Urteil
6 O 13/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0916.6O13.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.260,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.740,26 EUR seit dem 03. August 2013 und aus 4.519,78 EUR seit dem 05. Dezember 2013 sowie weitere 192,90 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosen zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, welche auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. 1 6 O 13/14 Verkündet am 16.09.2014, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 S ./. T 4 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfaufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.05.2014durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N als Einzelrichter 5 für Recht erkannt: 6 I. 7 Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.260,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.740,26 EUR seit dem 03. August 2013 und aus 4.519,78 EUR seit dem 05. Dezember 2013 sowie weitere 192,90 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosen zu zahlen. 8 II. 9 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 10 III. 11 Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, welche auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. 12 T a t b e s t a n d : 13 Der Beklagte ist ein bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf eingetragener Versicherungsmakler. 14 Er schloss mit der Klägerin unter dem 25. Juni 2012 eine schriftliche Vertriebsvereinbarung (Anlage K3), nach der er für die Klägerin Produkte und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich vermitteln sollte. Als Gegenleistung erhielt er hierfür eine näher geregelte Provision. Zu der Provision heißt es unter 8.1 der Vertriebsvereinbarung, dass sie das Schicksal der Beitragszahlung teile. Bei Kündigung, Widerruf und Rücktritt von einem Produktvertrag sollte die Klägerin ebenso einen Anspruch auf Rückzahlung der vorschüssig bezahlten Provisionen haben, wie bei einer Beitragsreduzierung, einer Laufzeitreduzierung oder einer Beitragsfreistellung. 15 Für einen Kunden, der einen Versicherungsvertrag storniert hatte, stellte die Klägerin dem Beklagten unter dem 12. April 2013 1.944 EUR an zurückzuzahlen Provision in Rechnung (Anlage K5). Unter Berücksichtigung einer am 15. Mai 2013 in Höhe von 203,74 EUR erfolgten Gutschrift stehen hiervon noch 1.740,26 EUR offen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (Anlage K4) forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf, ihr diese Differenz bis zum 02. August 2013 zu erstatten. Dieser Aufforderung leistete der Beklagte keine Folge. 16 Wegen drei weiterer Stornierungen rechnete die Klägerin unter Anrechnung von Abschluss- und Bestandspflegecourtagen unter dem 06. September 2013 (Anlage K6) 4.519,78 EUR an zurückzuzahlender Courtage ab. Auch auf diese Abrechnung leistete der Beklagte keine Zahlung. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, 19 1. 20 an sie 6.260,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. August 2013 zu zahlen; 21 2. 22 an sie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er wendet ein, er habe von der Klägerin keine Stornogefahrsmitteilungen erhalten, so dass er die Kunden, welche ihre Geschäftsbeziehung zur Klägerin beendet hätten, nicht habe nacharbeiten können, was für sich gesehen unstreitig ist. 26 Dessen ungeachtet habe sich die Klägerin nicht dazu bereit gefunden, den von ihm bearbeiteten Bestand auf die Firma H zu übertragen. Diese hätte auch das Risiko von Stornos übernommen. 27 Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit von der Klägerin einbehaltenen Stornoreserven, die nach dem unbestrittenen Klagevorbringen mit 2718,10 EUR valutieren. 28 Hierauf erwidert die Klägerin, sie habe dem Beklagten keine Courtagevorschüsse ausgezahlt, sondern diskontiert abgerechnete Courtagen. Zu einer Stornogefahrmitteilung sei sie gegenüber dem Kläger, einem Finanzmakler, nicht verpflichtet gewesen, weil dieser nicht in ihre Organisationsstruktur eingebunden gewesen sei und auch keine Organisationszuschüsse erhalten habe. 29 Mit der Übertragung des Bestandes auf die Firma H sei sie einverstanden gewesen, wenn der Beklagte den bestehenden Schuldsaldo ausgeglichen hätte. 30 Der einbehaltenen Stornoreserven stehe ein resthaftendes Volumen von 20.099,11 EUR gegenüber. Gemäß Ziffer 7.7 des Vetriebsvertrages müsse sie frei werdende Stornoreserven erst dann auszahlen, wenn kein resthaftendes Volumen mehr vorhanden sei. 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27. Mai 2014 Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage hat ganz überwiegenden Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, so dass sie geringfügig abzuweisen ist. 34 I. 35 Der Beklagte ist der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB i.V.m. Ziffer 8.1 der Vertriebsvereinbarung vom 25. Juni 2012 zur Rückzahlung von 6.260,04 EUR verpflichtet. 36 In der genannten Vereinbarung haben sich Parteien festgelegt, dass die Provision, welche der Kläger für die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich an die Klägerin erhalten hatte, das Schicksal der Beitragszahlung teilt, der Beklagte folglich unter anderen bei Kündigung, Widerruf oder Rücktritt von den Vertragsprodukten die hierfür erhaltenen Provisionen zurückzuzahlen hatte. In diesem Zusammenhang die steht eine Stornierung derjenigen Verträge, aus welcher die Klägerin ihre Klageforderung herleitet, zwischen den Parteien zutreffend außer Streit, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. 