Urteil
4b O 24/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0729.4B.O24.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten zu 3., 5. und 7. auf Leistung von Prozesskostensicherheit durch die Klägerin wird zurückgewiesen. 1 2 Tatbestand 3 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus den auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patenten XXX auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. 4 Hinsichtlich des Klagepatents A macht sie außerdem Unterlassung geltend. 5 In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist zunächst nur über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu befinden, nachdem die Beklagte zu 3. mit Schriftsatz vom 21.05.2014, die Beklagte zu 5. mit Schriftsatz vom 20.05.2014 und die Beklagte zu 7. mit Schriftsatz vom 18.06.2014 entsprechende Anträge gestellt haben. An die übrigen Beklagten ist die Klageschrift noch nicht wirksam zugestellt worden. 6 Die Klägerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen (vgl. Anlage EIP A24). Der Vorstand der Klägerin besteht aus den beiden Vorstandsmitgliedern XXX und XXX. XXX ist wohnhaft in XXX. Neben seiner Tätigkeit für die Klägerin ist XXX zugleich Finanz- und Verwaltungsvorstand der XXX, der in den USA ansässigen Muttergesellschaft der Klägerin. Auch XXX, Managing Director der Klägerin (vgl. Anlage EIP A29), ist zugleich für die XXX tätig, nämlich als Vize-Präsident für den Bereich Lizenzen und Standards. Der Wohnsitz von XXX befindet sich in Finnland. Über weitere Angestellte verfügt die Klägerin derzeit nicht. 7 Die Klägerin existiert seit dem 02.01.1998, zunächst unter der Firmierung „XXX“. Im Oktober 1999 wurde die Klägerin von der jetzigen XXX-Gruppe übernommen. In der Vergangenheit hat die Klägerin, nunmehr firmierend unter „XXX“, Kommissionsdienstleistungen für ihre Muttergesellschaft in den USA, die XXX, übernommen. Nachdem die XXX am 30.04.2012 ihr operatives Geschäft verkauft hatte, war die Klägerin zunächst inaktiv. 8 Im Jahr 2013 erwarb die in den USA ansässige XXX, eine Tochtergesellschaft der XXX, von der Firma XXX ein größeres Patentportfolio, zu dem auch die Klagepatente gehören. Insbesondere aus steuerlichen Gesichtspunkten entschied sich XXX, die Verwaltung, Lizensierung und – soweit erforderlich – klageweise Durchsetzung des Patentportfolios in Europa und Korea von der in Irland ansässigen Klägerin vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck übertrug sie der Klägerin am 27.02.2014 mehr als 1000 Patente und Patentanmeldungen, darunter die Klagepatente (vgl. Anlage EIP A25). 9 Entsprechend der Eintragung im irischen Handelsregister lautet der satzungsmäßige Sitz der Klägerin XXX (vgl. Anlage EIP A24). Unter dieser Adresse befindet sich die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei XXX. Die dort angestellten Personen sind zur Entgegennahme und sofortigen Weiterleitung von Briefsendungen einschließlich Gerichtsdokumenten für die Klägerin berechtigt und verpflichtet. 10 Als Geschäftsadresse nennt die Klägerin die Anschrift XXX, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich unter dieser Adresse tatsächlich Geschäftsräume der Klägerin befinden, die zur Durchführung der Geschäftstätigkeit genutzt werden. 11 Die Beklagten sind der Auffassung, für die Frage der Anordnung einer Prozesskostensicherheit sei auf den Verwaltungssitz der Klägerin abzustellen. Hierzu behaupten sie, dass dieser sich nicht in Irland, sondern in den USA befinden würde. Dies zeige sich schon daran, dass beide Vorstandsmitglieder – insoweit unstreitig - auch für die Muttergesellschaft, die XXX, in den USA tätig sind und ihren Wohnsitz nicht in Irland haben. Bei der von der Klägerin angegebenen Geschäftsadresse handele es sich um eine reine Briefkastenfirma. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit finde dort nicht statt. Der Versuch der Klägerin, durch Einrichtung einer Briefkastenfirma in Irland einen dortigen Geschäftssitz vorzutäuschen, verfolge allein den Zweck, der Pflicht zur Stellung einer Prozesskostensicherheit zu entgehen. Die im Jahr 2013 inaktive Klägerin sei ausschließlich für den Prozess wiederbelebt worden. Die maßgeblichen Entscheidungen würden von der XXX bzw. der XXX, beide mit Sitz in XXX, getroffen. Die Vorstandsmitglieder der Klägerin hätten demgegenüber keine eigene Entscheidungsgewalt. Sie würden auch gar nicht über die erforderliche personelle Ausstattung für die Verwertung einer solch großen Anzahl von Patenten verfügen. Im Übrigen habe die Klägerin kein nennenswertes Vermögen in Irland, das im Rahmen einer Vollstreckung zur Verfügung stehen würde. Auch aus diesem Grund müsse eine Prozesskostensicherheit angeordnet werden, um die Beklagten vor finanziellen Nachteilen zu schützen. 