OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 315/12

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wirksamer Wiederherstellung der Rechtslage durch gerichtliche Anordnung gilt ein zuvor gelöschtes Nießbrauchrecht im Zwangsvollstreckungsverfahren als fortbestehend. • Der Zwangsverwalter kann Nutzungsentschädigung nach den Regeln der rechtsgrundlosen Nutzung verlangen und hat die Immobilie wie ein ordentlicher Eigentümer zu verwalten (§ 152 Abs.1 ZVG; §§ 987, 988 BGB). • Für die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung sind die ZVG- und die entsprechenden ZPO-Vorschriften maßgeblich; Einwände gegen Zustellung müssen innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist erhoben werden (vgl. §§ 148, 22 Abs.1 ZVG; §§ 95 ff. ZVG i.V.m. §§ 567 ff., § 569 Abs.1 ZPO). • Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der objektiv erzielbaren Miete auf dem freien Markt; Minderungsquoten wegen objektiver Mängel sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung bei Zwangsverwaltung nach Wiederherstellung der Nießbrauchfiktion • Bei wirksamer Wiederherstellung der Rechtslage durch gerichtliche Anordnung gilt ein zuvor gelöschtes Nießbrauchrecht im Zwangsvollstreckungsverfahren als fortbestehend. • Der Zwangsverwalter kann Nutzungsentschädigung nach den Regeln der rechtsgrundlosen Nutzung verlangen und hat die Immobilie wie ein ordentlicher Eigentümer zu verwalten (§ 152 Abs.1 ZVG; §§ 987, 988 BGB). • Für die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung sind die ZVG- und die entsprechenden ZPO-Vorschriften maßgeblich; Einwände gegen Zustellung müssen innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist erhoben werden (vgl. §§ 148, 22 Abs.1 ZVG; §§ 95 ff. ZVG i.V.m. §§ 567 ff., § 569 Abs.1 ZPO). • Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der objektiv erzielbaren Miete auf dem freien Markt; Minderungsquoten wegen objektiver Mängel sind zu berücksichtigen. Der Kläger wurde als Zwangsverwalter für eine Immobilie bestellt, die zuvor mit lebenslangen Nießbrauchrechten der Beklagten belastet war. Die Nießbrauchrechte waren 2006 gelöscht; durch gerichtliche Maßnahmen im Insolvenz- und Anfechtungsverfahren wurde jedoch die rechtliche Situation vor der Löschung wiederhergestellt. Der Kläger setzte rückwirkend ab 1.6.2011 Nutzungsentschädigungen für Wohn- und Gewerbeeinheiten fest. Die Beklagten rügten mangelnde Wirksamkeit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und beriefen sich auf eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung aus der notariellen Urkunde. Der Kläger forderte auch vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete erstellen und klärte, ob und in welcher Höhe Nutzungsentschädigungen geschuldet sind. • Zustellung und Wirksamkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse: Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6.7.2010 war wirksam. Auf §§ 95 ff. ZVG sind die §§ 567 ff. ZPO anwendbar; die Einwendungsfrist begann nach § 569 Abs.1 ZPO und endete spätestens fünf Monate nach dem Beschluss. Innerhalb dieser Frist erhoben die Beklagten keine wirksamen Einwendungen, sodass die Zustellung nicht mehr angegriffen werden kann. • Wiederherstellung der Rechtslage durch Beschluss: Durch den landgerichtlichen Beschluss wurde die Situation vor der Löschung des Nießbrauchs wiederhergestellt. Die Fiktion eines fortbestehenden Nießbrauchrechts gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren, sodass die Beklagten sich nicht aus einem vermeintlich unbegründeten Besitzrecht entlasten konnten. • Rechtsgrund für Nutzungsentschädigung: Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die Immobilie wie ein ordentlicher Eigentümer zu verwalten und kann Ansprüche wegen rechtsgrundloser Nutzung nach §§ 987, 988 BGB geltend machen; er darf die marktübliche Miete verlangen, wenn der Eigentümer zuvor aus Gefälligkeit auf Einnahmen verzichtet hat (§ 152 Abs.1 ZVG). • Bemessung der Höhe: Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach der objektiv erzielbaren Miete. Das Gericht stützte sich auf das Sachverständigengutachten, das für Juni 2011 bis Februar 2012 eine angemessene Nettokaltmiete von 462 € für die Wohnung und 280 € für den Laden ermittelte, unter Berücksichtigung von Minderungsquoten für Mängel und der nicht getrennten Vermietbarkeit. • Zins- und Nebenansprüche: Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280, 288 BGB. Nebenkostenvorauszahlungen wurden nicht zugesprochen, da Abrechnungen für das maßgebliche Jahr möglich sind. • Kostenentscheidung: Die Kosten und Auslagenteilung erfolgte anteilig nach dem Tenor unter Berücksichtigung der Teilerfolge und des Entscheidungsumfangs. Die Klage ist in Teilen begründet: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.343,05 € zuzüglich Zinsen nach Maßgabe des Tenors verurteilt; die Beklagte zu 2 wurde zusätzlich zu spezifischen Zahlungen verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Nießbrauchsfiktion durch gerichtliche Anordnung wiederhergestellt ist und die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wirksam zugestellt wurden, weshalb der Kläger berechtigt war, Nutzungsentschädigung zu fordern. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wurde anhand eines Sachverständigengutachtens nach der ortsüblichen Miete unter Berücksichtigung von Mängeln und Minderungsquoten bemessen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; Zinsansprüche beruhen auf §§ 280, 288 BGB und die Kostenentscheidung entspricht dem Tenor.