Urteil
5 O 231/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 64 GmbHG und § 15a InsO sind auf Geschäftsführer einer englischen Limited anwendbar, wenn das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wird.
• Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind nach § 64 S.1 GmbHG ersatzpflichtig, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gerechtfertigt sind; einfache Fahrlässigkeit genügt als Verschulden.
• § 15a InsO kann als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.2 BGB wirken; verspätete Insolvenzantragstellung macht den Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter schadensersatzpflichtig für Pfändungszahlungen.
• Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von mindestens 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten besteht; bloße Zahlungsstockung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers einer Limited bei Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit • § 64 GmbHG und § 15a InsO sind auf Geschäftsführer einer englischen Limited anwendbar, wenn das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wird. • Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind nach § 64 S.1 GmbHG ersatzpflichtig, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gerechtfertigt sind; einfache Fahrlässigkeit genügt als Verschulden. • § 15a InsO kann als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.2 BGB wirken; verspätete Insolvenzantragstellung macht den Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter schadensersatzpflichtig für Pfändungszahlungen. • Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von mindestens 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten besteht; bloße Zahlungsstockung reicht nicht aus. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der in England gegründeten C mit deutscher Niederlassung; der Beklagte war director. Anfang September 2009 verfügte die Gesellschaft über liquide Mittel von rund 60.020 € bei fälligen Verbindlichkeiten von ca. 189.476 €, erhielt aber am 07.09.2009 eine Provision von 50.000 €. Zwischen 14.09.2009 und 09.12.2009 veranlasste der Beklagte Zahlungen aus Kasse und Geschäftskonto in Höhe von insgesamt 15.716,78 €; außerdem erfolgten Pfändungszahlungen in Höhe von 38.223,47 €. Der Beklagte behauptet, er habe mit erheblichen weiteren Provisionszuflüssen rechnen dürfen und habe erst nach Bekanntwerden des Ausbleibens Insolvenzantrag gestellt. Der Kläger verlangt Zahlung wegen Verletzung insolvenzbezogener Pflichten. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist nach § 3 Abs.1 EuInsVO international zuständig, da es um einen Anspruch aus insolvenzrechtlichen Vorschriften geht. • Insolvenzrechtliche Qualifikation: § 64 GmbHG und § 15a InsO sind insolvenzrechtliche Normen und greifen, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wurde. • Zahlungsunfähigkeit: Die Schuldnerin war spätestens am 07.09.2009 zahlungsunfähig; Liquidität von 60.020,69 € gegenüber fälligen Verbindlichkeiten von 189.476,27 € ergibt eine Lücke von ca. 68%, die nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt wurde. • Haftung nach § 64 S.1 GmbHG: Zahlungen des Beklagten in Höhe von 15.716,78 € wurden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet und waren nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu rechtfertigen; die Vermutung des Verschuldens war nicht entkräftet. • Anwendbarkeit auf Limited: Nach Art.4 Abs.1 EuInsVO gilt deutsches Insolvenzrecht für die Wirkungen des hier eröffneten Verfahrens, sodass § 64 GmbHG und § 15a InsO auch auf den director anwendbar sind. • Schadensersatz nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 15a InsO: Die verspätete Insolvenzantragstellung führte kausal zu Pfändungszahlungen in Höhe von 38.223,47 €, die dem Kläger als Insolvenzverwalter als Schaden entstanden sind; diese Pfändungszahlungen wären bei rechtzeitiger Antragstellung anfechtbar gewesen. • Höhe und Abgrenzung: Anspruchsgrundlage nach § 64 ergibt 15.716,78 €; die auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beruhenden Zahlungen sind nicht nach § 64 ersatzfähig, wohl aber nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 15a InsO; eine nach Antragssumme abweichende Kleinstdifferenz von 0,70 € wurde zugunsten des Beklagten berücksichtigt. • Kosten und Zinsen: Der Beklagte ist in Verzug, sodass Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzusprechen sind; Verzug begann nach Fristsetzung durch den Kläger zum 16.09.2010. Der Kläger obsiegt teilweise. Der Beklagte hat den Kläger zu bezahlen: insgesamt 53.940,25 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.746,38 €. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus der Haftung nach § 64 S.1 GmbHG für unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlungen in Höhe von 15.716,78 € sowie aus Schadensersatz nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 15a InsO für Pfändungszahlungen, die durch die verspätete Insolvenzantragstellung verursacht wurden. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; das Gericht hielt die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit für gegeben und setzte den Streitwert auf 53.940,95 € fest. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.