Urteil
4a O 114/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertraglich erteilte Prozessstandschaft begründet die Befugnis eines Lizenznehmers, Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche aus einem Europäischen Patent geltend zu machen.
• Ein Systemanspruch, der zwei Führungshülsen und zwei expandierbare Körper verlangt, kann durch das gemeinsame Angebot oder Inverkehrbringen von jeweils einzelnen Sets verletzt werden, wenn deren kombinierte Nutzung offensichtlich und gefördert wird.
• Bei der Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO rechtfertigt eine anhängige Nichtigkeitsklage nur dann Aussetzung, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung des Patents zu erwarten ist.
• Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist in Patentsachen regelmäßig zu versagen, wenn die Vollstreckung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit existenzvernichtende Folgen für den Schuldner hätte.
• Anspruchsgrundlagen sind Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG (Unterlassung, Schadensersatz), § 140b PatG (Auskunft) sowie § 140a PatG (Rückruf, Vernichtung).
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Bewerbung und Lieferung kombinierbarer Sets (Ballon-Kyphoplastie) • Ein Vertraglich erteilte Prozessstandschaft begründet die Befugnis eines Lizenznehmers, Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche aus einem Europäischen Patent geltend zu machen. • Ein Systemanspruch, der zwei Führungshülsen und zwei expandierbare Körper verlangt, kann durch das gemeinsame Angebot oder Inverkehrbringen von jeweils einzelnen Sets verletzt werden, wenn deren kombinierte Nutzung offensichtlich und gefördert wird. • Bei der Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO rechtfertigt eine anhängige Nichtigkeitsklage nur dann Aussetzung, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung des Patents zu erwarten ist. • Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist in Patentsachen regelmäßig zu versagen, wenn die Vollstreckung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit existenzvernichtende Folgen für den Schuldner hätte. • Anspruchsgrundlagen sind Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG (Unterlassung, Schadensersatz), § 140b PatG (Auskunft) sowie § 140a PatG (Rückruf, Vernichtung). Die Klägerin, Lizenznehmerin eines Europäischen Patents zur Behandlung von Wirbelkörpern, verklagt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung eines Systems, das zwei äußere Führungshülsen und zwei expandierbare Körper (Ballons) verlangt. Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Marke H Sets mit je einer Zugangskanüle und einem Ballonkatheter sowie 3er-Sets; in Werbematerialien und auf der Internetseite wird ein bipedikulärer Einsatz mit zwei Sets gezeigt. Die Klägerin beruft sich auf einen Lizenzvertrag bzw. eine Ermächtigung zur Prozessführung; die Beklagten bestreiten Aktivlegitimation, Substanz des Vertrags und die Patentverletzung und haben eine Nichtigkeitsklage sowie Aussetzungs- und Vollstreckungsschutzanträge gestellt. Das Gericht prüfte Auslegung und Schutzbereich des Anspruchs 1 des Streitpatents, bestätigte die Wirksamkeit der Ermächtigung zur Prozessführung und stellte fest, dass das beworbene und vertriebene Verhalten die Patentansprüche erfüllt. Auf die Nichtigkeitsvorgänge kam es im Hauptsacheverfahren nicht entscheidungserheblich an. • Aktivlegitimation/Prozessstandschaft: Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Ermächtigung (alternativ: fortbestehender früherer Lizenzvertrag) prozessführungsbefugt; sie hat ein eigenes Interesse, insbesondere wegen Unterlizenzierungsbefugnis und Einzugsermächtigung für Schadensersatzansprüche. • Anspruchsauslegung: Anspruch 1 verlangt zwei äußere Führungshülsen und zwei expandierbare Körper, die jeweils durch eine Hülse eingeführt und durch Expansion Hohlräume im spongiösen Knochen bilden; Zweckangaben begrenzen den Schutz mittelbar nur insoweit, als die Elemente geeignet sein müssen, die geforderte Wirkung zu erzielen. • Patentverletzung: Zwei einzelne H-Sets der Beklagten bilden zusammen ein patentgemäßes System; durch Werbung für bipedikulären Einsatz und Lieferung von 3er-Sets fördert die Beklagte die Zusammenfügung und schafft Angebot und Inverkehrbringen im Sinne des § 9 PatG. • Einzelnachlieferung: Auch wenn die Teile einzeln geliefert werden, liegt Verletzung vor, wenn beim Abnehmer das Zusammenfügen zu dem geschützten System sicher vorhersehbar und einfach ist. • Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung: Wegen unberechtigter Benutzung stehen der Patentinhaberin bzw. der Klägerin die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (§§ 242,259 BGB, § 140b PatG) sowie Rückruf- und Vernichtungsansprüche (§ 140a PatG) zu. • Schadensersatz/Feststellung: Es besteht ein Feststellungs- und Schadensersatzanspruch nach § 139 PatG; Umfang noch offen, daher Auskunfts- und Rechnungslegung erforderlich. • Vollstreckungsschutz: Kein Anspruch auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO, da kein glaubhaft gemachter nicht zu ersetzender Nachteil oder Existenzgefährdung dargetan wurde; Marktersatz durch Konkurrenzprodukte zu erwarten. • Aussetzung nach § 148 ZPO: Aussetzung des Verfahrens gegenwärtig nicht angezeigt; die Erfolglosigkeit der vorgebrachten Entgegenhaltungen wurde dargetan, und die Einspruchsentscheidung sowie die Prüfung der veröffentlichten Vorveröffentlichungen sprechen gegen überwiegende Wahrscheinlichkeit der Aufhebung des Patents. • Neuheit des Patents: Die vorgelegten Entgegenhaltungen (US-Dokumente) nehmen die Erfindung nicht neuheitsschädlich vorweg; es fehlt an eindeutiger Offenbarung der geforderten zwei durch Expansion Hohlräume bildenden Körper. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagten werden zur Unterlassung verurteilt; die Klägerin erhält Auskunft und Rechnungslegung über Herkunft, Vertrieb, Mengen und Preise sowie die Belegeinsicht; der Beklagten zu 1) wird Vernichtung und Rückruf der entsprechenden Erzeugnisse auferlegt; es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch schadensersatzpflichtig sind. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vollstreckung des Urteils ist vorläufig gegen Sicherheitsleistungen zugelassen; ein Antrag auf Vollstreckungsschutz und eine Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Nichtigkeitsklage wurden abgewiesen, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit des Patents und kein unersetzlicher Nachteil durch Vollstreckung dargelegt wurden.