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Urteil

12 O 324/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Betreiber eines Internetauftritts wegen unbefugter Verwendung einer Fotografie aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden. • Die Einbindung einer fremden Fotografie in einen Internetauftritt stellt eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des UrhG dar; eine bloße Modifikation durch Hinzufügen eines weiteren Motivs führt nicht notwendigerweise zu freier Benutzung. • Der Inhaber einer Website hat vor der Nutzung fremder Fotografien eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht; bei Unterlassen dieser Prüfung kann Verschulden im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG angenommen werden. • Der Verletzte kann Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung verlangen (§§ 242, 259 BGB i.V.m. UrhG) und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt war.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei unbefugter Einbindung von Fotografie in Website • Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Betreiber eines Internetauftritts wegen unbefugter Verwendung einer Fotografie aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden. • Die Einbindung einer fremden Fotografie in einen Internetauftritt stellt eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des UrhG dar; eine bloße Modifikation durch Hinzufügen eines weiteren Motivs führt nicht notwendigerweise zu freier Benutzung. • Der Inhaber einer Website hat vor der Nutzung fremder Fotografien eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht; bei Unterlassen dieser Prüfung kann Verschulden im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG angenommen werden. • Der Verletzte kann Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung verlangen (§§ 242, 259 BGB i.V.m. UrhG) und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt war. Die Klägerin vertreibt gewerblich Bildmaterial und führt in ihrem Katalog die Fotografie „C1“ des Fotografen Q; sie behauptet, ihr seien die ausschließlichen Nutzungsrechte hiervon übertragen worden. Der Beklagte betreibt die Website des Restaurants M und hatte auf mindestens zwei Seiten eine modifizierte Fassung der streitgegenständlichen Fotografie eingebunden, ohne Urhebervermerk und ohne Zustimmung der Klägerin. Die Fotografie war so verändert, dass zusätzlich ein Tanzpaar sichtbar wurde. Die Klägerin forderte den Beklagten schriftlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung auf; der Beklagte kam dem nicht nach. Die Klägerin machte daraufhin Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Der Beklagte bestritt Urheberrechtsschutz und Zutrittsberechtigung der Klägerin und rügte fehlende Schöpfungshöhe sowie Unkenntnis von Schutzrechten bei Erstellung der Website. • Zulässigkeit: Das Landgericht ist örtlich zuständig und die Klägerin ist aufgrund vorgelegter Übertragungsbestätigungen und der Urheberschaftsvermutung des § 10 Abs.1 UrhG zur Prozessführung befugt; gewillkürte Prozessstandschaft ist für abtretbare Ansprüche gegeben. • Schutzgegenstand: Soweit es auf die Einordnung als Lichtbildwerk ankommt, erfüllt die Fotografie jedenfalls die Voraussetzungen eines Lichtbildes (§ 72 UrhG); sie zeigt ein schöpferisches Ergebnis durch die charakteristische Darstellung des Moments zwischen Stier und Stierkämpfer. • Rechtsverletzung: Die Einbindung der Fotografie in den Internetauftritt stellt eine Vervielfältigung (§ 16 Abs.1 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar; das bloße Hinzufügen eines Tanzpaares begründet keine freie Benutzung nach § 24 Abs.1 UrhG, da die entlehnten Züge weiter deutlich erkennbar sind. • Verschulden und Prüfpflicht: Der Beklagte hat seine Prüfungs- und Erkundigungspflicht verletzt, weil er sich nicht über Bestehen und Umfang von Nutzungsrechten vergewissert hat; daher liegt Verschulden im Sinne des § 97 Abs.2 UrhG vor. • Auskunfts- und Feststellungsanspruch: Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunft über Zeitpunkt und Dauer der Nutzung, §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit dem UrhG, da sie ohne diese Informationen ihren Ersatzanspruch nicht beziffern kann. • Kosten und Freistellung: Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind wegen berechtigter Abmahnung erstattungsfähig; der Gegenstandswert der Abmahnung wurde für die Kostenberechnung sachgerecht geschätzt. • Rechtsfolgen: Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhten auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird dazu verurteilt, die streitgegenständliche Abbildung ohne Zustimmung der Klägerin nicht weiter zu vervielfältigen oder in seinen Internetauftritt einzubinden, und ihm wird für Wiederholungsfälle ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Ferner ist er zur Auskunft über Zeitpunkt und Dauer der Nutzung verpflichtet und haftet grundsätzlich zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie der für den Urheber geltend gemachten Ansprüche. Außerdem hat der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.