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Urteil

4a O 196/12

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Markup-Language-Browser (MLB) im Sinne des Patentanspruchs ist als abgrenzbare, in der Software- Schichtenarchitektur verortete Funktionseinheit zu verstehen und nicht mit dem Betriebssystem oder der Gesamtheit der auf einem Gerät installierten Software gleichzusetzen. • Zur Verletzung eines solchen Anspruchs muss dargetan und festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die im Anspruch genannten Funktionen von einer einzelnen, dem MLB zuordenbaren Programmstruktur (Shell, Protokollsteuerprogramme, Inhaltssteuerprogramme) realisiert werden. • Bloße Darstellung entsprechender Funktionsfähigkeiten auf einem Gerät reicht nicht aus; es ist konkret darzulegen, welche Programme in welcher Weise als Bestandteil eines MLB zusammenwirken. • Fehlt der Nachweis, dass die benannten Komponenten Bestandteil eines einheitlichen MLB sind, ist der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus dem Patent abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung des Markup-Language-Browsers und fehlende Substantiierung der Patentverletzung • Ein Markup-Language-Browser (MLB) im Sinne des Patentanspruchs ist als abgrenzbare, in der Software- Schichtenarchitektur verortete Funktionseinheit zu verstehen und nicht mit dem Betriebssystem oder der Gesamtheit der auf einem Gerät installierten Software gleichzusetzen. • Zur Verletzung eines solchen Anspruchs muss dargetan und festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die im Anspruch genannten Funktionen von einer einzelnen, dem MLB zuordenbaren Programmstruktur (Shell, Protokollsteuerprogramme, Inhaltssteuerprogramme) realisiert werden. • Bloße Darstellung entsprechender Funktionsfähigkeiten auf einem Gerät reicht nicht aus; es ist konkret darzulegen, welche Programme in welcher Weise als Bestandteil eines MLB zusammenwirken. • Fehlt der Nachweis, dass die benannten Komponenten Bestandteil eines einheitlichen MLB sind, ist der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus dem Patent abzuweisen. Die Klägerin (US-Unternehmen, Lizenznehmerin eines europäischen Patents) machte gegenüber den Beklagten (deutsche Vertreiber von Mobiltelefonen) geltend, deren Mobiltelefone verletzten den deutschen Teil des Europäischen Patents betreffend eine auf Markup-Sprachen basierende Mensch-Maschine-Schnittstelle und begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellungen zu Entschädigung und Schadensersatz. Streitgegenstand waren insbesondere die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2, die einen Markup-Language-Browser (MLB) mit Shell, Protokoll- und Inhaltssteuerprogrammen fordern. Die Klägerin identifizierte bei den angegriffenen Geräten Komponenten des Android-Systems als entsprechende Programme (z. B. WebView, LayoutInflator, Activity Manager). Die Beklagten wiesen dies zurück und führten aus, die Funktionen würden dezentral von verschiedenen, nicht zu einem MLB zusammengefassten Programmen erfüllt. Das Gericht hat nach Prüfung der Patentbeschreibung und des Vortrags der Parteien die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation waren ausreichend substantiiert. • Auslegung des Anspruchs: Ein MLB ist nach Patentbeschreibung eine abgrenzbare, über dem Echtzeitbetriebssystem liegende Funktionseinheit, die Shell, Protokollsteuerprogramme und Inhaltssteuerprogramme umfasst und die in der beschriebenen Schichtenarchitektur die MMI bereitstellt. • Beweis- und Substantiierungslast: Die Klägerin musste darlegen, dass die in den Ansprüchen genannten Funktionen nicht nur insgesamt vorhanden sind, sondern von einer einheitlichen, dem MLB zuordenbaren Programmstruktur erbracht werden. • Fehlender Vortrag: Die Klägerin konnte nicht nachvollziehbar aufzeigen, dass die von ihr benannten Android-Komponenten tatsächlich Teil eines solchen einheitlichen MLB sind und über das behauptete Shell gekoppelt zusammenwirken. • Rechtliche Folge: Mangels Feststellung eines dem Anspruch entsprechenden MLB gebrauchen die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents nicht; daher entfällt der Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und die weiteren geltend gemachten Ansprüche. • Anwendbare Normen: Art. 64 Abs.1 EPÜ i.V.m. §§139 Abs.1,2, 140a Abs.1,3, 140b PatG, Art. II §1 IntPatÜG i.V.m. §§242,259 BGB; Kostenentscheidung nach §91 Abs.1 ZPO i.V.m. §269 Abs.3 S.2 ZPO. • Prozessökonomie: Ein Aussetzungsantrag zugunsten des Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht wurde nicht entscheidungserheblich behandelt; das Gericht verwarf die materiellen Ansprüche auf Basis der vorgelegten Tatsachen und Auslegung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin nicht substantiiert nachgewiesen hat, dass die angegriffenen Mobiltelefone einen Markup-Language-Browser im Sinne der Patentansprüche bilden. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass die behaupteten Programme des Android-Systems als eine einheitliche, dem MLB zuzuordnende Programmstruktur (Shell, Protokollsteuerprogramme, Inhaltssteuerprogramme) gekoppelt zusammenwirken. Ohne diese Zuordnung ist die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht, weshalb Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Die Klägerin hat daher vor Gericht nicht obsiegt; die Kosten des Rechtsstreits trägt sie.