OffeneUrteileSuche
Urteil

4a O 21/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Prozessbevollmächtigten entstehen und umfasst das nach Auslegung der Erklärung Erfasste. • Eine Berechtigungsanfrage kann eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Absatzbehinderung darstellen, wenn sie pauschal verbleibt und Abnehmer verunsichert. • Bei der Auslegung eines Unterlassungsvertrags ist auf den wirklichen Willen der Parteien und die Umstände des Zustandekommens abzustellen; ein Erlaubnisvorbehalt ist dahin auszulegen, dass er erst greift, wenn geänderte Schutzansprüche eingetragen sind. • Im Eilverfahren kann § 12 Abs. 2 UWG zugunsten des Antragstellers eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit begründen, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Berechtigungsanfrage wegen Absatzbehinderung und Vertragsverletzung • Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Prozessbevollmächtigten entstehen und umfasst das nach Auslegung der Erklärung Erfasste. • Eine Berechtigungsanfrage kann eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Absatzbehinderung darstellen, wenn sie pauschal verbleibt und Abnehmer verunsichert. • Bei der Auslegung eines Unterlassungsvertrags ist auf den wirklichen Willen der Parteien und die Umstände des Zustandekommens abzustellen; ein Erlaubnisvorbehalt ist dahin auszulegen, dass er erst greift, wenn geänderte Schutzansprüche eingetragen sind. • Im Eilverfahren kann § 12 Abs. 2 UWG zugunsten des Antragstellers eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit begründen, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Tennisbodenbelägen. Die Antragsgegnerin (Verfügungsbeklagte) ließ ein Gebrauchsmuster eintragen und wandte sich mit einer Berechtigungsanfrage an eine Firma H, die Produkte der Antragstellerin (Verfügungsklägerin) vertreibt und mit dieser vertraglich verbunden ist. Die Antragstellerin hatte zuvor beim Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und von der Beklagten bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ihrer Anwälte erhalten, die von den Vertretern der Antragstellerin angenommen wurde. In der streitigen Anfrage bezog sich die Beklagte auf geänderte Schutzansprüche, die jedoch nicht im Register eingetragen waren und nannte keine konkretisierten Produkte. Die Antragstellerin machte geltend, die Anfrage verunsichere Abnehmer und verletze die vertragliche Unterlassungspflicht sowie wettbewerbsrechtliche Schutzrechte. Das Gericht entschied im einstweiligen Rechtsschutz zugunsten der Antragstellerin. • Verfügungsgrund: Die Antragstellerin hat trotz Einreichung beim zunächst unzuständigen Gericht hinreichend eilbedürftig gehandelt; § 12 Abs. 2 UWG begründet insoweit eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit für wettbewerbsrechtliche Ansprüche. • Vertraglicher Unterlassungsanspruch: Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 08.10.2013 ist ein Vertrag entstanden; ihre Pflicht umfasst das Unterlassen von Berechtigungsanfragen an Dritte, insbesondere Kunden der Klägerin, auf Grundlage der Schutzansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung, bis geänderte Schutzansprüche eingetragen sind. • Auslegung: Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien; der in der Erklärung enthaltene Erlaubnisvorbehalt wurde objektiv so zu verstehen, dass er erst greift, wenn geänderte Schutzansprüche im Register eingetragen sind. • Anspruch aus UWG: Die Berechtigungsanfrage stellt wegen ihrer Pauschalität und fehlenden Konkretisierung eine unzulässige Absatzbehinderung nach §§ 8, 4 Nr. 10 UWG dar, da sie Abnehmer verunsichert und geeignet ist, den Absatz der Klägerin zu beeinträchtigen. • Konkrete Umstände: Die Beklagte nannte keine konkrete Ausführungsform, verwies auf nicht eingetragene geänderte Ansprüche und unterschied die Wirkungen eingetragener und nicht eingetragener Ansprüche für den Betroffenen nicht hinreichend; dies verstärkte die Verunsicherung der Abnehmerin. • Rechtsfolge: Die Beklagte wurde verurteilt, die fraglichen Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet. Die Klage wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren überwiegend erfolgreich: Die Verfügungsbeklagte ist zur Unterlassung verurteilt worden, weil sie sowohl gegen die vertraglich vereinbarte Unterlassungspflicht verstoßen hat als auch eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Absatzbehinderung begangen hat. Entscheidend war, dass die Unterlassungserklärung der patentanwaltlichen Vertreter wirksam einen Vertrag begründete und der in ihr enthaltene Erlaubnisvorbehalt dahin auszulegen ist, dass geänderte Schutzansprüche erst mit ihrer Eintragung den Vorbehalt auslösen. Die Berechtigungsanfrage an eine Kundin der Klägerin war pauschal und nicht hinreichend konkretisiert, wodurch die Abnehmerin verunsichert und der Absatz der Klägerin gefährdet wurde. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist gegen sie vorläufig vollstreckbar.