Urteil
4a O 141/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Lizenzvertrag ohne Laufzeitregelung ist im Zweifel auf die Schutzdauer des lizenzierten Patents begrenzt (§ 16 Abs.1 S.1 PatG).
• Die Vernichtung eines Patents führt nicht rückwirkend zur Aufhebung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für Zeiten, in denen das Patent noch bestand; die Zahlungsverpflichtung endet ex nunc mit Rechtskraft der Nichtigerklärung.
• Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Lizenznehmer ist nicht grundsätzlich treuwidrig; eine konkludente Nichtangriffsvereinbarung ist nur bei ausdrücklichen Anhaltspunkten anzunehmen.
• Bei ergänzender Vertragsauslegung ist der Wille der Parteien dahin zu verstehen, dass die Vergütungspflicht mit der rechtskräftigen Vernichtung des Vertragspatents endet.
Entscheidungsgründe
Laufzeit eines Lizenzvertrags endet mit rechtskräftiger Vernichtung des Vertragspatents • Ein Lizenzvertrag ohne Laufzeitregelung ist im Zweifel auf die Schutzdauer des lizenzierten Patents begrenzt (§ 16 Abs.1 S.1 PatG). • Die Vernichtung eines Patents führt nicht rückwirkend zur Aufhebung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für Zeiten, in denen das Patent noch bestand; die Zahlungsverpflichtung endet ex nunc mit Rechtskraft der Nichtigerklärung. • Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Lizenznehmer ist nicht grundsätzlich treuwidrig; eine konkludente Nichtangriffsvereinbarung ist nur bei ausdrücklichen Anhaltspunkten anzunehmen. • Bei ergänzender Vertragsauslegung ist der Wille der Parteien dahin zu verstehen, dass die Vergütungspflicht mit der rechtskräftigen Vernichtung des Vertragspatents endet. Die Parteien schlossen 2003 einen Lizenzvertrag über ein Patent des Klägers zu E-Loading-Automaten; vereinbart waren ein monatlicher Sockelbetrag und eine Pauschallizenz von 1 EUR pro Automat. Frühere Entscheidungen hatten die Beklagte zur Zahlung des Sockelbetrags und der Stücklizenz verurteilt. Die Beklagte betrieb erfolgreich Nichtigkeitsklage gegen das Vertragspatent; das Bundespatentgericht erklärte das Patent für nichtig, das Urteil wurde am 16.12.2009 zugestellt und am 18.01.2010 rechtskräftig. Der Kläger verlangt für den Zeitraum 17.01.2010 bis 31.12.2010 Auskunft über aufgestellte Automaten und Lizenzzahlungen; er fordert zudem Zahlungen für monatliche Sockelbeträge und weitere Forderungen. Die Beklagte hält den Lizenzvertrag für auf die Schutzdauer des Patents beschränkt und beruft sich auf die Nichtigkeit des Patents. • Auslegungsregel: Fehlt im Lizenzvertrag eine Laufzeitvereinbarung, ist die Laufzeit im Zweifel an die Schutzdauer des lizenzierten Rechts zu knüpfen (§ 16 Abs.1 S.1 PatG). • Rechtskraftwirkung der Nichtigerklärung: Die Wirkung der Feststellung der Nichtigkeit bewirkt grundsätzlich Nichtigkeit ex tunc nach PatG, die vertragliche Zahlungspflicht wird jedoch erst mit der Rechtskraft der Entscheidung beendet (ex nunc). • Anwendung der Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung endet die Vorzugsstellung des Lizenznehmers mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung; bisherige Zahlungsverpflichtungen für Zeiträume vor Rechtskraft bleiben bestehen. • Vertragsauslegung: Die Vereinbarung nennt ausdrücklich das Patent als Bezugsgrundlage; weder Wortlaut noch Umstände deuten darauf hin, dass die Parteien eine unbefristete Zahlungsverpflichtung unabhängig vom Patentschutz gewollt hätten. Eine anderslautende, zu Lasten der Beklagten gehende Auslegung fehlt. • Treu und Glauben/Nichtigkeitsklage: Die Beklagte handelte nicht treuwidrig durch Erhebung der Nichtigkeitsklage; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine konkludente Nichtangriffsvereinbarung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis, das die Klage unzulässig machen würde. • Fristberechnung: Das Nichtigkeitsurteil wurde am 16.12.2009 zugestellt; die Berufungsfrist endete nach Berechnung am 18.01.2010, sodass die Rechtskraft zu diesem Zeitpunkt eintrat und nur für die Tage 17. und 18.01.2010 ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Klägers besteht. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 17.01.2010 bis einschließlich 18.01.2010 Auskunft über die Anzahl und Standorte der auf der Patentlehre beruhenden E-Loading-Automaten zu erteilen und für diesen Zeitraum Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 120,44 zu leisten zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen. Die weitergehende Klage für den Zeitraum ab dem 19.01.2010 bis Dezember 2010 wurde abgewiesen, weil mit Rechtskraft der Vernichtung des Vertragspatents die Vergütungspflicht der Beklagten endet. Die vorgebrachten Einwendungen, insbesondere eine treuwidrige Verhaltensweise durch Erhebung der Nichtigkeitsklage oder eine stillschweigende Nichtangriffsvereinbarung, wurden zurückgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.