37 Die daher an die Klägerin zurückzuzahlenden Provisionen kann der Beklagte nicht verweigern, weil er von der Klägerin zu den betreffenden Stornierungen keine Risikomitteilung erhalten hat, so dass es ihm nicht möglich gewesen ist, die betreffenden Kunden "nachzuarbeiten" und die Vertragspartner der Klägerin so zu einer Abstandnahme von der Vertragsbeendigung zu bewegen. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob der § 87a Abs. 3 HGB, welche die Stornohaftung des Handelsvertreters betrifft, auf einen Handelsmakler in entsprechender Weise anzuwenden ist. Denn in jedem Fall kann bei Sachverhalten der vorliegenden Art der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Anlass für eine Bewertung dahin geben, dass der Unternehmer von dem Makler keine Rückzahlung vorschüssig geleisteter Provisionen verlangen kann (BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2010, VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1590). Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Verpflichtung bestehen kann, noteidende Verträge nachzuarbeiten oder nacharbeiten zu lassen, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Maklers derjenigen des Handelsvertreters angenähert ist. Kriterien hierfür können beispielsweise sein die Zahlung laufender Courtagevorschüsse, die Einbindung des Maklers in die Organisationsstruktur des Unternehmers und auch die Zahlung eines Organisationszuschusses sowie eines Bestandspflegegeldes an den Makler (BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2010, VIII ZR 310/09, aaO.). Aus diesen Kriterien folgt hier, dass die Tätigkeit des Beklagten von derjenigen eines Versicherungsvertreters wesentlich abgegrenzt ist, so dass er von der Klägerin auch keine Nachbearbeitung notleidender Verträge verlangen konnte. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den an den Beklagten ausgezahlten Provisionen um laufende Courtagevorschüsse gehandelt hat. Entscheidend ist, dass sich eine Einbindung des Beklagten in die Organisationsstruktur der Klägerin nicht einsehen lässt. Gegen eine solche Einbindung spricht, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen mit etwa 23.000 Kooperationspartnern zusammenarbeitet. Eine solche Vielzahl schließt die Einbindung der Partner in die Organisationsstruktur der Klägern faktisch aus. Auch ist es nicht vorgetragen und lässt es sich auch im übrigen nicht erkennen, dass der Beklagte von der Klägerin einen Organisationsvorschuss erhalten hat. 38 Der Beklagte ist auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB dazu berechtigt, die durch die Klägerin zurückgeforderten Provisionen zu verweigern, weil diese sich mit einer Übernahme des vormals von ihm bearbeiteten Bestandes durch die Firma H nicht einverstanden erklärt hat. Denn aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien geht kein Rechtsgrund hervor, nach dem die Klägerin dazu verpflichtet gewesen wäre, in eine Übertragung des Bestandes vorbehaltlos einzuwilligen. Die von ihr hierzu gestellte Bedingung, nach welcher der bestehende Schuldsaldo zuvor von ihm auszugleichen war, hat der Beklagte unstreitig nicht erfüllt. 39 Die der Klägerin daher aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB i.V.m. Ziffer 8.1 der Vertriebsvereinbarung zustehende Forderung ist schließlich auch nicht anteilig nach §§ 387, 389 BGB durch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Denn dem Beklagten steht eine fällige, zur Aufrechnung berechtigende Gegenforderung nicht zu. Diese ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB wegen der von der Klägern einbehaltenen Stornoreserven. Hierbei kann es offen bleiben, ob die Stornoreserven von Ziffer 7.7 der hier in Rede stehenden Vertriebsvereinbarung betroffen sind. Denn im jeden Fall folgt aus dem Wesen einer Stornoreserve, dass der Makler sie erst nach Ablauf der Stornohaftungszeit ausgezahlt verlangen kann. Ein Ablauf dieses Zeitraums geht aus dem Vorbringen der Partei nicht hervor und lässt sich auch im übrigen nicht einsehen. 40 II. 41 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, dass die Klägerin vom Beklagten Verzinsung eines Teilbetrages in Höhe von 4519,78 EUR erst ab Zustellung des Mahnbescheides verlangen kann. Denn in dem vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 24. Juli 2013 ist dieser Teilbetrag nicht genannt. 42 Aus dem gleichen Grund folgt der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich nach Maßgabe eines Gegenstandswertes von 1.740,26 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn aus dem Klagevorbringen geht nicht hervor, ob und gegebenenfalls wodurch der Beklagte wegen der weiteren 4.519,78 in Verzug geraten ist, bevor die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, um ihre hier eingeklagten Ansprüche durchzusetzen. 43 III. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709, 108 ZPO. 46 IV. 47 Der Streitwert wird auf 8.978,14 EUR festgesetzt, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG. 48 Rechtsbehelfsbelehrung: 49 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 50 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 51 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 52 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 53 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. 54 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 55 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 56 N als Einzelrichter