12 Die Beklagten zu 3., 5. und 7. beantragen, 13 der Klägerin aufzugeben, ihnen innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wobei die Beklagte zu 5. die Höhe der Sicherheit auf einen Betrag von 2.108.000,00 € beziffert. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Anträge der Beklagten zu 3., 5. und 7. auf Leistung einer Prozesskostensicherheit zurückzuweisen. 16 Die Klägerin ist der Auffassung, auf einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland komme es schon deshalb nicht an, weil sie jedenfalls über zwei zustellungsfähige Adressen in Irland verfüge. 17 An ihrem eingetragenen satzungsmäßigen Sitz sei – insoweit unstreitig – zwar nur die von ihr beauftragte Anwaltskanzlei XXX ansässig, es sei aber ohne weiteres möglich, an die Klägerin gerichtete Schriftstücke hier wirksam zuzustellen. 18 Unter der Adresse XXX, habe sie von der XXX einen Büroraum für die Nutzung durch zwei Personen angemietet (vgl. Anlage EIP A27). Das Gebäude verfüge über einen Eingangsbereich, in dem sich neben dem Empfang ein Schild mit den Namen der in dem Gebäude ansässigen Firmen befinde. Unter anderem sei hier die „XXX“ aufgelistet (vgl. das Foto auf S. 21 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24.06.2014, Bl. 761 d.A.). Die Mitarbeiter des XXX seien zur Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken für die Klägerin ermächtigt. 19 Ungeachtet dessen führe der operative Geschäftsführer der Klägerin, XXX, sehr wohl die Geschäfte der Klägerin von Dublin aus. Insofern werde er zwar von der Muttergesellschaft in den USA überwacht, treffe aber die grundlegenden Geschäftsentscheidungen und habe durch Anmietung von entsprechenden Büroräumen die Geschäftstätigkeit in Dublin verfestigt. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter vor Ort sei zeitnah beabsichtigt. 20 Die Beklagten treten dem entgegen, wobei sie die Ausführungen der Klägerin zu den unter der Adresse XXX, angemieteten Räumlichkeiten mit Nichtwissen bestreiten. 21 Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Der zulässige, insbesondere rechtzeitig im Sinne von § 282 Abs. 3 ZPO gestellte Antrag der Beklagten zu 3., 5. und 7. auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. 24 I. 25 Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Bei Gesellschaften gilt als gewöhnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 248 ff. m.w.N.). Der Sitz kann gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den Ort bestimmt werden, wo die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird. Dies gilt aber jedenfalls im Rahmen des § 17 ZPO nur dann, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird für den Fall, dass es sich um eingetragene juristische Personen des Privatrechts handelt, vorrangig auf den im Register vermerkten satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft abgestellt (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 17 Rn 9). 26 Ähnliches gilt auch im Rahmen von § 110 ZPO. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Zielrichtungen des § 17 ZPO und des § 110 ZPO insofern unterscheiden, als § 17 ZPO der klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, während § 110 ZPO die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012). Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt). Das Erfordernis der dauerhaft zustellungsfähigen Anschrift bietet die Gewähr dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen gesichert ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.). Gerichtsdokumente, wie insbesondere Urteile, Kostentitel, etc., müssen wirksam zugestellt werden können. Die Zustellung soll sicherstellen, dass der Empfänger das zuzustellende Schriftstück erhält und von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann. Auf der anderen Seite soll auch die zustellende Partei zuverlässig davon in Kenntnis gesetzt werden, dass das zuzustellende Schriftstück in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise seinen Empfänger erreicht hat (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012). Wenn eine nach den vorstehenden Grundsätzen zustellungsfähige Anschrift – insbesondere am satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft – in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorhanden ist, ist der Kläger von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. 