Urteil
7 O 309/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:1014.7O309.13.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Provisionsansprüche für das Jahr 2010 geltend. Er war seit 1969 bis Ende 2009 Versicherungsagent der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Für das zwischen den Parteien damals bestehende Vertragsverhältnis wird auf die Anlage C 2 Bezug genommen. Die Beklagte erstellte Vergütungsnachweise, die der Kläger mit der Anlage K 1 vorlegt. 3 Der Kläger hat zunächst behauptet, es seien Stornobuchungen lediglich in Höhe von 41.399,69 € anzurechnen, nicht wie von der Beklagten behauptet, 60.343,57 €. Insofern habe er aus den Habenbuchungen einen Anspruch auf 28.420,14 € sowie zusätzlich aufgrund der Differenz zu den Behauptungen der Beklagten auf 18.943,88 €. Für die Berechnung wird auf die Darstellung auf S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 GA verwiesen. Nunmehr behauptet er, der Kläger unterliege nach den Vereinbarungen der Parteien überhaupt keiner Stornohaftung für das Jahr 2010 mehr, auch die Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Beklagte habe erstmals 2013 abgerechnet, vorherige Abrechnungen habe er nicht erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, mit der Aufnahme der Forderungen in den Vergütungsnachweis habe die Beklagte ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben. Zudem habe er die Forderungen nicht aufaddieren müssen, da ihn dies geraume Zeit kosten würde, während die Beklagte dazu mit elektronischen Hilfsmitteln eher in der Lage sei. Die 2013 erhobene Klage sei daher geeignet gewesen, die Verjährung des Anspruchs zu hemmen. 4 Mit der am 27.12.2013 erhobenen Klage hat er zunächst beantragt, 5 an den Kläger die Summe aus allen von ihr in den Vergütungsnachweisen des Klägers für das Jahr 2010 ins Haben gebuchten Provisionen (Anlage K 1) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 6 Das Gericht hat mit Verfügung vom 31.01.2014 darauf hingewiesen, dass dieser Antrag unzulässig sein dürfte und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. 7 Nach Ankündigung im Schriftsatz vom 12.05.2014 beantragt der Kläger nunmehr, 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.941,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie erhebt die Einrede der Verjährung, da der ursprüngliche Antrag unzulässig und die Klage nicht geeignet gewesen sei, die Verjährungsfrist zu hemmen. Ferner behauptet sie, sie habe im Jahr 2010 monatlich abgerechnet. 12 Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger einer 5-jährigen Stornohaftung unterliege, wie sich auch aus den Provisionsbedingungen ergebe. Für den Umfang der Stornohaftung beruft sie sich auf die Anlage C 5. Betreuungs- und Verwaltungstätigkeiten seien 2010 im Übrigen – unstreitig – nicht mehr angefallen. Dass die Anlage K 1 solche noch ausweise, beruhe darauf, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien die Abschlussprovision nicht gesondert von der Betreuungs- und Verwaltungsprovision ausweise und deshalb herauszurechnen sei. Der vermeintliche Haben-Saldo belaufe sich daher nur auf die Summe der Abschlussprovisionen in Höhe von 42.136,23 €. 13 Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 Hinweise erteilt und dem Kläger nachgelassen, hierauf innerhalb einer (verlängerten) Frist bis zum 26.09.2014 Stellung zu nehmen. Ein Schriftsatz des Klägers ist innerhalb dieser Frist bei Gericht nicht eingegangen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob ein Provisionsanspruch des Klägers aus Vertrag oder abstraktem Schuldanerkenntnis bei Erhebung der Klage bereits verjährt war und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage geeignet war, die Verjährungsfrist gem. § 204 BGB zu hemmen. Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Handelsvertreterprovision steht dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht zu. 17 Zwar ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Agenturvertrag gem. § 6 und § 12 des Vertrages ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Abschlussprovisionen im Fall der Annahme des Antrags durch die Beklagte. Ein solcher Anspruch besteht auch für Verträge, die vor Beendigung des Agenturvertrages vermittelt wurden, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst wurden. Darüber hinaus stellt die mit der Anlage K 1 vorgelegte, von der Beklagten selbst erstellte Abrechnung als abstraktes Schuldanerkenntnis zu werten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 87c, Rdnr. 4). 18 Die Klageforderung ist nunmehr auch nachvollziehbar dargelegt, da sich die die im Schriftsatz vom 14.05.2014 aufgeführten monatlichen Beträge anhand der sog. „Haben-Positionen“ der Anlage K 1 nachvollziehen lassen. Die Berechnung des Klägers ist indessen fehlerhaft, da die Anlage K 1 nicht lediglich die „Haben-Positionen“ ausweist, sondern auch sog. Stornobuchungen, nach denen ein ursprünglicher Anspruch des Klägers entfallen ist. Hat die Beklagte durch die Erstellung der Abrechnung ein Anerkenntnis abgegeben, bezieht sich diese Willenserklärung naturgemäß ebenso auf diese von ihr berechneten Stornierungen wie auf die ausgewiesenen Ansprüche des Klägers. Da die Saldierung der Soll- und Habenbuchungen ausweislich der vorgelegten Abrechnung einen negativen Betrag von -12.979,55 € ergibt, steht dem Kläger ein Anspruch nach seinem eigenen Vortrag nicht zu. 19 Darüber hinaus hat die Beklagte unter Vorlage der Anlage C5 weitere Forderungen gegen den Kläger vorgetragen, zu denen dieser trotz Hinweis des Gerichts in keiner Weise Stellung genommen hat und die insofern gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu werten sind. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angemerkt hat, die Beklagte habe keine Aufrechnung erklärt, ist dies unerheblich. Wie aus der vom Kläger selbst vorgelegten Abrechnung (Anl. K 1) hervorgeht, bestand zwischen den Parteien während der jahrzehntelangen Zusammenarbeit eine jedenfalls konkludente Verrechnungsabrede. Dass der Kläger selbst von einer solchen ausgeht, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen Ausführungen in der Klageschrift. 20 Die Auffassung des Klägers, er habe nach Beendigung des Agenturvertrages einer Stornohaftung nicht mehr unterliegen sollen, ist nicht nachvollziehbar, insofern fehlt es ebenfalls an einem substanziierten Sachvortrag. Zwar ist im Vertrag selbst nicht ausdrücklich geregelt, dass der Kläger einer derartigen Stornohaftung unterfallen sollte. Der Vertrag nimmt indessen auf Provisionsbestimmungen Bezug, die die Beklagte mit der Anlage C 4 vorgelegt hat und deren Geltung vom Kläger nicht bestritten wurde. In diesen ist unter 1.1.5 ein Rückforderungsrecht über 5 Jahre geregelt. Warum ein solcher Anspruch nach Abschluss des Vertrages nicht mehr gelten sollte, nicht nachvollziehen. Auch der Kläger macht nachlaufende Ansprüche aus dem Agenturvertrag geltend, die zwar nach der Vertragszeit entstanden sind, ihren Grund aber noch innerhalb der Vertragszeit haben. Warum der Beklagten dieses Recht abgesprochen werden sollte, bleibt unklar. Eine anderweitige Vereinbarung, die von den vertraglichen Vereinbarungen abwich, hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen. 21 Der Vortrag in dem erst am 12.10.2014 und damit nach Ablauf der verlängerten Schriftsatzfrist bei Gericht eingegangen Schriftsatz des Klägers ist gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. 22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 23 Streitwert: 24 bis zum 13.05.2014: bis 50.000,- € 25 seither: 55. 941,38