einnehmenden Mittelverwendungskontrolleur seit der Entscheidung des BGH anlässlich des Zusammenbruchs der Falk Zinsfonds GbR aufgrund einer unzureichenden Mittelverwendungskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 108/08, WM 2010, 25; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – III ZR 260/11). Richtig ist, dass es nach § 328 BGB allein darauf ankommt, wessen Schutz der Vertrag dient und in wessen Interesse er abgeschlossen worden ist (so wohl auch BGH, Urteil vom 21.03.2013 – III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 ff./juris Tz. 20). Auch steht nicht in Zweifel, dass der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin beim Schutz der Anleihegläubiger eine jedenfalls nicht unbedeutende Rolle zukam, wie sich auch im Verlauf des Insolvenzverfahrens, in dem die Beklagte unstreitig die Interessen der Anleger erfolgreich vertritt, belegt. Auch mag eine Gleichstellung des Sicherheitentreuhänders mit der Rolle eines Mittelverwendungskontrolleurs (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13; Beschluss vom 10.10.2014, I-16 U 36/13) oder sogar mit der eines Treuhandkommanditisten (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13) im Einzelfall je nach Ausgestaltung seiner Pflichten und Befugnisse, wie sie auch den Anlegern mitgeteilt werden, sachgerecht und geboten sein. Dies kann jedenfalls dann der Fall sein, wenn durch Kriterien wie den Namen, die berufliche Stellung, die Darstellung im Emissionsprospekt sowie die konkrete Tätigkeit des Sicherheitentreuhänders ein für die Anlageentscheidung so maßgeblicher Vertrauenstatbestand geschaffen wird, dass die Anlageentscheidung mit der Einbindung des Sicherheitentreuhänders und seinen Tätigkeiten für den Anleger „steht und fällt“. Anders liegt der Fall, beschränkt sich sein Tätigkeitsfeld auf rein formale Aufgaben. Dies rechtfertigt ein Blick auf den Mittelverwendungskontrolleur, der auch keinen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Vertrauenstatbestand schafft, wenn er sich nach den ihm übertragenen Aufgaben auf rein formale Bereiche wie etwa die bloße Rechnungsprüfung beschränkt mit der Folge, dass eine Schutzwirkung des Vertrags zwischen Emittent und Mittelverwendungskontrolleur zugunsten der Anleger ausscheidet. Anders verhält es sich indes in den Fällen, in denen die Pflichten des Mittelkontrolleurs eine weitreichende Überwachung des Zahlungsverkehrs oder gar die Überprüfung der Mittelverwendung und die Mittelfreigabe umfassen und ihm damit eine für den Anleger, für den die ordnungsgemäße Verwendung seines Kapitals von entscheidender Relevanz ist, bedeutsame Schlüsselfunktion zukommt. In diesem Fall ist die Haftung des Mittelwendungskontrolleurs für ein Kontrollversagen im Hinblick auf das Vertrauen, das sein Einsatz für den Anleger und dessen Anlageentscheidung erzeugt hat, ohne jeden Zweifel gerechtfertigt. Nach diesen Maßstäben kam der Beklagten keine sonderlich herausragende Vertrauensposition im Hinblick auf die nachrangige Besicherung der mit Anleihegeldern erworbenen Immobilien zu. Die Übernahme der Sicherheitentreuhand durch die Beklagte hatte lediglich den Zweck, die rein tatsächliche Abwicklung im Zusammenhang mit den nachrangigen Sicherheiten zugunsten der Anleger zu vereinfachen und Bruchteilseigentum an den Grundpfandrechten zu verhindern. Inhaltliche Prüfungspflichten bezüglich der Werthaltigkeit der Grundschulden waren – anders als im Hinblick auf die Mittelverwendungskontrolle der Sparkasse KölnBonn – in den Treuhandverträgen nicht geregelt, weshalb vorliegend eine Vergleichbarkeit des Sicherheitentreuhänders mit dem Mittelverwendungskontrolleur und erst recht mit einem Treuhandkommanditisten, der – anders als der Sicherheitentreuhänder und der Mittelverwendungskontrolleur – in einem direkten Vertragsverhältnis zum Anleger steht, ausscheidet. Der Auffassung des Klägers zur vermeintlich herausragenden Stellung des Sicherheitentreuhänders ist im Übrigen Folgendes entgegen zu halten: Zum einen ist es schon nicht ungewöhnlich, dass einem Kreditinstitut Grundpfandrechte nicht nur zur Sicherung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Darlehen bestellt werden, sondern darüber hinaus auch zur Absicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus der Bankverbindung. Zum anderen weiß ein Anleger, der über eine nachrangige Sicherheit verfügt, dass er im Insolvenzfall – und nur hier kommt die Sicherheit zum Tragen – aus einer nachrangigen Grundschuld nur dann Nutzen ziehen kann, wenn und sobald der erstrangig Gesicherte vollständig mit seinen Forderungen befriedigt ist. Handelt es sich bei dem erstrangig Gesicherten um das Kreditinstitut, das bis zu 80 % des Immobilienerwerbs finanziert hat, ist dem Anleger erst recht bewusst, dass eine grundbuchrechtlich gesicherte Position durch die nachrangige Sicherheit eher unwahrscheinlich ist. Hierauf weist der Emissionsprospekt den Anleger auch hinreichend deutlich hin. So heißt es auf S. 19 des Prospekts, wie der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt ist: „Die zu erwerbenden Einzelhandelsimmobilien werden mit vorrangigen Grundpfandrechten zu Gunsten der finanzierenden Banken belastet. Diese Grundpfandrechte werden die Darlehen absichern, die die Emittentin zum Erwerb der Immobilien bei Banken aufnehmen wird. Diese Grundpfandrechte gehen den zweitrangigen Grundpfandrechten auf den Immobilien vor, die zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger von einem Treuhänder gehalten werden. Sollte die Emittentin ihrer Verpflichtung aus den noch abzuschließenden Kreditverträgen nicht ordnungsgemäß nachkommen, könnten die finanzierenden Banken mit ihrer vorrangigen Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die jeweils betroffenen Immobilien betreiben. Der in diesem Fall den Anleihegläubigern auf Grund der zweitrangigen Grundschuld zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur Befriedigung aller Forderungen der Anleihegläubiger nicht ausreichen.“ Auf S. 23 steht: „Trotz der Besicherung der Anleihe durch nachrangige Grundpfandrechte kann es bei Investoren zu Verlusten kommen, wenn im Falle der Insolvenz des Unternehmens bei einer Verwertung der Grundpfandrechte nicht der besicherte Anleihebetrag erzielt wird. Ein Totalverlust des eingesetzten Eigenkapitals kann dabei dann eintreten, wenn aufgrund eines geringeren Wertes der verwerteten Immobilie aus einem etwaigen Verwertungserlös ausschließlich die erstrangig besicherten Banken bedient werden können und nach Befriedigung der Banken keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, um die Ansprüche der Anleger zu erfüllen.“ Dem ist an Deutlichkeit nichts hinzuzufügen. Insbesondere wird den Anlegern an dieser Stelle auch nicht suggeriert, dass ein Anwachsen ihrer nachrangigen Sicherheit einem Totalverlust entgegenstehe. 3. Aus den vorstehenden Gründen scheitern Zinsansprüche aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO, auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Hilfsanträge des Klägers. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 12.381,02 EUR (Klageantrag zu 1) 10.381,02 EUR; Hilfsantrag zu 1.): 1.000,00 EUR; Hilfsantrag zu 2.): 1.000,00 €)