27 Auf den Ort, wo die Verwaltung geführt wird, kommt es in diesem Fall nicht an. Soweit die Beklagten ihre gegenteilige Auffassung auf die zuvor zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen stützen, ist das Verständnis der Kammer von dem Inhalt dieser Entscheidungen ein anderes. Nach Auffassung der Kammer gehen sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Karlsruhe davon aus, dass es auf den Verwaltungssitz nur dann ankommt, wenn eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, insbesondere am satzungsgemäßen Sitz der Gesellschaft, nicht gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.). Dies wird in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (ZIP 2009, 1979 f.) deutlich. Darin wird die Anordnung einer Prozesskostensicherheit trotz eines ggf. in den USA liegenden Verwaltungssitzes der klagenden Gesellschaft mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Klägerin über zwei zustellungsfähige Anschriften im Gebiet der Europäischen Union verfügt. Nur dies entspricht auch europarechtlichen Grundsätzen, wonach der im europäischen Ausland ansässige Kläger gegenüber dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kläger nicht benachteiligt werden soll. 28 Demgegenüber soll § 110 ZPO den Beklagten nicht vor der Gefahr schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können. Das gilt auch für den Fall einer Limited mit ggf. geringem Haftungskapital. Besteht die Möglichkeit der Gründung solcher Kapitalgesellschaften und ihrer Teilnahme am europäischen Rechtsverkehr, so muss auch hingenommen werden, dass Vollstreckungen mangels Deckung durch das Haftungskapital ins Leere gehen. Das Risiko einer erfolglosen Vollstreckung wegen etwaiger Vermögenslosigkeit einer Partei trägt der Prozessgegner letztlich in jedem Rechtsstreit. 29 II. 30 Die Zustellung etwaiger Kostentitel unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften richtet sich nach den in Irland geltenden Bestimmungen. 31 Gemäß § 113 Abs. 1 des Companies Act von 1963 muss jede Gesellschaft, die in das Handelsregister von Irland eingetragen wird, über einen eingetragenen Sitz verfügen, an dem sämtliche Schriftstücke zugestellt werden können (vgl. Anlage EIP A34). Korrespondierend zu dieser gesellschaftsrechtlichen Regelung bestimmt § 379 Abs. 1 des Companies Act von 1963 sodann, dass Schriftstücke einer in Irland registrierten Gesellschaft wirksam zugestellt werden können, indem sie entweder am eingetragenen Sitz abgegeben oder per Post dorthin geschickt werden (vgl. Anlage EIP A34). Als satzungsgemäßen Sitz hat die Klägerin die Adresse XXX ins Handelsregister eintragen lassen. Nach den zuvor genannten Vorschriften können unter dieser Adresse an die Klägerin adressierte Schriftstücke wirksam zugestellt werden. Dass es sich bei der registrierten Adresse nicht um den tatsächlichen Geschäftssitz der Klägerin, sondern um die Firmenanschrift der Anwaltskanzlei XXX handelt, ist unschädlich. Insoweit hat die Klägerin unwiderlegt vorgetragen, dass es in Irland üblich ist, Anwaltskanzleien mit der Entgegennahme von Schriftstücken zu beauftragen und deren Anschrift als satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft eintragen zu lassen (vgl. hierzu auch Anlage EIP A36/36a). Dass es vor diesem Hintergrund nicht möglich sein soll, am satzungsgemäßen Sitz der Klägerin wirksam an diese adressierte Schriftstücke zuzustellen, vermag die Kammer nicht zu erkennen und wird auch von den Beklagten so nicht vorgetragen. Vielmehr verfügt die Klägerin unter ihrem satzungsgemäßen Sitz über eine dauerhafte, nach irischem Recht zustellungsfähige Anschrift. 32 Daneben verfügt die Klägerin an der von ihr angegebenen Geschäftsadresse XXX – die sie im Übrigen auch in diesem Rechtsstreit verwendet – über eine weitere dauerhafte, zustellungsfähige Anschrift in Irland. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt und durch geeignete Unterlagen belegt, dass sie dort einen Büroraum angemietet hat, der zumindest zeitweilig von ihren Geschäftsführern genutzt wird (vgl. Anlage EIP A27). Die von ihr vorgelegten Fotos (vgl. S. 21 und 22 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24.06.2014, Bl. 761 und 762 d.A.) zeigen zudem deutlich, dass das Gebäude über einen Eingangsbereich mit Pförtner verfügt, in dem ein Schild mit den Namen der in dem Gebäude ansässigen Firmen angebracht ist. Unter anderem findet sich hier die „XXX“. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig. Insofern trägt die Klägerin zwar die sekundäre Darlegungslast, nachdem sie dieser genügt hat, trifft die Beklagten aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei der von der Klägerin angegebenen Geschäftsadresse nicht um eine dauerhafte, zustellungsfähige Anschrift handelt. Dies vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr ist nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin, wonach die Mitarbeiter XXX zur Entgegennahme von Schriftstücken für die Klägerin ermächtigt sind, davon auszugehen, dass Zustellungen wirksam erfolgen können. 33 Nachdem die Klägerin somit über zwei dauerhafte zustellungsfähige Anschriften in Irland verfügt, kann dahinstehen, ob sich ihr Verwaltungssitz möglicherweise in den USA befindet. Hierauf kommt es für die Frage der Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht an (s.o.). 34 Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. 35 Dr. Voß Dr. Fehre Dr. Thom