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Urteil

4a O 195/12

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung materieller Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents ist abzuweisen, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen die patentgemäßen Merkmale technisch in der geforderten, zusammengefassten Programmstruktur (Markup‑Language‑Browser) verwirklichen. • Bei der Anspruchslehre ist der Markup‑Language‑Browser als abgrenzbare, auf dem Echtzeitbetriebssystem aufbauende Funktionseinheit zu verstehen; die bloße Existenz von Einzelprogrammen mit den beanspruchten Teilfunktionen reicht nicht aus, wenn nicht gezeigt wird, dass diese als gekoppelte Bestandteile eines solchen Browsers zusammenwirken. • Für die örtliche und internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann die bundesweite Zugänglichkeit eines im Internet angebotenen Produkts und die Ausrichtung der Verkaufsaktivitäten auf Deutschland ausreichen, um den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Abweisung einer Patentverletzungsklage mangels Nachweises eines patentgemäßen Markup‑Language‑Browsers • Die Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung materieller Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents ist abzuweisen, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen die patentgemäßen Merkmale technisch in der geforderten, zusammengefassten Programmstruktur (Markup‑Language‑Browser) verwirklichen. • Bei der Anspruchslehre ist der Markup‑Language‑Browser als abgrenzbare, auf dem Echtzeitbetriebssystem aufbauende Funktionseinheit zu verstehen; die bloße Existenz von Einzelprogrammen mit den beanspruchten Teilfunktionen reicht nicht aus, wenn nicht gezeigt wird, dass diese als gekoppelte Bestandteile eines solchen Browsers zusammenwirken. • Für die örtliche und internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann die bundesweite Zugänglichkeit eines im Internet angebotenen Produkts und die Ausrichtung der Verkaufsaktivitäten auf Deutschland ausreichen, um den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu begründen. Die Klägerin, eine in den USA ansässige Gesellschaft und behauptete exklusive Lizenznehmerin des streitgegenständlichen Europäischen Patents, machte gegenüber zwei Beklagten (Hersteller und Betreiber des beworbenen Mobiltelefons G) Verletzungsansprüche geltend. Streitgegenstand war, ob Geräte der Beklagten, insbesondere das Smartphone G mit Android‑Software, Merkmale des Klagepatents (Markup‑Language‑Browser/MLB und darauf beruhende MMI‑Architektur) verwirklichen. Die Klägerin beanspruchte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellungen zu Entschädigungs‑ und Schadensersatzansprüchen. Die Beklagten bestritten die Zuordnung der Android‑Software zu einem einheitlichen MLB und machten geltend, die Funktionen würden dezentral von verschiedenen Komponenten des Betriebssystems erbracht; zudem rügten sie Nichtigkeitsverfahren und Nichtangriffsvereinbarungen. Das Gericht verhandelte mündlich und wies die Klage ab; die Kosten hat die Klägerin zu tragen. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist örtlich und international zuständig; der Internetauftritt der Beklagten ist bundesweit abrufbar und richtet sich auf Deutschland, so dass nach § 32 ZPO der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist. • Auslegungsgrundsatz der Ansprüche: Der Markup‑Language‑Browser im Patent ist als abgegrenzte, auf dem Echtzeitbetriebssystem aufbauende Funktionseinheit zu verstehen, die mehrere spezifische Funktionen in einer zusammenhängenden Programmstruktur (Shell, Protokollsteuerprogramme, Inhaltssteuerprogramme) vereint; das Patent grenzt diese Einheit gegenüber dem Betriebssystem und dessen dezentralen Komponenten ab. • Substantiierungslast des Klägers: Die Klägerin muss darlegen und beweisen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht nur funktional ähnliche Effekte erzielt, sondern dass die benannten Programme tatsächlich als gekoppelte Bestandteile eines MLB im Sinne der Patentansprüche organisiert sind. • Tatrichterliche Feststellungen: Aus dem vorgelegten Vortrag und den Screenshots ergibt sich nicht schlüssig, dass die Android‑Komponenten (z. B. WebView, LayoutInflator, Activity Manager, WebKit‑Bibliothek) als zusammenwirkender MLB zu qualifizieren sind; vielmehr sprechen die Beschreibungen und der Android‑Aufbau für eine dezentrale Architektur. • Rechtsfolgen: Mangels Feststellung der Patentverwirklichung sind die begehrten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140a, 140b PatG sowie §§ 242, 259 BGB nicht begründet; prozessuale Einwendungen (z. B. Nichtangriff) sind unerheblich oder wurden durch spätere Lizenzvereinbarungen entkräftet. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 709, 108 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und belegt, dass die von ihr beanstandeten Ausführungsformen der Beklagten über einen Markup‑Language‑Browser im Sinne der geltend gemachten Anspruchskombinationen (Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 2) verfügen, also nicht hinreichend nachgewiesen, dass die betreffenden Softwarekomponenten als gekoppelte Funktionseinheit (Shell, Protokoll‑ und Inhaltssteuerprogramme) zusammenwirken. Wegen dieses Mangels fehlt es an der Voraussetzung für Unterlassungs‑, Auskunfts‑, Rechnungslegungs‑, Vernichtungs‑ und Feststellungsansprüche aus dem Patent; deshalb ist die Klage in der Sache unbegründet. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.